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title: "Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich"
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# Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Regelungsbereich {#par_1}

Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz
und die Universitätsordnung der Universität Zürich die Organisation
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie die Aufgaben ihrer Organe
und Organisationseinheiten.

## § 2 Leitprinzipien {#par_2}

1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der
Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben an der akademischen Forschungs-, Lehr- und Lernfreiheit sowie an folgenden Leitprinzipien
aus:
1. klare und verbindliche Regelung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen auf allen Führungsstufen,
2. schlanke Strukturen und flexible Prozesse zur effizienten Erfüllung
von Führungs- und Verwaltungsaufgaben unter grösstmöglicher
Entlastung der Fakultätsmitglieder zugunsten von Forschung und
Lehre,
3. Transparenz sowie situations- und personengerechte Zuordnung der
Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten,
4.7 sach- und zeitgerechte sowie zielgruppenspezifische Kommunikation auf allen Ebenen.
2 Bei der Mittelverteilung wird der Lehr- und Prüfungsleistung sowie
fakultären Führungsaufgaben Rechnung getragen.

## § 3 Organe {#par_3}

Die Organe der Fakultät sind:
1. die Fakultätsversammlung,
2. der Fakultätsausschuss,
3. der Fakultätsvorstand,
4. die Dekanin oder der Dekan.

## § 4 Fachgruppen {#par_4}

1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät ist für die einzelnen
Forschungs- und Lehrbereiche in folgende Fachgruppen gegliedert:
1. Grundlagenfächer,
2. Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht,
3. Handels- und Wirtschaftsrecht,
4. Strafrecht,
5. Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
2 Die Fachgruppen setzen sich aus den Lehrstühlen und den ihnen
angegliederten Forschungsstellen der entsprechenden Fachgebiete zusammen.
Weitere

## § 5 Organisationseinheiten {#par_5}

Die folgenden Organisationseinheiten sind der Fakultät administrativ-organisatorisch zugeordnet:
1. Europa Institut an der Universität Zürich (EIZ),
2. Centre für Research on Direct Democracy (c2d),
3. der Fakultät zugewiesene universitäre Kompetenzzentren.

## § 6 Fakultätsverwaltung {#par_6}

Die Fakultätsverwaltung ist in die folgenden Verwaltungseinheiten gegliedert:
1. Dekanat,
2.7 Vizedekanat,
3. Studiendekanat,
4. Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung,
5. Prodekanat Aussenbeziehungen,
6. Rechtsstelle.
2. Abschnitt: Organe der Fakultät
A. Fakultätsversammlung

## § 7 Zusammensetzung {#par_7}

1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Professorenschaft.
2 Dazu kommen drei Delegierte jedes Standes.
3 An der Fakultätsversammlung nehmen die Geschäftsleiterin oder
der Geschäftsleiter des Dekanats sowie die Leiterinnen und Leiter des
Vizedekanats, des Studiendekanats und der Rechtsstelle mit beratender Stimme teil.8
4 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht
angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen.

## § 8 Aufgaben {#par_8}

1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
1. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,
2. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,
3. Anstellung von Förderprofessorinnen und -professoren,
4. Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.
2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
1. Erlass der Rahmenverordnung für das Studium und der Promotionsverordnung,
2. Genehmigung der Studienordnungen und der Habilitationsordnung
sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über Weiterbildungsstudiengänge,
3. Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten sowie Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi,
4. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie
Verlängerung oder Entzug der Titularprofessur,
5. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Titularprofessorin
oder eines Titularprofessors bei vorzeitigem Rücktritt,
6. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.
3 Sie ist abschliessend zuständig für:
1. die Strategieentwicklung der Fakultät,
2.8 die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Vizedekanin oder des
Vizedekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane,
3. die Verleihung akademischer Titel und Grade nach Massgabe der
Rahmenverordnungen für das Studium,
4. die Bewilligung von Gastprofessuren,
5. die Einsetzung von Kommissionen und die Wahl ihrer Mitglieder
im Zuständigkeitsbereich der Fakultätsversammlung,
6. die Verabschiedung von Wegleitungen,
7. die Regelung der Weiterbildung,
8. die Entsendung von Mitgliedern in gesamt- und ausseruniversitäre
Ämter und Kommissionen,
9. die Wahl der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Dekanats,
10. die Verabschiedung des Stundenplans,
11. die Genehmigung von Lehranstellungen und weiterer Entschädigungen für Lehrtätigkeit.
4 Sie kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das
übergeordnete Recht zulässt.
B. Fakultätsausschuss
Zusammensetzung und

