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title: "Verordnung über die Pensionskasse Uri"
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provisions: 21
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# Verordnung über die Pensionskasse Uri

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Organisation, den Versichertenkreis und die Finanzierung der Pensionskasse Uri (PK Uri).

## Artikel 2 {#art_2}

Zweck und Rechtsform der PK Uri
1 Die PK Uri bezweckt die berufliche Vorsorge der versicherten Personen
und deren Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod
und Invalidität.
2 Sie ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG.
3 Sie ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Altdorf.
2 Organisation

## Artikel 3 {#art_3}

Organe
1 Organe der PK Uri sind die Kassenkommission und die Kassenverwaltung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2.4221 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Kassenkommission
1 Die Kassenkommission ist das oberste Organ. Sie leitet die PK Uri, übt die
Aufsicht über die Kassenverwaltung aus und erlässt die notwendigen reglementarischen Bestimmungen.
2 Die Kassenkommission ist zuständig, sämtliche Belange der PK Uri zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

## Artikel 5 {#art_5}

Zusammensetzung und Wahl
1 Die Kassenkommission besteht aus zehn Mitgliedern, die sich paritätisch
aus dem Kreis der Arbeitgebenden und aus dem Kreis der versicherten Personen zusammensetzen.
2 Der Regierungsrat wählt die fünf Mitglieder aus dem Kreis der Arbeitgebenden. Diese sind Mitglieder der exekutiven Instanz der Arbeitgebenden, die
der PK Uri angehören.
3 Die versicherten Personen wählen die fünf Mitglieder aus dem Kreis der
versicherten Personen. Die Kassenkommission erlässt dazu ein Wahlreglement.
4 Die Mitglieder der Kassenkommission werden auf die für die ständigen
Kommissionen des Regierungsrats geltende Amtsdauer gewählt. Sie sind
wieder wählbar.
5 Die Kassenkommission konstituiert sich selbst. Das Präsidium wird in der
Regel alle zwei Jahre abwechselnd aus dem Kreis der Arbeitgebenden und
aus dem Kreis der versicherten Personen gebildet.

## Artikel 6 {#art_6}

Kassenverwaltung
1 Zusammensetzung, Anstellung und Aufgaben der Kassenverwaltung regelt
die Kassenkommission.

## Artikel 7 {#art_7}

Aufsicht
1 Die für den Kanton Uri zuständige BVG-Aufsicht übt die Aufsicht im Sinne
des BVG aus.
Kanton Uri 2.4221
3 Zugehörigkeit und versicherter Lohn

## Artikel 8 {#art_8}

Obligatorische Zugehörigkeit zur PK Uri
1 Obligatorisch bei der PK Uri zu versichern sind die Behördenmitglieder und
das Personal des Kantons Uri, der Einwohnergemeinden und der öffentlichen Schulen, soweit sie der obligatorischen Versicherungspflicht nach dem
BVG unterstehen. *
2 Das Personal selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten des kantonalen Rechts ist obligatorisch zu versichern, soweit es die besondere Gesetzgebung vorsieht.
3 Für die Mitglieder des Regierungsrats regelt der Landrat das Nähere durch
Verordnung.

## Artikel 9 {#art_9}

Fakultative Zugehörigkeit zur PK Uri
1 Die Kassenkommission kann mit weiteren Arbeitgebenden, die im öffentlichen Interesse tätig sind, einen Anschlussvertrag abschliessen.
2 Diese angeschlossenen Arbeitgebenden haben ihr gesamtes versicherungspflichtiges Personal bei der PK Uri zu versichern. Vorbehalten
bleibt Absatz 3. Im Anschlussvertrag kann die für die Versicherungspflicht
massgebende untere Einkommensgrenze herabgesetzt werden. *
3 Der Anschlussvertrag kann vorsehen, dass die oder der Arbeitgebende klar
umschriebene Gruppen von Personal bei anderen Vorsorgeeinrichtungen
versichert. Diese Gruppe muss im Anschlussvertrag definiert werden.
4 Die versicherten Personen bzw. Rentnerinnen und Rentner der angeschlossenen Arbeitgebenden haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
die versicherten Personen bzw. Rentnerinnen und Rentner der obligatorisch

