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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele"
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provisions: 13
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

## § 1 I. Zuständigkeiten {#par_1}

Kantonspolizei

## § 2 {#par_2}

EG BGS zuständige kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde.
§ 2 Gesundheitsdepartement
1 Das Gesundheitsdepartement vollzieht die Aufgaben gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 und gibt zuhanden des Regierungsrates Empfehlungen zur zweckgebundenen Verwendung der dem Kanton zufliessenden Präventionsabgabe gemäss Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK) ab.
2 Es stellt die angemessene Schulung nach § 7 EG BGS durch Vermittlung von Informationen über die
Risiken von exzessivem Geldspiel, Spielsucht und Spielerschutz sicher und entscheidet über die Anerkennung von Schulungen bei anderen Fachstellen sowie über die Gültigkeitsdauer von Schulungsbestätigungen. *
3 Es stellt Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren Präventionsmaterial gemäss
Art. 36 Abs 1 lit. e BGS zur Verfügung und überprüft die Konzepte gemäss Art. 39 Abs. 7 der Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) vom 7. November 2018 auf ihre Wirksamkeit
hin.

## § 3 II. Bewilligungs- und Meldeverfahren {#par_3}

Bewilligungsgesuche und Meldungen
1 Die Einreichung des Gesuchs um Bewilligung eines Kleinspiels (Kleinlotterie, lokale Sportwette,
kleines Pokerturnier) oder die Meldung einer Tombola- oder Lottoveranstaltung hat mindestens einen
Monat vor Durchführung der Veranstaltung durch eine vertretungsberechtigte Person unter Verwendung des amtlichen Formulars bei der Kantonspolizei zu erfolgen.
2 Für die Bewilligung einer Kleinlotterie mit überregionaler Bedeutung nach Art. 34 Abs. 4 BGS ist
das Gesuch mindestens drei Monate vor deren Durchführung einzureichen.
3 Mit dem Gesuch kann die Bewilligung für mehrere lokale Sportwetten oder kleine Pokerturniere beantragt werden, sofern sie am gleichen Ort und innerhalb von sechs Monaten stattfinden.

## § 4 {#par_4}

Erforderliche Angaben
1 Alle Gesuche und Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten:
a) Name und Sitz der Veranstalterin;
1) SG 561.100
Geldspiele / Lotterien 561.105
a)bis * Name und Adresse der vertretungsberechtigten Person oder der vertretungsberechtigten
Personen;
b) * Name und Adresse der für die korrekte Durchführung des Kleinspiels verantwortlichen
Person oder verantwortlichen Personen.
2 Dem Gesuch oder der Meldung sind die aktuellen Vereinsstatuten, die Stiftungsurkunde oder der aktuelle Handelsregisterauszug sowie auf Verlangen der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde weitere
Unterlagen für den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen beizulegen.

## § 5 {#par_5}

Meldepflicht für Tombolas und Lottos
1 Die Meldung hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
a) den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Anlasses, an dem die Tombola oder das
Lotto durchgeführt werden soll;
b) die Plansumme und den Gesamtwert der Gewinne;
c) für Tombolas zusätzlich die Anzahl Lose;
d) die Höhe der Durchführungskosten;
e) den Zweck, für den der Reingewinn verwendet werden soll.
2 Die Veranstaltung darf nur durchgeführt werden, wenn eine Bestätigung der Kantonspolizei vorliegt,
dass dem Vorhaben nichts im Wege steht.

## § 6 {#par_6}

Bewilligungsgesuch für Kleinlotterien
1 Das Gesuch hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
a) den Ort und den Zeitraum des Losverkaufs;
b) die Anzahl Lose, den Lospreis, den Gesamtwert der Gewinne sowie die Anzahl Treffer;
c) bei nachgezogenen Lotterien den Ort und den Zeitpunkt der Durchführung der Ziehung;
d) den Ort und den Zeitraum der Ausgabe der Gewinne;
e) die Höhe der Durchführungskosten;
f) den Zweck, für den der Reingewinn der Kleinlotterie verwendet werden soll.
2 Die Ziehung hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
3 Das Ergebnis der Ziehung respektive die Gewinnlose sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
4 Für die Einlösung der Gewinne ist eine Verfallzeit von mindestens drei Monaten ab deren Bekanntgabe festzusetzen.