## § 9 Wahl {#par_9}

1 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand und den Vorsitzenden der Fachgruppen sowie aus je einer
oder einem Delegierten der Stände.
2 Jede Fachgruppe bestimmt aus ihrem Kreis eine Stellvertretung.
3 Die Regelung der Stellvertretung der Delegierten der Stände richtet
sich nach deren Wahlreglementen.

## § 10 Aufgaben {#par_10}

1 Der Fakultätsausschuss ist insbesondere zuständig für:
1. die Stellungnahme zu den Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen zuhanden der Universitätsleitung,
2. die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für die
Weiterbildungsstudiengänge.
2 Die Fakultätsversammlung kann dem Fakultätsausschuss weitere
Aufgaben übertragen.
C. Fakultätsvorstand sowie Dekanin oder Dekan
Zusammensetzung
des Fakultätsvorstands
§ 11.8 1 Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:
1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. der Vizedekanin oder dem Vizedekan,
3. der Studiendekanin oder dem Studiendekan (Prodekanin oder Prodekan Lehre),
4. der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung,
5. der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen,
2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats sowie
die Leiterinnen und Leiter des Vizedekanats, des Studiendekanats und
der Rechtsstelle nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Fakultätsvorstands teil. Sie haben beratende Stimme.
3 Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen mit beratender
Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen lassen.

