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provisions: 31
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# Tierschutzreglement

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Gegenstand dieses Reglements ist die Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes und des kantonalen Gesetzes.

## Art. 2 {#art_2}

Fachstelle
1 Die kantonale Fachstelle im Sinne des Bundesrechts und des kantonalen
Gesetzes wird in das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
(das Amt) integriert. Die Fachstelle wird von der Kantonstierärztin oder vom
Kantonstierarzt geführt.
2 Das Amt nimmt durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt Aufgaben und Entscheidungskompetenzen wahr, für die die kantonale Fachstelle
im Bereich Tierschutz zuständig ist; seine Entscheide können bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft mit Beschwerde angefochten werden (Art. 116 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege).

## Art. 3 {#art_3}

Kommission für Tierversuche – Bildung
1 Die Mitglieder der Kommission für Tierversuche (die Kommission) sowie
ihre Präsidentin oder ihr Präsident und ihre Vizepräsidentin oder ihr Vizepräsident werden vom Staatsrat ernannt. Der Kommission gehören an:
a) zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, deren statutarischer Zweck der Tierschutz ist;
b) zwei Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler aus einer Hochschule
oder aus der Tierversuche durchführenden Industrie;
c) zwei Tierärztinnen oder Tierärzte, von denen mindestens eine oder einer Mitglied des Vereins Freiburger Tierärzte sein muss;
d) eine Person, die über eine juristische oder ethische Ausbildung verfügt;
e) falls nötig eine oder zwei weitere Personen, mit deren Ausbildung und
Interessen eine bundesrechtskonforme Zusammensetzung der Kommission sichergestellt werden kann.
2 Die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission sowie die Entschädigung ihrer Mitglieder werden in der Regelung über die Kommissionen des
Staates geregelt.
3 Das Amt führt das Sekretariat der Kommission.

## Art. 4 {#art_4}

Kommission für Tierversuche – Aufgaben
1 Die Kommission erfüllt die Aufgaben, die ihr von der eidgenössischen und
der kantonalen Tierschutzgesetzgebung zugewiesen werden. Sie gibt insbesondere dem Amt Stellungnahmen zu allen Bewilligungsgesuchen für belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG ab.
2 In besonderen Fällen kann das Amt der Kommission Bewilligungsgesuche
für Tierversuche unterbreiten, die nicht unter Artikel 17 TSchG fallen.
3 Die von der Kommission in Anwendung von Absatz 2 vorgeschlagenen
Massnahmen sind für das Amt nicht bindend.
4 Die Kommission untersucht auf der Grundlage der Dokumente, die ihr in
Anwendung von Artikel 13 Abs. 3 dieses Reglements übermittelt werden, ob
das Experiment vorschriftsgemäss durchgeführt wurde. Sie teilt dem Amt
ihre Stellungnahme mit.
1.2 Zusammenarbeit mit Dritten und Koordination

## Art. 5 {#art_5}

Kantonspolizei
1 Das Amt kann zur Unterstützung bei seinen Einsätzen und zur Durchsetzung der aufgrund der Gesetzgebung über den Tierschutz angeordneten
Massnahmen die Mithilfe der Kantonspolizei anfordern.
2 Die Anforderung erfolgt grundsätzlich nach der in der Gesetzgebung über
die Kantonspolizei vorgesehenen Form. In dringenden Fällen kann das Amt
die Kantonspolizei direkt anfordern.
3 Das Amt und die Kantonspolizei müssen ihre Tätigkeiten so koordinieren,
dass der Tierschutz und optimale Bedingungen für die gerichtlichen und
administrativen Untersuchungen gewährleistet sind.
4 Die Kantonspolizei informiert das Amt unverzüglich über sämtliche Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die sie feststellt.

## Art. 6 {#art_6}

Beizug des Unterstützungsstabs für Landwirtschaftsbetriebe in
Schwierigkeiten
1 Stellt die Fachstelle fest, dass Nutztiere aufgrund temporärer Schwierigkeiten nicht tierschutzkonform gehalten werden, so zieht sie den in der kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung vorgesehenen Unterstützungsstab für Landwirtschaftsbetriebe in Schwierigkeiten (den Stab) bei.
2 Der Stab hat den Auftrag, die Halterin oder den Halter in Schwierigkeiten
zu begleiten, damit eine tierschutzkonforme Tierhaltung rasch und nachhaltig
wieder gewährleistet ist.
3 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das unverzügliche behördliche
Einschreiten bleiben vorbehalten.

