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title: "Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Luzern betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer"
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# Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Luzern betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer

## § 1 vom 13. März 1934 (Stand 13. März 1934) {#par_1}

1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Luzern erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten des Staates, von Gemeinden
oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des
andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der
Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer oder den ihnen entsprechenden
Abgaben befreit sein sollen.
2 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten berechtigt, von dieser Erklärung zurückzutreten.
3 Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an rechtswirksam1).
1) Vom RR des Kantons Luzern am 1. März 1934, vom RR des Kantons Thurgau am 13. März
1934 beschlossen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
672.503
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 13.03.1934 13.03.1934 Erstfassung -