## § 12 Wahl des Fakultätsvorstands {#par_12}

1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands werden von der Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Es wird angestrebt, die Dekanin oder den Dekan und die Vizedekanin oder den Vizedekan gleichzeitig und mit parallel laufenden
Amtszeiten zu wählen.8
3 Für die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Fakultätsvorstands setzt die Fakultätsversammlung eine Findungskommission ein.
4 Für die Wahl der Dekanin oder des Dekans besteht die Findungskommission aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorenschaft, einer gemeinsamen Vertretung der Stände sowie einem Mitglied
der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung
5 Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Fakultätsvorstands besteht die Findungskommission aus drei Fakultätsmitgliedern; ein Mitglied kann ein ehemaliges Fakultätsmitglied sein. Die Findungskommission konstituiert sich selbst.
6 Stellen sich die bisherigen Mitglieder des Fakultätsvorstands für
eine Wiederwahl zur Verfügung, kann die Fakultätsversammlung auf
die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.
7 Die Fakultätsversammlung regelt das Findungsverfahren.
Aufgaben des
Fakultätsvorstands
§ 13.8 1 Dem Fakultätsvorstand obliegt die Vorbereitung der Strategieentwicklung sowie der Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät zuhanden der Fakultätsversammlung.
2 Er verabschiedet zuhanden der Universitätsleitung das Fakultätsbudget.
3 Er ist unter Vorbehalt der spezifischen Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder zuständig für:
1. die Zuweisung von Ressourcen an die Organisations- und Verwaltungseinheiten,
2. die Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der
Fakultät,
3. die jährliche Berichterstattung,
4. die Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,
5. die Förderung des Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter,
6. die Pflege der Aussenbeziehungen,
7. die Förderung der Forschung,
8. die Aufsicht über das Lehr- und Weiterbildungsangebot,
9. die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der
Studiengestaltung,
10.9
4 Er ist zudem zuständig für:
1. die Anstellung der Leitungen des Vizedekanats, des Studiendekanats und der Rechtsstelle,
2. die Antragstellung an die Universitätsleitung betreffend Einsetzung
von Berufungskommissionen gemäss § 10 Abs. 4 UniO,
3. die Förderung des Nachwuchses und der gelebten Kultur der Chancengleichheit.
Zusammenarbeit
§ 14.8 1 Der Fakultätsvorstand erfüllt seine Aufgaben in kollegialer Zusammenarbeit und regelt die Aufgabenverteilung.
2 Die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans teilt der Fakultätsvorstand auf Antrag der Dekanin oder des Dekans zwischen der Dekanin oder dem Dekan und der Vizedekanin oder dem Vizedekan auf.
3 Die weiteren Aufgaben des Fakultätsvorstands werden nach dem
Konsensprinzip auf der Grundlage von §§ 16–18 unter den Mitgliedern
verteilt.
4 Der Bereich Weiterbildung wird einem Fakultätsvorstandsmitglied zugeteilt. Kommt kein Konsens über die Zuteilung zustande, entscheidet gestützt auf § 75 Abs. 2 UniO die Dekanin oder der Dekan.
5 Wichtige Geschäfte werden gemeinsam beraten und entschieden.
Dekanin oder
Dekan
§ 15.8 1 Der Dekanin oder dem Dekan obliegen die Leitung der
Fakultät und die Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der Fakultät.
2 Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss
Universitätsgesetz, Universitätsordnung der Universität Zürich, Personalverordnung der Universität Zürich6 und Finanzhandbuch der Universität Zürich.
3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
1. die Vertretung der Fakultät gegen aussen,
2. die Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,
3. die Leitung der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses
sowie des Fakultätsvorstands,
4. die Gesamtkoordination der Berufungs- und Habilitationsverfahren,
5. das Einsprache- und Rekurswesen,
6. die interne und externe Kommunikation,
7. die Förderung der Diversität sowie der Gleichstellung der Geschlechter und von Menschen mit Behinderung.
4 Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für:
1. die Finanzen der Fakultät,
2. die Organisation der Fakultät,
3. das Projektportfolio- und Prozessmanagement.
5 Ihr oder ihm obliegt die Führungsverantwortung gegenüber den
Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben.
6 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Vizedekanin
oder des Vizedekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane.
7 Ihr oder ihm obliegt zudem die akademische Leitung des Dekanats und der Rechtsstelle:
1. Sie oder er ist insbesondere zuständig für die Entwicklung und
Umsetzung der Strategien des Dekanats und der Rechtsstelle,
2. sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleiterin
oder des Geschäftsleiters des Dekanats sowie der Leiterin oder des
Leiters der Rechtsstelle.
8 Sie oder er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
9 Sie oder er kann Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.
