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title: "Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht"
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# Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

## Art. 1 {#art_1}

Name, Rechtsform und Sitz
1 Die «Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)» ist eine öffentlichrechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sitz der Anstalt ist Luzern.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck der Anstalt
1 Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)1 obliegenden Aufgaben.
2 Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die nach Artikel
84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)2 unter kantonaler Aufsicht stehenden,
klassischen Stiftungen übertragen.
* K 2005 208 und G 2005 381. Der Konkordatsentwurf wurde am 19. April 2004 zuhanden der Zentralschweizer Regierungskonferenz verabschiedet. Der Kanton Luzern trat dem Konkordat mit Dekret des
Grossen Rates vom 24. Januar 2005 (K 2005 207) bei. Die Referendumsfrist lief am 30. März 2005 unbenützt ab (K 2005 769).
Das Konkordat trat mit der Mitteilung des Kantons Zug an die Staatskanzlei Luzern über seinen rechtskräftigen Beitritt am 13. September 2005 in Kraft.
1 SR 831.40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SR 210
2 Nr. 200a
3 Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassischen Stiftungen
übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und kommunalen klassischen
Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinn von Artikel 85 und 86
ZGB wahr.

## Art. 3 {#art_3}

Führung der Anstalt
Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
2. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten

## Art. 4 {#art_4}

Organisation, Organe
Die Organe der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
a. Konkordatsrat,
b. Geschäftsleitung,
c. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission,
d. Revisionsstelle.

## Art. 5 {#art_5}

Konkordatsrat
1 Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in den
Konkordatsrat.
2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben
Der Konkordatsrat
a. führt die direkte Aufsicht über die ZBSA;
b. erteilt unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 den Leistungsauftrag mit Globalkredit;
c. nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget;
d. erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht über die Ausführung des
Leistungsauftrags, die Einhaltung des Globalkredits und den Bericht der Revisionsstelle;
e. wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an;
f. wählt eine Revisionsstelle;
g. erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat;
Nr. 200a 3
h. genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA;
i. erlässt gemäss Artikel 14 dieses Konkordates Personalvorschriften;
j. legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie;
k. erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmungen;
l. erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA im Bereich der
klassischen Stiftungen.

## Art. 7 {#art_7}

Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse des Konkordatsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäftsordnung.
2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen.
3 Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel an den Sitzungen des Konkordatsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsleitung
Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen
der Gesetzgebung und des Leistungsauftrags. Er vertritt die ZBSA nach aussen.

## Art. 9 {#art_9}

Aufgaben
1 Der Geschäftsleiter
a. überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrags mit Globalkredit
und des jährlichen Budgets;
b. ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive Controlling und
Berichtswesen) besorgt;
c. schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab und
ist für die personellen Belange zuständig;
d. legt dem Konkordatsrat periodisch Rechenschaft ab;
e. bereitet die Geschäfte des Konkordatsrates vor.
2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen
Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann sie in einem vom Konkordatsrat zu genehmigenden Geschäftsreglement weiter delegieren.

## Art. 10 {#art_10}

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder und
für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.
4 Nr. 200a

## Art. 11 {#art_11}

Aufgaben
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission prüft im Rahmen der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordates und erstattet den Parlamenten der Konkordatskantone jährlich Bericht.
2 Sie wird vom Konkordatsrat über die Tätigkeit der ZBSA informiert. Sie besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnungen der ZBSA und kann den
Präsidenten des Konkordatsrates sowie die Geschäftsleitung der ZBSA anhören.
3 Die ZBSA erledigt die Sekretariatsarbeiten der Kommission.

## Art. 12 {#art_12}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung.
2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag.
3. Abschnitt: Betrieb und Personal der ZBSA

## Art. 13 {#art_13}

Leistungsauftrag
1 Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele, der erforderliche Globalkredit sowie die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem
Leistungsauftrag festgelegt.
2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.
3 Der Leistungsauftrag mit Globalkredit kann während der Leistungsperiode geändert
werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstellung es erfordern.
Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftragserteilung.

## Art. 14 {#art_14}

Personal
1 Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Standortkantons öffentlich-rechtlich an.
2 Der Konkordatsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen erlassen, die
den besonderen Verhältnissen der selbständigen interkantonalen Anstalt Rechnung tragen.
3 Die ZBSA schliesst sich für ihr Personal der Pensionskasse für Angestellte des Standortkantons an.

## Art. 15 Nr. 200a 5 {#art_15}

Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals
für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht des Standortkantons.
Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Standortkantons vorgesehenen
Verfahren beurteilt.
2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.
3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliesslich. Es besteht
keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und Rückgriffsrechte der Anstalt.

