---
title: "Verordnung über die politischen Rechte"
id: 8beacbef-af24-46a6-99ba-62cc4670feda
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "161.1"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-161_1-2004_10_27-2005_01_01-133.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/8beacbef-af24-46a6-99ba-62cc4670feda
language: de
in_force_from: 2005-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=27B1EFF313701D78C1258E210028F819&file=161.1_27.10.04_133.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: e5163d031737ff14d2587ac9e99ec1250d531e6484246a4dd6ea25b9c0d77af3
provisions: 31
---

# Verordnung über die politischen Rechte

## § 1 Direktion {#par_1}

Direktion im Sinne von § 10 Abs. 3 GPR und im Sinne dieser
Verordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern.

## § 2 Stimmregister {#par_2}

1 Die Stimmregister werden durch die politischen Gemeinden geführt.
2 Stimmregisterführerin oder Stimmregisterführer ist die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber. Der Gemeindevorstand kann
eine andere Gemeindeangestellte oder einen anderen Gemeindeangestellten bezeichnen.21
b. Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer
§ 2 a.18 1 Die Stadt Zürich führt das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
2 Sie erfasst die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in
einem separaten Stimmkreis gemäss § 17 GPR.
3 Die Direktion schliesst mit der Stadt Zürich eine Vereinbarung
über die Einzelheiten der Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und die zu leistende Entschädigung.

## § 3 c. Bestand {#par_3}

1 Im Stimmregister sind Personen eingetragen, die
a. Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind,
b. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben,

## Art. 3des c. in der Gemeinde politischen Wohnsitz gemäss {#art_3des}

Bundesgesetzes über die politischen Rechte5 und Art. 1 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte6 haben und
a. Zuständigkeit
d.15 nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person
vertreten sind.
2 Im Stimmregister oder in Zusatzregistern werden ferner eingetragen:19
a. Fahrende, welche die politischen Rechte in ihrer Heimatgemeinde
ausüben,
b. weitere Personen mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde, die
gemäss dem Recht der anerkannten kirchlichen Körperschaften
stimm- und wahlberechtigt sind.
d.19 Angaben § 4.24 1 Das Stimmregister enthält über jede Person folgende Angaben:
a. Name, Vorname und Geschlecht,
b. Geburtsdatum,
c. Adresse,
d. Heimatgemeinden und Heimatkantone,
e.12 Umfang der Stimmberechtigung,
f. Zugehörigkeit zu einem Stimmkreis gemäss § 17 GPR.
2 Das Stimmregister beruht soweit möglich auf den Daten des Einwohnerregisters.

## § 5 e.19 Eintragungen {#par_5}

1 Vor einer Wahl oder Abstimmung werden Eintragungen bis
zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorgenommen,
wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
2 Für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird das Register nach den Bestimmungen des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 20148 und der dazugehörigen Verordnung9
geführt.24
3 Will eine Fahrende oder ein Fahrender die politischen Rechte in
der Heimatgemeinde ausüben, so bestätigt sie oder er schriftlich, in
keiner andern Gemeinde politischen Wohnsitz zu haben. Die Registerführerin oder der Registerführer prüft, ob die oder der Fahrende nicht
im Stimmregister einer andern Heimatgemeinde eingetragen ist.

## § 6 f.19 Auskunftserteilung {#par_6}

Auf Anfrage erhalten Stimmberechtigte Auskunft über die
Stimmberechtigung und Wählbarkeit einer bestimmten Person.
g.19 Mitteilungspflicht
§ 7.15 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet dem
Stimmregister
a. bei umfassenden Beistandschaften wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der betroffenen Personen:
1. die Anordnung, die Übertragung, die Übernahme oder die Aufhebung der Beistandschaft,
2. die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person innerhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises;
b. bei Vorsorgeaufträgen wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der
betroffenen Personen:
1. die Feststellung und den Verlust der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags,
2. den Zu- oder Wegzug und die Verlegung des Wohnsitzes der
betroffenen Person innerhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises.
Fristwahrung§ 7 a.28 1 Die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und
von Unterschriften für eine Volksinitiative oder ein Referendum sind
gewahrt, wenn die notwendigen Unterlagen bis zum Ende der Frist bei
der zuständigen Behörde eingetroffen sind.
2 Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmt die wahlleitende Behörde in der Wahlanordnung die Uhrzeit.

## § 8 Mustervorlagen {#par_8}

1 Die Direktion erstellt in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Gemeindeschreiber und der kommunalen Verwaltungsfachleute Mustervorlagen für Formulare, die für den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung benötigt werden.
2 Die Mustervorlagen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Sicherung von

## § 9 Originaldokumenten {#par_9}

Der Kanton und die Gemeinden versenden Dokumente, die
nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand wieder beschafft
werden können, eingeschrieben.
Gebühren und

## § 10 Aufwandersatz {#par_10}

1 Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte erforderlich sind, werden keine Gebühren erhoben. Abweichende Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte3 bleiben vorbehalten.
2 Bei Kantonsratswahlen und bei Wahlen und Abstimmungen im
Gebiet eines Zweckverbandes oder eines Notariatskreises wird der
Aufwand für einen Urnengang nach der Zahl der Stimmberechtigten
auf die beteiligten politischen Gemeinden verlegt.

## § 11 Nicht schreibfähige Personen {#par_11}

1 Erfordert die Ausübung eines politischen Rechts eine
schriftliche Erklärung, so kann eine nicht schreibkundige oder nicht
schreibfähige Person eine andere stimmberechtigte Person beauftragen, für sie die Erklärung abzugeben.
2 Die beauftragte Person ergänzt die Erklärung mit ihrem Namen
und ihrer Unterschrift, ferner mit einem Zusatz, der das Vertretungsverhältnis offen legt, wie «in Vertretung» oder «im Auftrag».
3 Bei Wahlen und Abstimmungen wird die Stellvertretung nur auf
dem Stimmrechtsausweis offen gelegt.
4 Die beauftragte Person bewahrt Stillschweigen über den Inhalt
der empfangenen Anweisung.
Elektronische

## § 12 Stimmabgabe {#par_12}

1 Für Versuche zur elektronischen Stimmabgabe kann von
den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.
2 Der Regierungsrat regelt das Erforderliche.
II. Teil: Wahlen und Abstimmungen
1. Wahl- und Abstimmungsorganisation