Vizedekanin
oder Vizedekan
§ 15 a.7 1 Die Vizedekanin oder der Vizedekan unterstützt die
Dekanin oder den Dekan bei der Leitung der Fakultät und der Aufsicht
über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der Fakultät.
2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für die ihr oder ihm gestützt
auf § 14 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben gemäss § 15 Abs. 1–4.
3 Sie oder er ist in der Regel zuständig für:
1. die akademische Berichterstattung,
2. den Jahresbericht,
3. die Leitung von Evaluationsverfahren.
4 Ihr oder ihm obliegt die akademische Leitung des Vizedekanats:
1. Sie oder er ist insbesondere zuständig für die Entwicklung und
Umsetzung der Strategien der dem Vizedekanat zugewiesenen
Bereiche,
2. sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Leiterin oder des
Leiters des Vizedekanats.
5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität in
den ihr oder ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen.
6 Sie oder er ist insbesondere Ansprechperson in Bezug auf die
Bibliothek der Universität Zürich im Bereich Recht sowie Mitglied
des Bibliotheksboards der Bibliothek der Universität Zürich.
Studiendekanin
oder Studiendekan
§ 16.8 1 Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die
akademische Leitung des Studiendekanats.
2 Sie oder er ist zuständig für Lehre und Studium auf Stufe der Fakultät.
3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien in den Bereichen
Lehre und Studium,
2. die Aufsicht über das Lehrangebot,
3. die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der
Studiengestaltung.
4 Sie oder er leitet die Kommissionen Lehre.
5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität
für Lehre.
6 Sie oder er nimmt die Funktion der Studienprogrammdirektorin
oder des Studienprogrammdirektors wahr.
7 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Leiterin oder
des Leiters des Studiendekanats.
Prodekanin
oder Prodekan
Forschung und
Nachwuchsförderung
§ 17.8 1 Der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung obliegt die akademische und operative Leitung des
Prodekanats Forschung und Nachwuchsförderung.
2 Sie oder er ist zuständig für die Betreuung und Entwicklung der
Forschung und Nachwuchsförderung auf Stufe der Fakultät.
3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien in den Bereichen
Forschung und Nachwuchsförderung,
2. die Unterstützung und Förderung der Forschung und der Nachwuchskräfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
4 Sie oder er leitet die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung.
5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität
für Forschung und Nachwuchsförderung.
Prodekanin
oder Prodekan
Aussenbeziehungen
§ 18. 1 Der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen
obliegt die akademische und operative Leitung des Prodekanats Aussenbeziehungen.8
2 Sie oder er ist zuständig für die Pflege und Entwicklung der Aussenbeziehungen auf Stufe der Fakultät.
3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien im Bereich Aussenbeziehungen,
2. die Pflege der fakultären Kontakte zu auswärtigen wissenschaftlichen Partnerinstitutionen.
4 Sie oder er leitet die Kommission Aussenbeziehungen.
5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität
für Aussenbeziehungen.
§ 19.9
Zuständigkeit
für Weiterbildung
§ 20. 1 Das für den Bereich Weiterbildung zuständige Fakultätsvorstandsmitglied ist verantwortlich für die Weiterbildung auf Stufe der
Fakultät.
2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien im Bereich Weiterbildung,
2. die Qualitätssicherung und die Kontaktpflege im Bereich Weiterbildung,
3.7 die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot.
3 Sie oder er leitet die Kommission Weiterbildung.
4 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität
für Weiterbildung.
Stellvertretung§ 21.8 1 Die Dekanin oder der Dekan und die Vizedekanin oder
der Vizedekan vertreten sich gegenseitig.
2 Sind die Dekanin oder der Dekan und die Vizedekanin oder der
Vizedekan an der Amtsausübung verhindert, werden sie durch eine
Prodekanin oder einen Prodekan vertreten.
3 Sind auch die Prodekaninnen oder Prodekane verhindert, erfolgt
die Vertretung durch die Altdekaninnen oder -dekane in rückwärts
gerichteter Reihenfolge.
4 Der Fakultätsvorstand regelt die Stellvertretung der Prodekaninnen und Prodekane.
Delegation von
Einzelaufgaben
§ 22. Der Fakultätsvorstand kann einzelne Aufgaben delegieren.
D. Kommissionen
Ständige und
nichtständige
Kommissionen
§ 23. 1 Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können ständige Fakultätskommissionen eingesetzt werden.
2 Ständige Kommissionen sind:
1. die Kommission Lehre,
2. die Kommission Aussenbeziehungen,
3. die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung,
4. die Kommission Weiterbildung.
3 Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
4 Nichtständige Kommissionen sind insbesondere:
1. Berufungskommissionen,
2. Beförderungskommissionen,
3. Findungskommissionen gemäss § 12.
