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title: "Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung"
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provisions: 65
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# Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt das Verfahren über die Landumlegung sowie die Grenzregulierung; es findet keine Anwendung auf Grundstücke in
Landwirtschaftszonen, in Waldzonen oder im übrigen Gemeindegebiet, die
unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 3 den Bestimmungen des Gesetzes
über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kLwG)
unterliegen. *
2 Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung von Grundstücken eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums sowie der damit verbundenen dinglichen Rechte.
3 Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten
Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung fest.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Oberaufsicht
1 Der Staatsrat übt durch das mit den Strukturverbesserungen betraute Departement die Oberaufsicht über die Landumlegungen und die Grenzregulierungen aus. *
2 Der Kanton berechnet seine Dienstleistungen anhand eines Stundenlohnes
zwischen 50 und 150 Franken. *
3 Der Staatsrat legt den genauen Tarif fest. *

## Art. 3 {#art_3}

Vollstreckungstitel
1 Rechtskräftige Verfügungen über Geldleistungen nach diesem Dekret sind
einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleichgestellt.

## Art. 4 {#art_4}

Befreiung von Stempelgebühren
1 Für Landumlegungen und Grenzregulierungen nach diesem Gesetz dürfen
keine Handänderungsgebühren oder ähnliche Abgaben erhoben werden.
Art. 4a *
1 Der Kanton kann für die von seinen Dienststellen ausgeführten Leistungen
Gebühren erheben, deren Höhe vom Staatsrat bestimmt wird.
2 Einleitung der Landumlegung
2.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 5 {#art_5}

Voraussetzungen
1 Die Landumlegung kann durchgeführt werden, wenn dadurch.
a) für die Grundeigentümer eine bessere Nutzung dieser Grundstücke ermöglicht wird;
b) eine zweckmässige Verwirklichung der Nutzungspläne sichergestellt
wird.

## Art. 6 {#art_6}

Einleitung der Landumlegung
1 Der Gemeinderat verlangt die Landumlegung auf seine eigene Initiative
oder auf Gesuch von Grundeigentümern.

## Art. 7 {#art_7}

Umlegungsgebiet
1 Das Umlegungsgebiet ist unter Berücksichtigung der Interessen der benachbarten Grundeigentümer so abzugrenzen, dass sich die Umlegung
zweckmässig durchführen lässt.
2 Es kann sich auf mehrere Gemeinden erstrecken und ausnahmsweise aus
räumlich getrennten Flächen bestehen.
3 Grundstücke ausserhalb des Umlegungsgebietes können einbezogen werden, wenn nur so eine zweckmässige Neuzuteilung des Perimeters möglich
ist.
4 Der Perimeter wird auf einen Plan übertragen und der Genehmigung des
Staatsrates unterbreitet.

## Art. 8 {#art_8}

Beteiligte
1 Die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind am
Landumlegungsverfahren beteiligt. Die Inhaber von dinglichen sowie von
selbständigen und dauernden Rechten sind in jedem Fall bei der Vorbereitung des Einleitungsbeschlusses anzuhören.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht
1 Der Gemeinderat führt die Aufsicht über die Landumlegung auf seinem Gebiet. Erstreckt sich die Umlegung auf mehrere Gemeinden, so steht diese einer Behörde im Sinne des Gemeindegesetzes zu.

## Art. 10 {#art_10}

Förderung
1 Liegt eine Landumlegung im allgemeinen Interesse, trägt die Gemeinde die
ganzen oder einen Teil der Kosten der Vorarbeiten.

## Art. 11 {#art_11}

Anpassung von Nutzungsplänen
1 Wenn die Landumlegung eine Anpassung des Zonennutzungsplanes und
des Baureglementes verlangt, muss diese durch die Urversammlung oder
den Generalrat vor dem in diesem Dekret vorgeschriebenen öffentlichen
Vernehmlassungsverfahren genehmigt werden.
2.2 Vorbereitung des Einleitungsbeschlusses