## Artikel 10 zur PK Uri zugehörenden Arbeitgebenden. Vorbehalten bleibt {#art_10}

Absatz 2. *
Artikel 10 *Versicherter Lohn und Koordinationsabzug
1 Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst nach
dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10), vermindert um einen von der Kassenkommission festgelegten
Koordinationsabzug. Dieser Abzug entspricht mindestens 75 Prozent und
höchstens 87.5 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Lohnbestandteile,
die nur gelegentlich anfallen, werden nicht versichert.
2.4221 Kanton Uri
2 Die PK Uri kann mit Arbeitgebenden, die fakultativ oder durch deren besondere Gesetzgebung bei der PK Uri angeschlossen sind, vertraglich einen
maximal zu versichernden Lohn vereinbaren. Dieser darf den zweifachen
oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, vermindert um den Koordinationsabzug, nicht unterschreiten.
3 Wird der bei der PK Uri anrechenbare Jahresverdienst durch eine Teilzeitarbeit erworben, vermindert sich der Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug wird im Verhältnis zum entsprechenden Beschäftigungsgrad festgesetzt.
4 Bei teilinvaliden versicherten Personen entspricht der Koordinationsabzug
höchstens jenem gemäss Absatz 1, multipliziert mit dem Wert, der den Grad
der Rentenberechtigung auf 100 Prozent ergänzt.
5 Entschädigung und Sitzgelder von Behördenmitgliedern werden nur versichert, wenn sie mindestens 40 Prozent der maximalen AHV-Rente betragen. Auf schriftliches Verlangen der zu versichernden Person kann von der
Versicherungspflicht abgesehen werden, falls der Nachweis einer ausreichenden Vorsorgelösung oder Selbstständigkeit erbracht wird.
4 Ordentliche Finanzierung
Artikel 11 *Ordentliche Beiträge/Basisplan
1 Arbeitgebende und versicherte Personen entrichten der PK Uri folgende
Beiträge, die in Prozenten des versicherten Lohns angegeben sind:
Massgebendes Alter Versicherte Personen Arbeitgebende
18–24 0.8 0.9
25–31 6.8 7.1
32–41 8.8 10.6
42–48 11.3 14.9
49–51 11.3 15.9
52–62 12.8 18.9
63–65 10.8 15.9
66–70 6.8 7.1
2 Das massgebende Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
Kanton Uri 2.4221
3 Die Arbeitgebenden leisten an die PK Uri zusätzlich Beiträge für Verwaltungskosten und nicht gedeckte Aufwendungen von maximal 0.5 Prozent
des versicherten Lohns. Der Beitragssatz wird durch die Kassenkommission
festgelegt.
4 Die Kassenkommission bestimmt im Reglement über die PK Uri (PKR) für
jede Altersgruppe, wie die Beiträge gemäss Absatz 1 aufzuteilen sind in:
a) Beiträge zur Finanzierung der Altersgutschriften (Beiträge für das Alter) und
b) Beiträge zur Finanzierung der Risikoleistungen
Artikel 11a * Zusatzsparpläne
1 Versicherte Personen können zwischen Alter 32 und Alter 65 einen Zusatzsparplan, Plus1 oder Plus2, wählen. Sie entrichten der PK Uri folgende Beiträge, die in Prozenten des versicherten Lohns angegeben sind:
Massgebendes Alter Sparplan Plus1 Sparplan Plus2
32–41 1.0 —
42–65 1.0 2.0
2 Die versicherte Person kann einmal pro Jahr den Sparplan wählen.

## Artikel 12 {#art_12}

Anpassung der Beiträge
1 Bei ungünstigem Risikoverlauf kann die Kassenkommission das Total der
ordentlichen Beiträge um 0.2 Prozent des versicherten Lohns für Arbeitnehmende und um 0.3 Prozent des versicherten Lohns für Arbeitgebende erhöhen.
2 Bei einer Senkung des Umwandlungssatzes kann die Kassenkommission
die ordentlichen Beiträge ab dem massgebenden Alter 25 erhöhen. Die Erhöhung muss nicht in allen Altersklassen die gleiche sein, muss aber im Total zu Zusatzkosten für Arbeitnehmende und Arbeitgebende führen, welche
über alle Versicherten der PK Uri grundsätzlich gleich hoch sind. Diese
Kontrollrechnung wird an einem Stichtag gemacht, und die gesamten Mehrkosten werden dabei in Prozenten der Summe der versicherten Löhne der
beitragspflichtigen Personen ab dem massgebenden Alter 25 ausgedrückt.
Die so berechneten Kosten aller Erhöhungen dürfen, für Arbeitnehmende
und Arbeitgebende zusammen, im Total 2 Prozent nicht übersteigen.
3–4 … *
2.4221 Kanton Uri

## Artikel 13 {#art_13}

Freiwillige Überbrückungsrente
1 Sieht die PK Uri bei vorzeitigem Altersrücktritt eine freiwillige Überbrückungsrente vor, tragen Arbeitgebende die vollen Kosten bis zu einer Höhe von höchstens 80 Prozent der maximalen, ungekürzten AHV-Altersrente
der zwischen der Vollendung des 62. Altersjahrs und dem ordentlichen AHV-
Rentenalter bezogenen freiwilligen Überbrückungsrente ihrer ehemaligen
versicherten Personen.
5 Ausserordentliche Finanzierung / Sanierung

## Artikel 14 {#art_14}

Sanierungsbeiträge
1 Wenn der Deckungsgrad der PK Uri am Stichtag (Art. 17) mutmasslich weniger als 100 Prozent beträgt, erhebt die PK Uri ab dem Folgejahr Sanierungsbeiträge.
2 Es werden insgesamt folgende Sanierungsbeiträge auf den versicherten
Löhnen ab dem massgebenden Alter 25 erhoben:
a) bei einem Deckungsgrad von 98 Prozent und höher: mindestens
3 Prozent, höchstens 4 Prozent
b) bei einem Deckungsgrad von 95 Prozent und höher: mindestens
4 Prozent, höchstens 5 Prozent
c) bei einem Deckungsgrad von 90 Prozent und höher: mindestens
5 Prozent, höchstens 7 Prozent
d) bei einem Deckungsgrad von unter 90 Prozent: 7 Prozent
3 Die Sanierungsbeiträge gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden
und der versicherten Personen.

