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title: "Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche"
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provisions: 48
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# Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt:
1. das Verfahren vor dem Kirchenrat
2. das Verfahren vor der Rekurs- und Beschwerdekommission
3. das Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor der Kirchenvorsteherschaft oder der

## § 2 Aufsichtskommission der Kirchgemeinden {#par_2}

Verwaltungsrechtspflegegesetz
1 Für das Verfahren vor kirchlichen Behörden gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau (VRG)1), soweit diese Verordnung nichts anderes
regelt.
1.2. Begriffe

## § 3 {#par_3}

Behörde
1 Als Behörden gelten die Kirchenvorsteherschaften, die Aufsichtskommissionen der
Kirchgemeinden, der Kirchenrat sowie die Rekurs- und Beschwerdekommission.
1) RB 170.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.13 Rechtspflegeverordnung

## § 4 {#par_4}

Entscheid
1 Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf das Recht
der evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau oder das öffentliche Recht
stützen und zum Gegenstand haben:
1. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten
2. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten
3. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten sowie das Nichteintreten auf solche
Begehren
2 Als Entscheide gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen.
2. Allgemeine Verfahrensbestimmungen

## § 5 {#par_5}

Ausstand
1 Es gilt die Ausstandsregel gemäss VRG. Ein Mitglied der Rekurs- und Beschwer -
dekommission hat überdies in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde den
Ausstand zu wahren.

## § 6 {#par_6}

Rechtliches Gehör
1 Die Betroffenen sind vor Erlass eines Entscheides anzuhören, ausgenommen im
Vollstreckungsverfahren.

## § 7 {#par_7}

Akteneinsicht
1 Die Beteiligten haben Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann verweigert werden, soweit es ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder
schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Solche Akten sind als vertraulich
zu bezeichnen.
3 Wird die Akteneinsicht wegen schutzwürdiger privater Interessen verweigert, ist
der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich soweit bekannt zu
geben, als die zu schützenden Interessen es erlauben.

## § 8 {#par_8}

Ermittlung des Sachverhaltes
1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und erhebt, wo nötig, die Beweise von
Amtes wegen.
Rechtspflegeverordnung 187.13
2 Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, können
der Kirchenrat oder die Rekurs- und Beschwerdekommission förmliche Zeugeneinvernahmen durch geeignete Personen durchführen lassen. Die übrigen Behörden haben die Bezirksämter mit den Zeugeneinvernahmen zu beauftragen.

## § 9 {#par_9}

Entscheidungsgrundlage
1 Die Behörde entscheidet aufgrund des Sachverhaltes in freier Würdigung der Beweise, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein. Sie wendet das Recht
von Amtes wegen an.

## § 10 {#par_10}

Inhalt des Entscheides
1 Ein Entscheid muss enthalten:
1. die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt
2. die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwaltungsrechtspflege deren Zusammensetzung
3. das Erkenntnis
4. die Kostenregelung
5. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist
und Instanz
6. die Adressaten
7. die Daten des Entscheides und des Versandes
8. die erforderlichen Unterschriften

## § 11 {#par_11}

Zustellung
1 Der Entscheid wird mit eingeschriebenem Brief zugestellt.

## § 12 {#par_12}

Beginn der Rechtsmittelfrist
1 Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der Zustellung eines Entscheides.
2 Bei Beschlüssen der Kirchgemeinde beginnt sie am Tag nach dem Beschlussdatum.

## § 13 {#par_13}

Fristen
1 Die Bestimmungen des VRG über die Wahrung der Fristen, die Fristerstreckung,
sowie die Wiederherstellung der Fristen gelten auch für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Kirchenrat und der Rekurs- und Beschwerdekommission.
2 Fällt der Ablauf der Frist zur Einreichung eines Rekurses oder einer Beschwerde in
die Gerichtsferien, gilt sie bis zum siebenten Tag nach deren Ende als verlängert.
3 Die Gerichtsferien gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gelten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
187.13 Rechtspflegeverordnung
3. Organisation der Rekurs- und Beschwerdeinstanzen
3.1. Der Kirchenrat als Rekurs- und Aufsichtsbeschwerdeinstanz

## § 14 {#par_14}

Zusammensetzung
1 Der Kirchenrat entscheidet als Rekurs- und Aufsichtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich in Vollbesetzung.
2 Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die
Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, ohne jedoch an der Beratung oder
Abstimmung teilzunehmen.
3 Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten.