## Art. 12 {#art_12}

Grundlagen
1 Der Gemeinderat beschafft die für den Einleitungsbeschluss notwendigen
Grundlagen, nämlich:
a) das Vorprojekt, bestehend aus einem Perimeterplan mit der Bezeichnung der von der Umlegung betroffenen Grundstücke sowie einem generellen Erschliessungsplan;
b) den Bericht über das Umlegungsverfahren, der Auskunft zu geben hat
über:
1. den Zweck der Umlegung,
2. den im Interesse der Umlegung für öffentliche Anlagen benötigte
Landabzug sowie das für diese Anlagen erforderliche Bauprojekt,
3. die finanzielle Beteiligung des Gemeinwesens,
4. die voraussichtlichen Kosten und die ungefähre Belastung der
Beteiligten,
5. den Statutenentwurf, sofern die Umlegung durch Gründung einer
Genossenschaft erfolgt.

## Art. 13 {#art_13}

Öffentliche Information
1 Die Grundlagen werden während 30 Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist überdies im kantonalen Amtsblatt und
durch öffentlichen Anschlag oder Ausruf in den betroffenen Gemeinden bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass während der Auflagefrist bei der
Gemeindeverwaltung Vorschläge erhoben und Bemerkungen unterbreitet
werden können.
2 Während den ersten 15 Tagen der in Absatz 1 genannten Auflagefrist sind
die von der Umlegung betroffenen Grundeigentümer vom Gemeinderat zu
einer öffentlichen Orientierungsversammlung einberufen.
2.3 Beschlussfassung

## Art. 14 {#art_14}

Beschlussfassung
1 Nach Beendigung der öffentlichen Auflage und nach Prüfung der Vorschläge und Bemerkungen wird das Landumlegungsverfahren eingeleitet:
a) durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit des
beteiligten Bodens gehört, ausgenommen die Inhaber von selbständigen und dauernden Rechten, oder
b) durch Beschluss des Gemeinderates.
2 Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

## Art. 15 {#art_15}

Einberufung und Form der Abstimmung
1 Wenn der Beschluss der Abstimmung der Eigentümer untersteht, beruft
der Gemeinderat die betroffenen Eigentümer 30 Tage vorher durch eingeschriebenen Brief und Anzeige im Amtsblatt ein. Für Personen im Ausland
oder deren Wohnsitz nicht bekannt ist, gilt die Veröffentlichung im Amtsblatt
als Vorladung.
2 Die Versammlung der Grundeigentümer wird vom Präfekten geleitet.
3 Die Abstimmung erfolgt in der Regel mündlich. Auf Verlangen eines beteiligten Grundeigentümers muss schriftlich abgestimmt werden.
4 Die am Einleitungsbeschluss nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten
als zustimmend, sofern sie die Umlegung nicht nach Veröffentlichung der
Einladung im Amtsblatt schriftlich abgelehnt haben.
5 Jeder Eigentümer und jedes Gemeinwesen besitzen nur eine Stimme. Bei
Miteigentum entscheidet die Mehrheit der Miteigentümer, welcher mehr als
die Hälfte des im Landumlegungsgebiet liegenden Grundeigentums gehört.
6 Bei Gesamteigentum (Erbgemeinschaften usw.) entscheidet die Mehrheit

## Art. 16 der Berechtigten, sofern keine Vertretung bestellt wurde. * {#art_16}

Beschwerde
1 Allfällige Beschwerden gegen die Gültigkeit der Abstimmung oder gegen
die Verpflichtung, Umlegungen beizutreten, sind nach den Vorschriften des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
(VVRG) innert 30 Tagen seit der Versammlung an die Rekurskommission zu
richten, die darüber endgültig entscheidet mit voller Entscheidungsbefugnis. *

## Art. 17 {#art_17}

Mitteilung - Anmerkung im Grundbuch
1 Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses verlangt der
Gemeinderat die Anmerkung im Grundbuch oder im Gemeindekataster.
2 Die Anmerkung bleibt bis zum Abschluss des Umlegungsverfahrens bestehen.
2.4 Rechtswirkungen des Einleitungsbeschlusses

## Art. 18 {#art_18}

Rechtswirkungen - Grundbuchsperre
1 Während des Umlegungsverfahrens dürfen ohne Genehmigung der Ausführungskommission keine rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen an
Grundstücken des Umlegungsgebietes vorgenommen werden (Umlegungsbann).
2 Der Entscheid der Ausführungskommission unterliegt der Beschwerde an
die Rekurskommission, die endgültig entscheidet.

