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title: "Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung"
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# Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Name, Rechtsform und Sitz
1 Unter dem Namen «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» besteht eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in
Schwyz.
2 Die «Ausgleichskasse Schwyz» und die «IV-Stelle Schwyz» sind der Anstalt angeschlossen und bilden innerhalb von dieser je eine eigene Organisationseinheit.
Die «Familienausgleichskasse Schwyz» ist der «Ausgleichskasse Schwyz» als
Unterorganisationseinheit angeschlossen.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Die Anstalt und ihre Organisationseinheiten vollziehen alle Aufgaben, die ihnen
durch das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragen werden.
2 Die Organisationseinheiten der Anstalt nehmen ihre bundesrechtlichen Aufgaben unabhängig voneinander wahr; sie sind aber zur Zusammenarbeit verpflichtet.
3 Der Kanton kann mit Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde der Ausgleichskasse Schwyz und der IV-Stelle Schwyz weitere sachverwandte Aufgaben
übertragen. Der Kanton und andere Träger öffentlicher Aufgaben können zudem
der Anstalt weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

## § 3 {#par_3}

Aufsicht
1 Die Anstalt und ihre Organisationseinheiten erfüllen ihre Aufgaben unter direkter
Aufsicht des Bundes gemäss dem anwendbaren Bundesrecht.
2 In Verwaltungsangelegenheiten und bei der Erfüllung von Aufgaben, die ihnen
der Kanton oder andere Träger öffentlicher Aufgaben nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes übertragen haben, unterstehen sie der Aufsicht der Verwaltungskommission
und den Vorgaben nach § 12 dieses Gesetzes, soweit die Aufsicht nicht dem Bund
zusteht.
362.1002

## § 4 II. Organisation {#par_4}

Organe
Die Organe der Anstalt sind:
a) die Verwaltungskommission;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.

## § 5 {#par_5}

Verwaltungskommission
a) Allgemeines und Aufgaben
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Anstalt. Sie besteht aus
dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
2 Die Verwaltungskommission:
a) übt die Aufsicht über die Anstalt und die Geschäftsleitung aus, soweit diese
nicht der Bundesaufsicht unterstehen;
b) stellt den Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung an;
c) wählt die Revisionsstelle und nimmt deren Berichte und Anträge zur Kenntnis;
d) erlässt ein Personalreglement;
e) erlässt ein Entschädigungsreglement im Rahmen von § 7 dieses Gesetzes;
f) erlässt Geschäftsorganisations- und Anlagereglemente;
g) genehmigt die Vereinbarungen für die übertragenen Aufgaben nach § 12 dieses Gesetzes;
h) entscheidet unter Vorbehalt von Art. 68octies IVG über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken sowie über Neu- und Umbauten ab einem Betrag
von Fr. 1 000 000.--;
i) legt fest, welche Stellen mit den Arbeitgeberkontrollen gemäss Art. 68b AHVG
betraut sind;

## Art. 6 {#art_6}

AHVG fest;
k) ernennt das Schiedsgericht nach § 16 dieses Gesetzes;
l) genehmigt im Bereich des Risikomanagements jährlich die Risikoliste, den
Umsetzungsstand des Qualitätsmanagements sowie das interne Kontrollsystem und ordnet bei Bedarf Massnahmen an;
m) genehmigt den Voranschlag in den vom Kanton übertragenen Bereichen, den
Stellenplan, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung;
n) entscheidet über die Entlastung der Geschäftsleitung;
o) ist für die erforderliche Zusammenarbeit mit dem zuständigen Departement besorgt und stellt diesem insbesondere die für die Budgetierung der übertragenen
Aufgaben erforderlichen Unterlagen, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung
sowie die Revisionsberichte zu und informiert über das Risikomanagement.
§ 6 b) Wahl
1 Der Präsident und die weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission werden
durch den Regierungsrat für jeweils vier Jahre gewählt. Im Übrigen konstituiert
sich die Verwaltungskommission selbst. Die Amtsperiode wird auf diejenige des
Regierungsrates abgestimmt. Die maximale Amtsdauer beträgt 12 Jahre.
362.100SRSZ 1.2.2026 3
2 Der Regierungsrat kann eines seiner Mitglieder in die Verwaltungskommission
wählen, jedoch nicht als Präsident.
3 In die Verwaltungskommission nicht wählbar sind:
a) Mitglieder des Kantonsrates;
b) weitere Mitglieder des Regierungsrates;
c) Mitglieder und Angestellte der kantonalen Gerichte;
d) Angestellte der kantonalen Verwaltung und der kantonalen Anstalten.
4 Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft
leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht
gleichzeitig den Organen der Anstalt angehören.
5 Die Mitglieder der Verwaltungskommission müssen einen guten Ruf geniessen,
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen vor der Wahl und während dem Einsitz in der Verwaltungskommission jederzeit und vollständig offenlegen. Der Regierungsrat erlässt hierzu Vorschriften
und prüft die Interessenbindungen jährlich, die Einhaltung der Vorschriften bezüglich Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit regelmässig, mindestens
aber alle vier Jahre. Die Interessenbindungen werden in einem öffentlichen Register publiziert.

