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title: "Reglement über die Kulturinstitutionen des Staates"
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# Reglement über die Kulturinstitutionen des Staates

## Art. 1 {#art_1}



## Art. 2 Art. 1 Kulturstrategie ( {#art_2}

KISG 1))
1 Der Staat setzt seine Kulturstrategie in seinen Kulturinstitutionen entsprechend deren spezifischen Aufgaben sowie gemäss den im KISG 2) vorgesehenen Grundsätzen der Zusammenarbeit und ergänzend zu den Bestimmungen
des Gesetzes über die Förderung kultureller Aktivitäten (FKAG) 3) um.

## Art. 3 Art. 2 Standorte ( {#art_3}

KISG 4))
1 Verfügt eine Kulturinstitution über mehrere Standorte, werden die organisatorischen Einzelheiten in Richtlinien der Direktion für Bildung und kulturelle
Angelegenheiten (BKAD) festgelegt.

## Art. 4 Art. 3 Autonomie der Kulturinstitutionen ( {#art_4}

KISG 5))
1 Das Amt für Kultur (KA) sorgt dafür, dass die Teilautonomie der Kulturinstitutionen im Einklang mit der Kulturstrategie des Staatsrats ausgeübt wird.
1) SGF 481.0.1
2) SGF 481.0.1
3) SGF 480.1
4) SGF 481.0.1
5) SGF 481.0.1
2 Die Teilautonomie kommt insbesondere in folgenden Bereichen zum Tragen:
a) wissenschaftliche, künstlerische und kulturelle Führung der Kulturinstitution und ihrer Kulturgütersammlungen.
b) Verwaltung der Gebäude und Infrastruktur: Die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Institutionen und dem Hochbauamt (HBA) werden in einer Vereinbarung
geregelt.
c) Öffentliche Kommunikation: Eigenes Corporate Design und eigene
Marketingmassnahmen, insbesondere über die Website und die sozialen
Netzwerke. Die Kulturinstitutionen unterstehen nicht der Verordnung
über das Corporate Design des Staates Freiburg (CDV) 6).
3 Die Nutzung von Räumlichkeiten und von Grundstücken durch Dritte kann
gestattet werden, sofern die Kulturinstitution und der Staat dadurch nicht benachteiligt werden. Die Nutzung der Räumlichkeiten für aktivistische
Zwecke ist nicht gestattet. Die Direktion der betreffenden Kulturinstitution
erteilt die Genehmigungen.
4 Die Genehmigung kann gegebenenfalls an Bedingungen und Auflagen gebunden sein, die im Interesse der Kulturinstitution erforderlich sind, wie beispielsweise eventuelle Gebühren (Art. 15).
Art. 4 Errichtung einer Kulturinstitution (Art. 5 Abs. 2 KISG 7))
1 Die BKAD beurteilt die Zweckmässigkeit und den Nutzen einer neuen Kulturinstitution des Staates auf der Grundlage der Grundsätze von Artikel 6
Abs. 2 FKAG 8). Insbesondere berücksichtigt sie:
a) das kantonale Interesse im Sinne der Gesamtstrategie des Staates: Leistungen für die Bevölkerung des Kantons, kulturelle, denkmalpflegerische oder wissenschaftliche Bedeutung;
b) die Komplementarität mit den Aufgaben staatlicher Institutionen oder
bestehender Kulturinstitutionen von Dritten;
c) die Realisierbarkeit, Durchführbarkeit und Zweckmässigkeit des
Projekts;
d) das Entwicklungspotenzial, die kulturelle, wirtschaftliche und touristische Wirkung sowie die Ausstrahlungskraft des Projekts;
e) die dem Staat zur Verfügung stehenden Ressourcen.
6) SGF 122.0.14
7) SGF 481.0.1
8) SGF 480.1
2 Im Falle der Errichtung einer neuen Kulturinstitution entscheidet der Staatsrat, ob er das Projekt in eine bestehende Institution integriert oder einer neuen
Institution den Status einer staatlichen Anstalt verleiht.
3 Die BKAD ist für die Umsetzung zuständig.

## Art. 5 {#art_5}



## Art. 6 Art. 5 Gemeinsame Aufgaben ( {#art_6}

KISG 9))
1 Die Kulturinstitutionen berücksichtigen bei ihren Aktivitäten nach Möglichkeit die Ziele der Inklusion und Diversität.
2 Die Kulturinstitutionen stellen entsprechend ausgestattete öffentliche Räumlichkeiten zur Verfügung. Sie können auch digitale Räume einrichten.

## Art. 7 Art. 6 Zusammenarbeit – Allgemeines ( {#art_7}

KISG 10))
1 Die Kulturinstitutionen beteiligen sich insbesondere am Programm Kultur
& Schule und bauen weitere Kooperationen mit Freiburger Schulen sowie
mit Bildungsinstitutionen der Sekundar- und Tertiärstufe auf. In den Richtlinien der einzelnen Kulturinstitutionen ist diese Zusammenarbeit näher geregelt.
2 Wenn eine Kulturinstitution strukturell und nachhaltig mit einer anderen
Verwaltungseinheit des Staates oder einer Drittinstitution zusammenarbeitet,
werden die Modalitäten in einer Vereinbarung geregelt.
3 Die weiteren Vernetzungsaktivitäten werden für jede Kulturinstitution in
den jeweiligen Richtlinien näher beschrieben. Sie hängen von den verfügbaren Ressourcen ab.
Art. 7 Zusammenarbeit – Arbeitsgruppe Kulturerbe (Art. 7 KISG 11))
1 Die Koordination soll einen kohärenten, qualitativen und wirksamen Schutz
des Freiburger Kulturerbes gewährleisten. Sie wird entwickelt, wenn die
BKAD, das KA oder mehrere betroffene Institutionen oder Ämter dies für
notwendig erachten.
2 Die betreffenden Kulturinstitutionen und Ämter treffen sich zur Koordination in einem von der BKAD eingesetzten Gremium, der «Arbeitsgruppe Kulturerbe», deren Sekretariat vom KA wahrgenommen wird.
3 Sie setzt sich zusammen aus:
a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des KA, die oder der das Präsidium
übernimmt;
9) SGF 481.0.1
10) SGF 481.0.1
11) SGF 481.0.1
b) je einem Mitglied der Direktion des Museums für Kunst, Archäologie
und Geschichte (MAAHF), des Naturhistorischen Museums (NHMF)
und der Kantons- und Universitätsbibliothek (KUB);
c) den Vorsteherinnen und Vorstehern des Staatsarchivs, des Amts für
Kulturgüter und des Amts für Archäologie (AAFR);
d) allenfalls gelegentlich oder ständig eingeladenen Personen.
4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arbeitsgruppe Kulturerbe folgende
Aufgaben:
a) sie legt ihre Organisation fest;
b) sie legt der BKAD Leitlinien für die Koordination zwischen den Kulturinstitutionen und den Ämtern vor;
c) sie erarbeitet und legt die Bedingungen für die Umsetzung der gemeinsamen Massnahmen und Leistungen fest;