## Art. 19 {#art_19}

Rechtsnachfolge
1 Der Erwerber eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstückes tritt gegenüber dem Unternehmen verfahrens- und materiellrechtlich in die Rechte
und Pflichten des früheren Eigentümers.
3 Arten der Landumlegung

## Art. 20 {#art_20}

Landumlegungsarten
1 Die Landumlegung kann durchgeführt werden:
a) als Umlegung nach Vereinbarung;
b) durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft;
c) von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates.
3.1 Umlegung nach Vereinbarung

## Art. 21 {#art_21}

Allgemeines
1 Sind alle beteiligten Grundeigentümer mit der geplanten Umlegung einverstanden, so können sie mit Zustimmung des Gemeinderates eine Landumlegung nach Vereinbarung durchführen.
2 Für die Umlegungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Obligationenrechtes über die einfache Gesellschaft, soweit die Beteiligten nicht anderes
vereinbart haben.
3 Die Umlegung nach Vereinbarung mit dem Zweck, Handänderungsabgaben einzusparen, ist ausgeschlossen.

## Art. 22 {#art_22}

Besondere Vorschriften
1 Die Durchführung der Umlegung obliegt der Gemeinschaft selber oder wird
von einem von ihr bezeichneten Ausschuss oder Sachverständigen vorgenommen.
2 Die Planentwürfe für die Erschliessungsanlagen und die Neuzuteilung unterliegen der Genehmigung des Gemeinderates. Zivilrechtliche Streitigkeiten
fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.
3.2 Umlegung durch Gründung einer Genossenschaft

## Art. 23 {#art_23}

Anwendbares Recht
1 Wird die Landumlegung durch eine Genossenschaft durchgeführt, sind unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes

## Art. 24 betreffend die Genossenschaften anwendbar. * {#art_24}

Geometer
1 Die Genossenschaft hat für die Durchführung der Umlegung einen amtlichen Geometer zu bezeichnen.
2 Der Geometer unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes.

## Art. 25 {#art_25}

Genehmigung
1 Der Staatsrat genehmigt den endgültigen Perimeterplan und homologiert
die Statuten der Genossenschaft.
2 Mit der Genehmigung erhält die Genossenschaft ohne Eintragung ins Handelsregister das Recht der Persönlichkeit.

## Art. 26 {#art_26}

Ersatzvornahme
1 Fehlen einer Umlegungsgenossenschaft die notwendigen Organe oder
missachten diese ihre Pflichten, so kann das mit den Bodenverbesserungen
betraute Departement die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung des
Umlegungszweckes nach Anhören des Gemeinderates auf Kosten der Genossenschaft anordnen oder von Amtes wegen die Auflösung der Genossenschaft und die Kostenverteilung verfügen.

## Art. 27 {#art_27}

Erwerb von Rechten durch die Genossenschaft
1 Um die Durchführung der Umlegung zu erleichtern, kann die Genossenschaft Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte freihändig oder auf
dem Enteignungswege erwerben.
2 Erfordert die Durchführung der Landumlegung eine Enteignung, ist das
Enteignungsgesetz anwendbar.

## Art. 28 {#art_28}

Haftung
1 Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen.

## Art. 29 {#art_29}

Pfandrecht
1 Die Umlegungsgenossenschaft hat für ihre Forderungen gegen beteiligte
Grundeigentümer einen Anspruch auf Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes. Der Anspruch auf Eintragung erlischt zwei Jahre nach der
rechtskräftigen Festsetzung der Forderung.
3.3 Umlegung von Amtes wegen

## Art. 30 {#art_30}

Voraussetzungen
1 Die Umlegung von Amtes wegen kann durch Beschluss des Gemeinderates durchgeführt werden, wenn die Umlegung für eine zweckmässige Verwirklichung der Nutzungspläne unentbehrlich ist.
2 Der Entscheid des Gemeinderates kann Gegenstand einer Beschwerde an
die Rekurskommission sein innert 30 Tagen nach Bekanntmachung im

## Art. 31 Amtsblatt. Die Rekurskommission entscheidet endgültig. * {#art_31}

Organe
1 Der Gemeinderat bezeichnet den amtlichen Geometer.
2 Dem Gemeinderat obliegt, in enger Zusammenarbeit mit dem amtlichen
Geometer, die technische Leitung der Landumlegung.