## § 15 {#par_15}

Präsidium, Aktuariat
1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Verfahren.
2 Der Aktuar oder die Aktuarin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil
und hat das Recht, Anträge zu stellen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Rekurs- und Beschwerdekommission.
3.2. Die Rekurs- und Beschwerdekommission

## § 16 {#par_16}

Zusammensetzung
1 Die Rekurs- und Beschwerdekommission gemäss § 74 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau1) entscheidet sowohl im Rekurs- wie
auch im Beschwerdeverfahren in Fünferbesetzung, welcher zwei Geistliche und
mindestens eine juristische Fachperson angehören. Jedes Kommissionsmitglied ist
dabei zur Stimmabgabe verpflichtet. *
2 In Siebenerbesetzung wählt sie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin sowie den Aktuar oder die Aktuarin.
3 … *

## § 17 {#par_17}

Präsidium
1 Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Kommission nach aussen. Er oder sie
bestimmt und beaufsichtigt das Kanzleipersonal.
2 Der Präsident oder die Präsidentin führt eine Geschäftskontrolle.
1) RB 187.11

## § 18 Rechtspflegeverordnung 187.13 {#par_18}

Aktuariat
1 Als Aktuar oder Aktuarin amtet ein Mitglied der Kommission. Er oder sie führt die
Protokolle und redigiert die Entscheide.
2 Die Rekurs- und Beschwerdekommission kann in Fünfer-Besetzung für besondere
Fälle einen ausserordentlichen Aktuar oder eine ausserordentliche Aktuarin beiziehen. *

## § 19 {#par_19}

Verhandlung
1 Mündliche Verhandlungen finden nur auf Ersuchen einer Partei oder auf Anordnung der Verfahrensleitung statt.
2 Im Übrigen wird das Verfahren schriftlich durchgeführt.

## § 20 {#par_20}

Beschluss-Fassung
1 Die Kommission fällt ihre Entscheide in der Regel aufgrund einer mündlichen Beratung in einer Sitzung. Die Beratung ist nicht öffentlich.
2 Bei offensichtlich klarer Rechtslage oder bei Dringlichkeit kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg erfolgen, sofern kein Mitglied Einspruch erhebt.
3 Wird ein Rekurs- oder Beschwerdeverfahren infolge Vergleichs, Rückzuges oder
Anerkennung erledigt, schreibt das Präsidium das Verfahren vom Protokoll durch
einen selbständigen Präsidialentscheid ab.

## § 21 {#par_21}

Berichterstattung
1 Die Rekurs- und Beschwerdekommission erstattet im Jahresbericht des Kirchenrates der Synode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
3.3. Die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde

## § 22 {#par_22}

Organisation
1 Die Synode erlässt eine Verordnung über die Organisation der Aufsichtskommission der Kirchgemeinde1). *
2 … *

## § 23 {#par_23}

Adressen
1 Die Adressen des Präsidiums und des Aktuariates der Aufsichtskommission sind
innert drei Monaten nach Beginn ihrer Amtsdauer dem Kirchenrat schriftlich mitzuteilen.
1) RB 187.131
187.13 Rechtspflegeverordnung
4. Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren
4.1. Das Rekursverfahren

## § 24 {#par_24}

Anfechtbare Entscheide
1 Mit Rekurs anfechtbar sind Entscheide der Kirchenvorsteherschaft oder der Aufsichtskommission oder Beschlüsse der Kirchgemeinde sowie erstinstanzliche Entscheide des Kirchenrates.

## § 25 {#par_25}

Rekursberechtigung
1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutz -
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

## § 26 {#par_26}

Rekursinstanz
1 Rekursinstanzen sind:
1. der Kirchenrat für Entscheide der Kirchenvorsteherschaften und für Beschlüsse der Kirchgemeinden
2. die Rekurs- und Beschwerdekommission für erstinstanzliche Entscheide des

## § 27 Kirchenrates und Entscheide der Aufsichtskommissionen {#par_27}

Frist und Form
1 Die Rekursschrift ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben bei der Rekursinstanz
unterzeichnet und im Doppel schriftlich einzureichen. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. *
2 Bei mangelhaften Rekurseingaben setzt das Präsidium der rekursführenden Person
eine Frist zur Ergänzung und teilt ihr gleichzeitig mit, dass nach Ablauf der unbenützten Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Antrag, Begründung oder
Unterschrift fehlt, auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

## § 28 {#par_28}

Rekursgründe
1 Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden.
2 In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kirchgemeinde und der Kirchenvorsteherschaft kann sich die rekursführende Person nicht auf Unangemessenheit des Entscheides berufen.

## § 29 Rechtspflegeverordnung 187.13 {#par_29}

Vernehmlassung
1 Erweist sich der Rekurs nicht zum vornherein als unzulässig oder unbegründet, ist
er der Vorinstanz und allfälligen weiteren Beteiligten, die durch das Rekursbegehren
in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden, zur schriftlichen Vernehmlassung zuzustellen.
2 Mit der Vernehmlassung überweist die Vorinstanz die Akten.
3 Die Rekursinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen.
4 Die Rekursinstanz strebt in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung an.