## Art. 8 {#art_8}

Art. 8 Zusammenarbeit – Kantonales interinstitutionelles Kulturgüterlager
1 Das SIC ist ein Kulturgüterschutzraum (KGSR) und ein Lager in Givisiez.
Es stellt die gemeinsame Aufbewahrung der Kulturgütersammlungen des
Staates sicher. Ein kleiner Teil seiner Räumlichkeiten wird an Dritte vermietet.
2 Die Führung des SIC wird von der Arbeitsgruppe Kulturerbe wahrgenommen (Art. 7 Abs. 4 Bst. d).
3 Die operative Leitung des SIC wird von einem Koordinationsteam wahrgenommen, in Zusammenarbeit mit dem HBA, soweit es um die Aspekte geht,
die die Nutzung des Gebäudes betreffen.
4 Die administrative und finanzielle Verwaltung des SIC wird vom KA wahrgenommen.
5 Die Tätigkeiten und die Organisation des SIC werden in Richtlinien festgelegt.

## Art. 9 {#art_9}

Datenschutz (Art. 8 KISG 12))
1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sind die Kulturinstitutionen berechtigt, die erforderlichen Personendaten zu verarbeiten. Diese beziehen sich
insbesondere auf:
a) Angaben zur Identität und zu den Kontaktdaten der betreffenden Personen;
b) Daten zu den Bankverbindungen der betreffenden Personen;
c) Angaben zur sozialen Situation, wie beispielsweise den Beruf der
betreffenden Personen;
d) Fotos oder Videos, auf denen Personen zu sehen sind.
2 Bei der KUB können die verarbeiteten Personendaten darüber hinaus Angaben zum Benutzerstatus sowie zu Ausleih- und Konsultationsvorgängen von
Dokumenten umfassen.
3 Die KUB kann die Personalien von Personen, die gegen ihre Nutzungsordnung verstossen haben, an andere Institutionen, insbesondere an die Mitgliedsbibliotheken des Verbunds Swiss Library Service Platform (SLSP),
weitergeben oder einen entsprechenden Vermerk in deren Bibliothekskonto
eintragen.
4 Für das Konservatorium können die verarbeiteten Personendaten darüber
hinaus Angaben zum Ausbildungsweg, zu den gesetzlichen Vertreterinnen
und Vertretern, zu Bewertungen und Zertifizierungen sowie zur Organisation
des Unterrichts umfassen.

## Art. 9 bis Art. 10 Entscheidungs- und Finanzbefugnisse ( {#art_9bis}

13 KISG 13))
1 Die Entscheidungs- und Finanzbefugnisse werden gemäss dem Ausführungsreglement zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHR) 14)
wie folgt festgelegt:
a) Ausgaben, deren Gesamtbetrag 100'000 Franken übersteigt, fallen in
die Zuständigkeit des Staatsrats;
b) Ausgaben, deren Gesamtbetrag zwischen 50'001 und 100'000 Franken
liegt, fallen in die Zuständigkeit der BKAD;
c) Ausgaben, deren Gesamtbetrag 50'000 Franken oder weniger beträgt,
fallen in die Zuständigkeit des KA.
2 Innerhalb des KA fallen Ausgaben, deren Gesamtbetrag 25'000 Franken
oder weniger beträgt, gegebenenfalls in die Zuständigkeit der Direktion der
betreffenden Kulturinstitution.
12) SGF 481.0.1
13) SGF 481.0.1
14) SGF 610.11
Art. 11 Befugnisse des Amts für Kultur (Art. 11 KISG 15))
1 Das KA sorgt für den Austausch und die Koordination zwischen den Kulturinstitutionen und für die Kohärenz ihrer Aufgaben. Es legt die Grundsätze
und Organisationsformen für gemeinsame und bereichsübergreifende Massnahmen fest und sorgt für die Harmonisierung der Vorgehensweisen. Es kann
ständige Koordinierungsgruppen oder für befristete Zeit eingesetzte Projektgruppen einsetzen.
2 Darüber hinaus übernimmt das KA folgende Aufgaben:
a) es schlägt die Zusammensetzung der Kommissionen der Kulturinstitutionen vor und sorgt dafür, dass diese angemessen informiert und angehört werden;
b) es genehmigt Veräusserungen oder Tauschgeschäfte sowie Ankäufe
oder Schenkungen von Kulturgütern, die aussergewöhnlich sind oder
die Inanspruchnahme ausserordentlicher Mittel oder eine vorrangige
Bearbeitung erfordern, nach Artikel 17 Abs. 3;