## § 13 Zuständigkeit {#par_13}

1 Der Regierungsrat nimmt folgende Aufgaben des II. Teils
des GPR über die Wahlen und Abstimmungen wahr:29
a. Aufgaben, die das GPR ausdrücklich dem Regierungsrat zuweist,
b. Zuweisung eines Amtes bei einer Unvereinbarkeit, wenn sich die
betroffene Person nicht selbst entscheidet (§ 30 Abs. 2 GPR),
c. Anordnung von kantonalen Wahlen und Abstimmungen (§§ 57–59
GPR),
d. Veröffentlichen der Abstimmungsvorlage sowie Verfassen und
Veröffentlichen des Beleuchtenden Berichts (§§ 63 und 64 GPR),
e. Anordnung von Nachzählungen (§ 75 Abs. 4 GPR),
f. Losziehung nach § 79 Abs. 1 GPR (durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Regierungsrates),
g. Beschlussfassung über das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung
und Veröffentlichung (§§ 80 und 81 Abs. 2 GPR),
h. Feststellung der Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses (§ 83 Abs. 1 GPR),
i. Bericht und Antrag nach Kantonsratswahlen gemäss § 107 GPR,
j. Anordnung einer Nachwahl (§ 108 Abs. 3 GPR).
2 Die Direktion erfüllt folgende Aufgaben:
a. Anordnung des Erforderlichen bei Unregelmässigkeiten (§ 12 Abs. 2
GPR),
b. Festlegung der weiteren Daten zur kostenlosen Benutzung des
Wahl- und Abstimmungsprogramms (§ 21 Abs. 3 lit. b GPR),
a. Bei kantonalen Wahlen und
Abstimmungen
c. Bewilligung des Einsatzes von Hilfsgeräten nach § 21 Abs. 4 GPR,
d. Entgegennahme von Erklärungen bei Unvereinbarkeiten sowie
Wahlablehnungen (§§ 30 Abs. 1 und 46 Abs. 1 GPR),
e. Berichtigung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros (§ 75 Abs. 3
GPR),
f. Mitteilung der Wahl an die Gewählten (§ 81 Abs. 1 GPR),
g. Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise nach § 88 Abs. 3 GPR,
h. Aufsicht über die Losziehung nach § 92 Abs. 3 GPR,
i. Sitzverteilung nach §§ 101–105 GPR,
j. Mitteilung der Wahl an die Gewählten (§ 106 GPR),
k. Nachrückenlassen einer Ersatzperson (§ 108 Abs. 1 GPR).
3 Die übrigen Aufgaben werden vom Amt für Statistik und Daten31
erfüllt. Abweichende Bestimmungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
b. Bei eidgenössischen Wahlen

## § 14 und Abstimmungen12 {#par_14}

Das Amt für Statistik und Daten31 des Kantons ist
a. kantonale Zentralstelle gemäss Art. 5 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte6 bei eidgenössischen Abstimmungen,
b. kantonales Wahlbüro gemäss Art. 7a der eidgenössischen Verordnung6 bei Nationalratswahlen.
c. Bei kirchlichen Wahlen

## § 14a und Abstimmungen {#par_14a}

1 Soweit bei kantonalen kirchlichen Erneuerungswahlen
und Abstimmungen die Aufgaben der wahlleitenden Behörde dem Kanton übertragen werden (§ 17 a Abs. 2 lit. a und b Kirchengesetz vom
9. Juli 2007 [KiG]4), erfüllt die Direktion die Aufgaben nach § 13 Abs. 1
und 2 dieser Verordnung. Zudem setzt sie Frist nach §§ 49 Abs. 1 und
53 Abs. 1 GPR an und erklärt vorgeschlagene Personen als gewählt
(§ 54 a Abs. 1 GPR). Die übrigen übertragenen Aufgaben werden vom
Amt für Statistik und Daten31 erfüllt.29
2 Bei kantonalen kirchlichen Ersatzwahlen werden alle dem Kanton übertragenen Aufgaben vom Amt für Statistik und Daten31 erfüllt.

## § 15 Wahlbüro {#par_15}

Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros organisiert das Wahlbüro in der Weise und legt die Verfahrensabläufe so fest,
dass die Wahl- und Stimmzettel korrekt und fristgemäss im Sinne von
§ 39 Abs. 3 und 4 ausgewertet werden können.
b. Vorzeitige
Stimmabgabe

## § 16 im Abstimmungslokal {#par_16}

Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in den Abstimmungslokalen wird der Urnendienst von Mitgliedern des Wahlbüros versehen.
a. Präsidentin
oder Präsident
c. Kontrolle und
Überwachung

## § 17 der Urnen {#par_17}

Die Leiterinnen und Leiter der Abstimmungslokale oder
die Gemeindeangestellten gemäss § 15 Abs. 3 GPR überzeugen sich
vor dem Einsatz der Urnen, dass sie leer sind. Danach verschliessen sie
diese und schützen sie vor unbefugtem Einwerfen von Wahl- oder
Stimmzetteln und vor Entwendung.

## § 18 d. Urnenrapport {#par_18}

1 Bei der Stimmabgabe an der Urne halten die Leiterinnen
und Leiter der Abstimmungslokale und die Gemeindeangestellten
gemäss § 15 Abs. 3 GPR täglich im Urnenrapport fest, wie viele Stimmrechtsausweise abgegeben worden sind.
2 Die Stimmrechtsausweise werden sicher verwahrt und zusammen
mit dem Urnenrapport dem Wahlbüro übergeben.
e. Ruhe und

## § 19 Ordnung {#par_19}

1 Der Urnendienst stellt Ruhe und Ordnung im und um das
Abstimmungslokal sicher.
2 Während den Urnenöffnungszeiten dürfen die Abstimmungslokale und deren Zugänge für keinen andern Zweck benützt werden.
3 Auf den Zugängen dürfen Unterschriften für Initiativen und
Referenden gesammelt werden, wenn die Stimmabgabe dadurch nicht
behindert wird.
Vier-Augen-

