---
title: "Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung"
id: 8c7faa20-a9c5-4230-9ec7-f92d3f260367
authority: gl
place: "Glarus"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "VI C/1/8"
publisher_url: https://gesetze.gl.ch/data/VI-C.1.8/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/8c7faa20-a9c5-4230-9ec7-f92d3f260367
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/33785/de
read_on: 2026-11-01
sha256: 035be791852abd591839846cf8e7d2346b58aab7dbf4c88175585079ddf312f6
provisions: 6
---

# Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung

## Art. 1 {#art_1}

Steuerdeklarationslösung
1 Die Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg einreichen, müssen die von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte webbasierte Steuerdeklarationslösung verwenden.
2 Bevollmächtigte Vertreter können eine von der Steuerverwaltung jährlich zu
zertifizierende Steuerdeklarationslösung eines kommerziellen Lösungsanbieters verwenden.
3 Steuerpflichtige, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons über die webbasierte Steuerdeklarationslösung einreichen. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
können eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in
dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.

## Art. 2 {#art_2}

Authentifizierung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung einer Mitteilung zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung aufgefordert. Diese Mitteilung enthält den persönlichen Zugangscode.
2 Für die Nutzung der webbasierten Steuerdeklarationslösung ist vorgängig
eine Registration durch Zwei-Faktor-Authentifizierung mit SMS-Code notwendig.
3 Für die Autorisierung zur Bearbeitung und Einreichung der Steuererklärung
müssen sich die Steuerpflichtigen mit dem persönlichen Zugangscode registrieren.
4 Die Steuerpflichtigen können eine Drittperson durch Übergabe des Zugangscodes bevollmächtigen, ihre Steuererklärung in der webbasierten
Steuerdeklarationslösung zu bearbeiten und elektronisch einzureichen.

## Art. 3 {#art_3}

Einreichefrist
1 Die Steuererklärung muss samt Beilagen in der von der Steuerverwaltung
vorgegebenen Frist elektronisch eingereicht werden.
1) GS VI C/1/1
SBE 2021 39 1
VI C/1/8
2 Sie gilt, vorbehältlich der nachfolgenden Regelungen, mit dem Erhalt der
Übermittlungsquittung als eingereicht.
3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstreckung für die in Papierform eingereichte Steuererklärung gelten auch für die
elektronisch eingereichte Steuererklärung.

## Art. 4 {#art_4}

Übermittlung und Übermittlungsquittung
1 Nach Übermittlung der Steuererklärung erhalten die Steuerpflichtigen umgehend eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Übermittlungsquittung. Die Meldung und die Quittung sind zu kontrollieren.
2 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, ist die Einreichefrist auch dann gewahrt, wenn die Steuererklärung innert zehn Arbeitstagen nach dem Übermittlungsversuch mit dem Steuererklärungsformular in Papierform eingereicht wird. Der Ausdruck aus der webbasierten Steuerdeklarationslösung
wird nicht akzeptiert.

## Art. 5 {#art_5}

Korrektur der Steuererklärung
1 Nach der erfolgreichen Übermittlung haben die Steuerpflichtigen 72 Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. Als Einreichezeitpunkt gilt
auch in diesem Fall der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung gemäss der
Übermittlungsquittung.
2 Nach Ablauf der 72 Stunden können Änderungen an der letzten elektronisch eingereichten Steuererklärung nur noch postalisch an die Steuerverwaltung übermittelt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Datenhaltung und Verschlüsselung
1 Die von den Steuerpflichtigen übermittelten Daten werden während 72
Stunden nach der ersten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) verschlüsselt in einem sicheren, ISO-27001 zertifizierten Hochleistungs-
Datencenter in der Schweiz gespeichert.
2 Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten verschlüsselt an den Kanton zur
Weiterverarbeitung zugestellt.