## Art. 7 {#art_7}

Beizug weiterer Behörden
1 Für Vollzugs- und Kontrollaufgaben kann das Amt weitere Behörden zur
Mitarbeit heranziehen, insbesondere:
a) die Gemeinden;
b) die Oberamtspersonen;
c) Grangeneuve;
d) das Amt für Wald und Natur, für Einsätze der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher;
e) die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker;
f) das Naturhistorische Museum.
2 Die Mitarbeit der Gemeinden und der Oberamtspersonen wird nur subsidiär
für Kontrollen oder punktuelle Aufgaben beantragt. Deren Ermessen bleibt
vorbehalten.
2 Aufgaben des Amtes
2.1 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Verwaltungsmassnahmen, Bewilligungen und Kontrollen
1 Das Amt ergreift die Verwaltungsmassnahmen und erteilt die Bewilligungen, die in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vorgesehen sind.
2 Die Verwaltungsmassnahmen und Bewilligungen können mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden, die sich namentlich aus der Tierseuchengesetzgebung ergeben.
3 Das Amt kontrolliert selbst, ob die Bedingungen für die Bewilligungen eingehalten werden.

## Art. 9 {#art_9}

Stellungnahmen im Baubereich
1 Im Rahmen des Verfahrens nach der Raumplanungs- und Baugesetzgebung
gibt das Amt Stellungnahmen zu Baugesuchen ab in Zusammenhang mit Objekten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

## Art. 10 {#art_10}

Kaution
1 In den im Bundesrecht vorgesehenen Fällen kann das Amt eine Kaution erheben. Der Betrag richtet sich nach der Art und der Zahl der Tiere.
2 Mit der Kaution können Kosten gedeckt werden, die für den Kanton aufgrund von Artikel 24 TSchG anfallen.
3 Die Kaution muss dem Amt als Bankgarantie geleistet werden.
2.2 Tierversuche

## Art. 11 {#art_11}

Entscheidungsgewalt
1 Entscheidet das Amt über ein Gesuch nach Artikel 17 TSchG, so ist es
grundsätzlich an die Stellungnahme der Kommission gebunden.
2 Fällt das Amt einen der Stellungnahme entgegengesetzten Entscheid, begründet es seine Wahl in seinem Entscheid und informiert die Kommission.

## Art. 12 {#art_12}

Kontrollen
1 Bei der Durchführung der Kontrollen kann das Amt die Kommission beiziehen.
2 Es kann die Durchführung gewisser Kontrollen an die Kommission delegieren. Gegebenenfalls werden die Delegationsmodalitäten vorgängig festgelegt.
3 Es informiert die Kommission regelmässig über die durchgeführten
Kontrollen.

## Art. 13 {#art_13}

Begleitung der Experimente und Schlussprotokoll
1 Das Amt informiert die Kommission über allfällige Verspätungen bei der
Übertragung statistischer Daten der Forscher.
2 Es überprüft anhand des Schlussprotokolls (Formular C), ob im Experiment
die Bedingungen für die Bewilligungen eingehalten wurden.
3 Es richtet das Schlussprotokoll jedes Experiments und seine Stellungnahme
unverzüglich an die Kommission.

## Art. 14 {#art_14}

Kommunikation
1 Die Kommunikation zwischen der Kommission und dem Amt erfolgt
grundsätzlich über das Informationssystem E-Tierversuche.
2.3 Wildtierhaltung

## Art. 15 {#art_15}

Bewilligungsgesuche – Zuständige Behörde und Gesuchsunterlagen
1 Die Bewilligungsgesuche zur Wildtierhaltung müssen an das Amt gerichtet
werden.
2 Sind die in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung gestellten Bedingungen erfüllt, so muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, um eine
Haltungsbewilligung zu erhalten, dem Amt nachweisen, dass sie oder er eine
Wildtierhaltung gewährleistet, die Dritte nicht gefährdet, und dass sie oder er
gegebenenfalls über eine Bewilligung der für den Bau und die Raumplanung
oder den Forstbereich zuständigen Behörde für ihre oder seine Einrichtungen
verfügt.
3 Das Amt kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller alle zur Beurteilung nötigen Unterlagen verlangen.
4 Die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung
über die Haltung geschützter Wildtiere und die Zuständigkeit des Amts für
Wald und Natur (WNA) in diesem Bereich bleiben vorbehalten. Das WNA
und das Amt koordinieren ihr Vorgehen.