## § 20 Prinzip {#par_20}

1 Vorgänge im Wahlbüro, die einen Einfluss auf den Ausgang
der Wahl oder Abstimmung haben können, sowie die Bearbeitung der
Antwortkuverts in der Gemeindekanzlei gemäss § 37 werden durch
mindestens ein weiteres Mitglied des Wahlbüros oder der Gemeindeverwaltung überwacht oder kontrolliert.
2 Kein Mitglied des Wahlbüros darf alleinigen Zugriff auf die Wahl-
und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise haben.
Publikationsorgane der

## § 21 Bezirke {#par_21}

Der Bezirksrat bezeichnet die amtlichen Publikationsorgane
des Bezirks und veröffentlicht seinen Beschluss.
2. Vorzeitige Entlassung und Teilentlassung
Stellungnahme

## § 22 und Mitteilung {#par_22}

1 Hat eine Person ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus
einem Amt oder um Teilentlassung gestellt, so holt das Organ, das über
das Gesuch zu entscheiden hat, beim Organ, dem diese Person angehört, eine Stellungnahme ein.
2 Hat das Organ die vorzeitige Entlassung oder die Teilentlassung
bewilligt, so informiert es die Behörde, der bei der Ersatzwahl die
Wahlleitung obliegt.
3. Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Wahlen
Kehrordnung
der Erneuerungswahlen
§ 23.12 1 Die Erneuerungswahlen finden wie folgt statt:
Amt Amts- Erste Wahl
dauer gemäss dieser
Verordnung
a. Nationalrat, Ständerat 4 Jahre 2007
b. Kantonsrat, Regierungsrat 4 Jahre 2007
c. Bezirksbehörden sowie Staats- 4 Jahre 2005
anwältinnen und Staatsanwälte
d. Bezirksgerichte 6 Jahre 2008
e. Notarinnen und Notare 4 Jahre 2006
f.21 Gemeindebehörden, Gemeinde- 4 Jahre 2006
parlament
g. Friedensrichterinnen und Friedens- 6 Jahre 2009
richter
h. . . .14
2 Die Erneuerungswahlen für die Zürcher Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates finden am zweitletzten Sonntag im Oktober statt (Art. 19 Abs. 1 Bundesgesetz über die politischen Rechte vom
17. Dezember 19765; Art. 82 Abs. 2 KV2).
4. Vorverfahren bei Mehrheitswahlen
Angaben auf
den Wahlvorschlägen
§ 24.29 1 Auf den Wahlvorschlägen wird für jede vorgeschlagene
Person angegeben:
a. Name, Vorname und Geschlecht,
b. Geburtsdatum,
c. Beruf,
d. Adresse,
e. Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon
innehat,
f. Parteizugehörigkeit.
2 Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person
politisch oder im Alltag bekannt ist.
3 Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift
hinzu.
4 Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen
werden.
5 Abs. 3 gilt auch für Begehren um Durchführung einer Bestätigungswahl an der Urne für Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 13 Abs. 3 KiG4).
Solche Begehren können nicht eingesehen werden.25

## § 25 Prüfung {#par_25}

Die wahlleitende Behörde prüft, ob
a.29 die vorgeschlagenen Personen wahlfähig sind und die Angaben
gemäss § 24 Abs. 1 lit. a, b und d mit jenen im Stimmregister übereinstimmen,
b. die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind.
Angaben auf
gedruckten
Wahlzetteln
§ 26.29 1 Auf den gedruckten Wahlzetteln wird für jede vorgeschlagene Person angegeben:
a. Name und Vorname,
b. Geburtsjahr,
c. Wohnort,
d. Beruf,
e. Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon
innehat,
f. Parteizugehörigkeit.
2 Bei einem Namen gemäss § 24 Abs. 2 wird dieser zusätzlich oder
anstelle des Vornamens angegeben.
3 Auf dem Beiblatt wird darauf hingewiesen, dass dieses nicht als
Wahlzettel verwendet werden darf und die Stimme auch andern wahlfähigen Personen gegeben werden kann.
4 Kommen mehrere gedruckte Wahlzettel zum Einsatz (§ 55 a Abs. 1
GPR), wird auf diesen die Kurzbezeichnung gemäss § 24 Abs. 4 angegeben.
5 Werden mehrere Wahlvorschläge zu einem einzigen gedruckten
Wahlzettel zusammengefasst (§ 55 a Abs. 2 GPR), wird bei jeder vorgeschlagenen Person auf die Kurzbezeichnung des betreffenden Wahlvorschlages hingewiesen.
Wahl von
Teilämtern
§ 27.29 1 Bei der Wahl von Richterinnen und Richtern wird in der
Fristansetzung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf die Beschäftigungsgrade hingewiesen.
2 Die Vorschriften über die Einreichung von Wahlvorschlägen, die
stille Wahl und die Verwendung gedruckter Wahlzettel gemäss §§ 50–
56 GPR gelten für je eine Gruppe von vorgeschlagenen Personen mit
gleichem Beschäftigungsgrad.
3 Auf den Wahlzetteln wird auf den Beschäftigungsgrad des zu besetzenden Teilamtes hingewiesen.
4 In der Wahlanleitung werden die Stimmberechtigten darauf hingewiesen, dass sie den Namen derselben Person auf jede Liste mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad setzen können.
5. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen
Wahl- und
Abstimmungstermine
§ 28.29 1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Wahltermine fest.
Er gibt die kantonalen und die eidgenössischen Wahltermine jeweils
bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres vor den nächsten Wahlen
bekannt.
2 Die reservierten eidgenössischen Abstimmungstermine sind gleichzeitig die reservierten kantonalen Abstimmungstermine. Die Direktion
gibt die reservierten Abstimmungstermine für die vier folgenden Kalenderjahre bis spätestens Ende August des Jahres der Erneuerungswahl des Regierungsrates bekannt.
3 Der Regierungsrat gibt den Gemeinden frühzeitig bekannt,
a. welche Vorlagen an einem reservierten Abstimmungstermin zur
Abstimmung kommen,
b. ob an einem reservierten Abstimmungstermin weder eine eidgenössische noch eine kantonale Vorlage zur Abstimmung kommt,
c. zusätzliche Wahl- oder Abstimmungstermine.
Beleuchtender
Bericht
§ 28 a.29 1 Für kantonale Volksabstimmungen stellt die Staatskanzlei die Beleuchtenden Berichte gemäss § 64 GPR in einer Abstimmungszeitung zusammen.
2 Die Staatskanzlei erlässt Vorschriften über den Zeitpunkt der Einreichung und den Umfang der Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees oder der Gemeinden nach § 64 Abs. 1 lit. c GPR. Ergreifen mehrere Gemeinden ein Gemeindereferendum, bezeichnen sie
gegenüber der Staatskanzlei aus ihrer Mitte eine Vertreterin.
3 Die Staatskanzlei kann unter den Voraussetzungen von § 64 Abs. 4
GPR Stellungnahmen abändern oder zurückweisen.
b. Verweisungen
auf eine
Internetseite
§ 28 b.28 1 Wird im Beleuchtenden Bericht für Einzelheiten auf eine
Internetseite verwiesen, ist deren Adresse aufzuführen.
2 Die wahlleitende Behörde gewährleistet, dass die auf einer Internetseite publizierten Einzelheiten ab Veröffentlichung des Beleuchtenden
Berichts nicht mehr verändert werden und nach der Volksabstimmung
auffindbar bleiben.
a. Kantonale
Volksabstimmungen
3 Für Personen ohne Internetzugang wird eine Möglichkeit zur Verfügung gestellt, kostenlos Einsicht in die auf einer Internetseite veröffentlichten Einzelheiten zu nehmen. Im Beleuchtenden Bericht wird
auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Information

