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title: "Reglement über Ausbildungsbeiträge für Bildungsgänge an höheren Fachschulen und Fachhochschulen im Bereich der Pflege"
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provisions: 18
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# Reglement über Ausbildungsbeiträge für Bildungsgänge an höheren Fachschulen und Fachhochschulen im Bereich der Pflege

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Modalitäten für die Gewährung von
Ausbildungsbeiträgen (nachfolgend: Beiträge) im Bereich der Pflege fest.
2 Die Beiträge können subsidiär oder ergänzend zu denjenigen sein, die in
Anwendung der Bestimmungen über Stipendien und Studiendarlehen gezahlt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Anerkannte Ausbildungen
1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne des vorliegenden Reglements gelten:
a) Zulassung und Ausbildung im Studiengang Pflege der Höheren Fachschule Gesundheit Valais-Wallis (nachfolgend: HF-G), oder
b) Zulassung und Ausbildung im Bachelor-Studiengang Pflege der Hochschule für Gesundheit der HES-SO Valais-Wallis (nachfolgend: HEdS).

## Art. 3 {#art_3}

Anspruchsberechtigte
1 Personen, die Anspruch auf die im vorliegenden Reglement vorgesehenen
Beiträge haben, absolvieren eine anerkannte Ausbildung und erfüllen die folgenden Bedingungen:
a) Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz im Wallis;
b) Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen und ihren Wohnsitz im
Wallis haben;
c) Personen mit Wohnsitz im Wallis, die von der Schweiz als Flüchtlinge
oder Staatenlose anerkannt sind;
d) Personen, die aufgrund ihres Status als Grenzgänger im Sinne des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder im Sinne des
Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation mit dem Kanton Wallis verbunden sind,
oder
e) vorläufig aufgenommene Personen und Personen, die vorübergehenden Schutz geniessen.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Beiträge fördert der
Staat die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den anderen Kantonen, dem Bund und den betreffenden schweizerischen Gremien.
2 Der Staat fördert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen seinen Dienststellen.

## Art. 5 {#art_5}

Datenerfassung und -verarbeitung
1 Die Sektion Stipendien und Studiendarlehen (nachstehend: die Sektion)
verfügt über die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über Stipendien und
Studiendarlehen (VSSD) vorgesehenen steuerlichen Daten.
2 Sie ist berechtigt, diese Daten ausschliesslich im Rahmen eines Gesuchs
auf Beiträge zu verarbeiten.
3 Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Daten sind ebenfalls per Online-
Kommunikation zugänglich.
2 Kosten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren für

## Art. 6 die Studiengänge HF-G und HEdS {#art_6}

Verfahrenskosten für die Zulassung sur Dossier im Hinblick auf
den Zugang zu den Studiengängen HF-G und HEdS
1 Das Verfahren für die Zulassung sur Dossier im Hinblick auf den Zugang
zu den Studiengängen HF-G und HEdS sowie die Höhe der Kosten sind in
den spezifischen Bestimmungen der betreffenden Schule festgelegt, die eine Vorprüfung der Gesuche vornimmt.
2 Die Verfahrenskosten für die Zulassung sur Dossier im Hinblick auf den
Zugang zu den Studiengängen HF-G und HEdS werden den Kandidaten
einmalig von der zuständigen Dienststelle des Departements zurückerstattet.
3 Die Rückerstattung erfolgt gegen Vorlage des Rückerstattungsformulars
und des Zahlungsbelegs sowie der Zulassungsbestätigung zu den Studiengängen Pflege HF-G und HEdS, die der Sektion bis spätestens 31. Dezember des Einschreibejahres zugestellt werden müssen.
3 Berechnungsmethode des Beitrags
3.1 Grundsätze

## Art. 7 {#art_7}

Grundsatz
1 Der nach diesem Reglement vorgesehene Beitrag wird nach den Bestimmungen der VSSD berechnet, vorbehaltlich der Artikel 8 und folgende des
vorliegenden Reglements.
2 Er entspricht der Differenz zwischen dem vom zuständigen Kanton nach
dem ordentlichen System der Stipendien und Studiendarlehen gewährten
Beitrag und dem in Artikel 8 des vorliegenden Reglements definierten maximalen Beitrag.

## Art. 8 {#art_8}

Jährlicher Höchstbetrag des Beitrags
1 Der jährliche Höchstbetrag des Beitrags im Sinne dieses Reglements beträgt 36'000 Franken und umfasst allfällige Stipendien und Studiendarlehen,
die gemäss dem ordentlichen Stipendien- und Studiendarlehenssystem des
zuständigen Kantons ausbezahlt werden.
2 Die in Artikel 8 VSSD vorgesehene Pauschale für Personen in Ausbildung
mit Kindern wird nicht zu dem im vorliegenden Reglement vorgesehenen
maximalen Beitrag hinzugerechnet.