## § 7 {#par_7}

Verwendung des Kontingents
1 Das kantonale Kontingent nach Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die
gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) wird vorrangig für Kleinlotterien verwendet,
die im Kanton Basel-Stadt durchgeführt werden.

## § 8 {#par_8}

Bewilligungsgesuch für lokale Sportwetten
1 Das Gesuch hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
a) den Ort und den Zeitpunkt, an dem die lokalen Sportwetten durchgeführt werden sollen;
b) die Arten und die Anzahl der Sportereignisse, auf deren Ausgang gewettet werden kann
sowie die dazugehörigen Wetten;
c) die Höhe der möglichen Einsätze sowie die Verteilung der Gewinne pro Wette;
d) den Ort und den Zeitraum der Wettannahmen sowie der Gewinnauszahlungen;
e) die Höhe der Durchführungskosten;
f) den Zweck, für den der Reingewinn verwendet werden soll.

## § 9 Geldspiele / Lotterien 561.105 {#par_9}

Bewilligungsgesuch für kleine Pokerturniere
1 Das Gesuch hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
a) die während des Turniers anwesende Person, die die Anforderungen nach § 7 EG BGS erfüllt;
b) den Ort und den Zeitpunkt, an dem das Turnier oder die Turniere durchgeführt werden
sollen;
c) die maximale Anzahl der Teilnehmenden pro Turnier;
d) * die Höhe des Startgelds (Buy-In) und der Teilnahmegebühr pro Turnier;
e) * …
f) * die Art der Ausschreibung der Turniere (Webseite, Facebook etc.);
g) * Name und Adresse der Revisionsstelle, sofern mehr als 23 Turniere im gleichen Jahr
durchgeführt werden.
1bis Mit dem Gesuch ist das Turnierreglement einzureichen, aus dem die Turnierregeln und die Auszahlungsstruktur hervorgehen. *
2 Dem Gesuch sind zudem die Bestätigung oder Bestätigungen des Gesundheitsdepartements oder der
von diesem extern beauftragten Fachstellen über die erfüllten Anforderungen nach § 7 EG BGS und

## § 10 gegebenenfalls nach Art. 39 Abs. 7 VGS beizulegen. * {#par_10}

Verweigerung der Bewilligung und Durchführungsverbot
1 Die Bewilligung für Kleinspiele kann verweigert oder deren Durchführung untersagt werden, wenn
die Veranstalterin oder die verantwortliche Person:
a) in den vergangenen drei Jahren illegale Geldspiele durchgeführt oder geduldet hat;
b) in den vergangenen drei Jahren erheblich oder wiederholt gegen die einschlägigen Vorschriften verstossen oder behördliche Anordnungen nicht befolgt hat;
c) in den vergangenen drei Jahren wegen anderer Handlungen, die erhebliche Zweifel an einer transparenten und einwandfreien Durchführung der Veranstaltung begründen, strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich sanktioniert worden ist;
d) Betreibungen oder Verlustscheine verzeichnet.
2 Abs. 1 gilt ebenso, wenn die Veranstalterin im Zusammenhang mit Kleinspielen rechtskräftig festgesetzte Gebühren nicht bezahlt hat.