## § 29 der Stimmberechtigten {#par_29}

1 Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten insbesondere über folgende Punkte:
a. allgemeine Informationen:
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ausfüllen der Wahl-
und Stimmzettel (§§ 65–67 GPR),
2. die Vorschrift, dass bei Wahlen mit mehreren gedruckten Wahlzetteln nur ein Wahlzettel verwendet werden darf,
b. briefliche Stimmabgabe:
1.29 Voraussetzungen und Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe
(§ 69 GPR),
2. Aufforderung, dass jede und jeder Stimmberechtigte ein eigenes
Stimmzettelkuvert verwendet und dieses verschliessen soll,
3. Information über den Zeitpunkt der letzten Leerung des Briefkastens und Postfachs der Gemeindeverwaltung, wenn der Zeitpunkt vorverlegt ist (§ 70 Abs. 2 GPR),
c. Stimmabgabe an der Urne:
1. Standorte und Öffnungszeiten der Urnen in den Abstimmungslokalen und in der Gemeindeverwaltung,
2. Voraussetzungen für die persönliche und die stellvertretende
Stimmabgabe an der Urne (§ 68 Abs. 1 und 3 GPR).
2 Die Informationen werden auf den entsprechenden Wahl- und
Abstimmungsunterlagen aufgedruckt, notfalls auf einem separaten
Informationsblatt.
Stimmrechtsausweis
§ 30.12 1 Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten für jeden
Wahl- oder Abstimmungstag einen neuen Stimmrechtsausweis zu.
2 Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben:
a. Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsjahr, Adresse,
b. Stimmkreis,
c. weitere Angaben, die erforderlich sind, um die Stimmberechtigung
der Person für die betreffende Wahl oder Abstimmung feststellen
zu können, wie etwa Zugehörigkeit zu einer Kirch- oder Schulgemeinde.
d. Datum des Urnengangs.
3 Er enthält zudem ein einziges Feld für die Unterschrift der stimmberechtigten Person (§ 68 Abs. 1 und Abs. 3 und § 69 Abs. 1 lit. a GPR).
§ 31.30

## § 32 Wohnsitzwechsel {#par_32}

Wer während der letzten vier Wochen vor einem Urnengang
den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die
Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er
oder sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.

## § 33 Nachbezug {#par_33}

1 Stimmberechtigte, welche die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese bei der Stimmregisterführerin oder beim Stimmregisterführer beziehen.
2 Der Stimmrechtsausweis wird entsprechend markiert.
6. Stimmabgabe
Stimmabgabe

## § 34 an der Urne {#par_34}

1 Die stimmberechtigte Person übergibt dem Mitglied des
Wahlbüros den unterzeichneten Stimmrechtsausweis, lässt den Wahlzettel, soweit erforderlich, abstempeln und legt die Wahl- oder Stimmzettel in die Urne.29
2 Die Mitglieder des Wahlbüros dürfen an der Urne keine Kenntnis
vom Inhalt der Wahl- und Stimmzettel nehmen.
3 Diese Bestimmungen gelten auch für die Gemeindeangestellten
gemäss § 15 Abs. 3 GPR anlässlich der vorzeitigen Stimmabgabe in der
Gemeindekanzlei.

## § 35 Stellvertretung {#par_35}

1 Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne nehmen die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die
Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese
den Stimmrechtsausweis unterzeichnet hat.29
2 Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.
3 Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Schul- oder Kirchgemeinde ist nicht erforderlich, dass auch die Vertreterin oder der Vertreter dieser Gemeinde angehört.
Briefliche

## § 36 Stimmabgabe {#par_36}

1 Die bei der Gemeindekanzlei brieflich eingegangenen
Antwortkuverts werden sicher verwahrt.
2 Werden die Antwortkuverts ungeöffnet in die Urne gelegt, so
wird deren Zahl täglich gezählt oder geschätzt und im Protokoll festgehalten.
a. Ohne Vorbearbeitung
b. Mit Vorprüfung
§ 37.29 1 Die Gemeindeangestellten prüfen die Antwortkuverts gemäss § 69 a GPR. Dabei gilt:
a. Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettelkuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die unterzeichneten Stimmrechtsausweise gültig und die Stimmzettelkuverts
werden ungeöffnet in die Urne gelegt.
b. Andernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimmzettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden.
c. In Zweifelsfällen werden die Unterlagen in das Antwortkuvert zurückgesteckt und dieses wird verschlossen in die Urne gelegt.
2 Sie halten täglich die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmrechtsausweise sowie der in die Urne gelegten Antwortkuverts fest.
7. Auswertung der Wahl- und Stimmzettel
Festlegung der