## Art. 32 {#art_32}

Verfahren
1 Die Ausführung der Landumlegung obliegt der Ausführungskommission.
4 Durchführung der Landumlegung
4.1 Umlegungsgrundsätze

## Art. 33 {#art_33}

Umlegungsmasse - Allgemeiner Landabzug
1 Die Gesamtheit der im Umlegungsperimeter befindlichen Grundstücke bildet die Umlegungsmasse.
2 Von der Umlegungsmasse ist das für die Strassen und andere öffentliche
Bauten und Anlagen oder andere im Interesse der beteiligten Grundeigentümer zu verwirklichenden Werke erforderliche Land in Abzug zu bringen.
3 Diese Flächen werden im prozentualen Verhältnis zum Wert der in die
Landumlegung einbezogenen Grundstücke vorweggenommen.

## Art. 34 {#art_34}

Zuteilung
a) Grundsatz
1 Nach Abzug der entnommenen Grundfläche, wird die verbleibende Grundfläche zwischen den Eigentümern nach dem Verhältnis ihrer Einlagen im alten Besitzstand aufgeteilt. Diese Aufteilung trägt dem Wert und der Fläche
des Bodens jedes Eigentümers angemessen Rechnung.
2 Auf die Beibehaltung bestehender Bauten und Anlagen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

## Art. 35 {#art_35}

b) Zuteilung nach Flächen und nach Werten
1 Erfolgt die Umlegung nach Werten, so richtet sich die Zuteilung grundsätzlich nach dem Verhältnis zum massgebenden Wert des alten Besitzstandes.
2 Erfolgt die Umlegung nach Flächen, so soll der Zuteilungsanspruch durch
zweckmässig überbaubare Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage
und unter gleichmässiger Wahrung der Interessen der Eigentümer erfüllt
werden.
3 Kann wegen der Kleinheit des Landanspruches kein zur Überbauung geeignetes Grundstück zugeteilt werden und sind die Bemühungen zur Zuweisung von Miteigentumsanteilen oder von gemeinschaftlichem Eigentum enthaltene Massnahmen gescheitert, ist gemäss Artikel 38 Entschädigung zu
leisten.

## Art. 36 {#art_36}

c) Zuteilung gemeinschaftlichen Eigentums - Schaffung von
Baurechten und dergleichen
1 Wenn es die zweckmässige Zuteilung erfordert, können:
a) gemeinschaftliches Eigentum mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer geteilt oder in der Form von Miteigentum neu gebildet werden;
b) neue beschränkte dingliche Rechte, wie Baurechte oder Wohnrechte,
mit schriftlicher Einwilligung der Berechtigten und Belasteten begründet werden.
2 Diese Rechtsgeschäfte sind in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form abzuschliessen.

## Art. 37 {#art_37}

Entschädigungen
a) Grundsatz
1 Vorbehältlich anderer Abmachungen ist das zu öffentlichem Zwecke beanspruchte Land nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes zu entschädigen. Die Entschädigung ist vor der Erstellung des neuen Zustandes
festzulegen.
2 Flächen, die ausschliesslich den Bedürfnissen der Eigentümer des Umlegungsgebietes dienen, sind nicht zu entschädigen.

## Art. 38 {#art_38}

b) Fälle
1 Volle Entschädigung ist zu leisten:
a) wenn die Zuteilung nicht wenigstens dem massgebenden Wert der
eingeworfenen Grundstücke entspricht. Die nicht durch die Umlegung
bedingten Wertveränderungen fallen ausser Betracht;
b) für den Verlust baulicher Anlagen, Anpflanzungen, sonstiger Einrichtungen und Nutzungsmöglichkeiten und für die daraus entstehenden
weiteren Nachteile.
2 Auf die Zahlung der Entschädigung findet Artikel 804 des Zivilgesetzbuches Anwendung.
4.2 Verfahren

## Art. 39 {#art_39}

Alter Zustand
1 Der Geometer beschafft die Situationspläne und das Eigentümerverzeichnis des alten Zustandes des Umlegungsgebietes.
2 Bei Fehlen einer amtlichen Vermessung ist der alte Zustand aufzunehmen.

