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title: "Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes"
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provisions: 8
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# Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes

## § 1 {#par_1}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat entscheidet über Ausgleichsansprüche gemäss § 9 des Gesetzes.

## § 2 {#par_2}

Departement für Bau und Umwelt
1 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für
1. die Erteilung von Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes;
2. den Entscheid über die Erhöhung oder Herabsetzung der Versicherungsdeckung für die Ausübung der bewilligten Nutzung gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes;
3. den Entscheid über die Überlassung der Rohdaten an Dritte und die Festlegung des kostendeckenden Entgeltes gemäss § 24 Abs. 3 des Gesetzes.
2 Das Departement ist instruierende Behörde für die Vorbereitung der Entscheide des
Regierungsrates im Anwendungsbereich des Gesetzes. Es erlässt die erforderlichen
verfahrensleitenden Anordnungen und vertritt den Regierungsrat in Rechtsmittelverfahren.
3 Bei der Beurteilung von Geothermie-Projekten zieht das Departement für Bau und
Umwelt das Departement für Inneres und Volkswirtschaft frühzeitig bei.

## § 3 {#par_3}

Amt für Umwelt
1 Das Amt für Umwelt vollzieht das Gesetz und diese Verordnung, soweit keine abweichenden Vorschriften festgelegt sind.
2 Es sorgt für die Aufbewahrung und Sicherung der Daten gemäss § 24 Abs. 2 des
Gesetzes.
3 Das Amt informiert die Öffentlichkeit in Absprache mit der Bewilligungs- und
Konzessionsbehörde sachgerecht über grössere Vorhaben zur Nutzung des Untergrundes gemäss § 2 Abs. 2 Ziff. 2 bis Ziff. 5 des Gesetzes.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
723.11 UNV
2. Bewilligung und Konzession

## § 4 {#par_4}

Gesuchsunterlagen
1 Wer um eine Bewilligung oder Konzession ersucht, hat hierfür sämtliche für die
Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen mindestens im Doppel beim
Departement für Bau und Umwelt einzureichen.
2 Einzureichen sind insbesondere:
1. Angaben über die Person der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie
den Zweck der beantragten Konzession oder Bewilligung;
2. ein technischer Bericht mit Beschreibung der geplanten Nutzung, Bauten, Anlagen und Einrichtungen;
3. die üblichen Baugesuchsunterlagen sowie ein Situationsplan im Massstab
1:2500 mit den eingetragenen Massen der Bauten und Anlagen sowie allen
Grenzabständen, Zufahrten und Parkfeldern;
4. eine Machbarkeitsstudie mit Sicherheitsnachweis;
5. ein Betriebskonzept;
6. Angaben über die Chemikalien, die für die geplante Nutzung eingesetzt werden;
7. ein Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt, soweit keine Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht;
8. ein Finanzierungsnachweis für das Vorhaben gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 3 des
Gesetzes mittels Bankgarantie oder Bürgschaft.
3 Technische Gesuchsunterlagen sind von Sachverständigen auszuarbeiten.
4 Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben sowie bei konzessionsbedürftigen Nutzungen von untergeordneter Bedeutung kann der Umfang der Gesuchsunterlagen und
die Ansprüche an diese reduziert werden.

## § 5 {#par_5}

Vorhaben von untergeordneter Bedeutung
1 Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 10 Abs. 5 des Gesetzes
sind insbesondere:
1. kleinräumige, zeitlich eng beschränkte geologisch-physikalische Untersuchungen zu Ausbildungszwecken oder im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
2. kleinräumige, zeitlich eng beschränkte geologisch-geophysikalische Untersuchungen, die im Rahmen von Projekten im Bereich Erdbebensicherheit und
Baugrunduntersuchungen für Bauten und Anlagen durchgeführt werden;
3. Testläufe neuer Geräte und Instrumente für die Erkundung des Untergrundes
bis zu einer Dauer von maximal einem Tag.
UNV 723.11
§ 6 Chemikalien
1 Der Regierungsrat bestimmt im Konzessionsentscheid, welche Chemikalien bei der

## § 5des Ausübung der konzessionierten Nutzung nach {#par_5des}

Gesetzes verwendet und welche nicht verwendet werden dürfen.
2 Das Amt für Umwelt führt eine im Internet einsehbare öffentliche Liste der vom
Regierungsrat nach Abs. 1 bestimmten Chemikalien.

## § 7 {#par_7}

Ausgleichsansprüche
1 Ausgleichsansprüche gegen den Kanton gemäss § 9 des Gesetzes sind beim Departement für Bau und Umwelt zu Handen des Regierungsrates schriftlich und begründet im Doppel einzureichen.
2 Mit der Ausgleichsforderung sind mindestens folgende Unterlagen einzureichen:
1. Erkundungsbewilligung;
2. Nachweis eines formell und materiell vollständigen Konzessionsgesuchs;
3. abschlägiger Entscheid der Konzessionsbehörde;
4. Belege für die angefallenen notwendigen Kosten.

## § 8 {#par_8}

Verlängerung und Erneuerung
1 Gesuche um Verlängerung und Erneuerung von Konzessionen gelten im Sinne von
§ 14 Abs. 5 des Gesetzes als rechtzeitig gestellt, wenn sie für die Nutzung der Geothermie innert einer Frist von zwei Jahren und für die übrigen Nutzungen gemäss § 5
des Gesetzes innert einem Jahr vor Ablauf des erteilten Nutzungsrechts eingereicht
werden.
Diese Verordnung und das Gesetz über die Nutzung des Untergrundes vom 18. November 2015 treten auf den 1. April 2016 in Kraft.
723.11 UNV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 15.03.2016 01.04.2016 Erstfassung 11/2016