## Artikel 15 {#art_15}

Minderverzinsung der Altersguthaben
1 Werden Sanierungsbeiträge (Art. 14) erhoben, muss eine Minderverzinsung der Altersguthaben erfolgen. Eine Minderverzinsung bedeutet, dass
der Zinssatz kleiner ist als der BVG-Mindestzinssatz.
2 Der Zinssenkungssatz (Reduktion unter den BVG-Mindestzinssatz) beträgt
mindestens 0.25 Prozentpunkt und maximal 1 Prozentpunkt.
3 Der Zinssenkungssatz darf nicht höher sein als der BVG-Mindestzinssatz.

## Artikel 16 Kanton Uri 2.4221 {#art_16}

Sanierungsbeteiligung durch Arbeitgebende
1 Erfolgt eine Minderverzinsung, erbringen die Arbeitgebenden in jedem Kalenderjahr der Minderverzinsung eine Sanierungsbeteiligung.
2 Die Beteiligung wird für jeden Arbeitgebenden separat ermittelt und entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der am 31. Dezember
des Vorjahrs vorhandenen Freizügigkeitsleistungen der versicherten Personen des entsprechenden Arbeitgebenden mit dem Zinssenkungssatz
(Art. 15) multipliziert wird.

## Artikel 17 {#art_17}

Stichtag und Dauer der Sanierung
1 Als Stichtag zur Festlegung des mutmasslichen Deckungsgrads gilt der 30.
November.
2 Sanierungsmassnahmen werden jeweils für ein ganzes Kalenderjahr beschlossen und gelten für das folgende Kalenderjahr.
3 Sobald am 30. November ein mutmasslicher Deckungsgrad von 100 Prozent erreicht wird, sind die Sanierungsmassnahmen ab dem Folgejahr abzusetzen.
6 Schlussbestimmungen

## Artikel 18 {#art_18}

Rechtspflege
1 Streitigkeiten zwischen der PK Uri, Arbeitgebenden und Anspruchsberechtigten entscheidet das Obergericht im Verfahren der verwaltungsrechtlichen
Klage gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege
(RB 2.2345).
2 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten
oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde.
4 Vor Klageeinreichung kann die Kassenkommission um Vermittlung angerufen werden.

## Artikel 19 {#art_19}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Pensionskasse Uri (PKV)
wird aufgehoben.
2.4221 Kanton Uri

## Artikel 20 {#art_20}

Änderung bisherigen Rechts1)

## Artikel 21 {#art_21}

Übergangsbestimmung
1 Für Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die unter der Verordnung vom
30. September 1992 oder unter der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über
die Pensionskasse Uri entstanden sind, gilt jenes Recht, unter dem der Anspruch entstanden ist.
2 Für die Ausrichtung von Teuerungszulagen gilt für alle Rentnerinnen und
Rentner das neue Recht.
Artikel 21a * Übergangsbestimmung zur Änderung der Pensionskassenverordnung vom 5. September 2018
1 Für Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die nach bisherigem Recht
entstanden sind, gilt jenes Recht, unter dem der Anspruch entstanden ist.
2 Für die Ausrichtung von Teuerungszulagen gilt für alle Rentnerinnen und
Rentner das neue Recht.

## Artikel 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Januar 2014 in Kraft.
1) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
Kanton Uri 2.4221
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.06.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung AB 05.07.2013
05.09.2018 01.01.2019 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
05.09.2018 01.01.2019 Artikel 9 Abs. 2 geändert AB 14.09.2018
05.09.2018 01.01.2019 Artikel 9 Abs. 4 geändert AB 14.09.2018
05.09.2018 01.01.2019 Artikel 10 totalrevidiert AB 14.09.2018
05.09.2018 01.01.2019 Artikel 11 totalrevidiert AB 14.09.2018
05.09.2018 01.01.2019 Artikel 11a eingefügt AB 14.09.2018
05.09.2018 01.01.2019 Artikel 12 Abs. 3 aufgehoben AB 14.09.2018
05.09.2018 01.01.2019 Artikel 12 Abs. 4 aufgehoben AB 14.09.2018
05.09.2018 01.01.2019 Artikel 21a eingefügt AB 14.09.2018
2.4221 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.06.2013 01.01.2014 Erstfassung AB 05.07.2013
Artikel 8 Abs. 1 05.09.2018 01.01.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 9 Abs. 2 05.09.2018 01.01.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 9 Abs. 4 05.09.2018 01.01.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 10 05.09.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 11 05.09.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 11a 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 12 Abs. 3 05.09.2018 01.01.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 12 Abs. 4 05.09.2018 01.01.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 21a 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AB 14.09.2018