## § 7 {#par_7}

c) Entschädigung
Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden zusammen mit maximal einem
Fünftel der Besoldung eines Mitglieds des Regierungsrates gemäss § 3 Abs. 1 des
Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte vom 25. Mai 2022 (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG)4
entschädigt. Nimmt ein Mitglied des Regierungsrates Einsitz in die Verwaltungskommission, reduziert sich die Gesamtentschädigung um einen Fünftel. Die Verwaltungskommission erlässt für die Einzelheiten ein Reglement.

## § 8 {#par_8}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
2 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung, dem Leiter der Ausgleichskasse Schwyz, dem Leiter der IV-Stelle Schwyz
sowie weiteren von der Verwaltungskommission im Organisationsreglement zu bestimmenden Mitgliedern.
3 Der Vorsitz der Geschäftsleitung sowie die Leitung der Ausgleichskasse Schwyz
und der IV-Stelle Schwyz kann in Personalunion erfolgen. Diesfalls hat in der Geschäftsleitung je ein weiterer Vertreter der Ausgleichskasse Schwyz und der IV-
Stelle Schwyz Einsitz zu nehmen.
4 Der Leiter der Ausgleichskasse Schwyz und der Leiter der IV-Stelle Schwyz nehmen gegenüber den Bundesbehörden ihre Rechte und Pflichten wahr, treffen alle
für den Vollzug erforderlichen Massnahmen und vertreten die Ausgleichskasse
Schwyz beziehungsweise die IV-Stelle Schwyz im Rahmen dieser Aufgaben gegen
aussen.
362.1004
5 Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr
für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen vor
der Anstellung und während der Ausübung des Amts jederzeit und vollständig
offenlegen. Die Verwaltungskommission erlässt hierzu ein Reglement und prüft
die Interessenbindungen jährlich, die Einhaltung der Vorschriften bezüglich Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit regelmässig, mindestens aber alle
vier Jahre.

## § 9 {#par_9}

Revisionsstelle
Die Revisionsstelle arbeitet nach den Vorgaben des Bundes, erstattet schriftlich
Bericht über ihre Feststellungen und stellt die nötigen Anträge.

## § 10 III. Besondere Bestimmungen {#par_10}

Personalrecht
Das Dienstverhältnis der Geschäftsleitung und der Mitarbeitenden der Anstalt
richtet sich nach dem Personalreglement, das die Verwaltungskommission nach
§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes erlässt. Diese orientiert sich dabei am kantonalen
Personalrecht. Wo das Personalreglement keine besonderen Bestimmungen enthält, kommt das kantonale Personalrecht sinngemäss zur Anwendung.

## § 11 {#par_11}

Haftung
1 Die Haftung für Schäden, die aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der Anstalt
entstehen, richtet sich nach Bundesrecht.
2 Im Übrigen gilt für die Haftung des Kantons gegenüber Dritten aus Tätigkeiten
der Anstalt, ihrer Organe und Mitarbeitenden sowie für deren Haftung gegenüber
dem Kanton kantonales Recht.

## § 12 {#par_12}

Übertragene Aufgaben
1 Der Vollzug der vom Kanton oder Dritten nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes der
Anstalt übertragenen Aufgaben sowie insbesondere deren Revision und Berichtswesen werden im Gesetz oder in Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und
der Anstalt geregelt.
2 Die Kosten für die übertragenen Aufgaben sind der Anstalt zu vergüten.

## § 13 {#par_13}

Verwaltungskosten
1 Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Anstalt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, deren
Höhe von der Verwaltungskommission im Rahmen von Art. 69 AHVG festgelegt
wird.
2 Die Verwaltungskosten der Aufgaben der IV-Stelle trägt die eidgenössische Invalidenversicherung im Rahmen von Art. 67 IVG.
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3 Die Verwaltungskosten im Bereich der übertragenen Aufgaben werden durch die
im Gesetz oder der entsprechenden Vereinbarung festgelegten Vergütungen des
Kantons oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben gedeckt.

## § 14 {#par_14}

Arbeitgeberkontrolle
Die Verwaltungskommission legt fest, welche Stellen mit den Arbeitgeberkontrollen gemäss Art. 68b AHVG betraut sind.

## § 15 {#par_15}

Beitragserlassgesuch
1 Bei Beitragserlassgesuchen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG ist die Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers anzuhören.
2 Die der Anstalt zu entrichtenden Beiträge werden vom Kanton und den Gemeinden je zur Hälfte übernommen.