## Art. 40 {#art_40}

Ausführungskommission
1 Der Genossenschaft oder dem Gemeinderat steht für die Durchführung der
Landumlegung eine Ausführungskommission, bestehend aus drei Mitgliedern, bei.
2 Der Präsident der Ausführungskommission wird vom Staatsrat, das zweite
Mitglied vom Gemeinderat und das dritte Mitglied vom Genossenschaftsvorstand oder vom Präfekten bei einer Umlegung von Amtes wegen ernannt.
Die Bestimmungen des VVRG betreffend die Ausstandsregelung sind anwendbar.
3 Die Ausführungskommission hat unter Mitwirkung des Geometers folgende
Aufgaben:
a) die Vornahme der Schatzungen auf der Grundlage des alten Zustandes. Im Falle des Bestehens baulicher Anlagen, Anpflanzungen oder
sonstiger Einrichtungen ist davon der Wert zu ermitteln;
b) die Erstellung des Verzeichnisses der Neuzuteilungsansprüche jedes
Eigentümers (Wert seiner in der Umlegungsmasse befindlichen Grundstücke) und der ausgeschiedenen Landflächen;
c) die Erstellung der Pläne der öffentlichen Anlagen für die Neuzuteilung;
d) die Erstellung des Planes für die Neuzuteilung;
e) die Ermittlung der Entschädigungen (Mehr- oder Minderwert;
f) die Erhebung der Zwischenleistungen;
g) die Erstellung des Kostenverteilers und der Schlussabrechnung.

## Art. 41 {#art_41}

Neuer Zustand
a) Wünsche
1 Mit Rücksicht auf die Ausarbeitung des Neuzuteilungsentwurfes befrägt die
Ausführungskommission die Grundeigentümer nach ihren Zuteilungswünschen.

## Art. 42 {#art_42}

b) Plan
1 Die Ausführungskommission erstellt hernach unter Mitwirkung des amtlichen Geometers den Plan der Neuzuteilung. Dieser besteht aus:
a) dem Zuteilungsplan mit der Aufzeichnung der alten und der neuen
Grundstücke;
b) dem Dienstbarkeitenplan mit der grafischen Darstellung der verbleibenden, neuen oder abgelösten Dienstbarkeiten;
c) dem Umlegungsverzeichnis enthaltend:
1. die Besitzstandstabellen für den alten und den neuen Zustand
nach Werten und Flächen,
2. die Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vor- und
Anmerkungen nach altem und neuem Zustand;
d) gegebenenfalls den Bewertungsplan mit der Wertbestimmung für die
Grundstücke und die Rechte nach den für das Umlegungsgebiet geltenden Bauvorschriften.
2 Nicht vorgemerkte Miet- oder Pachtrechte sind, wenn nötig, von den Beteiligten ausserhalb der Umlegung zu regeln.

## Art. 43 {#art_43}

Kosten der Landumlegung
a) Grundsatz
1 Für die Kosten der Umlegung mit Einschluss der Vermessungskosten und
für die Verpflichtungen der Genossenschaft haben die Beteiligten nach den
in diesem Gesetz, den Statuten oder durch Vereinbarung festgelegten
Grundsätzen aufzukommen.
2 Das Gemeinwesen hat für die ihm zugeschiedenen Flächen in dem Masse
an die Kosten der Umlegung beizutragen, als diese Flächen nicht ausschliesslich den Bedürfnissen der Eigentümer des Umlegungsgebietes dienen.

## Art. 44 {#art_44}

b) Erhebung von Zwischenleistungen
1 Während der Ausführung des Werkes können Zwischenleistungen aufgrund der bereits getätigten Ausgaben erhoben werden. Das Verzeichnis
dieser Leistungen wird in der für die endgültige Verteilung vorgesehenen
Form öffentlich aufgelegt und gilt als Vollstreckungstitel. Bei Nichtbezahlung
tragen die geschuldeten Beträge Verzugszins gemäss dem gesetzlichen Ansatz.