5 Die Fakultätsversammlung bestimmt die Aufgaben der Kommissionen, soweit sich diese nicht aus dem übergeordneten Recht ergeben.
Zusammensetzung
und Wahl
§ 24. 1 Die Kommissionen werden in der Regel durch ein Mitglied
des Fakultätsvorstands geleitet.
2 Den Kommissionen gehören in der Regel Fakultätsmitglieder aus
allen Fachgruppen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Stand
an.
3 Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder aus den Fachgruppen. Die Vertretungen der Stände werden gemäss deren Wahlreglementen bestimmt.
4 Die Kommissionen organisieren sich selbst.
E. Vertretung in ausserfakultären Gremien
Pflichten§ 25. 1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Fakultät in ausserfakultären Gremien orientieren sich bei ihrer Gremienarbeit an den
Interessen der Fakultät.
2 Sie sind gegenüber dem Fakultätsvorstand auf Verlangen berichterstattungspflichtig.8
3 Vorbehalten bleiben die Erfordernisse des Persönlichkeits- und
Datenschutzes sowie allfällige weitere Geheimhaltungspflichten.
3. Abschnitt: Fachgruppen
Zusammensetzung
§ 26. 1 Die Professorinnen und Professoren gehören entsprechend
ihrer Spezialisierung einer oder mehreren Fachgruppen an.
2 Das Stimmrecht besteht nur in einer Fachgruppe. In anderen Fachgruppen können die Professorinnen und Professoren mit beratender
Stimme teilnehmen.
3 Die Fachgruppen können die Titularprofessorinnen und -professoren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten, die ihnen zugewiesen
sind, mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.
4 Über die Zugehörigkeit der Professorinnen und Professoren zur
Fachgruppe, die das Stimmrecht einschliesst, sowie der Titularprofessorinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und -dozenten zu
einer Fachgruppe entscheidet die Fakultätsversammlung.
Organisation§ 27. Die Fachgruppen bestimmen aus dem Kreis ihrer Mitglieder
den Vorsitz und dessen Stellvertretung sowie die entsprechenden Amtsdauern.
Aufgaben§ 28. Den Fachgruppen obliegen insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
1. Koordination von Lehrveranstaltungen im Fachbereich,
2. Koordination und Überwachung der Anträge betreffend Lehranstellungen sowie deren Qualitätssicherung,
3. Überwachung der fachbereichsspezifischen Vorgaben des Curriculums und Umschreibung des Prüfungsstoffs im Fachbereich,
4. Betreuung der Oberassistierenden und Habilitierenden,
5. Kontaktpflege mit den Titularprofessorinnen und -professoren sowie
Privatdozentinnen und -dozenten,
6. Einsatz und Überwachung der personellen und anderen Ressourcen
der Fachgruppe,
7. Delegation von Mitgliedern der Fachgruppe in fakultäre Gremien,
8. Informationsaustausch über die Forschungsprojekte innerhalb der
Fachgruppe sowie Mitwirkung bei der Erstellung des akademischen
Berichts der Fachgruppe.
4. Abschnitt: Fakultätsverwaltung
Dekanat § 29. 1 Das Dekanat unterstützt die Dekanin oder den Dekan sowie
die übrigen Fakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Ihm obliegen insbesondere:8
1. die organisatorische und administrative Unterstützung der Organe
der Fakultät,
2. das strategische Controlling auf Fakultätsstufe: die Koordination
der Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie sowie
der Entwicklungs- und Finanzplanung sowie das Projektportfolio-
und Prozessmanagement der Fakultät,
3. das finanzielle Controlling der Eigen- und Drittmittel: Insbesondere Koordination und operative Durchführung von Finanzplanung,
Budgetierung, Budgetkontrolle und Jahresabschluss der Fakultät,
4. die Führung der operativen Finanzgeschäfte der Fakultät (Eigen-
und Drittmittel): Rechnungswesen (Kreditoren, Debitoren und Spesen),
5. die administrative Betreuung der Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie weiterer Professurengeschäfte,
6. die administrative Betreuung der Habilitationsverfahren,
7. das Personalmanagement der Fakultät auf Stufe Betriebsergebnis 2,
inklusive Fallführung und Beratung für sämtliche Personalgeschäfte
(Eigen- wie Drittmittel) mit Ausnahme arbeitgeberseitiger Kündigungen,
8. das Flächen- und Belegungsmanagement sowie der Betrieb und
Unterhalt der Gebäude und Räumlichkeiten der Fakultät,
9. das IT-Management und die IT- Sicherheit,
10. die Organisation von Fakultätsanlässen,
11. die Unterstützung der Kommunikation der Dekanin oder des Dekans,
12. das Alumniwesen.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats leitet
das Dekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Dekanat zugewiesenen
Aufgaben verantwortlich.
4 Darüber hinaus obliegt ihr oder ihm in kollegialer Zusammenarbeit mit den Leiterinnen oder Leitern der Prodekanate und der
Rechtsstelle die Gesamtkoordination der Aufgaben der Fakultätsverwaltung.
Vizedekanat§ 29 a.7 1 Das Vizedekanat unterstützt die Vizedekanin oder den
Vizedekan bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
2 Ihm obliegen insbesondere die gestützt auf § 14 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben gemäss § 29 Abs. 2.
3 Die Leiterin oder der Leiter des Vizedekanats leitet das Vizedekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Vizedekanat zugewiesenen
