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title: "Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie"
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provisions: 17
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# Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt unter Berücksichtigung internationalen Rechts die
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.
2 Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen von
Osteopathinnen und Osteopathen, die ihren Beruf als Dienstleistungserbringende im Sinne von Artikel 5 FZA2) ausüben wollen.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendbares Recht
1 Die Überprüfung der Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie

## Artikel 3 von Drittstaaten im Sinne von {#art_3}

Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG3) erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung
der vorgenannten EU-Richtlinie sowie der im Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom
23. November 2006 (GDK-Reglement) für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
2 Die Überprüfung der Berufsqualifikationen von Drittstaaten erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 1 nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung
und in Anwendung der im GDK-Reglement für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
3 Massgebend für die Beurteilung als Berufsqualifikation im Sinne von Absatz 1
oder 2 sind das Land, in welchem die Berufsqualifikation ausgestellt wurde,
und die Nationalität der Inhaberin oder des Inhabers der Berufsqualifikation.
1) GS 36.567, SGS 649.7
2) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit v. 21.6.1999 SR 0.142.112.681.
3) Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi -
kationen.
2 688.11
2 Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 3 Formelle Anerkennungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder
als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist. Angehörige der Mitgliedstaaten4) der
Europäischen Gemeinschaft und der EFTA5) müssen diese Voraussetzung
nicht erfüllen.
2 Die ausländische Berufsqualifikation muss
a. vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer zuständigen staatlichen Behörde ausgestellt sein,
b. den Abschluss der Ausbildung bestätigen und
c. im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie ermöglichen.
3 Die Antragstellenden müssen über die zur Ausübung der Osteopathie erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen.
4 Der Sprachnachweis ist in der Regel in der Form eines offiziellen Sprachdiploms gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu erbringen.
5 Personen, die nicht über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates
verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates
sind, müssen den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag einreichen. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung der
materiellen Gesuchsprüfung.
6 Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen
den Sprachnachweis nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, in jedem
Falle aber vor Aufnahme der Tätigkeit in Osteopathie beibringen.

## Art. 4 {#art_4}

Materielle Anerkennungsvoraussetzungen
1 Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteopathie müssen entsprechenden schweizerischen Berufsqualifikationen gleichwertig sein, insbesondere in Bezug auf:
a. theoretische Kenntnisse;
b. praktische Fähigkeiten;
c. Dauer der Ausbildung;
d. das Ausbildungsniveau;
e. Berufsbefähigung
4) Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen CH-EG: «3. Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)' in den Rechtsakten, auf die in
Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.»
5) Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
3 688.11
f. Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses.
2 Bei Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten
im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prinzip), vorbehältlich der
Bedingungen der vorgenannten Richtlinie.
3 Bei Berufsqualifikationen von Drittstaaten, die nicht unter Art. 3 Absatz 3 der
Richtlinie 2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleichwertigkeit der gesuchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine Anwendung.

## Art. 5 {#art_5}

Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
1 Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung in Osteopathie von der
schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizite durch Ausgleichsmassnahmen zu beheben.
2 Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländische
Ausbildung in Osteopathie wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische.
3 Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung im Sinne von Absatz 1
und/oder 2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite durch Berufspraxis und/ oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.
4 Die Berufspraxis gemäss Absatz 3 muss in der Regel in der Schweiz unter
der Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom oder in EU- oder EFTA-Staaten erworben worden sein.

## Art. 6 {#art_6}

Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
1 Verfügen die Antragstellenden über eine Berufsqualifikationen in Osteopathie,
die im Vergleich zu der in der Schweiz erforderlichen Berufsqualifikation auf einem niedrigeren Ausbildungsniveau erlangt wurde, ist der Niveauunterschied
durch eine Ausgleichsmassnahme auszugleichen.
2 Der Ausgleich nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn die Antragstellenden
über einen Ausbildungsnachweis auf Tertiärstufe verfügen, in der Schweiz hingegen für die Berufsausübung eine wenigstens fünfjährige Ausbildung verlangt
wird. Vorbehalten werden Berufsqualifikationen,
a. die von der zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Staats einer mindestens vierjährigen Ausbildung im Sinne von Art. 11 lit. d der Richtlinie
2005/36/EG gleichgestellt werden und der Inhaberin oder dem Inhaber
der Berufsqualifikation in Bezug auf den Berufszugang dieselben Rechte
verleihen oder
b. die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.
4 688.11
3 Liegt ein Unterschied im Sinne von Absatz 1 vor, ist zu prüfen, ob das entsprechende Defizit durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen ist. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkeiten
oder Ausbildungen, welche auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet sind, die
Defizite in der wissenschaftlich-theoretischen Grundlage auszugleichen.