## § 38 Auszählweise {#par_38}

1 Die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden
Behörde legt vor jedem Wahlgang fest, bei welchen Personen die
Stimmen einzeln ausgezählt werden. Die übrigen Personen werden
gesamthaft unter «Vereinzelte» erfasst.
2 Zeigt sich während des Auszählens, dass eine unter «Vereinzelte»
fallende Person gewählt werden könnte, kann die Präsidentin oder der
Präsident der wahlleitenden Behörde anordnen, dass auch deren Stimmen einzeln ausgezählt werden.
3 Bei kantonalen Wahlen werden die Entscheide nach Abs. 1 und 2
vom Amt für Statistik und Daten31 getroffen.12
Beginn der
Bearbeitung
und Auszählung
§ 39.29 1 Das Wahlbüro kann mit der Bearbeitung des Wahl- und
Stimmmaterials am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages beginnen. Die Auszählung darf erst nach der Urnenschliessung erfolgen.
2 Die Bearbeitung des Stimmmaterials am Vortag umfasst folgende
Handlungen:
a. Öffnen der Stimmzettelkuverts,
b. Trennen und Bündeln der einzelnen Stimm- und Wahlzettel nach
Vorlagen bzw. Wahlen,
c. bei Mehrheitswahlen das Erfassen der Stimmen der Kandidierenden mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Programm, aber
ohne Auszählung der erfassten Stimmen,
d. bei Verhältniswahlen:
1. Trennen der Wahlzettel nach Listennummern sowie nach veränderten und unveränderten Listenwahlzetteln,
2. Bereinigen der veränderten Listenwahlzettel,
3. Erfassen der veränderten Listenwahlzettel mit dem vom Kanton
zur Verfügung gestellten Programm.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros trifft Vorkehrungen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor
Schliessung der Urnen abgeschätzt werden kann.
4 Die wahlleitende Behörde bzw. bei kantonalen Wahlen und
Abstimmungen die Direktion bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die
Wahl- und Stimmzettel ausgewertet sein sollen. Die Qualität der Auswertung der Wahl- und Stimmzettel geht der Einhaltung der Zeitvorgabe vor.12
5 Finden gleichzeitig Wahlen oder Abstimmungen auf der Ebene
des Bundes, des Kantons, des Bezirks, des Kreises oder der Gemeinde
statt, so werden die Wahl- und Stimmzettel in dieser Reihenfolge ausgewertet.
Wahrung