## Art. 16 {#art_16}

Bewilligungsgesuche – Mitteilung von Bewilligungen
1 Das Amt bringt die erteilten Haltungsbewilligungen für Wildtiere folgenden
Stellen zur Kenntnis:
a) den Behörden der Gemeinde, auf deren Gebiet die Tiere gehalten werden;
b) dem betreffenden Oberamt;
c) dem Amt für Wald und Natur.

## Art. 17 {#art_17}

Bewilligungsgesuche – Änderung von Haltungsbedingungen
1 Wenn private oder gewerbsmässige Halterinnen oder Halter von Wildtieren,
für die sie über eine Haltungsbewilligung verfügen, beabsichtigen, die Haltungsbedingungen für ihre Tiere zu ändern, und die geplanten Änderungen
den Rahmen ihrer Bewilligung überschreiten, müssen sie vorgängig das Amt
informieren.
2 Das Amt prüft, ob eine neue Haltungsbewilligung oder eine Änderung der
existierenden Bewilligung nötig ist, und fällt gegebenenfalls einen neuen Entscheid.
2.4 Bestandeskontrollen

## Art. 18 {#art_18}

Tierbestandeskontrollen
1 Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet oder
Wildtiere oder Versuchstiere hält, muss die im Bundesrecht vorgesehenen
Tierbestandeskontrollen führen. Dasselbe gilt für die Verantwortlichen eines
Tierhandels.
2 Diese Kontrollen müssen alle vom Bundesrecht vorgeschriebenen Angaben
enthalten. Artikel 19 dieses Reglements bleibt vorbehalten.
3 Diese Tierbestandeskontrollen müssen ab dem Datum der Abgabe oder des
Todes der darin aufgeführten Tiere während drei Jahren aufbewahrt werden.

## Art. 19 {#art_19}

Weisungen
1 Das Amt kann für die Führung der Tierbestandskontrollen Weisungen erteilen.
2 Es kann insbesondere anordnen, dass die Wildtiere gekennzeichnet und die
Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden müssen.
2.5 Tiertransporte und Kontrolle der Ausbildungen

## Art. 20 {#art_20}

Tiertransporte – Erteilen der kantonalen Bewilligung für internationale Transporte
1 Das Amt ist dafür zuständig, Unternehmen, die gewerbsmässig Tiere ins
Ausland transportieren und die ihren Sitz im Kanton Freiburg haben, die
kantonale Bewilligung nach der eidgenössischen Gesetzgebung zu erteilen.

## Art. 21 {#art_21}

Tiertransporte – Kontrolle der Tiertransporte
1 Das Amt ist dafür zuständig, die Tiertransporte stichprobenweise zu
kontrollieren.
2 Beim Vollzug dieser Aufgabe arbeitet es mit der Kantonspolizei zusammen.

## Art. 22 {#art_22}

Kontrolle der Ausbildungen
1 Das Amt ist dafür zuständig, stichprobenweise die Absolvierung der im
Bundesrecht geforderten Ausbildungen zum Schlachten, Betäuben und Entbluten von Schlachttieren zu kontrollieren.
2.6 Tierhandel und Werbung mit Tieren

## Art. 23 {#art_23}

1 Der Tierhandel und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen
einer Bewilligung des Amts.
2 Das Amt kann diese Bewilligungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
3 Die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung bleiben vorbehalten.
3 Zutrittsrecht und Verfahrenskosten

## Art. 24 {#art_24}

Zutrittsrecht
1 Das Zutrittsrecht nach Artikel 39 TSchG erstreckt sich auch auf die beigezogenen Trägerschaften, sofern sie gemeinsam mit der Behörde auftreten.

## Art. 25 {#art_25}

Kosten
1 Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung geregelt.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 26 {#art_26}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 5. Dezember 2006 über die Hygienekontrolle in
den Bereichen Milchproduktion und Milchverarbeitung (SGF
913.5.21);
b) der Beschluss vom 10. März 1998 über die Entschädigungen der Bieneninspektoren sowie die Gebühren und Taxen für die Verkehrsscheine
für Bienen (SGF 914.14.26);
c) der Beschluss vom 22. Mai 1962 betreffend die Massnahmen gegen die
Bienenkrankheiten (SGF 914.14.31).