## Art. 10 c) es unterzeichnet im Rahmen der finanziellen Befugnisse ( {#art_10}

Vereinbarungen oder Verträge, die die Organisation oder die Zusammenarbeit von Kulturinstitutionen betreffen;
d) es stellt die bereichsübergreifende Zusammenarbeit mit dem HBA beim
Betrieb der Infrastrukturen und Ausstattungen der Kulturinstitutionen
sicher;
e) es genehmigt die Reglemente der Fonds, die für die Tätigkeiten der
Kulturinstitutionen nach Artikel 18 bestimmt sind;
f) es nimmt Stellung zu den Gesuchen für die Errichtung von Kulturinstitutionen nach Artikel 4;
g) es nimmt Stellung zu Finanzierungsgesuchen von Drittinstitutionen
nach Artikel 38 und 39 und entscheidet im Rahmen seiner finanziellen
Befugnisse über die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen;
h) es sorgt für die Koordination der Arbeitsgruppe Kulturerbe (Art. 7 Abs.
2);
i) es sorgt für die die administrative und finanzielle Verwaltung des SIC
(Art. 8 Abs. 4);
j) es übernimmt alle anderen Aufgaben, die ihm von der BKAD durch
Richtlinien oder in schriftlicher Form übertragen werden.
3 Das KA kann den Direktionen der Kulturinstitutionen in schriftlicher Form
Aufgaben im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche zuweisen.
15) SGF 481.0.1

## Art. 12 {#art_12}



## Art. 13 Art. 12 Direktion der Kulturinstitution ( {#art_13}

KISG 16))
1 Die Direktion jeder Kulturinstitution vereint die fachlichen und die Führungsaufgaben, die für die gute Führung der Institution erforderlich sind. Diese Aufgaben sind auf mehrere Personen verteilt. Das Organigramm der Kulturinstitution muss vom KA genehmigt werden.
2 Nach Anhörung der Kommission und auf Empfehlung des KA ernennt die
BKAD die Direktorin oder den Direktor der Kulturinstitution.
3 Die Direktion jeder Kulturinstitution legt die Strategie und die operativen
Ziele der Kulturinstitution fest, die mit den allgemeinen Zielen des KA übereinstimmen. Sie plant die Aktivitäten und ist für die finanzielle, administrative, organisatorische und operative Führung der Kulturinstitution verantwortlich. Sie vertritt die Kulturinstitution nach aussen und ist für deren Kommunikation zuständig.
4 Ihre Entscheidungs- und Finanzbefugnisse sind in Artikel 10 Abs. 2 festgelegt.

## Art. 14 Art. 13 Kommission – Zusammensetzung ( {#art_14}

KISG 17))
1 Die Kommission jeder Kulturinstitution besteht aus sieben bis elf Mitgliedern, die für eine Amtsperiode ernannt werden, darunter eine Präsidentin
oder ein Präsident sowie eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident.
2 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der Kommissionen. Die Vertreterinnen
und Vertreter der unter den Buchstaben a bis d genannten Instanzen werden
von der jeweiligen Institution, dem jeweiligen Organ oder der jeweiligen
Körperschaft ernannt. Der Staatsrat achtet bei der Zusammensetzung darauf,
dass die Sprachregionen des Kantons, die fachlichen Kompetenzen und die
direkt betroffenen Kreise ausgewogen vertreten sind. Er ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommissionen; die Kommissionsmitglieder
wählen aus ihren Reihen eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Folgende Personen müssen in den Kommissionen vertreten sein:
a) in der Kommission der KUB drei Vertreterinnen oder Vertreter des
Rektorats und der Fakultäten der Universität;
b) in der Kommission des Konservatoriums je eine Vertreterin oder ein
Vertreter pro Bezirkshauptort sowie des Lehrpersonenverbandes und
der Konferenz der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, wobei
die beiden letztgenannten Gremien beratende Stimme haben;
c) in der Kommission des MAAHF eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Universität;
16) SGF 481.0.1
17) SGF 481.0.1
d) in der Kommission des NHMF eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Universität.
3 Jede Kommission ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär. Sie kann ihre
Aufgaben an ein Büro delegieren, das für die Vorbereitung ihrer Arbeit zuständig ist. Sie kann je nach Thema oder Dossier andere Teilnehmerinnen
und Teilnehmer punktuell oder dauerhaft mit oder ohne beratende Stimme
einladen.
4 Die Kommission tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie kann auf
Antrag der BKAD oder von drei ihrer Mitglieder einberufen werden. Sie trifft
ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Ein Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen. Die Beratungen werden in
einem Protokoll festgehalten.
5 Wünscht die Kommission, ohne die Direktion der Kulturinstitution zu beraten, so nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institution nicht an
der Sitzung teil.
6 Das Reglement vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und die
Arbeitsweise der Kommissionen des Staates (KomR) 18) regelt die übrigen organisatorischen Bestimmungen.

## Art. 15 Art. 14 Kommission – Auftrag ( {#art_15}

KISG 19))
1 Die Kommission unterstützt die Kulturinstitution auf strategischer Ebene,
insbesondere in folgenden Bereichen:
a) Entwicklung und regionale Verankerung;
b) Gesamtkonzept, Programm und Bilanz der Aktivitäten;
c) Zugang zu Kultur und kulturelle Teilhabe;
d) Organisation, personelle und finanzielle Ressourcen;
e) weitere, für jede Kulturinstitution spezifische Themen, die in den Richtlinien festgelegt werden.
2 Die Kommission wird im Rahmen des Anstellungsverfahrens für die Direktion der Kulturinstitution sowie bei der Ausarbeitung von Gesetzesänderungen, die die Kulturinstitution unmittelbar betreffen, konsultiert.
3 Die Kommission kann Vorschläge unterbreiten, die der Entwicklung der
Kulturinstitution im Rahmen ihrer Aufgaben förderlich sind.
18) SGF 122.0.61
19) SGF 481.0.1
Art. 15 Gebühren (Art. 17 KISG 20))
1 Jede Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen und darf den einfachen Zugang zur Kultur nicht erschweren. Die
betreffenden Leistungen werden in einer Verordnung des Staatsrats festgelegt.
2 Insbesondere können Gebühren für Folgendes erhoben werden:
a) Zugang zu kulturellen Aktivitäten;
b) Dienstleistungen und Lieferungen;
c) Nutzung der Ausrüstung und der Infrastruktur;
d) Ausbildungen und Zertifizierungen.
1.2 Kulturgütersammlungen (Art. 18 KISG 21))