## § 40 des Stimmgeheimnisses {#par_40}

Die Abläufe im Wahlbüro werden so festgelegt, dass das
Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.
Vorgeprüfte
Stimmzettelkuverts
§ 41.29 Stimmzettelkuverts, die von den Gemeindeangestellten im
Rahmen der Vorprüfung nach § 37 in die Urne gelegt worden sind, werden gemäss § 43 weiterbearbeitet.
Bearbeitung der
Antwortkuverts
§ 42.29 1 Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger
Stimmzettelkuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die
unterzeichneten Stimmrechtsausweise gültig. Das Wahlbüro bearbeitet
den Inhalt der Stimmzettelkuverts gemäss § 43 weiter.
2 Andernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimmzettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden.
Bearbeitung
der Stimmzettelkuverts
§ 43.29 1 Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache nur einen
Wahl- oder Stimmzettel, ist dieser gültig.
2 Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl-
oder Stimmzettel, wird gemäss § 72 Abs. 2 GPR wie folgt gezählt:
a. Lauten die Zettel gleich, ist einer von ihnen gültig. Die restlichen
sind überzählig.
b. Lauten die Zettel nicht gleich, ist einer von ihnen ungültig. Die restlichen sind überzählig.
3 Die Ungültigkeitsgründe gemäss §§ 72 Abs. 1 und 98 Abs. 1 GPR
bleiben vorbehalten.
§ 44.30
Stempelung bei
gedruckten
Wahlzetteln
§ 45.29 1 Standen für eine bestimmte Wahl mehrere gedruckte Wahlzettel zur Verfügung, wird ein Wahlzettel mit einem Kontrollstempel
versehen:
a. bei der Stimmabgabe an der Urne, vor dem Einwurf in die Urne,
b. bei der brieflichen Stimmabgabe, nach der Bearbeitung des Stimmzettelkuverts.
2 Weist ein Wahlzettel bei der Auszählung keinen Kontrollstempel
auf, ist der Wahlzettel ungültig.
3 Enthält bei der brieflichen Stimmabgabe ein Stimmzettelkuvert
zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel ohne Kontrollstempel, ist einer von ihnen ungültig. Die restlichen sind überzählig.
Zählung bei
Mehrheitswahlen
§ 46. Ist eine Person vor dem Wahlgang öffentlich zur Wahl vorgeschlagen worden, so wird eine Stimme selbst dann dieser Person zugerechnet, wenn die Angaben auf dem Wahlzettel
a. auch auf eine andere, nicht vorgeschlagene Person zutreffen, oder
b. ungenau sind, aber kein begründeter Zweifel darüber besteht, dass
die Stimme der vorgeschlagenen Person zukommen soll.
Protokoll § 47.29 1 Das Protokoll des Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt
a.19 die Zahl der Stimmberechtigten,
b. die Zahl der Stimmenden, gebildet aus der Summe:
1. der an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweise,
2. der brieflich eingegangenen, gültigen und ungültigen Stimmrechtsausweise.
2 Für jede Abstimmungsvorlage und für jeden Wahlgang nennt das
Protokoll ferner die Zahl der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel
und davon die Zahl der ungültigen, der leeren und der gültigen Zettel.
3 Bei einer Abstimmung nennt das Protokoll ferner unter der Zahl
der gültigen Stimmzettel:
a. bei der Abstimmung über eine Vorlage: die Zahl der Ja-Stimmen
und der Nein-Stimmen,
b. bei der Abstimmung über eine Vorlage mit Gegenvorschlag:
1.12 für die Vorlage wie auch für den Gegenvorschlag: die Zahl der
leeren Antwortfelder und der ungültigen Stimmen, die Zahl
der Ja-Stimmen und die Zahl der Nein-Stimmen,
2.12 für die Stichfrage: die Zahl der leeren Antwortfelder und der
ungültigen Antworten sowie die Zahl der Stimmen, welche
die eine oder die andere Vorlage vorziehen.
4 Bei einer Wahl nennt das Protokoll ferner unter den gültigen
Wahlzetteln die Zahl
a. der ungültigen Stimmen,
b. der leeren Stimmen,
c. der Stimmen, die jede der ausgezählten Personen erhalten hat,
d. der Stimmen der unter «Vereinzelte» fallenden Personen.
5 Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über
a. die technischen Hilfsmittel, die für die Zählung der Stimm- und
Wahlzettel eingesetzt worden sind,
b. Ordnungswidrigkeiten und die getroffenen Anordnungen.
6 Hat eine Gemeinde ihr Gebiet in Stimmkreise eingeteilt, so werden deren Protokolle direkt der wahlleitenden Behörde übermittelt.
Sicherung des
Ergebnisses
§ 48. 1 Das unterzeichnete Protokolldoppel des Wahlbüros muss
bis spätestens Dienstag nach dem Urnengang, 11.00 Uhr, bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein.
2 Aus den Hilfsunterlagen muss ersichtlich sein, wie und durch wen
die einzelnen Schritte bei der Auswertung vorgenommen worden sind.
3 Die Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise werden
so verpackt sowie versiegelt oder plombiert, wie sie beim Auszählen
sortiert worden sind. Sie dürfen nicht zusammen mit dem Protokoll
verpackt werden.
4 Die Wahl- und Stimmzettel, die Stimmrechtsausweise und die
Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren,
welche die Wahl oder Abstimmung betreffen, erledigt sind. Danach
werden sie vernichtet.
8. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
Knapper
Ausgang
§ 49. 1 Ein knapper Ausgang der Abstimmung gemäss § 75 Abs. 3
GPR liegt in der Regel dann vor, wenn der Anteil der Ja-Stimmen
zwischen 49,8 und 50,2 Prozent der Summe der Ja-Stimmen und der
Nein-Stimmen liegt.
2 Bei einer Mehrheitswahl liegt ein knapper Ausgang in der Regel
in folgenden Fällen vor:
a. Die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht
gewählten Person, die das absolute Mehr ebenfalls erreicht hat,
beträgt weniger als 0,8 Prozent der Stimmen der gewählten Person.
b. Eine Person wird wegen Nichterreichens des absoluten Mehrs
nicht gewählt, und die Differenz zwischen ihrer Stimmenzahl und
dem absoluten Mehr beträgt weniger als 0,8 Prozent des absoluten
Mehrs.
Auswertungs-
und Ergebnisprotokoll
§ 50. 1 Hat die wahlleitende Behörde die Ermittlung des Ergebnisses einer kommunalen Wahl oder Abstimmung dem Wahlbüro übertragen (§ 75 Abs. 5 GPR), können die Protokollangaben gemäss § 47
dieser Verordnung und die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung
(§ 80 GPR) in einem einzigen Protokoll festgehalten werden.29
2 Es gelten die Formvorschriften von § 74 Abs. 2 GPR.
9. Wahl des Kantonsrates
Verweisung § 51. Die vorstehenden Vorschriften über Mehrheitswahlen gelten auch für die Wahl des Kantonsrates, soweit das Gesetz oder die
nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.
Mehrfachkandidaturen
§ 52.29 Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag zur Wahl
vorgeschlagen werden. Andernfalls entfernt das Amt für Statistik und
Daten31 ihren Namen von allen Wahlvorschlägen.
Listen § 53.29 Die Angaben auf den Listen entsprechen jenen auf den gedruckten Wahlzetteln gemäss § 26 Abs. 1. Die Parteizugehörigkeit wird
nicht erwähnt.
Zusammenstellung der
Kandidierenden
§ 54. 1 Das Amt für Statistik und Daten31 stellt die Namen der
Personen, die auf den Listen des Wahlkreises genannt sind, in alphabetischer Reihenfolge zusammen, unter Angabe der Listenbezeichnung
und der Listennummer.29
2 Sie macht die Zusammenstellung den Wahlbüros der Gemeinden
bekannt.
Listengruppen § 55. 1 Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn
a.12 die Vertreterinnen oder Vertreter der Unterzeichnenden der Listen eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem
Amt für Statistik und Daten31 abgegeben haben,
b. sämtliche Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen,
c. die Listen die gleiche Bezeichnung tragen.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnenden der Listen sind in Zusammenarbeit mit der Direktion berechtigt, sprachliche