## Art. 9 {#art_9}

Beitragsart
1 Der Beitrag wird ausschliesslich als Stipendium gezahlt, sogar wenn die reguläre Ausbildungsdauer um zwei Semester überschritten wird, solange der
Studierende immatrikuliert ist.

## Art. 10 {#art_10}

Von den elterlichen Leistungen unabhängige Berechnung
1 Für Personen in Ausbildung, die zu Beginn des Ausbildungsjahres das 25.
Lebensjahr vollendet haben, wird der Beitrag ohne Berücksichtigung des Elternbeitrags berechnet.
3.2 Budget der Person in Ausbildung

## Art. 11 {#art_11}

Finanzielle Mittel der Person in Ausbildung
1 Vom Bruttoeinkommen der Person in Ausbildung wird ein Freibetrag in Höhe von 50 Prozent, mindestens jedoch 10‘000 Franken, abgezogen.

## Art. 12 {#art_12}

Elternbeitrag
1 Auf den Elternbeitrag kann ein vom Departement festgelegter Koeffizient
angewendet werden, der vom verfügbaren Globalbudget abhängt.
2 Der Elternbeitrag wird zu den finanziellen Mitteln der Person in Ausbildung
hinzugerechnet.

## Art. 13 {#art_13}

Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo des Familienbudgets
1 Auf den Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo kann ein vom
Departement festgelegter Koeffizient angewendet werden, der vom verfügbaren Globalbudget abhängt.
2 Der Anteil der Person in Ausbildung am Negativsaldo der Familie wird bei
der Berechnung des Budgets der Person in Ausbildung als Kostenposition
herangezogen.

## Art. 14 {#art_14}

Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbildung
1 Anerkannte Unterhaltskosten sind die Kosten zur Deckung des Bedarfs der
Person in Ausbildung. Sie werden in das Familienbudget integriert, es sei
denn, die Person in Ausbildung hat einen anderen gesetzlichen Wohnsitz als
ihre Eltern und sie erfüllt mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:
a) ist verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft;
b) hat unterhaltsberechtigte Kinder;
c) ist Waise;
d) ist mindestens 25 Jahre alt.
2 Wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist, werden die folgenden Kosten zur Deckung des Bedarfs der Person in Ausbildung im Budget der Person in Ausbildung berücksichtigt:
a) die Pauschale für den Unterhalt, die sich gemäss der Personenzahl
des Haushalts und den vom Departement definierten Pauschalbeträgen errechnet. Die Pauschale für den Unterhalt deckt namentlich den
grundlegenden Bedarf an Nahrung, Kleidung und Freizeit ab;
b) der Integrationszuschlag von 1’200 Franken pro Person in nachobligatorischer Ausbildung;
c) der Ausbildungszuschlag von 1’800 Franken pro Person in nachobligatorischer Ausbildung;
d) die vom Department festgelegte Pauschale für die Krankenversicherung;
e) die Pauschale für sonstige Kosten für jede Person im Haushalt, die
vom Departement nach Alterskategorie und abhängig von den finanziellen Ressourcen des Kantons festgelegt wird.

## Art. 15 {#art_15}

Zusätzliche Kosten für Personen in Ausbildung mit Kindern
1 Für jedes Kind, für das die Person in Ausbildung aufkommt, wird ein Betrag
von 2'000 Franken zum Budget der Person in Ausbildung hinzugefügt.
4 Verfahren

## Art. 16 {#art_16}

Einreichen der Gesuche
1 Gesuche für Beiträge müssen an die zuständige Dienststelle des für die
Bildung zuständigen Departements gerichtet werden.
2 Die Dienststelle kann jegliche Belege verlangen und, wenn nötig, die Meinung eines Experten einholen.
3 Die Gesuche müssen jährlich erneuert werden.
4 Die Fristen und Möglichkeiten für die Einreichung von Gesuchen sind in Artikel 32 VSSD festgelegt.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Zuständige Behörde
1 Die Dienststelle ist die für die Gewährung der Ausbildungsbeiträge zuständige Behörde.

## Art. 18 {#art_18}

Rechtsmittel
1 Gegen die Entscheide über die Gewährung oder Abweisung von Ausbildungsbeiträgen ist innert 30 Tagen eine schriftliche und begründete Einsprache an die Dienststelle möglich.
2 Das Einspracheverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
3 Gegen den Einspracheentscheid der Dienststelle kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden.
4 Das Beschwerdeverfahren wird durch das VVRG geregelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-073
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.06.2024 01.07.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-073