## Art. 16 {#art_16}

Kulturgütersammlungen – Allgemeines
1 Die Kulturgütersammlungen bestehen aus einer Gesamtheit von dokumentarischen, beweglichen oder naturkundlichen Kulturgütern, unabhängig von ihrem Trägermaterial.
2 Die Sammlung jeder Institution wird entsprechend ihrer Aufgaben definiert.
Sie umfasst mehrere Bereiche.
3 Für jede Sammlung wird ein Inventar erstellt.
4 Jede Kulturinstitution erstellt ein Sammlungskonzept, das mit dem Kulturerbe, für dessen Erhaltung und Aufwertung sie zuständig ist, im Einklang steht.
Dieses Konzept wird vom KA genehmigt. Es umfasst mindestens:
a) die Ziele und den Zweck der Sammlung;
b) die Festlegung des Umfangs der Sammlung nach Bereich;
c) die Entwicklungsstrategie (insbesondere: Erwerb, Priorisierung, Aufwertung, Erhaltung und Restaurierung).

## Art. 17 {#art_17}

Kulturgütersammlungen – Zuständigkeiten
1 Die Direktion der Kulturinstitution ist für die regelmässige Aktualisierung
des Sammlungskonzepts verantwortlich. Sie informiert das KA über wesentliche Änderungen.
20) SGF 481.0.1
21) SGF 481.0.1
2 Die Direktion der Kulturinstitution ist insbesondere befugt, über Folgendes
zu entscheiden:
a) die Bedingungen und Auflagen für jede Ausleihe oder Hinterlegung eines Kulturguts oder eines Objekts aus einer Kulturgütersammlung;
b) die Annahme und Verwaltung von Schenkungen, sofern diese nicht von
aussergewöhnlichem kulturhistorischem Wert sind oder personelle Ressourcen erfordern, die nicht im Budget vorgesehen sind. In diesem Fall
wendet sich die Direktion vorgängig an das KA;
c) den Ankauf oder die Bestellung eines Kunstwerks oder Kulturguts im
Rahmen ihres ordentlichen Budgets;
d) eine Zugangsbeschränkung zu den Sammlungen aus Gründen des Kulturgüterschutzes, des Persönlichkeitsschutzes, des Willens der Schenkenden, der Verwaltung der Kulturinstitution oder der Sicherheit;
e) alle sonstigen Zuständigkeiten, die nicht anderen Instanzen zugewiesen
sind.
3 Das KA sorgt für die Gesamtkohärenz der Sammlungen und legt bei Bedarf
deren Aufteilung auf die einzelnen Kulturinstitutionen fest. Es genehmigt etwaige Veräusserungen oder Tauschgeschäfte sowie Ankäufe oder Schenkungen, die aussergewöhnlich sind oder die Inanspruchnahme ausserordentlicher
Mittel oder eine vorrangige Bearbeitung erfordern. Bei Bedarf unterrichtet
oder konsultiert es die BKAD und über diese den Staatsrat.
4 Die Ausnahmen vom Grundsatz der Unveräusserlichkeit entsprechen grundsätzlich den üblichen Standards der Schweizer Museen.
1.3 Fonds (Art. 19 KISG 22))

## Art. 18 {#art_18}

Fonds
1 Für jeden Fonds gibt es eine Regelung, in dem seine Finanzierung und Verwendung festgelegt sind und die vom KA und der Finanzverwaltung auf Vorschlag der Direktion der betreffenden Kulturinstitution genehmigt wird.
2 Zu den sonstigen Zuwendungen nach Artikel 19 Abs. 1 KISG 23) zählen insbesondere ausserordentliche Erträge oder Gewinne, die mit Leistungen der
Kulturinstitution verbunden sind. Die Regelung des Fonds enthält nähere Angaben dazu.
22) SGF 481.0.1
23) SGF 481.0.1
3 Vorbehaltlich der Finanzbefugnisse (Art. 10) kann die Direktion jeder Kulturinstitution ihren Fonds bzw. ihre Fonds insbesondere zur Finanzierung folgender Massnahmen verwenden:
a) den Erwerb von Kulturgütern, die Beauftragung von Kunstwerken, Veröffentlichungen und kulturelle Aktivitäten ausserordentlicher Art;
b) Einrichtungen oder Aktivitäten zugunsten des Personals, sofern diese
vom Personal finanziert werden;
c) die Anstellung von Personal im Rahmen eines punktuellen, befristeten
und spezifischen Mandats (Pauschalbeträge);
d) die Anstellung von Personal oder den Erwerb von Waren für eine Cafeteria oder den Shop der Institution;
e) jede andere Zuweisung, die dem Willen einer oder eines Schenkenden
entspricht.
2 Kantons- und Universitätsbibliothek (KUB) (Art. 20‒21 KISG 24))

## Art. 19 {#art_19}



## Art. 20 Art. 19 Auftrag ( {#art_20}

KISG 25))
1 Die KUB ist Mitglied des Bibliotheksverbunds SLSP und nutzt dessen
Bibliothekssystem.
2 Eine externe Einrichtung kann ihre Bibliothek an das Bibliothekssystem der
KUB anschliessen; die KUB schliesst mit ihr eine Vereinbarung ab, in der
die Leistungen und deren Finanzierung festgelegt sind.
3 Gemäss der in Artikel 8 FKAG 26) und Artikel 22 Abs. 5 des Reglements
vom 27. Oktober 2026 über die Förderung kultureller Aktivitäten (FKAR) 27)
festgelegten koordinierten Strategie entwickelt die KUB eine Gesamtstrategie
für den Freiburger Bibliotheksverbund und übernimmt dabei eine Impulsfunktion.
4 Die KUB setzt sich, soweit ihre Kapazitäten dies zulassen, für die Vernetzung, die Professionalisierung und die Entwicklung eines qualitativ hochwertigen und im ganzen Kanton zugänglichen Angebots ein. Die Zuständigkeiten
und Befugnisse der Gemeinden bleiben vorbehalten.
5 Die KUB erbringt Buchbindeleistungen für verschiedene institutionelle
Auftraggeber.
6 Die Organisation dieser verschiedenen Aufgaben wird in den Richtlinien
geregelt.
24) SGF 481.0.1
25) SGF 481.0.1
26) SGF 480.1
27) SGF 480.11