Differenzen in den Listenbezeichnungen zu bereinigen.
3 Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die gemäss Abs. 1
nicht als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Listenvertreterinnen und -vertreter aufgefordert, ihre Listen mit unterschiedlichen
Bezeichnungen zu versehen. Können sie sich nicht einigen, versieht die
Direktion die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen.
Zusatzstimmen§ 56. 1 Der auf dem Wahlzettel bezeichneten Liste werden als
Zusatzstimmen zugerechnet:
a. leere Zeilen,
b. ersatzlos gestrichene Namen von Kandidatinnen und Kandidaten,
c. durch eine ungültige Stimme ersetzte Namen von Kandidatinnen
und Kandidaten.
2 Enthält ein Wahlzettel ausschliesslich Zusatzstimmen, ist er ungültig.
3 Bei fehlender oder ersatzlos gestrichener Listenbezeichnung und
Listennummer zählen die leeren Linien als leere Stimmen.28
Protokoll§ 57. 1 Das Protokoll des Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt29
a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden gemäss § 47
Abs. 1,
b. die Zahl der eingegangenen Wahlzettel und davon die Zahl der ungültigen und der gültigen Zettel,
c. unter den gültigen Wahlzetteln:
1. die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten
hat (Kandidatenstimmen),
2. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,
3. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste
(Parteistimmen).
d. die Zahl der leeren Stimmen.
2 Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über
a. die technischen Hilfsmittel, die für die Zählung der Wahlzettel eingesetzt worden sind,
b. Ordnungswidrigkeiten und die getroffenen Anordnungen.
3 Die Protokolle des Wahlbüros oder der Stimmkreise werden
direkt dem Amt für Statistik und Daten31 übermittelt.12
Publikation§ 58. Die Direktion veröffentlicht:
a. für jeden Wahlkreis den zusammengezogenen Inhalt der Protokolle der Wahlbüros und Stimmkreise, ferner die Wählerzahl jeder
Liste, die Fünf-Prozent-Grenze gemäss § 102 Abs. 3 GPR und die
Angabe, ob eine Liste diesen Grenzwert erreicht hat,
b. die Wählerzahl jeder Listengruppe, den Kantons-Wahlschlüssel
und den Sitzanspruch jeder Listengruppe,
c. in einer Tabelle den Sitzanspruch jedes Wahlkreises und jeder Listengruppe, die Parteistimmen jeder Liste, die Wahlkreis-Divisoren,
die Listengruppen-Divisoren und die jeder Liste zugewiesene Zahl
von Sitzen,
d. die Namen der gewählten Mitglieder des Kantonsrates.
10. Weitere Wahlen
Ständerat § 59.14, 23 Der Versand des Stimmmaterials an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und deren Stimmabgabe an der Urne
richten sich nach Art. 12 und 13 der Auslandschweizerverordnung vom
7. Oktober 20159.
Nationalrat § 60.29 Die Bereinigungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte5 endet am
zweiten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung gemäss § 110 GPR.
III. Teil: Kantonale Initiativen
Initiativkomitee § 61. 1 Die Mitglieder des Initiativkomitees einer Volksinitiative
geben der Direktion schriftlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
Adresse bekannt. Sie bestätigen durch eigenhändige Unterschrift ihre
Mitgliedschaft.
2 Die Direktion prüft die Stimmberechtigung der Mitglieder.
3 Anordnungen und Zustellungen gehen an die Vertreterin oder
den Vertreter des Initiativkomitees. Diese oder dieser und im Verhinderungsfall die Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der andern
Mitglieder des Komitees zu handeln. Vorbehalten bleibt das Mehrheitserfordernis für den Rückzug der Initiative gemäss §§ 138 c und
138 d GPR.12
Vorprüfung § 62. 1 Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative werden innert
Monatsfrist nach ihrer Einreichung vorgeprüft.
2 Ist eine Volksinitiative im Sinne der Vorprüfung korrekt, wird sie
von der Direktion nach Absprache mit dem Initiativkomitee im Amtsblatt veröffentlicht.
Veröffentlichung
§ 63. Bei der Veröffentlichung der Volksinitiative im Amtsblatt
wird neben den in § 125 GPR genannten Angaben auch der Wohnort
der Mitglieder des Initiativkomitees publiziert.
Unterschriftenliste
§ 64. 1 Die Unterschriften einer Volksinitiative werden nach politischen Gemeinden getrennt gesammelt und eingereicht.
2 Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt,
so bildet ein jedes Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite
aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt
werden können.
Prüfung
der Unterzeichnungen
§ 65.12 1 Bei der Prüfung der Unterzeichnungen der Unterschriftenlisten verfahren die Stimmregisterführenden nach den Vorgaben
von Art. 19 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte6.
2 Die Stimmregisterführenden bescheinigen die Zahl der gültigen
Unterzeichnungen der ihnen zur Prüfung unterbreiteten Unterschriftenlisten. Sie datieren die Bescheinigung, unterschreiben sie und senden die geprüften Listen zurück.
3 Die Stimmregisterführenden wahren das Stimmgeheimnis.
4 Ist eine Initiative nicht zustande gekommen, erhalten die Mitglieder des Initiativkomitees und die betroffenen Unterzeichnenden Einsicht in die Unterschriftenlisten, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
erforderlich ist.
Behandlung
im Kantonsrat
§ 65 a.12 1 Hat der Regierungsrat beantragt, eine Initiative in der
Form des ausgearbeiteten Entwurfs für vollständig ungültig zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach § 130
Abs. 2 Satz 2 GPR.
2 Andernfalls beschliesst der Kantonsrat innert 23 Monaten nach
Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung, sofern
weder der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt noch der
Kantonsrat die Ausarbeitung eines solchen beschlossen hat.
3 In den übrigen Fällen beschliesst der Kantonsrat innert 29 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung.
b. Initiativen
in der Form
der allgemeinen
Anregung
§ 65 b.12 1 Hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, eine
Initiative in der Form der allgemeinen Anregung vollständig ungültig
zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach
§ 130 Abs. 2 Satz 2 GPR.
a. Ausformulierte Initiativen
2 Beschliesst der Kantonsrat, eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ohne Gegenvorschlag umzusetzen, unterbreitet
ihm der Regierungsrat innert 16 Monaten nach Einreichung der Initiative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage. Der Kantonsrat beschliesst darüber innert 23 Monaten nach Einreichung der Initiative.
3 Beschliesst der Kantonsrat, die Initiative umzusetzen und einen
Gegenvorschlag zur Umsetzungsvorlage auszuarbeiten, so unterbreitet
ihm der Regierungsrat innert 19 Monaten nach Einreichung der Initiative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage sowie den
Gegenvorschlag. Der Kantonsrat beschliesst darüber innert 29 Monaten nach Einreichung der Initiative.
Information und
Terminplanung
§ 65 c.12 1 Die Staatskanzlei teilt der zuständigen Direktion den
Beginn der Sammelfrist einer Volksinitiative mit. Die zuständige Direktion teilt der Staatskanzlei mit, welche Form die Initiative aufweist
(Art. 25 Abs. 1 KV2).
2 Die Direktion der Justiz und des Innern teilt der Staatskanzlei die
Einreichung der Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative mit.
3 Die Staatskanzlei erstellt für jede eingereichte Volksinitiative
eine Terminplanung und führt sie laufend nach. Sie setzt die zuständige