## § 30 {#par_30}

Erledigung durch Entscheid oder Abschreibung
1 Die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu
sein. Sie kann zugunsten der rekursführenden Person über deren Antrag hinausgehen, den angefochtenen Entscheid zu ihrem Nachteil ändern oder die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
2 Wegen Unangemessenheit darf der angefochtene Entscheid zu Ungunsten der rekursführenden Person nur geändert werden, sofern die Änderung zugunsten eines
anderen Beteiligten erfolgt. Die Betroffenen sind zuvor anzuhören.
3 Wird der Rekurs durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt oder gegenstandslos, wird er am Protokoll abgeschrieben.
4.2. Das Beschwerdeverfahren

## § 31 {#par_31}

Anfechtbare Entscheide
1 Beschwerde kann gegen Rekursentscheide des Kirchenrates oder der Rekurs- und
Beschwerdekommission erhoben werden.

## § 32 {#par_32}

Beschwerdeinstanz
1 Beschwerdeinstanzen sind:
1. Die Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche bei Beschwerden
gegen Rekursentscheide des Kirchenrates
2. das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurs-

## § 33 und Beschwerdekommission der Landeskirche {#par_33}

Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden.
187.13 Rechtspflegeverordnung
2 Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere:
1. die unrichtige Anwendung oder die Nichtanwendung eines Rechtssatzes oder
eines allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsatzes
2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache
3. die Ermessensüberschreitung und der Ermessensmissbrauch
4. die Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften

## § 34 {#par_34}

Frist und Form
1 Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen
Entscheides unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben bei der Beschwerdeinstanz unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. *

## § 35 {#par_35}

Neue Vorbringen
1 Neue Begehren sind vor der Beschwerdeinstanz nicht zulässig.
2 Neue Tatsachen können die Parteien geltend machen, soweit dies durch den angefochtenen Entscheid nötig wird.

## § 36 {#par_36}

Entscheidungsbereich
1 Die Rekurs- und Beschwerdekommission als Beschwerdeinstanz darf über die Begehren der beschwerdeführenden Person nicht hinausgehen und den angefochtenen
Entscheid nicht zu deren Nachteil ändern.
4.3. Aufsichtsbeschwerde und Anzeige *

## § 37 {#par_37}

Berechtigung
1 Die Aufsichtsbeschwerde kann jedermann erheben, der von einer ungerechtfertigten Verweigerung, einer Vernachlässigung oder einer ungenügenden Ausübung einer vorgeschriebenen Amtstätigkeit, einem Missbrauch der Amtsgewalt oder von einer willkürlichen Ausübung von Befugnissen betroffen ist.

## § 38 {#par_38}

Aufsichtsbeschwerdeinstanz
1 Die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde entscheidet in erster Instanz über
Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtstätigkeit der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen in organisatorischer und administrativer Hinsicht.
2 Die Kirchenvorsteherschaft ist zuständig für Aufsichtsbeschwerden gegen ihre übrigen Mitglieder und gegen das von der Kirchgemeinde angestellte Personal.
Rechtspflegeverordnung 187.13
3 Der Kirchenrat entscheidet in erster Instanz über Aufsichtsbeschwerden gegen die
Amtstätigkeit von Kirchenvorsteherschaften und grundsätzlich über Aufsichtsbeschwerden gegen die Tätigkeit von landeskirchlichen Ämtern oder Beauftragten.
Nimmt ein Mitglied des Kirchenrates gleichzeitig ein landeskirchliches Amt wahr,
obliegt die Aufsicht über das entsprechende Amt den übrigen Kirchenratsmitgliedern, die dazu eine spezielle Aufsichtskommission bilden. Aufsichtbeschwerden gegen alle Mitarbeiter des betreffenden landeskirchlichen Amtes sind an diese kirchenrätliche Aufsichtskommission zu richten.
4 Über Aufsichtsbeschwerden gegen die Amtsführung von Pfarrern oder Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen entscheidet der Kirchenrat nur in geistlich-theologischer Hinsicht.
5 Der Kirchenrat entscheidet über Aufsichtsbeschwerden gegen Aufsichtskommissionen. *

## § 39 {#par_39}

Frist und Form
1 Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden.
2 Sie ist schriftlich einzureichen.

## § 40 {#par_40}

Anzeige
1 Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von
Amtes wegen erfordern, können Gegenstand einer Anzeige bilden. *
2 Eine Anzeige kann von jedermann jederzeit bei der Aufsichtsbehörde im Sinne von
§ 38 dieser Verordnung erhoben werden.
3 Wer eine Anzeige erstattet, ist damit nicht am Verfahren beteiligt.