## § 11 {#par_11}

Berichterstattung und Rechnungslegung
1 Die Veranstalterinnen stellen der Kantonspolizei innert dreier Monate nach Spielabschluss oder nach
Ablauf der Frist für die Gewinneinlösung einen Bericht nach Massgabe von Art. 38 BGS einschliesslich einer Schlussabrechnung zu. Diese enthält:
a) bei Tombolas und Lottos: den Gesamterlös aus dem Los- oder Kartenverkauf sowie den
Wert der Gewinne nach ihrem Marktpreis;
b) bei Kleinlotterien: die Anzahl der verkauften Lose, den Gesamterlös aus dem Losverkauf
sowie den Trefferplan, aus dem die Anzahl, die Art, die Höhe und die Verteilung der
Gewinne hervorgeht;
c) bei lokalen Sportwetten: pro Wettkampftag die Anzahl und Höhe der einzelnen Wetteinsätze pro Wette, die gesamten Wetteinnahmen sowie die einzelnen und gesamten Gewinnauszahlungen pro Wette;
d) * bei maximal 23 kleinen Pokerturnieren pro Jahr: pro Tag und Veranstaltungsort die An -
zahl Turniere, die Anzahl der Teilnehmenden pro Turnier, die Dauer der Turniere, die
Summe der Startgelder (Buy-Ins) sowie der Teilnahmegebühren pro Turnier, die Höhe
der Gewinnauszahlungen pro Turnier, die Höhe der einzelnen und gesamten Startgelder
pro Spielerin oder Spieler.
Geldspiele / Lotterien 561.105
1bis Bei 24 und mehr kleinen Pokerturnieren pro Jahr gelten anstelle der Pflicht zur Berichterstattung
nach Abs. 1 gemäss Art. 38 Abs. 2 BGS die strengeren Rechnungslegungs- und Revisionsvorschriften
nach Art. 48 und Art. 49 Abs. 3 und 4 BGS. *
2 Für die Kategorien gemäss Abs. 1 lit. a bis c sind zusätzlich der Reingewinn aus der Veranstaltung
sowie der Verwendungszweck anzugeben.

## § 12 III. Gebühren {#par_12}

Bewilligungs- und Aufsichtsgebühren
1 Die Gebühr für die Bewilligungserteilung und Aufsicht wird wie folgt festgelegt: *
a) für Kleinlotterien Fr. 150 bis Fr. 300
b) für lokale Sportwetten Fr. 150 bis Fr. 500 pro Veranstaltungstag
c) * für kleine Pokerturniere pro Veranstaltungsort:
1. * Bewilligungsgebühr Fr. 150 bis Fr. 300
2. * zusätzlich eine Aufsichtsgebühr pro Monat:
2.1. * bis 15 Turniere Fr. 35
2.2. * bis 30 Turniere Fr. 70
2.3. * bis 60 Turniere Fr. 140
2.4. * bis 90 Turniere Fr. 210
2.5 * bis 120 Turniere Fr. 280
d) * für den Erlass einer Verfügung bis Fr. 750
2 Die jeweilige Gebührenhöhe für die Kategorien gemäss Abs. 1 lit. a und b sowie lit. c Ziff. 1 richtet
sich insbesondere nach Umfang, Grösse und Dauer der Veranstaltung, der Anzahl der Teilnehmenden
sowie nach dem administrativen Aufwand der Behörden. *
3 Die Gebühren nach Abs. 1 lit. a und b sowie lit. c Ziff. 1 können um maximal 50 % erhöht werden,
sofern bei der Bearbeitung der Bewilligungsgesuche ausserordentlicher Aufwand entsteht. *
4 … *