Direktion über die Terminplanung in Kenntnis. Diese ist öffentlich einsehbar.
4 In begründeten Fällen kann die Staatskanzlei in Absprache mit
der Geschäftsleitung des Kantonsrates eine von den vorstehenden
Bestimmungen abweichende Terminplanung festlegen. Sie beachtet
dabei die Fristvorgaben der Verfassung2.
§§ 65 d–65 f.13
Rückzug der
Volksinitiative
§ 66. 1 Bevor der Regierungsrat die Volksabstimmung anordnet,
gibt die Direktion dem Initiativkomitee Gelegenheit zum Rückzug der
Initiative.
2 Für den Rückzug ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder
des Initiativkomitees erforderlich.
3 Der unbedingte oder bedingte Rückzug wird im Amtsblatt publiziert.12
4 Wird eine Initiative zurückgezogen und unterliegt der Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, veröffentlicht die Direktion
den Gegenvorschlag im Amtsblatt.
Einzel- und
Behördeninitiativen
§ 67. 1 Bei Einzelinitiativen lässt die Geschäftsleitung des Kantonsrates prüfen, ob wenigstens eine Urheberin oder ein Urheber im
Kanton stimmberechtigt ist.
2 Für die Begründung von Einzel- und Behördeninitiativen im Kantonsrat gilt § 138 c GPR sinngemäss.27
IV. Teil: Kantonales Referendum
§ 68.16 1 Für Volksreferenden gelten die §§ 64 und 65 sinngemäss.
2 Ist gegen eine Vorlage das Kantonsratsreferendum zustande gekommen oder ist die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen, teilt dies
die Geschäftsleitung des Kantonsrates der Direktion mit.
3 Referenden können nicht zurückgezogen werden.
V. Teil: Volksinitiativen in Zweckverbänden20
Zweckverbände
ohne
Delegiertenversammlung
§ 69.21 Für die Vorbereitung und das Zustandekommen von Volksinitiativen gelten §§ 122–129 GPR3 unter Beachtung der folgenden Besonderheiten:
a. An die Stelle des Regierungsrates und der Direktion tritt der Verbandsvorstand.
b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des
Zweckverbands.
c. Die erforderliche Unterschriftenzahl für das Zustandekommen
richtet sich nach § 146 Abs. 3 GPR.
d. Die Frist zur Feststellung des Zustandekommens der Initiative
durch den Verbandsvorstand beträgt einen Monat.
b. Behandlung§ 70.21 1 Der Verbandsvorstand beschliesst innert dreier Monate
nach Einreichung der Volksinitiative über ihre Gültigkeit.
2 In dem Umfang, in dem der Verbandsvorstand die Initiative für
gültig hält, unterbreitet er sie den Stimmberechtigten innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung zur Abstimmung an der Urne.
3 Der Verbandsvorstand kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag zur Initiative beantragen. In diesem Fall findet die Volksabstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt. Für den Gegenvorschlag
gilt § 138 b GPR.26
a. Vorbereitung
und Zustandekommen
c. Rückzug § 71.13, 20 1 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann
die Volksinitiative mit schriftlicher Erklärung an den Verbandsvorstand
zurückziehen.
2 Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Verbandsvorstand die Urnenabstimmung angeordnet hat.
d. Umsetzung
von allgemeinen
Anregungen
§ 72.20 Wird die Volksinitiative oder der Gegenvorschlag in der
Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten angenommen, arbeitet der Verbandsvorstand eine Umsetzungsvorlage aus
und bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Abstimmung.
Zweckverbände
mit Delegiertenversammlung
§ 73. Für Volksinitiativen in Zweckverbänden mit Delegiertenversammlung gelten §§ 122–138 e GPR unter Beachtung folgender
Besonderheiten26:
a. An die Stelle des Regierungsrates oder der Direktion tritt der Verbandsvorstand, an die Stelle des Kantonsrates die Delegiertenversammlung.
b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des
Zweckverbands.
c. Das Referendum richtet sich nach § 159 Abs. 1 und 2 GPR.
VI.22 Teil: Straf- und Schlussbestimmungen12
Strafbestimmung
§ 74.11, 22 Wer eine stimmberechtigte Person durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen dazu veranlasst, einen Wahlvorschlag oder eine Unterschriftenliste für eine Volksinitiative oder ein
Volksreferendum zu unterzeichnen, wird mit Busse bestraft.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 75.22 Die Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen
vom 2. Mai 1984 wird aufgehoben.
Inkrafttreten § 76.22 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. April 2014
(OS 69, 273)17
1 Die Gemeinden übergeben der Stadt Zürich die Daten und Akten, die zur Führung des zentralen Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer notwendig sind, gemäss Anweisungen
des Statistischen Amtes.
2 Die Gemeinden leiten Meldungen und andere Eingaben zum
Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die
nach der Einführung des zentralen Stimmregisters bei ihnen eintreffen, unverzüglich an die Stadt Zürich weiter.
3 Für die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer am Urnengang vom 28. September 2014 gelten die bisherigen Regelungen und Zuständigkeiten.
1 OS 59, 313. Vom Bund genehmigt am 24. November 2004.
2 LS 101.
3 LS 161.
4 LS 180.1.
5 SR 161.1.
6 SR 161.11.
7 Obsolet.
8 SR 195.1.
9 SR 195.11.
10 Eingefügt durch RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 344; ABl 2007, 1469). In
Kraft seit 1. Oktober 2007.
11 Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463).
In Kraft seit 1. Januar 2010.
12 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In
Kraft seit 1. Januar 2010.
13 Aufgehoben durch RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463).
In Kraft seit 1. Januar 2010.
14 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 767; ABl 2010, 2429).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
15 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 598; ABl 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
16 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 136; ABl 2013-02-08). In
Kraft seit 1. Mai 2013.
17 Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In
Kraft seit 1. Juli 2014.
18 Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In
Kraft seit 1. Oktober 2014.
19 Fassung gemäss RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In
Kraft seit 1. Oktober 2014.
20 Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
21 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
22 Nummerierung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; ABl 2016-07-15).
In Kraft seit 1. Januar 2018.
23 Eingefügt durch RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 526; ABl 2017-09-22).
In Kraft seit 1. Januar 2018.
24 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 526; ABl 2017-09-22).
In Kraft seit 1. Januar 2018.
25 Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 2017 (OS 73, 123; ABl 2018-01-12).
In Kraft seit 1. April 2018.
26 Fassung gemäss RRB vom 31. Januar 2018 (OS 73, 125; ABl 2018-02-09). In
Kraft seit 1. April 2018.
27 Fassung gemäss Berichtigung vom 24. April 2019 (OS 74, 171). In Kraft seit
24. April 2019.
28 Eingefügt durch RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; ABl 2022-09-02). In
Kraft seit 1. Oktober 2022.
29 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; ABl 2022-09-02). In
Kraft seit 1. Oktober 2022.
30 Aufgehoben durch RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; ABl 2022-09-02).
In Kraft seit 1. Oktober 2022.
31 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2026 (OS 81, 303; ABl 2026-04-17). In
Kraft seit 1. Juli 2026.