Aufgaben verantwortlich.
Studiendekanat§ 30.8 1 Das Studiendekanat stellt den Lehr- und Studienbetrieb
sicher.
2 Ihm obliegen insbesondere:
1. die Planung und Organisation der Lehre,
2. die Planung und Organisation der Prüfungen,
3. die Studienberatung sowie insbesondere die Gewährleistung der
Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.
3 Es unterstützt die Studiendekanin oder den Studiendekan bei der
Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
4 Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats leitet das Studiendekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Studiendekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
Prodekanat
Forschung und
Nachwuchsförderung
§ 31. 1 Das Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung leistet
Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Forschungsprojekten an der Fakultät und unterstützt Nachwuchskräfte der Fakultät bei
der Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Aktivitäten.
2 Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Forschung und
Nachwuchsförderung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
Prodekanat
Aussenbeziehungen
§ 32. 1 Das Prodekanat Aussenbeziehungen entwickelt Strategien
für die Beziehungen zu rechtswissenschaftlichen Einrichtungen für Lehre
und Forschung und pflegt Beziehungen zu wissenschaftlichen Partnerinstitutionen im In- und Ausland.
2 Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Aussenbeziehungen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
§ 33.9
Rechtsstelle § 34. 1 Die Rechtsstelle ist zuständig für die rechtlichen Belange
der Fakultät.
2 Ihr obliegen insbesondere:
1. die Behandlung von Einsprachen und die Betreuung von weiteren
Rechtsmittelverfahren,
2. die Ausarbeitung von Reglementen und weiteren Rechtstexten der
Fakultät,
3. die Ausarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungen der Universitätsorgane.
3 Sie unterstützt die Dekanin oder den Dekan sowie die übrigen
Fakultätsorgane in rechtlichen Angelegenheiten.
4 Die Leiterin oder der Leiter der Rechtsstelle leitet die Rechtsstelle
operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und
die Qualitätssicherung der der Rechtsstelle zugewiesenen Aufgaben
verantwortlich.7
5. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
Befangenheit
und Ausstand
§ 35. 1 Der Ausstand richtet sich nach der Kantonsverfassung2 und
dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3.
2 Für besondere Sachbereiche erlässt die Fakultätsversammlung ergänzende Richtlinien.
Einberufung
von Sitzungen
§ 36. 1 Traktandenlisten und Unterlagen für die Fakultätsversammlung sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
2 Für die weiteren Organe und übrigen Gremien richtet sich der Versand nach den von diesen festgelegten Fristen.
Anträge § 37. 1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.
2 Die Dekanin oder der Dekan entscheidet nach pflichtgemässem
Ermessen, an welcher Fakultätsversammlung ein beantragtes Traktandum behandelt wird.
3 Anträge an die weiteren Organe richten sich nach den von diesen
Organen festgelegten Fristen.
Anwesenheitspflicht und
Anwesenheitsquorum
§ 38. 1 Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung und den Sitzungen der weiteren Gremien ist für die Mitglieder Amtspflicht.
2 Die Fakultätsversammlung und die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
3 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesenden
Stimmberechtigten als dringlich erklärt werden.
Teilnahme an
Abstimmungen
§ 39. 1 Die Teilnahme an Abstimmungen ist wie folgt beschränkt:
1. bei Prüfungsleistungen (einschliesslich Doktorat) auf Personen, welche die betreffende Prüfung abgelegt haben,
2. bei Weiterbildungsabschlüssen auf Personen, die den Master of Law
oder einen gleichwertigen juristischen Abschluss erlangt haben,
3. bei Habilitationen sowie bei der Ernennung von Titularprofessorinnen und -professoren auf Professorinnen und Professoren sowie
Habilitierte.
2 Die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen über Ehrenpromotionen ist auf Professorinnen und Professoren beschränkt.
Durchführung
von Abstimmungen
§ 40. 1 Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelungen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht.
2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt
ihre oder seine Stimme doppelt.
3 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
4 Abstimmungen über Anträge in Berufungs- und Beförderungsgeschäften sowie über Ehrenpromotionen sind geheim.
5 Zu den Abstimmungsverfahren kann der Fakultätsvorstand einen
Leitfaden erlassen.
Wahlen§ 41. 1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der anwesenden
Stimmberechtigten.
2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.
3 Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden
Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
4 Die Wahl der Mitglieder des Fakultätsvorstands ist geheim.
5 Zu den Wahlverfahren kann der Fakultätsvorstand einen Leitfaden erlassen.
