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title: "Briefwechsel vom 12./15. Februar 1979 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben"
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# Briefwechsel vom 12./15. Februar 1979 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben

## Briefwechsel vom 12./15. Februar 1979 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben {#text}

0.274.185.181
AS 1979 766
Briefwechsel
vom 12./15. Februar 1979
zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg
betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von ErsuchungsschreibenIn Kraft getreten am 1. März 1979
(Stand am 1. Januar 2013)
Übersetzung
Schweizerische Botschaft
Luxemburg, den 15. Februar 1979
Seiner Exzellenz
Herrn Gaston Thorn
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und für Aussenhandel
des Grossherzogtums Luxemburg
Luxemburg
Herr Minister,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 12. Februar 1979 anzuzeigen:
«Ich habe die Ehre, auf die internationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht, abgeschlossen am 1. März 1954 in Den Haag, Bezug zu nehmen und gestützt auf deren Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 vorzuschlagen, dass die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil‑ und Handelssachen in den Beziehungen zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unmittelbar – unter Auslassung des diplomatischen oder konsularischen Weges – zwischen den zu diesem Zweck durch die Vertragsstaaten bezeichneten Behörden vorgenommen werde.
In Luxemburg sind für die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil‑ und Handelssachen im direkten Verkehr mit den zuständigen schweizerischen Behörden die nachstehenden gerichtlichen Behörden bezeichnet worden:
– le Parquet de Luxembourg, Palais de Justice, Luxembourg
– le Parquet de Diekirch, Palais de Justice, Diekirch.
Wenn sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit diesem Vorschlag einverstanden erklären kann, beehre ich mich, Ihrer Exzellenz vorzuschlagen, dass dieser Brief und Ihre Antwort eine zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossene Vereinbarung bilden, welche am 1. März 1979 in Kraft tritt und jederzeit unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann.
Ich benütze diesen Anlass, Herr Botschafter, Ihre Exzellenz meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Ich habe die Ehre, Ihrer Exzellenz das Einverständnis des Bundesrates zu den vorstehenden Ausführungen mitzuteilen und bringe Ihnen zur Kenntnis, dass die für den direkten Rechtshilfeverkehr in Zivil‑ und Handelssachen mit den luxemburgischen Behörden zuständigen schweizerischen Behörden, gemäss der Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht, im Anhang zu dieser Antwort aufgeführt sind. Ihr Schreiben und diese Antwort bilden somit eine zwischen den beiden Regierungen abgeschlossene Vereinbarung, welche auf den 1. März 1979 in Kraft tritt und jederzeit unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Der schweizerische Botschafter:
Ch. Masset
SR 0.274.12. Zwischen der Schweiz und Luxemburg gelten heute das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen (SR 0.274.131) und das Haager Übereink. vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen (SR 0.274.132).
SR 0.274.12. Zwischen der Schweiz und Luxemburg gelten heute das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen (SR 0.274.131) und das Haager Übereink. vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen (SR 0.274.132).
Verzeichnis der schweizerischen Behörden, denen der direkte Verkehr in Rechtshilfesachen mit ausländischen Amtsstellen
gestattet ist Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: https://www.rhf.admin.ch > Zivilrecht > Behörden > Verzeichnis Behörden Direktverkehr