## Art. 16 {#art_16}

Amtshilfe
1 Die ZBSA und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordatsmitglieder unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die
zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2 Die Körperschaften und Anstalten der Konkordatskantone sowie von diesen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben
die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden.
3 Wird die Amtshilfe durch die ZBSA verweigert, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht3 des Standortkantons erhoben werden.
4. Abschnitt: Finanz- und Rechnungswesen

## Art. 17 {#art_17}

Grundsätze
1 Die ZBSA wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt
über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und
Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung.
2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen
Anhang.
3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3 seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht
6 Nr. 200a

## Art. 18 {#art_18}

Dotationskapital
1 Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Startphase ein Dotationskapital im Betrag von maximal Fr. 1 000 000.– zur Verfügung. Sie zahlen das Dotationskapital ein im Verhältnis zur Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen mit Stichdatum
sechs Monate vor der Betriebsaufnahme. Das Dotationskapital wird verzinst auf der Basis der Jahresdurchschnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen.
2 Der Konkordatsrat kann das Dotationskapital einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen
jederzeit teilweise oder insgesamt im Verhältnis der gewährten Anteile zurückbezahlen.

## Art. 19 {#art_19}

Gebühren
1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus:
a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen und gemäss kantonalem Kostendeckungsgrad verrechnet. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in
Rechnung gestellt.
4 Der kantonale Kostendeckungsgrad hält den Anteil an den jährlichen Aufsichtsgebühren fest, den ein Kanton übernehmen will.
5 Nicht einbringbare Forderungen werden dem Sitzkanton der entsprechenden Stiftung
belastet.

## Art. 20 {#art_20}

Verwendung des Betriebsergebnisses
1 Der Konkordatsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er bestimmt den
Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.
2 Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.

## Art. 21 {#art_21}

Sonderbeitrag Standortkanton
1 Der Standortkanton entrichtet der ZBSA einen jährlichen Sonderbeitrag zur Abgeltung
des Standortvorteils.
2 Der jährliche Sonderbeitrag beträgt 5 Prozent der Bruttolohnsumme der ZBSA.

## Art. 22 {#art_22}

Gründungskosten
1 Die Gründungskosten für die ZBSA werden aktiviert und über fünf Jahre abgeschrieben.
Nr. 200a 7
2 Die kantonalen Ämter für BVG- und Stiftungsaufsicht werden für ihre Leistungen, die
sie für den Aufbau der ZBSA nach Inkrafttreten des Konkordates erbringen, entschädigt.
Der Konkordatsrat erlässt hierzu genauere Bestimmungen.

## Art. 23 {#art_23}

Steuerfreiheit
Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.
5. Abschnitt: Anwendbares Recht

## Art. 24 {#art_24}

Allgemein
Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Standortkantons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission, Datenschutz und Archiv.

## Art. 25 {#art_25}

Rechtspflege
Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen
und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des eidgenössischen Rechtes und den Vorschriften des Standortkantons.

## Art. 26 {#art_26}

Streitigkeiten zwischen Partnern
Über Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat
ergeben, entscheidet das Bundesgericht.

## Art. 27 {#art_27}

Publikationen
Publikationen der ZBSA erfolgen in den Publikationsorganen aller Konkordatskantone.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

## Art. 28 {#art_28}

Erstmaliger Leistungsauftrag
1 Der ZBSA wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag mit Globalkredit erteilt.
2 Der Konkordatsrat erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung des Leistungsauftrags und für die Übertragung der laufenden Geschäftsfälle von den Konkordatskantonen auf die Anstalt.
8 Nr. 200a

## Art. 29 {#art_29}

Übertritt des Personals
1 Sofern bei der Betriebsaufnahme Personal aus der kantonalen Verwaltung bei der
ZBSA angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre angerechnet.
2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende, die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestammten Pensionskasse bleiben können. Allfällige Mehrkosten durch Verbleib bei der angestammten Pensionskasse
gehen zulasten des ursprünglichen Arbeitgebers. Er kann eine Kostenbeteiligung mit den
betroffenen Arbeitnehmenden regeln.

## Art. 30 {#art_30}

Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebsaufnahme entstanden sind.

## Art. 31 {#art_31}

Geschäftsübergabe
Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die
hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der ZBSA zur Bearbeitung übernommen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## Art. 32 {#art_32}

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, wenn alle sechs Konkordatskantone ihre Zustimmung erteilt und ihren Beitritt gegenüber der Staatskanzlei des Standortkantons erklärt haben.4
2 Der Standortkanton lädt den Konkordatsrat zur konstituierenden Sitzung ein. Dieser
legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und macht dem Bund Mitteilung davon.

## Art. 33 {#art_33}

Dauer und Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Jeder Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen
Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen.
3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.
4 Das Konkordat trat am 13. September 2005 mit der Mitteilung des Kantons Zug an die Staatskanzlei
Luzern über seinen rechtskräftigen Beitritt in Kraft. Die andern Kantone teilten ihren Beitritt bereits vor
diesem Datum mit.

## Art. 34 Nr. 200a 9 {#art_34}

Austritt
Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft
eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich
aufgrund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen während den vier
Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis zum Austritt anteilsmässig nicht konsumierte Dotationskapital. Allfällige
weitere Ansprüche regelt der Konkordatsrat.

## Art. 35 {#art_35}

Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordates bedarf der Einstimmigkeit der
Kantonsregierungen der Konkordatskantone.
2 Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung
nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.