Zirkularbeschlüsse
§ 42. 1 Die Vorsitzenden können Geschäfte einem Zirkulationsverfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem
Recht steht. Dieses kann auf elektronischem Weg durchgeführt werden.
2 Bei Geschäften von Organen der Fakultät sowie von Berufungs-
und Beförderungskommissionen kann jedes Mitglied innert dreier Arbeitstage nach Ankündigung eines Zirkulationsverfahrens der oder dem
Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an einer
Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkulationsverfahren abgebrochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert.
3 In den übrigen Gremien können Zirkulationsverfahren durchgeführt werden, wenn eine Mehrheit der Mitglieder damit einverstanden
ist.
4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§ 39 und
40.
6. Abschnitt: Kommunikation, Geheimhaltung und Information
Kommunikation § 43. 1 Die Kommunikation über Angelegenheiten der Fakultät
obliegt der Dekanin oder dem Dekan.
2 Sie oder er kann diese Zuständigkeit für einzelne Bereiche delegieren.
3 In ihren Verantwortungsbereichen sind die Vizedekanin oder der
Vizedekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in Abstimmung mit
der Dekanin oder dem Dekan für die Kommunikation zuständig.8
Geheimhaltung § 44. 1 Der Geheimhaltungspflicht unterstehen:
1. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und
Professoren,
2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
3. Verleihung und Entzug der Titularprofessur,
4. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
5. Ehrenpromotionen,
6. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan bzw. dem in der
Sache zuständigen Fakultätsgremium der Geheimhaltungspflicht
unterstellt werden.
2 Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften geheim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der
Betroffenen herabzusetzen.
3 Wer in Fakultätsgremien mitwirkt, darf nicht bekannt geben, wie
andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben.
4 Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden aus dem Amt.
5 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Interesse der
Fakultät oder Universität angezeigt ist oder zur Verfolgung sonstiger
berechtigter Interessen erforderlich ist.
Information§ 45. 1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint,
die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte
informieren, die der Geheimhaltungspflicht nach § 44 unterliegen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
3 Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen
ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fakultätsgremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und
protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehältlich der Schweigepflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen.
4 In Angelegenheiten von Ernennungen, Beförderungen und Lehranstellungen dürfen die Delegierten der Stände über die Anträge der
Fakultätsgremien an die oberen Instanzen sowie über ihre eigenen, in
den Sitzungen der Fakultätsgremien gestellten Anträge und geäusserten
Meinungen orientieren. Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Fakultätsgremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen8
Inkrafttreten§ 46. 1 Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung
durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Februar 2023 in Kraft.
2 Es ersetzt das Organisationsregelement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 3. Juli 2018.
Übergangsbestimmung
§ 47.7 1 Mit der Aufhebung des Prodekanats Ressourcen endet
gleichzeitig und abweichend von der bisherigen Regelung die Amtszeit
des vor Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2024 gewählten
Prodekans Ressourcen.
2 Die Amtszeit der auf der Grundlage der Änderung vom 2. Oktober
2024 erstmals gewählten Vizedekanin oder des erstmals gewählten Vizedekans gemäss § 15 a beginnt am 1. August 2025 und endet, abweichend
von der regulären Amtsdauer gemäss § 12 Abs. 1, zeitgleich mit der
Amtszeit des zum Zeitpunkt der Änderung amtierenden Dekans.
3 Die Aufgaben des Prodekanats Ressourcen werden zum 1. August
2025 gestützt auf § 14 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 15 und 15 a sowie
29 und 29 a vom Dekanat und Vizedekanat übernommen.
4 Die Stelle der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Prodekanats Ressourcen wird mit dem Inkrafttreten der Änderung vom
2. Oktober 2024 aufgehoben und in die neu geschaffene Stelle der
Leitung des Vizedekanats gemäss § 29 a Abs. 3 überführt.
1 OS 78, 37; Begründung siehe ABl 2022-12-23. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 13. Dezember 2022.
2 LS 101.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 415.111.
6 LS 415.21.
7 Eingefügt durch B vom 2. Oktober 2024 (OS 80, 169; ABl 2025-05-16). In Kraft
seit 1. August 2025.
8 Fassung gemäss B vom 2. Oktober 2024 (OS 80, 169; ABl 2025-05-16). In Kraft
seit 1. August 2025.
9 Aufgehoben durch B vom 2. Oktober 2024 (OS 80, 169; ABl 2025-05-16). In
Kraft seit 1. August 2025.
