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title: "G vom 27. Juni 1990 über die Ausgabe einer Gold- und einer Silbermünze aus Anlass der Erbhuldigung 1990"
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# G vom 27. Juni 1990 über die Ausgabe einer Gold- und einer Silbermünze aus Anlass der Erbhuldigung 1990

## Art. 1 {#art_1}

Zur Erinnerung an die Erbhuldigung an Fürst Hans-Adam II. gibt die Regierung 25 000 Goldmünzen zu 50 Franken und 35 000 Silbermünzen zu 10 Franken aus.

## Art. 2 {#art_2}

1) Die Goldmünzen wiegen 10 g und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Gold, 54 Tausendteilen Silber und 46 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.02 g und eine Feingehaltstoleranz von 1 &permil; für das Gold und von 5 &permil; für das Silber gestattet.
2) Die Silbermünzen wiegen 30 g und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.15 g und eine Feingehaltstoleranz von 5 &permil; gestattet.

## Art. 3 {#art_3}

Die Goldmünze hat einen Durchmesser von 22.3 mm, die Silbermünze von 37.3 mm. Die Motive werden als mattes Relief auf poliertem Hintergrund geprägt.

## Art. 4 {#art_4}

Die Münzen tragen auf der Vorderseite das Bildnis des Fürsten mit der Umschrift "Hans-Adam II. Fürst von Liechtenstein Erbhuldigung 1990" und auf der Rückseite das grosse Staatswappen und den Nominalwert mit der Umschrift "Fürstentum Liechtenstein".

## Art. 5 {#art_5}

Der Feingehalt, das Gepräge und das Gewicht der Münzen werden durch die Sektion Edelmetallkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit geprüft.

## Art. 6 {#art_6}

Die Münzen werden von der Liechtensteinischen Landesbank ab dem 16. August 1990 zu dem von der Regierung bestimmten Kaufpreis ausgegeben.

## Art. 7 {#art_7}

Die Münzen werden von den öffentlichen Kassen jederzeit zum Nominalwert angenommen.

## Art. 8 {#art_8}

Der nach Abzug der Gestehungskosten verbleibende Ertrag wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

## Art. 9 {#art_9}

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