## Art. 21 Art. 20 Beziehungen zur Universität ( {#art_21}

KISG 28))
1 Die KUB legt die bibliothekarischen Grundsätze für die Dokumentationszentren fest, die für alle einheitlich sind.
2 Die KUB koordiniert in Absprache mit der Universität ihre Beteiligung am
Netzwerk der wissenschaftlichen Bibliotheken der Schweiz.
3 Die KUB verwaltet die in ihr integrierten Dokumentationszentren.
4 In ihren wissenschaftlichen Fachgebieten obliegt die Auswahl der Dokumente der Universität.
5 Eine Steuerungsgruppe sorgt für die Koordination zwischen der KUB und
den Dokumentationszentren. Sie setzt sich mindestens aus einer Vertreterin
oder einem Vertreter der Direktion der KUB und des für die Bibliotheken zuständigen Vizerektorats der Universität zusammen. Die Koordinierung ist in
der Vereinbarung geregelt (Art. 21 Abs. 3 KISG 29)).
6 Die KUB und die Universität finanzieren zu gleichen Teilen die von der
KUB erbrachten universitären Bibliotheksdienstleistungen, die in der Vereinbarung genauer beschrieben sind.
7 Die Universität ist für den Betrieb des IT-Netzwerks im Gebäude der KUB-
Zentrale zuständig. Die Einzelheiten sind in der Vereinbarung geregelt.
8 Das KA unterzeichnet im Namen der KUB die Vereinbarung, in der die gegenseitigen Beziehungen und Leistungen der KUB gegenüber der Universität
festgelegt sind.
3 Konservatorium, Freiburger Schule für Musik, Tanz und Theater
(KF) (Art. 22‒29 KISG 30))
3.1 Allgemeines

## Art. 22 Art. 21 Auftrag und Zusammenarbeit ( {#art_22}

KISG 31))
1 In der Kommunikation verwendet die Institution die offizielle Bezeichnung
«Konservatorium, Freiburger Schule für Musik, Tanz und Theater». Wenn es
der Lesbarkeit dient, kann die Kurzform «Konservatorium» verwendet werden.
2 Für die Zusammenarbeit und Koordination der Talentförderung in der Musik schliesst das Konservatorium eine Vereinbarung mit der Musikhochschule Waadt Wallis Freiburg (HEMU) ab.
28) SGF 481.0.1
29) SGF 481.0.1
30) SGF 481.0.1
31) SGF 481.0.1
3 Im Bereich Musik, Tanz und Schauspiel arbeitet es zudem mit den entsprechenden Ausbildungsinstitutionen und -kreisen auf nationaler Ebene zusammen.
4 Das Konservatorium arbeitet mit den Ämtern für obligatorischen Unterricht
und dem Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 (S2) zusammen, insbesondere im Rahmen des Förderprogramms «Sport-Kunst-Ausbildung» (SKA,
Art. 30–35).

## Art. 23 Art. 22 Örtliche Organisation ( {#art_23}

KISG 32))
1 Der Hauptstandort in Granges-Paccot, Sitz des Konservatoriums, und die
Zweigstelle in Bulle sind Unterrichts- und Arbeitsorte der Lehrpersonen gemäss Abschnitt 6 des Reglements vom 14. März 2016 für das Lehrpersonal,
das der BKAD untersteht (LPR) 33). Die übrigen regionalen Zweigstellen gelten als Arbeitsorte.
2 Für die Eröffnung neuer regionaler Zweigstellen arbeitet das KA mit dem
HBA zusammen. Über die Einrichtung neuer Zweigstellen entscheidet der
Staatsrat auf gemeinsamen Vorschlag der BKAD und der Direktion für
Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU).
3 Auf Antrag einer Gemeinde oder einer Kulturregion entscheidet die BKAD
über die Eröffnung oder die Schliessung eines dezentralen Unterrichtsstandorts. Die Bedingungen sind in den Richtlinien festgelegt.
4 Die Direktion des Konservatoriums kann die Eröffnung weiterer Unterrichtsorte beschliessen, die keine besonderen Infrastrukturen erfordern, sofern dies die Nähe zu den Schülerinnen und Schülern begünstigt. Die Bedingungen sind in den Richtlinien festgelegt.

## Art. 24 Art. 23 Pädagogische Organisation ( {#art_24}

KISG 34))
1 Die pädagogische Organisation gliedert sich wie folgt:
a) Direktionsrat;
b) Konferenz der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter (Dekanate);
c) Fachkonferenzen (Lehrkörper).
2 Die Organisation wird in den Richtlinien geregelt.
3 Auf Vorschlag der BKAD entscheidet der Staatsrat über die Ausbildungsgänge (Art. 24).
4 Auf Vorschlag des KA entscheidet die BKAD über die Ausbildungsprogramme und legt das Schuljahr fest.
32) SGF 481.0.1
33) SGF 415.0.11
34) SGF 481.0.1
5 Auf Vorschlag der Konferenz der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter entscheidet die Direktion des Konservatoriums über die Lehrpläne.
Art. 24 Ausbildungsgänge (Art. 24‒25 KISG 35))
1 Das Konservatorium bietet Unterricht in den Bereichen Musik, Tanz und
Theater an, der zu den folgenden Qualifikationen führt:
a) 1. Zyklus;
b) 2. Zyklus;
c) 3. Zyklus;
d) Zertifikat (Amateur- oder Vorstudienzertifikat).
2 Die maximale Studiendauer ist wie folgt festgelegt:
a) jeweils drei Jahre für den 1., 2. und 3. Zyklus;
b) vier Jahre für die Zertifikatsstufe.
3 Vor Vollendung des zehnten Lebensjahres zu Semesterbeginn werden die
Unterrichtsjahre nur zur Hälfte angerechnet.
4 Die Direktion des Konservatoriums kann ausnahmsweise eine Überschreitung der maximalen Studiendauer genehmigen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist. Schülerinnen und Schüler, denen diese Genehmigung erteilt wurde, müssen eine Zusatzgebühr entrichten, die in der
Gebührenverordnung festgelegt ist (Art. 15 Abs. 1).
5 Eine Verordnung des Staatsrats regelt die Modalitäten für die Zulassung, die
Promotion, die Zertifizierung, den Ausschluss und die Sanktionen.