## Art. 7 {#art_7}

Ausgleichsmassnahmen
1 Ausgleichsmassnahmen können nach Wahl der Gesuchstellenden als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert werden.
2 Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der
Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Inhaberinnen oder Inhaber des
interkantonalen Diploms und/oder das Absolvieren von theoretischen Ausbildungsmodulen. In jedem Fall findet eine Bewertung statt.
3 Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellenden über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die
Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Osteopathie sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische
Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen. Grundsätzlich besteht
die Eignungsprüfung in der praktischen Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung gemäss dem GDK-Reglement.
4 Die Prüfung wird in der Regel von der Prüfungskommission abgenommen.
Sie darf zweimal wiederholt werden.
5 Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden zu tragen.
3 Nachprüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen des Artikels 7 der

## Art. 8 Richtlinie 2005/36/EG {#art_8}

1 Beabsichtigt eine Osteopathin oder ein Osteopath zur Erbringung von Dienstleistungen von einem Mitgliedstaat in die Schweiz zu wechseln, wird die berufliche Qualifikation vor der ersten Erbringung der Dienstleistung überprüft. Die
Nachprüfung erfolgt in Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG.
2 Besteht ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie
2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation und der in
der Schweiz geforderten Ausbildung in Osteopathie, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfänger führen
kann, muss die Osteopathin/der Osteopath in der Regel durch das Ablegen einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie/er die fehlenden Kenntnisse und
Fertigkeiten erworben hat. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
5 688.11
3 Nach bestandener Prüfung leitet die interkantonale Prüfungskommission der
für die Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation mit der vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)6) erhaltenen Meldung und den Begleitdokumenten weiter.
4 Verfahren

## Art. 9 {#art_9}

Anerkennungsgesuch
1 Der Antrag um Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in Osteopathie ist in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beim
Zentralsekretariat der GDK einzureichen. Die dem Antrag beizulegenden Dokumente sind in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer
Sprache einzureichen.
2 Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.
3 Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen der interkantonalen Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amtlich beglaubigter Kopie
vorzulegen; ist das Original nicht in einer schweizerischen Landessprache oder
in englischer Sprache abgefasst, muss zusätzlich eine offizielle Übersetzung
des entsprechenden Dokuments eingereicht werden. Die Übersetzungen sind
im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen.

## Art. 10 {#art_10}

Anerkennungsentscheid
1 Zuständig für die Anerkennung bzw. Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie ist die interkantonale Prüfungskommission der GDK
(Prüfungskommission).
2 Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innerhalb
nützlicher Frist. Bei Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU-Mitgliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes
sind, werden hinsichtlich der Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben
des EU-Rechts berücksichtigt.
3 Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

## Art. 11 {#art_11}

Anerkennungswirkung
1 Mit der Anerkennung wird Personen, die über eine ausländische Berufsqualifikation in Osteopathie verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten gleichwertig zu einer schweizerischen Berufsqualifikation in
Osteopathie und der damit verbundenen Berufsbefähigung sind.
6) Bis zum 31.12.2012: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).
6 688.11

## Art. 12 {#art_12}

Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt
wurden, werden von der Prüfungskommission widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.

## Art. 13 {#art_13}

Verfahrensgebühren
1 Die Prüfungskommission erhebt Verfahrens- und Entscheidgebühren gemäss
der Gebührenverordnung der GDK7).

## Art. 14 {#art_14}

Kosten der Ausgleichsmassnahmen
1 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden
zu tragen.
5 Rechtspflege

## Art. 15 {#art_15}

1 Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rekurskommission der
EDK und GDK8) erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes9) finden sinngemäss Anwendung.
2 Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können gemäss Artikel 82
des Bundesgerichtsgesetzes10) beim Bundesgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Übergangsbestimmung
1 Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden,
werden nach bisherigem Recht beurteilt.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 (mit Ausnahme des III.
Abschnitts) sofort in Kraft.
2 Der III. Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.
7) Gebührenverordnung der GDK vom 6. Juli 2006.
8) Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
9) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32
10) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.
7 688.11
3 Die Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 199711) inklusive der Anhänge I und II
wird aufgehoben.
11) GS 33.1204, SGS 688.11
8 688.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.11.2012 22.11.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1193
9 688.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.11.2012 22.11.2012 Erstfassung GS 37.1193