## Art. 45 {#art_45}

c) Anteil der Eigentümer
1 Die den Grundeigentümern verbleibenden Kosten werden im Verhältnis zu
den Vorteilen aufgeteilt, welche ihnen aus der Landumlegung entstehen.

## Art. 46 {#art_46}

d) Eigentümerwechsel
1 Im Falle der Übertragung des Eigentums während der Durchführung der
Landumlegung wird der Kostenbeitrag von demjenigen geschuldet, der im
Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Kostenverteilers Eigentümer ist.

## Art. 47 {#art_47}

Öffentliche Aufgabe
1 Im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten sind die in den Artikeln 39,
40 Absatz 3 und 42 genannten Unterlagen auf der Gemeindeverwaltung
während 30 Tagen zur Einsichtnahme und Prüfung durch die Beteiligten aufgelegt, nach Prüfung des mit den Bodenverbesserungen betrauten Departements. Orientierungshalber ist gegebenenfalls die gemäss Artikel 11 beschlossene Überbauungsordnung beizufügen.
2 Die Auflage dieser Dokumente ist überdies im Amtsblatt und durch Anschlag in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen.
3 Jedem beteiligten Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief vor
der Auflage folgende Unterlagen zuzustellen:
a) einen Auszug seines Grundeigentums gemäss altem Bestand;
b) einen Auszug des Verzeichnisses der Ansprüche;
c) einen Auszug aus seinem Kapitel gemäss Neuzuteilungsentwurf;
d) einen Auszug des Geldausgleichverzeichnisses;
e) eine Zusammenstellung der Kosten gemäss Schlussabrechnung.

## Art. 48 {#art_48}

Einsprachen
1 Die Grundeigentümer können innert 30 Tagen seit der öffentlichen Auflage
im Amtsblatt gegen die Vornahme der Schatzungen des alten Bestandes,
die Erstellung des Verzeichnisses der Neuzuteilungsansprüche und der ausgeschiedenen Landflächen, die Erstellung der Pläne der öffentlichen Anlagen für die Neuzuteilung, die Erstellung des Planes für die Neuzuteilung, die
Ermittlung der Entschädigungen (Mehr- oder Minderwerte), die Erhebung
von Zwischenleistungen sowie die Erstellung des Kostenverteilungsschlüssels und der Schlussabrechnung Einsprache erheben.
2 Die Einsprachen sind dem mit den Bodenverbesserungen betrauten Departement zuzustellen.
3 Die Ausführungskommission versucht eine Verständigung über die Einsprachen herbeizuführen. Sie entscheidet über unerledigte Einsprachen.
4 Die von der Ausführungskommission bereinigten Pläne der Neuzuteilung
sind vom amtlichen Geometer nachzuführen. Allfällige Änderungen sind allen betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.

## Art. 49 {#art_49}

Aufschiebende Wirkung
1 Aus der von der Ausführungskommission beschlossenen Neuzuteilung
können keine Rechte abgeleitet werden, solange Einsprachen oder Beschwerden hängig sind. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 2.
4.3 Beschwerdeverfahren

## Art. 50 {#art_50}

Beschwerden
1 Die Beschlüsse der Ausführungskommission können mit Beschwerde an
die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und
Landumlegungen weitergezogen werden (Art. 9 des Gesetzes über die
Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes). *
2 … *
3 … *
4 … *
Art. 51 * …
Art. 52 * …
4.4 Genehmigung und Vollzug der Neuzuteilung

## Art. 53 {#art_53}

Genehmigung
1 Die Rekurskommission unterbreitet dem Staatsrat einen Bericht über die
gänzliche oder teilweise Genehmigung der Neuzuteilung.
2 Der Staatsrat genehmigt die Neuzuteilung entweder gesamthaft oder Teile
davon, wenn es möglich ist, sie ohne Nachteile für noch angefochtene Teile
zu vollziehen.
3 Die Neuzuteilung tritt mit der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.

## Art. 54 {#art_54}

Ausserbuchlicher Rechtserwerb
1 Mit der Genehmigung treten die sich aus der Neuzuteilung ergebenden
Rechts-änderungen von Gesetzes wegen ein.