## Art. 25 {#art_25}



## Art. 26 Art. 25 Finanzierung ( {#art_26}

KISG 36))
1 Das Konservatorium erhält von der Gemeinde zu Beginn des Kalenderjahres eine Anzahlung an die Kosten auf der Basis der Anmeldungen; der Restbetrag wird am Jahresende auf der Grundlage der endgültigen Abrechnung
der Gemeinde fällig.
2 Die Miete für die Räumlichkeiten eines dezentralen Unterrichtsortes, einschliesslich der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Instandhaltung, sowie
eine allfällige Aufwandsentschädigung für die vor Ort zuständige Person gehen ausschliesslich zu Lasten der Gemeinde oder des Gemeindeverbands, in
der bzw. dem der Unterricht stattfindet.
35) SGF 481.0.1
36) SGF 481.0.1
3 Im besonderen Fall der in Artikel 26 Abs. 4 KISG 37) vorgesehenen regionalen Zweigstellen muss der Staatsrat zuvor den Bau oder die Einrichtung der
Räumlichkeiten genehmigt haben.
Art. 26 Junge Schülerinnen und Schüler (Art. 26 KISG 38))
1 Als junge Schülerin oder junger Schüler einer Gemeinde gilt jede Person,
die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, auf deren Gebiet wohnt und
die als Schülerin oder Schüler im Konservatorium eingeschrieben ist.
2 Die Berechnungseinheit für die jährliche Beteiligung einer Gemeinde ist die
halbe Unterrichtsstunde, die von jeder und jedem auf ihrem Gebiet wohnhaften jungen Schülerinnen und Schüler besucht wird.
3 Wechselt eine junge Schülerin oder ein junger Schüler während des Unterrichtsjahres den Wohnort, erfolgt die Berechnung anteilig nach der Anzahl
der Monate, in denen die Schülerin oder der Schüler in jeder der betroffenen
Gemeinden wohnhaft war.
4 Das Konservatorium übermittelt jeder Gemeinde, in der junge Schülerinnen
und Schüler für den Unterricht angemeldet sind, eine Liste der im Laufe eines Unterrichtsjahres besuchten Unterrichtslektionen.
5 Die Unterrichtsgebühren sind in der Gebührenverordnung festgelegt (Art.
15 Abs. 1).

## Art. 27 {#art_27}

Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Daten (Art. 8
KISG 39))
1 Mit Ausnahme von Daten zur Identität, Kursbescheinigungen und Zertifikaten, die siebzig Jahre lang aufbewahrt werden, werden alle Personendaten –
unabhängig davon, ob sie in den Datenbanken und Schülerdateien oder in separaten Dossiers enthalten sind – zehn Jahre nach dem Austritt der Schülerin
oder des Schülers aus dem Konservatorium von der Direktion des Konservatoriums vernichtet.
2 Nach Ablauf der erwähnten Frist werden die aufbewahrten Daten gemäss
den ordentlichen Regeln dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten.
3 Nicht archivierungswürdige Daten werden so vernichtet, dass ihre Wiederherstellung nicht mehr möglich ist.
4 Bei Bedarf kann die BKAD Richtlinien für die Archivierung erlassen.
37) SGF 481.0.1
38) SGF 481.0.1
39) SGF 481.0.1
3.2 Lehrpersonal

## Art. 28 {#art_28}

Dienstverhältnis (Art. 27 KISG 40))
1 Die Lehrpersonen werden von der BKAD auf Vorschlag der Direktion des
Konservatoriums angestellt.
2 Sie unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal und den für die
Lehrpersonen geltenden Dienstvorschriften der BKAD, sofern in diesem Reglement nichts anderes bestimmt ist.
3 Die den Dienstchefinnen und Dienstchefs durch die Artikel 67 Abs. 1, 68
Abs. 1 Bst. a, 76 Abs. 1, 79 Abs. 2 und 123 Abs. 2 des Reglements vom 17.
Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) 41) übertragenen Befugnisse
werden von der Direktion des Konservatoriums ausgeübt.
4 Die übrigen Befugnisse, die den Dienstchefinnen und Dienstchefs durch das
StPR übertragen werden, werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher
des KA ausgeübt.

## Art. 29 {#art_29}

Umfang der Anstellung (Art. 28 KISG 42))
1 Die Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen beträgt bei einem Vollpensum 26.
2 Die Direktion des Konservatoriums weist die Unterrichtsorte zu.
3 Die Lehrpersonen werden für die Anreise zu regionalen Zweigstellen oder
dezentralen Unterrichtsorten nach Abschnitt 6 LPR und dessen Anhang entschädigt.
3.3 Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» (Art. 7 Abs. 1 Bst. c

## Art. 30 KISG 43)) {#art_30}

Zweck und Organisation
1 Der Staat schafft ein Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung», das jungen Kunsttalenten erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung einer Kunst auf hohem Niveau zu verbinden.
2 Das Förderprogramm wird vom Amt für Sport (SpA) koordiniert, das dafür
eine zentrale Anlaufstelle für Sport- und Kunsttalente betreibt (die Anlaufstelle).
40) SGF 481.0.1
41) SGF 122.70.11
42) SGF 481.0.1
43) SGF 481.0.1
3 Die BKAD legt in Absprache mit der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD) das Zulassungsverfahren, die Massnahmen und die Organisation
des Förderprogramms fest. Die Modalitäten werden in Richtlinien festgelegt.
4 Die schulischen Massnahmen des Förderprogramms unterstehen der Schulgesetzgebung.

