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title: "Richtlinien für die Festsetzung der Mietzinse sowie die Vermietung und Verwaltung von Dienstwohnungen"
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provisions: 15
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# Richtlinien für die Festsetzung der Mietzinse sowie die Vermietung und Verwaltung von Dienstwohnungen

## Art. 1 I. Dienstwohnungsbegriff {#art_1}

Dienstwohnungen sind Wohnungen, deren Bezug aus
betrieblichen Gründen notwendig und für den betreffenden Stelleninhaber obligatorisch ist.

## Art. 2 II. Mietzinse {#art_2}

Die Mietzinse von Dienstwohnungen sind nach folgenden Richtlinien neu festzusetzen:
a. Der Grundpreis je Quadratmeter Wohnfläche beträgt
Fr. 39.–.2
b. Die den Wohnungen anhaftenden besonderen Vor- und
Nachteile sind auf Grund einer allgemeinverbindlichen
Wegleitung durch prozentuale Zuschläge und Abzüge zu
berücksichtigen. Der Erlass dieser Wegleitung obliegt dem
Finanzvorstand.
c. Für Wohnungen ausserhalb des Stadtgebietes ist der Mietzins nach Ortsgebrauch festzusetzen. Für Dienstwohnungen des Elektrizitätswerkes in Berggebieten bleibt die besondere Praxis der Kraftwerkunternehmungen vorbehalten.
d. Der Mietzins darf keinesfalls mehr als 20 % der Bruttobesoldung einschliesslich Zulagen, die Besoldungsbestandteil
sind, betragen.
e. Der Mietzins darf in subventionierten Wohnungen nicht
mehr als 90 %, in den übrigen Wohnungen nicht mehr als
80 % jener Summe betragen, die ein privater Mieter unter
im übrigen gleichen Voraussetzungen für eine gleichwertige Wohnung im gleichen Haus oder in der gleichen Siedlung bezahlen muss.
f. Die Bestimmungen der Mietzinsüberwachung bleiben vorbehalten.
1 BS 2, 71.
2 Gemäss STRB vom 28. September 1973.
2Richtlinien für die Festsetzung der Mietzinse
sowie die Vermietung und Verwaltung
von Dienstwohnungen
847.200

## Art. 3 {#art_3}

Für Dienstwohnungen, die erstmals bezogen werden,
sowie bei wesentlichen baulichen Änderungen gelten die neuen
Mietzinsvorschriften mit sofortiger Wirkung.

## Art. 4 {#art_4}

Soweit keine sofortige Neufestsetzung des Mietzinses
im Sinne von Artikel 3 stattfindet, sind die bisherigen Mietzinse
auf den 1. Oktober 1968 nochmals um 10 % zu erhöhen.
Im übrigen ist der Aufschlag gemäss Artikel 2 stufenweise mit
jährlich höchstens 10 % des jeweiligen Mietzinses zu vollziehen.
Vorbehalten bleiben Dienstwohnungen des Elektrizitätswerkes
in Berggebieten.

## Art. 5 {#art_5}

Die Nebenkosten für Heizung, Brennmaterial, Warmwasser, Reinigungsmaterial usw. werden weiterhin gemäss den
Stadtratsbeschlüssen Nrn. 724/1948 und 2233/1948 verrechnet;
bei Dienstwohnungen in Mietobjekten darf der Verrechnungsbetrag aber keinesfalls den vom Hauseigentümer verlangten Betrag überschreiten.

## Art. 6 III. Verfahren {#art_6}

Die Bezeichnung oder Aufhebung einzelner Wohnungen als Dienstwohnungen erfolgt durch den Stadtrat. Der Finanzvorstand wird eingeladen, dem Stadtrat bezüglich aller bestehenden Wohnungen im Einvernehmen mit den interessierten
Verwaltungsabteilungen einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten.

## Art. 7 {#art_7}

Die Bezeichnung der Mieter erfolgt durch die Dienstabteilungen, denen die betreffenden Dienstwohnungen zugeteilt
sind.

## Art. 8 {#art_8}

Die Mietzinse der Dienstwohnungen werden gestützt
auf die Schätzungen der Liegenschaftenverwaltung beziehungsweise des Elektrizitätswerkes auf den Antrag der für die Vermietung zuständigen Dienstabteilung durch den Stadtrat festgesetzt.
Die Liegenschaftenverwaltung stellt den Dienstabteilungen die
detaillierten Schätzungsprotokolle zu. Die Dienstwohnungsinhaber sind berechtigt, in diese Protokolle Einsicht zu nehmen.

## Art. 9 {#art_9}

Die Liegenschaftenverwaltung wird beauftragt, alle
Dienstwohnungen, ausgenommen Dienstwohnungen des Elektrizitätswerkes in Berggebieten, bis 30. Juni 1969 neu einzuschätzen.
3Richtlinien für die Festsetzung der Mietzinse
sowie die Vermietung und Verwaltung
von Dienstwohnungen
847.200

## Art. 10 {#art_10}

Die Dienstabteilungen sind gehalten, Wohnungen, die
erstmals bezogen werden oder die aus anderen Gründen der
Neueinschätzung bedürfen, laufend der Liegenschaftenverwaltung zu melden.

## Art. 11 {#art_11}

Für die Verwaltung und Vermietung von Dienstwohnungen sind zuständig:
bei realisierbaren Liegenschaften die Liegenschaften
verwaltung
bei nichtrealisierbaren Liegenschaften sowie bei Mietobjekten,
die der allgemeinen Verwaltung
dienen
das Hochbauinspektorat
bei Liegenschaften der besonderen Unternehmungen und Dienstabteilungen mit Spezialrechnungen sowie bei Mietobjekten, die
diesen Dienstabteilungen dienen
die betreffende Dienst

## Art. 12 abteilung {#art_12}

Die Dienstabteilungen sind gehalten, mit den Dienstwohnungsinhabern Mietverträge abzuschliessen. In alle Mietverträge sind Kündigungsklauseln mit der Möglichkeit zur Vertragsauflösung auf die ortsüblichen Termine unter Wahrung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufzunehmen. Die Verträge
sollen den Hinweis enthalten, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses die Auflösung des Mietvertrages auf den nächsten
möglichen Kündigungstermin nach sich zieht.

## Art. 13 {#art_13}

Das Personalamt wird beauftragt, die Mietzinse und
Nebenkosten wie bisher an den Besoldungen abzuziehen. Die
massgebenden Mietzinse und Nebenkosten sind dem Personalamt laufend zu melden.

## Art. 14 IV. Untermiete und Haltung von Kostgängern {#art_14}

Den Dienstwohnungsinhabern ist die Untervermietung
und das Halten von Kostgängern nur mit Bewilligung der für
die Vermietung zuständigen Abteilungsvorstände erlaubt. Die
Dienstwohnungsinhaber dürfen aus der Untervermietung keine
unangemessenen Gewinne erzielen.
4Richtlinien für die Festsetzung der Mietzinse
sowie die Vermietung und Verwaltung
von Dienstwohnungen
847.200
V. Aufhebung von Stadtratsbeschlüssen und

## Art. 15 Inkrafttreten {#art_15}

Die neuen Richtlinien treten mit Wirkung ab 1. Januar
1968 in Kraft. Gleichzeitig werden die Stadtratsbeschlüsse
Nrn. 1075/1943, 2270/1946 und 2662/1964 aufgehoben; Artikel 2 des Reglementes über besondere Beanspruchung des
Personals und deren Vergütungen vom 27. Februar 1932 bleibt
aufgehoben.