## Art. 55 {#art_55}

Grundpfandrechte
1 Auf die Regelung der Grundpfandrechte finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Anwendung, insbesondere die Artikel 802, 803, 804 und
811.
2 Für Streitigkeiten gilt Artikel 49 sinngemäss.
3 Öffentliche Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in
gleicher Lage zugewiesenen neuen Grundstücke über, auch wenn sie im
Plan über die Neuordnung nicht aufgeführt sind.

## Art. 56 {#art_56}

Änderungen im Grundbuch - Vermessungen
1 Das mit den Bodenverbesserungen betraute Departement besorgt die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch.
2 Die genehmigte Neuzuteilung mit vorläufigen Flächenangaben dient als
Nachweis für die Anmeldung.
3 Über das umgelegte Gebiet ist eine amtliche Vermessung durchzuführen.
5 Grenzregulierung

## Art. 57 {#art_57}

Grundsätze
1 Die Grenzregulierung kann durchgeführt werden, wenn der Grenzverlauf
die vorschriftsgemässe und zweckmässige Überbauung wenigstens eines
der beteiligten Grundstücke erheblich erschwert oder verunmöglicht.
2 Die Grenzregulierung darf die Überbaubarkeit der Nachbargrundstücke
nicht wesentlich verschlechtern.
3 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes festlegen, sind die
Bestimmungen über die Baulandumlegung sinngemäss anwendbar.

## Art. 58 {#art_58}

Einleitung des Verfahrens
a) Beschluss
1 Jeder Grundeigentümer kann bei der zuständigen Gemeindebehörde die
Durchführung einer Grenzregulierung beantragen. Dem Gesuch ist ein Plan
mit der beantragten Neuordnung beizulegen.
2 Der Gemeinderat kann auch von Amtes wegen die Durchführung einer
Grenzregulierung beantragen.

## Art. 59 {#art_59}

b) Beschwerde
1 Der Entscheid des Gemeinderates kann mit Beschwerde an die Rekurskommission angefochten werden; diese entscheidet endgültig.
2 Für die Mitteilung des Einleitungsbeschlusses und die Anmerkung im
Grundbuch oder im Kataster gilt Artikel 17.

## Art. 60 {#art_60}

Durchführung der Grenzregulierung
a) Abtauschgrundsätze
1 Die Grenzregulierung wird in der Regel durch Abtausch gleichwertiger
Grundstückteile durchgeführt.
2 Der Abtausch wird dabei nach Werten und nach Flächen vorgenommen;
die Auswirkungen des Abtauschs auf die Ausnützungsmöglichkeiten sind zu
berücksichtigen.
3 Sofern ein Abtausch nicht durchführbar ist, können unüberbaubare Grundstücke oder Teile von Grundstücken einer anstossenden Parzelle zugeschlagen werden.
4 Soweit die Grenzregulierung es erfordert, können beschränkte dingliche
und vorgemerkte persönliche Rechte neu geordnet werden.

## Art. 61 {#art_61}

b) Entschädigungen
1 Erleidet eines der beteiligten Grundstücke einen Minderwert oder nimmt es
an den durch die Grenzregulierung geschaffenen Mehrwerten in unverhältnismässig geringem Umfange teil, so sind diese Unterschiede unter den beteiligten Grundeigentümern in Geld auszugleichen.
2 Für Grundstücke oder Grundstückteile, die einem anderen Grundeigentümer zugeschlagen werden, ist volle Entschädigung zu leisten. Sie bemisst
sich in der Regel nach dem Durchschnitt des Wertes, den die Fläche für den
früheren und für den neuen Eigentümer hat.

## Art. 62 {#art_62}

c) Kosten
1 Die Kosten der Grenzregulierung sind von den Grundeigentümern nach
Massgabe ihres Interesses zu tragen.

## Art. 63 {#art_63}

d) Verfahren - Festsetzung der Neuordnung
1 Der Gemeinderat erstellt, sobald der Einleitungsbeschluss rechtskräftig ist,
unter Mitwirkung des zuständigen amtlichen Geometers den Grenzregulierungsplan, bestimmt die Entschädigungen und die Kostenverteilung.
2 Der Grenzregulierungsplan muss den Anforderungen für die Eintragung
des neuen Rechtszustandes im Grundbuch entsprechen.