## Art. 31 {#art_31}

Zulassungsbedingungen
1 Grundsätzlich ist das Förderprogramm den Schülerinnen und Schülern der
Sekundarstufe vorbehalten, die eine Kunst ausüben, welche eine intensive
Ausbildung erfordert.
2 Zum Förderprogramm zugelassen werden können junge Kunsttalente, sofern sie ausserdem folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
a) sie absolvieren einen von der BKAD anerkannten Intensivstudiengang
im Bereich der Kunst;
b) sie erreichen das erforderliche künstlerische Leistungsniveau nach den
in den Richtlinien festgelegten Kriterien;
c) sie üben ihre Kunst während mindestens zehn Stunden pro Woche aus;
d) sie erzielen genügende Schulresultate;
e) sie werden nachweislich medizinisch betreut.

## Art. 32 {#art_32}

Gesuch
1 Das Gesuch muss jeweils bis zum 15. Februar vor Beginn des folgenden
Schuljahres bei der Anlaufstelle eingereicht werden. Das SpA leitet es innert
kurzer Frist an das KA weiter.
2 Das KA prüft – grundsätzlich auf Empfehlung des Konservatoriums –, ob
alle Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt sind.

## Art. 33 {#art_33}

Entscheid
1 Das KA entscheidet über die Zulassung einer Schülerin oder eines Schülers
zum Programm und über deren bzw. dessen Status.
2 Im Falle einer Aufnahme ist die Schuldirektion befugt, mit der zugelassenen
Person eine Vereinbarung abzuschliessen, in der die vorgesehenen Massnahmen, die besonderen Pflichten beim Schulbesuch und bei der Ausübung der
Kunst sowie die möglichen Folgen einer Missachtung dieser Pflichten festgelegt werden.
3 Die Entscheidungen über die Zulassung zum Förderprogramm und die schulischen Massnahmen sind nur für ein Schuljahr gültig. Sie können gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt sind und die Verpflichtungen der Vereinbarung vollumfänglich eingehalten wurden.

## Art. 34 {#art_34}

Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Voraussetzungen
1 Befindet sich der Ausübungsort einer Kunst auf hohem Niveau in einem
anderen Kanton, da im Kanton Freiburg keine von der BKAD anerkannten
künstlerischen Ausbildungsstrukturen vorhanden sind, so kann der Staat Beiträge an die Schulkosten von jungen Kunsttalenten leisten.
2 Einen Beitrag gemäss Absatz 1 können junge Kunsttalente erhalten, die ausserdem folgende kumulative Voraussetzungen erfüllen:
a) sie absolvieren einen von der BKAD anerkannten vorberuflichen Studiengang im Bereich der Kunst;
b) sie erreichen das erforderliche künstlerische Leistungsniveau nach den
in den Richtlinien festgelegten Kriterien;
c) sie üben ihre Kunst während mindestens zehn Stunden pro Woche aus;
d) sie erzielen genügende Schulresultate;
e) sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und
des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe;
f) sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg;
g) sie werden nachweislich medizinisch betreut;
h) sie können nachweisen, dass ihre finanziellen Möglichkeiten oder die
ihrer Eltern oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter
Personen nicht ausreichen, um die Schulkosten in einem anderen
Kanton zu decken.
3 Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der regionalen und interkantonalen Schulvereinbarungen über den Schulbesuch ausserhalb des
Wohnsitzkantons.

## Art. 35 {#art_35}

Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Entscheid
1 Die BKAD entscheidet auf Empfehlung des KA über den Grundsatz der
Beitragsleistung und die Höhe des Beitrags an die Schulkosten in einem
anderen Kanton.
2 Der Beitrag darf die in den regionalen und interkantonalen Schulvereinbarungen für den Schulbesuch ausserhalb des Wohnkantons festgelegten
Kantonsbeiträge für die entsprechende Schulstufe oder den entsprechenden
Ausbildungsgang nicht überschreiten, auch dann, wenn mit dem Aufnahmekanton keine Vereinbarung abgeschlossen wurde.
3 Wenn mit dem Aufnahmekanton keine Schulvereinbarung abgeschlossen
wurde, übernimmt der kantonale Kulturfonds die Schulkosten in einem anderen Kanton.
4 Der Entscheid über die Beitragsleistung an die Schulkosten ist nur für ein
Schuljahr gültig und kann gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen gemäss Artikel 34 erfüllt sind.
4 Museum für Kunst, Archäologie und Geschichte (MAAHF) (Art. 30

## Art. 36 KISG 44)) {#art_36}

Auftrag
1 Das MAAHF führt ein Verzeichnis der beweglichen Kulturgüter des Staates, die aufgrund ihres künstlerischen oder historischen Wertes zu seinen
Sammlungen gehören.
2 Für den Bereich der Archäologie ist die Zusammenarbeit mit dem AAFR in
einer Vereinbarung geregelt.
3 Die Direktion des MAAHF kann zur Begutachtung oder Sicherung von
künstlerischen Interventionen an Infrastrukturen des Staates nach Artikel 28
FKAR 45) hinzugezogen werden. Das Museum übernimmt jedoch keine
Kosten für externe Gutachten oder für Instandhaltungs- oder Restaurierungsarbeiten.
4 Die Direktion des MAAHF sorgt dafür, dass die Aktivitäten der Institution
in wissenschaftlicher, didaktischer und szenografischer Hinsicht stets auf
dem neuesten Stand sind.
5 Das MAAHF beteiligt sich aktiv am Freiburger Museumsnetzwerk.
5 Naturhistorisches Museum (NHMF) (Art. 31 KISG 46))