## § 13 {#par_13}

Gebühren des Gesundheitsdepartements *
1 Vom Gesundheitsdepartement werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: *
a) * für die Schulung sowie die Anerkennung von Schulungen bei anderen Fachstellen nach § 2 Abs. 2 bis Fr. 200
b) für die Überprüfung der Konzepte nach § 2 Abs. 3 bis Fr. 400
c) * …
2 Sofern das Gesundheitsdepartement die Schulung nach Art. 7 EG BGS sowie die Überprüfung der
Konzepte nach Art. 39 Abs. 7 VGS an externe Fachstellen delegiert, können diese die Gebühren nach
Abs. 1 direkt in Rechnung stellen. *
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Geldspiele / Lotterien 561.105
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 12.12.2020
16.08.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 2 geändert KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 4 Abs. 1, lit. a)bis eingefügt KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 9 Abs. 1, lit. d) geändert KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 9 Abs. 1, lit. e) aufgehoben KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 9 Abs. 1, lit. f) eingefügt KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 9 Abs. 1, lit. g) eingefügt KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 9 Abs. 1bis eingefügt KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 9 Abs. 2 geändert KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 11 Abs. 1, lit. d) geändert KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 11 Abs. 1bis eingefügt KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 12 Abs. 1 geändert KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 12 Abs. 1, lit. c) geändert KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 12 Abs. 1, lit. c), 1. eingefügt KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 12 Abs. 1, lit. c), 2. eingefügt KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 12 Abs. 1, lit. c), 2.1. eingefügt KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 12 Abs. 1, lit. c), 2.2. eingefügt KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 12 Abs. 1, lit. c), 2.3. eingefügt KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 12 Abs. 1, lit. c), 2.4. eingefügt KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 12 Abs. 1, lit. c), 2.5 eingefügt KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 12 Abs. 1, lit. d) eingefügt KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 12 Abs. 2 geändert KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 12 Abs. 3 geändert KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 12 Abs. 4 aufgehoben KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 13 Titel geändert KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 13 Abs. 1 geändert KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 13 Abs. 1, lit. a) geändert KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 13 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 20.08.2022
16.08.2022 01.04.2022 § 13 Abs. 2 eingefügt KB 20.08.2022
Geldspiele / Lotterien 561.105
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.12.2020 01.01.2021 Erstfassung KB 12.12.2020
§ 2 Abs. 2 16.08.2022 01.04.2022 geändert KB 20.08.2022
§ 4 Abs. 1, lit. a)bis 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
§ 4 Abs. 1, lit. b) 16.08.2022 01.04.2022 geändert KB 20.08.2022
§ 9 Abs. 1, lit. d) 16.08.2022 01.04.2022 geändert KB 20.08.2022
§ 9 Abs. 1, lit. e) 16.08.2022 01.04.2022 aufgehoben KB 20.08.2022
§ 9 Abs. 1, lit. f) 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
§ 9 Abs. 1, lit. g) 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
§ 9 Abs. 1bis 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
§ 9 Abs. 2 16.08.2022 01.04.2022 geändert KB 20.08.2022
§ 11 Abs. 1, lit. d) 16.08.2022 01.04.2022 geändert KB 20.08.2022
§ 11 Abs. 1bis 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
§ 12 Abs. 1 16.08.2022 01.04.2022 geändert KB 20.08.2022
§ 12 Abs. 1, lit. c) 16.08.2022 01.04.2022 geändert KB 20.08.2022
§ 12 Abs. 1, lit. c), 1. 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
§ 12 Abs. 1, lit. c), 2. 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
§ 12 Abs. 1, lit. c), 2.1. 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
§ 12 Abs. 1, lit. c), 2.2. 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
§ 12 Abs. 1, lit. c), 2.3. 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
§ 12 Abs. 1, lit. c), 2.4. 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
§ 12 Abs. 1, lit. c), 2.5 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
§ 12 Abs. 1, lit. d) 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
§ 12 Abs. 2 16.08.2022 01.04.2022 geändert KB 20.08.2022
§ 12 Abs. 3 16.08.2022 01.04.2022 geändert KB 20.08.2022
§ 12 Abs. 4 16.08.2022 01.04.2022 aufgehoben KB 20.08.2022
§ 13 16.08.2022 01.04.2022 Titel geändert KB 20.08.2022
§ 13 Abs. 1 16.08.2022 01.04.2022 geändert KB 20.08.2022
§ 13 Abs. 1, lit. a) 16.08.2022 01.04.2022 geändert KB 20.08.2022
§ 13 Abs. 1, lit. c) 16.08.2022 01.04.2022 aufgehoben KB 20.08.2022
§ 13 Abs. 2 16.08.2022 01.04.2022 eingefügt KB 20.08.2022