## Art. 27 {#art_27}

Änderungen bisherigen Rechts – Hygiene in Schwimm- und
Strandbädern
1 Die Verordnung vom 29. Juni 2004 über die Hygiene in öffentlichen
Schwimm- und Strandbädern (SGF 821.41.24) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 28 {#art_28}

Änderungen bisherigen Rechts – Tierseuchen
1 Der Ausführungsbeschluss vom 9. Februar 1971 zur Bundesgesetzgebung
über die Tierseuchen (SGF 914.10.11) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 29 {#art_29}

Terminologische Anpassungen – Erlasse des Staatsrats
1 Die Terminologie in den folgenden Erlassen wird gemäss den Bestimmungen im Anhang 1), der Bestandteil dieses Reglements ist, angepasst:
1. Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF
122.0.13);
2. Reglement vom 11. März 2008 über die Hundehaltung (SGF 725.31);
3. Verordnung vom 1. Dezember 2003 über die auf Strassen beförderten
gefährlichen Güter (SGF 781.82);
4. Ausführungsbeschluss vom 10. April 1990 zur Stoffverordnung des
Bundesrates (SGF 810.13);
5. Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Störfallverordnung des
Bundes (SGF 810.14);
1) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
6. Vollziehungsbeschluss vom 4. Juni 1973 zum Bundesgesetz vom 21.
März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) (SGF 818.11);
7. Verordnung vom 21. Juni 2011 über den Tarif der Gebühren im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesundheitsgesetzes (SGF 821.0.61);
8. Beschluss vom 28. November 1995 über die Gebühren des Kantonalen
Laboratoriums (SGF 821.30.16);
9. Verordnung vom 1. Juli 2008 über das Personal für die Schlachttier-
und Fleischhygieneuntersuchungen (SGF 821.31.12);
10. Verordnung vom 1. Juli 2008 über Gebühren und Auslagen für die
Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (RSF 821.31.16);
11. Beschluss vom 5. Dezember 2000 über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen (SGF
821.41.11);
12. Verordnung vom 29. Juni 2004 über die Hygiene in öffentlichen
Schwimm- und Strandbädern (SGF 821.41.24);
13. Landwirtschaftsreglement vom 27. März 2007 (SGF 910.11);
14. Ausführungsbeschluss vom 17. August 2000 zur Bundesverordnung
über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der
Schweiz verbotener Produktion (SGF 910.61);
15. Ausführungsbeschluss vom 9. Februar 1971 zur Bundesgesetzgebung
über die Tierseuchen (SGF 914.10.11);
16. Verordnung vom 11. Februar 2008 über die Entschädigungen der
Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die Sanima (SGF 914.10.17);
17. Verordnung vom 27. Dezember 1993 über das Sammeln und Verwerten
von Abfällen als Tierfutter (SGF 914.10.511);
18. Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier-
und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF 922.21);
19. Ausführungsreglement vom 16. November 1992 zum Gesetz über die
öffentlichen Gaststätten und den Tanz (SGF 952.11);
20. Richtlinien vom 28. November 1997 für den Bau und die Einrichtung
von öffentlichen Gaststätten (SGF 952.171).

## Art. 30 {#art_30}

Terminologische Anpassungen – Erlasse des Grossen Rates
1 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Veröffentlichungen nehmen gemäss
Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der
Erlasse (VEG) die nötigen terminologischen Anpassungen in folgenden Bestimmungen vor:
1. Gesetz vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (SGF 725.3)
...
2. Gesetz vom 9. Februar 2012 über die wirtschaftliche Landesversorgung
(SGF 903.1)
...
3. Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1997 zur Bundesgesetzgebung über
die Entsorgung tierischer Abfälle (SGF 914.10.6)
...

## Art. 31 {#art_31}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.12.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_115
08.04.2014 Abschnitt 2.6 geändert 01.05.2014 2014_039
08.04.2014 Art. 23 geändert 01.05.2014 2014_039
08.04.2014 Art. 25 geändert 01.05.2014 2014_039
19.08.2014 Art. 25 geändert 01.09.2014 2014_064
02.04.2019 Art. 7 Abs. 1, d) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 15 Abs. 4 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 16 Abs. 1, c) geändert 01.04.2019 2019_023
14.12.2021 Art. 7 Abs. 1, c) geändert 01.01.2022 2021_186
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
Art. 7 Abs. 1, c) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 7 Abs. 1, d) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 15 Abs. 4 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 16 Abs. 1, c) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Abschnitt 2.6 geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039
Art. 23 geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039
Art. 25 geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039
Art. 25 geändert 19.08.2014 01.09.2014 2014_064