## Art. 37 {#art_37}

Auftrag
1 Naturkundliche Objekte werden manchmal an Ort und Stelle (in situ) belassen.
44) SGF 481.0.1
45) SGF 480.11
46) SGF 481.0.1
2 Das NHMF verfügt ebenfalls über eine Sammlung nicht zum Kulturerbe gehörender naturkundlicher Objekte, bestehend aus Naturproben, DNA und
lebendem Gewebe sowie Modellen und Instrumenten für Bildungs- und Forschungszwecke.
3 Wildtiere, die im Kanton tot aufgefunden werden und von wissenschaftlichem oder kulturhistorischem Interesse sind, gehören zum Naturerbe des
Kantons Freiburg. Sie müssen grundsätzlich dem NHMF übergeben werden.
Das NHMF entscheidet über den wissenschaftlichen oder kulturhistorischen
Wert und hat gegebenenfalls ein Vorrecht an dem Tier.
4 Die Direktion des NHMF sorgt dafür, dass die Dauerausstellungen in wissenschaftlicher, didaktischer und szenografischer Hinsicht stets auf dem
neuesten Stand sind.
5 Das NHMF ist für die Sicherheit und die ordnungsgemässe Erhaltung seiner
Sammlungen verantwortlich. Es berät die Institute und die Einrichtungen des
Staates, die über analoge Sammlungen verfügen, insbesondere zur Sicherheit,
zum Unterhalt und zur Restaurierung ihrer Sammlungen.
6 Das NHMF beteiligt sich aktiv am Freiburger Museumsnetzwerk.
6 Durch Dritte gegründete Kulturinstitutionen

## Art. 38 {#art_38}

Unterstützung einer durch Dritte gegründeten Kulturinstitution –
Allgemeines (Art. 5 Abs. 3 KISG 47))
1 Dieses Reglement begründet keinen Anspruch auf Unterstützung.
2 Der Staat finanziert im Rahmen des KISG 48) keine kulturellen Aktivitäten,
die aufgrund ihrer Art durch die Fördermassnahmen des FKAG 49) unterstützt
werden können.
3 Für den Entscheid über die Unterstützung einer durch Dritte gegründeten
Kulturinstitution beurteilt das KA die Zweckmässigkeit und den Nutzen auf
der Grundlage der Grundsätze von Artikel 6 Abs. 2 FKAG 50). Insbesondere
berücksichtigt sie:
a) die Bedeutung der kulturellen Aktivität für die Freiburger Bevölkerung,
für die kulturellen Kreise oder für die Erhaltung des kantonalen Kulturerbes;
b) die Bedeutung der regionalen oder lokalen Unterstützung;
c) die enge Verbindung zur Freiburger Kultur und zu deren Ausstrahlung;
47) SGF 481.0.1
48) SGF 481.0.1
49) SGF 480.1
50) SGF 480.1
d) den Beitrag zum kulturellen Auftrag des Staates;
e) die Komplementarität mit den Aufgaben der Kulturinstitutionen des
Staates oder bestehender Kulturinstitutionen von Dritten;
f) die Realisierbarkeit der Ziele und Mittel;
g) die Notwendigkeit einer Unterstützung durch den Staat;
h) die dem Staat zur Verfügung stehenden Ressourcen.

## Art. 39 {#art_39}

Unterstützung einer durch Dritte gegründeten Kulturinstitution –
Leistungen (Art. 5 Abs. 3 KISG 51))
1 Der Staat kann eine durch Dritte gegründete Kulturinstitution durch einen
finanziellen Beitrag oder durch Leistungen unterstützen.
2 Finanzielle Unterstützung konzentriert sich auf Infrastrukturinvestitionen, in
der Regel für neue Institutionen. Er kann auch bestimmte Projekte oder Aufgaben unterstützen.
3 Leistungsbezogene Unterstützung bezieht sich hauptsächlich auf Expertisen,
Beratung sowie materielle und logistische Ressourcen des Staates.
4 Die Unterstützungsleistungen sind mit Auflagen verbunden, die in einer
Vereinbarung mit der Institution festgelegt sind.
5 Die Höhe des finanziellen Beitrags des Staates:
a) wird nach der Bedeutung des Projekts für das kulturelle Leben des
Kantons bestimmt;
b) ist nicht höher als die von der betreffenden Kulturregion oder, falls diese keinen finanziellen Beitrag gewährt, von der bzw. den betroffenen
Gemeinde(n) gewährten finanziellen Unterstützung;
c) wird auf der Grundlage der subventionierbaren Kosten berechnet, d. h.
der Gesamtausgaben, von denen die vom Staat im Rahmen anderer gesetzlicher Bestimmungen gewährten Subventionsbeiträge sowie die
Beiträge anderer öffentlicher Körperschaften abgezogen werden. Bei
Investitionen darf sie 25 % der subventionierbaren Kosten nicht übersteigen;
d) kann sich auf bestimmte Ausgabenposten beschränken.
6 Das Gesuch um Unterstützung ist zusammen mit einer Projektbeschreibung,
einem Budget und einem Finanzplan an das KA zu richten, und zwar rechtzeitig, damit der Staat die Finanzplanung einer möglichen Subvention vornehmen kann. Die Kulturinstitution ist verpflichtet, die vom KA angeforderten Auskünfte oder Belege vorzulegen.
51) SGF 481.0.1
7 Übergangsmassnahmen

## Art. 40 {#art_40}

Übergangsmassnahmen
1 Soweit der Inhalt der nachstehenden Rechtsgrundlagen nicht in diesem Reglement aufgegriffen wird, bleibt das bisherige Recht weiterhin anwendbar,
bis die Richtlinien der BKAD und allfällige neue Verordnungen des Staatsrats zur Regelung der betreffenden Bereiche in Kraft treten:
a) Reglement der Kantons- und Universitätsbibliothek vom 2. März
1993 52);
b) Verordnung über das Konservatorium vom 7. September 2004 53);
c) Reglement des Museums für Kunst und Geschichte vom 2. Februar
1993 54);
d) Reglement des Naturhistorischen Museums vom 2. Februar 1993 55).
52) SGF 481.2.11
53) SGF 481.4.11
54) SGF 481.5.11
55) SGF 481.6.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.10.2026 Erlass Grunderlass 01.10.2026 2026_080
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.10.2026 01.10.2026 2026_080
