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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds"
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# Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt die Ausrichtung von Beiträgen an grössere Anschaffungen im Sinne von Art. 29 Abs. 4 FSV.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Es werden an folgende Anschaffungen Beiträge ausgerichtet:
a) Tank- und Universallöschfahrzeuge;
b) Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge;
c) Zug- und Personentransportfahrzeuge;
d) Schlauchauslegefahrzeuge;
e) Autodrehleitern / Hubretter;
f) * Atemschutzgeräte und Zubehör;
g) * Grosslüfter.
2 Bei der Anschaffung von Fahrzeugen sind zugehörige Gerätschaften und
Ausrüstungsgegenstände nicht beitragsberechtigt.
3 Soweit es der Feuerwehrfonds zulässt, wird jährlich eine Globalsubvention
ausgerichtet. Die Höhe richtet sich nach den folgenden Kriterien:
a) Grundbeitrag;
b) Sollbestand der Feuerwehren;
c) Anteil Bevölkerung;
d) Anzahl Gebäude;
e) Höhe des Feuerversicherungswertes der Gebäude.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
963.111 Kanton Appenzell Innerrhoden
4 Die Feuerwehrkommission stellt der Standeskommission Antrag, welche
bei ihren Beschlüssen berücksichtigt, dass die Ersatzabgaben möglichst tief
zu halten sind.

## Art. 3 {#art_3}

Anträge
1 Gesuche auf Beitragsleistungen sind von den Bezirken bzw. der Feuerschaugemeinde Appenzell der Feuerwehrkommission einzureichen, welche
diese überprüft und der Standeskommission entsprechend Antrag stellt. Die
Feuerwehrkommission kann von den Gesuchen abweichen.
2 Die Standeskommission erlässt einen Entscheid, welcher bei Gutheissung
die Beitragszusicherung mit einem Auszahlungstermin zum Gegenstand hat.
3 Das Gesuch muss eine Begründung der Anschaffung, den diesbezüglichen
Entscheid sowie den voraussichtlichen Auszahlungstermin des Bezirkes
bzw. der Feuerschaugemeinde Appenzell enthalten. Dem Gesuch sind zudem die eingeholten Offerten beizulegen.
4 Anschaffungen dürfen erst nach erfolgter Beitragszusicherung der Standeskommission getätigt werden, ansonsten die Beitragsberechtigung verwirkt wird.

## Art. 4 {#art_4}

Abrechnung
1 Die Abrechnung einer Anschaffung muss eine detaillierte Rechnungszusammenstellung mit den entsprechenden Auszahlungsbelegen enthalten. *
2 Die Abrechnung sowie die Beilagen sind beim Sekretär der Feuerwehrkommission einzureichen. Dieser überprüft die ordnungsgemässe Erstellung
und sachliche Richtigkeit der Abrechnung. *
3 Die Prüfung umfasst insbesondere die Kontrolle der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Übereinstimmung der Abrechnung mit den zugrunde liegenden Beschlüssen und Belegen. *
4 Das Ergebnis der Prüfung ist der Feuerwehrkommission in geeigneter

## Art. 5 Form zur Kenntnis zu bringen. * {#art_5}

Auszahlung
1 Die Auszahlung erfolgt nach durchgeführter Abrechnung sowie der Genehmigung durch den Vorsitzenden der Feuerwehrkommission. *
Kanton Appenzell Innerrhoden 963.111
2 Der Zeitpunkt der Auszahlung kann je nach Stand und Möglichkeit des
Feuerwehrfonds hinausgeschoben werden, sofern es die Finanzlage des
Feuerwehrfonds erfordert. Die Beitragszusicherung bleibt jedoch in jedem
Fall gewahrt.
3 Bei einem allfälligen Aufschub der Auszahlung im Sinne von Abs. 2 dieses
Artikels ist der betreffende Bezirk bzw. die Feuerschaugemeinde Appenzell
für die Vorfinanzierung zuständig.

## Art. 6 {#art_6}

Beitragssätze
1 Es gelten folgende Beitragssätze:
a) Tank- und Universallöschfahrzeuge: 44%;
b) Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge: 40%;
c) Zug- und Personentransportfahrzeuge: 30%;
d) Schlauchauslegefahrzeuge: 30%;
e) Autodrehleitern / Hubretter: 50%;
f) * Atemschutzgeräte und Zubehör: 40%;
g) * Grosslüfter: 40%.

## Art. 7 {#art_7}

Amortisationsfristen
1 Für die Amortisation gelten folgende Fristen:
a) Tank- und Universallöschfahrzeuge: 20 Jahre;
b) Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge: 20 Jahre;
c) Zug- und Personentransportfahrzeuge: 15 Jahre;
d) Schlauchauslegefahrzeuge: 20 Jahre;
e) Autodrehleitern / Hubretter: 25 Jahre;
f) * Atemschutzgeräte und Zubehör: Nach den Sicherheitsvorschriften des Schweizerischen Feuerwehrverbandes: 20 Jahre;
g) * Grosslüfter: 20 Jahre.
2 In speziell begründeten Fällen kann die Feuerwehrkommission der Standeskommission beantragen, von diesen Fristen abzuweichen.
963.111 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 8 {#art_8}

Weitere Beiträge aus Feuerwehrfonds
1 Die Beiträge betreffend Grundbeitrag der Stützpunktfeuerwehr, den Ausbildungskosten, Kosten Feuerwehrinspektorat, Verbandsbeiträge und Aufwendungen der Feuerwehrkommission sowie weitere von der Standeskommission genehmigte Beiträge fallen nicht unter diesen Standeskommissionsbeschluss.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 963.111
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
07.02.2006 07.02.2006 Erlass Erstfassung -
01.07.2025 01.07.2025 Art. 2 Abs. 1, f) geändert 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 2 Abs. 1, g) eingefügt 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 4 eingefügt 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 6 Abs. 1, f) geändert 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 6 Abs. 1, g) eingefügt 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 7 Abs. 1, f) geändert 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 7 Abs. 1, g) eingefügt 2025-23
963.111 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 07.02.2006 07.02.2006 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 1, f) 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23
Art. 2 Abs. 1, g) 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23
Art. 4 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23
Art. 4 Abs. 2 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23
Art. 4 Abs. 3 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23
Art. 4 Abs. 4 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23
Art. 5 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23
Art. 6 Abs. 1, f) 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23
Art. 6 Abs. 1, g) 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23
Art. 7 Abs. 1, f) 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23
Art. 7 Abs. 1, g) 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23