## Art. 64 {#art_64}

e) Auflage - Einsprachen und Rechtspflege
1 Grenzregulierungsplan, Kostenverteilungsplan und gegebenenfalls das
Entschädigungsverzeichnis sind während 30 Tagen und auf der Gemeindeverwaltung den Beteiligten zur Einsichtnahme aufzulegen. Im Falle der
schriftlichen Zustimmung der Beteiligten, kann auf das öffentliche Ermittlungsverfahren verzichtet werden.
2 Die Beteiligten sind mit eingeschriebenem Brief über die Auflage mit dem
Hinweis zu unterrichten, dass während der Auflagefrist bei der zuständigen
Gemeindebehörde begründet Einsprache erhoben werden kann.
3 Der Gemeinderat entscheidet über die unerledigten Einsprachen.
4 Der Entscheid des Gemeinderates kann mit Beschwerde an die Rekurskommission weitergezogen werden; letztere entscheidet definitiv darüber.

## Art. 65 {#art_65}

Vollzug
1 Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheide treten die Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein. Sie sind vom Gemeinderat beim Grundbuch
anzumelden.
2 Der genehmigte Grenzregulierungsplan und das Mutationsprotokoll dienen
als Ausweis für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 66 {#art_66}

Übergangsbestimmungen
1 Die vom Staatsrat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen
Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

## Art. 67 {#art_67}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.11.1989 02.04.1990 Erlass Erstfassung RO/AGS 1990 f 38, 114 | d 39, 117
19.06.1991 19.06.1991 Art. 16 Abs. 1 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75
19.06.1991 19.06.1991 Art. 30 Abs. 2 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75
19.06.1991 19.06.1991 Art. 50 Abs. 2 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75
19.06.1991 19.06.1991 Art. 50 Abs. 3 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75
08.02.2007 01.07.2007 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007
08.02.2007 01.07.2007 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007
08.02.2007 01.07.2007 Art. 2 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 10/2007, 26/2007
08.02.2007 01.07.2007 Art. 2 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 10/2007, 26/2007
08.02.2007 01.07.2007 Art. 4a eingefügt BO/Abl. 10/2007, 26/2007
08.02.2007 01.07.2007 Art. 15 Abs. 6 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007
08.02.2007 01.07.2007 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007
08.02.2007 01.07.2007 Art. 50 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007
08.02.2007 01.07.2007 Art. 50 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007
08.02.2007 01.07.2007 Art. 50 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007
08.02.2007 01.07.2007 Art. 50 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007
08.02.2007 01.07.2007 Art. 51 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007
08.02.2007 01.07.2007 Art. 52 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.11.1989 02.04.1990 Erstfassung RO/AGS 1990 f 38, 114 | d 39, 117
Art. 1 Abs. 1 08.02.2007 01.07.2007 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Art. 2 Abs. 1 08.02.2007 01.07.2007 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Art. 2 Abs. 2 08.02.2007 01.07.2007 eingefügt BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Art. 2 Abs. 3 08.02.2007 01.07.2007 eingefügt BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Art. 4a 08.02.2007 01.07.2007 eingefügt BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Art. 15 Abs. 6 08.02.2007 01.07.2007 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Art. 16 Abs. 1 19.06.1991 19.06.1991 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75
Art. 23 Abs. 1 08.02.2007 01.07.2007 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Art. 30 Abs. 2 19.06.1991 19.06.1991 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75
Art. 50 Abs. 1 08.02.2007 01.07.2007 geändert BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Art. 50 Abs. 2 19.06.1991 19.06.1991 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75
Art. 50 Abs. 2 08.02.2007 01.07.2007 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Art. 50 Abs. 3 19.06.1991 19.06.1991 geändert RO/AGS 1991 f 68 | d 75
Art. 50 Abs. 3 08.02.2007 01.07.2007 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Art. 50 Abs. 4 08.02.2007 01.07.2007 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Art. 51 08.02.2007 01.07.2007 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007
Art. 52 08.02.2007 01.07.2007 aufgehoben BO/Abl. 10/2007, 26/2007