## § 41 {#par_41}

Massnahmen
1 Die Aufsichtskommission kann unter anderem als Massnahmen eine Weiterbildung
oder Supervision anordnen, eine Neuordnung des Pflichtenheftes veranlassen oder
einen Verweis aussprechen.
2 Dem Kirchenrat stehen dieselben Massnahmen zur Verfügung. Überdies kann er
im Aufsichtsbeschwerdeverfahren von sich aus oder auf Antrag der betreffenden
Aufsichtskommission Besoldungskürzungen oder Sistierung von Besoldungserhöhungen oder die teilweise oder vollständige Amtsenthebung verfügen.
3 Bei arger Misswirtschaft einer Kirchenvorsteherschaft oder beharrlicher Nichtbefolgung von angeordneten Massnahmen kann der Kirchenrat Neuwahlen anordnen.
4 Die Kirchenvorsteherschaft kann in ihrer Funktion als Aufsichtsinstanz dieselben
Massnahmen anordnen wie der Kirchenrat.
187.13 Rechtspflegeverordnung
5 Die Aufsichtsinstanzen beachten bei der Festsetzung von Art und Umfang der
Massnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Massnahmen mit Auswirkungen auf die Besoldung oder von grosser Tragweite für die betroffenen Personen dürfen nur mit vorausgegangener Androhung ausgesprochen werden.
5. Die Kosten

## § 42 {#par_42}

Grundsatz
1 Das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig.
2 Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Unter besonderen
Umständen können von den Beteiligten amtliche Kosten erhoben werden.

## § 43 {#par_43}

Kosten
1 Die amtlichen Kosten des Verfahrens umfassen die Verfahrensgebühr und die Barauslagen.
2 Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren trägt in der Regel die unterliegende Partei
die amtlichen Kosten sowie eine allfällige Parteientschädigung als ausseramtliche
Kosten.

## § 44 {#par_44}

Sonderfälle
1 Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden.
2 Von den Kirchgemeinden und dem Kirchenrat werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben.

## § 45 {#par_45}

Verfahrensgebühr
1 Die Verfahrensgebühr ist innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach dem Aufwand der Behörde zu bemessen. Zu berücksichtigen sind die Bedeutung des Falles,
die Vermögensverhältnisse der kostenpflichtigen Partei und der Streitwert.
2 In besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr bis auf höchstens das Doppelte erhöht werden.
3 Bei Abschreibung erheblich fortgeschrittener Prozesse kann höchstens die halbe
Urteilsgebühr belastet werden.

## § 46 {#par_46}

Gebührenhöhe
1 Für das Rekursverfahren erhebt der Kirchenrat eine Verfahrensgebühr von Fr. 100
bis Fr. 500.
Rechtspflegeverordnung 187.13
2 Die Rekurs- und Beschwerdekommission erhebt für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr von Fr. 100 bis Fr. 5'000.

## § 47 {#par_47}

Barauslagen
1 Die Barauslagen umfassen die im Verfahren entstandenen Kosten für Zeugenentschädigungen, Gutachten, Übersetzungen und andere Ausgaben.
2 Geringe Barauslagen wie Porti, Telefongebühren und dergleichen werden nicht belastet.
3 Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung. Diese richtet sich nach dem Verdienstausfall, der Zeitversäumnis und den Auslagen. Ausserordentlich hoher Verdienstausfall wird nicht berücksichtigt.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 48 {#par_48}

Hängige Verfahren
1 Die neuen Rechtsmittelfristen gemäss § 27 und § 34 sind ab Publikation im Amtsblatt für alle Verfahren gültig. *
§ 49 * …
187.13 Rechtspflegeverordnung
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 23.06.2003 01.06.2004 Erstfassung keine Angabe
Erlasstitel 27.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 16 Abs. 1 15.03.2004 01.06.2004 geändert -
§ 16 Abs. 3 15.03.2004 01.06.2004 -
§ 16 Abs. 3 27.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022
§ 18 Abs. 2 26.06.2017 01.10.2017 eingefügt 33/2017
§ 22 Abs. 1 15.03.2004 01.06.2004 geändert -
§ 22 Abs. 2 15.03.2004 01.06.2004 aufgehoben -
§ 27 Abs. 1 05.07.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
§ 34 Abs. 1 05.07.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
Titel 4.3. 15.03.2004 01.06.2004 geändert -
§ 38 Abs. 5 15.03.2004 01.06.2004 -
§ 40 Abs. 1 15.03.2004 01.06.2004 geändert -
§ 48 Abs. 1 05.07.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
§ 49 05.07.2021 01.01.2022 aufgehoben 51/2021