## § 16 IV. Rechtspflege {#par_16}

Schiedsgericht
1 Das Schiedsgericht nach Art. 27quinquies IVG besteht aus einem Präsidenten und
zwei oder vier Mitgliedern sowie einem Schreiber. Sie werden von Fall zu Fall nach
Anhörung der Parteien durch die Verwaltungskommission ernannt.
2 Das Verfahren richtet sich nach den für die Verwaltungsbeschwerde massgebenden Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## § 17 {#par_17}

Beschwerden
1 Gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der Anstalt und ihrer Organisationseinheiten, die in Anwendung des Bundesrechts getroffen werden, kann innert
30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
2 Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet
sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## § 18 {#par_18}

Strafverfahren
1 Widerhandlungen im Bereich der Sozialversicherungszweige des Bundes, die
dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG)5 unterstellt sind, werden durch die ordentlichen Strafbehörden geahndet.
2 In Strafverfahren wegen Leistungsmissbrauchs zum Nachteil der Anstalt kann
diese volle Parteirechte ausüben. Sie kann insbesondere Schadensforderungen
aus Delikt adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen und nach Art. 70 bis
73 StGB die Einziehung und Verwertung verlangen.
3 Die Verfahrensrechte gelten für die im Zusammenhang mit dem Leistungsmissbrauch stehenden Deliktstatbestände von Art. 138, 146, 148a, 159, 166, 251,
285, 318 und 325 StGB, Art. 87 f. AHVG, Art. 70 IVG, Art. 31 des Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
362.1006
vom 6. Oktober 2006 (ELG)6, Art. 25 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz
vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG)7, Art. 23 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 (FLG)8 und
Art. 23 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG)9.

## § 19 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_19}

Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 24. März 199410 aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Archivgesetz vom 18. November 201511:
§ 2 Abs. 2
2 Die Schwyzer Kantonalbank und die Sozialversicherungsanstalt Schwyz fallen
nicht unter öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes.
b) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom
19. September 200712:
§ 12b Abs. 1
1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz bezeichnet
die Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG.
§ 16
1 Soweit in diesem Gesetz keine andere Stelle für zuständig erklärt wird, ist die
Sozialversicherungsanstalt Schwyz für die Umsetzung dieses Gesetzes die zuständige Durchführungsstelle.
2 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz und die Einwohnerämter der Gemeinden
sind für die Durchführung des Krankenversicherungsobligatoriums zuständig.
1 Der Kanton erstattet der Sozialversicherungsanstalt Schwyz die vollen Durchführungskosten, soweit die Aufgaben nicht den Gemeinden und anderen Stellen
übertragen werden.
§ 25 Abs. 3
3 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
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c) Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 28. März 200713:
§ 12
1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.
§ 13
Wird aufgehoben.
§ 14 Abs. 1 und 2
Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz
übertragen.
Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 15 Abs. 2
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Sozialversicherungsanstalt Schwyz.
d) Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom
26. Juni 200814:
§ 9 Abs. 1
1 Die Familienausgleichskasse Schwyz ist der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen.
§ 14
1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übt die Aufsicht über die Familienausgleichskasse Schwyz aus. Der Regierungsrat übt die
Aufsicht über die anderen Familienausgleichskassen aus; er kann die Aufsicht
dem zuständigen Departement oder der Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.
2 Der Regierungsrat und die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz erlassen Bestimmungen zur Revision der ihrer Aufsicht unterstellten
Familienausgleichskassen.
3 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstattet der Verwaltungskommission der
Sozialversicherungsanstalt Schwyz jährlich Bericht und legt die Jahresrechnung
zur Genehmigung vor.
e) Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft vom 28. März 200715:
§ 1
Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in
der Landwirtschaft wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.
362.1008
§ 4 Abs. 1
1 Gegen die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt Schwyz kann innert
30 Tagen seit der Zustellung Einsprache erhoben werden.
f) Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom
23. Juni 202116:
§ 8 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1 Die Inkassohilfe ist Sache der Gemeinden. Der Vollzug wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.
2 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz:
Bst. a bis c unverändert.
§ 9b Abs. 1 und 2
1 Die Kosten der Sozialversicherungsanstalt Schwyz für die Inkassohilfe werden
von den Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl getragen.
2 Die Geschäftsführung ist jährlich einmal durch die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt Schwyz zu überprüfen.
§ 11 Abs. 3
3 Die Gemeinden können die Bevorschussung vertraglich an die Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen. Diese trifft die gesetzlich und verfahrensrechtlich vorgesehenen Anordnungen.
g) Transparenzgesetz vom 6. Februar 201917:
§ 7 Abs. 1 Bst. c
c) Erziehungsrat, Bankrat und Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz;

## § 20 {#par_20}

Übergangsbestimmungen
a) Name und Rechtsform
1 Mit Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes verlieren die bisherigen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten «Ausgleichskasse Schwyz» und «IV-Stelle
Schwyz» ihre Rechtspersönlichkeit und werden als eigene Organisationseinheiten
der auf diesen Zeitpunkt hin Rechtspersönlichkeit erlangenden, selbstständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalt «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» angeschlossen. Die bisherige selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt «Familienausgleichskasse Schwyz» verliert mit Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes ebenfalls ihre Rechtspersönlichkeit und wird innerhalb der «Sozialversicherungsanstalt
Schwyz» der «Ausgleichskasse Schwyz» als Unterorganisationseinheit angeschlossen. Die «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» übernimmt mit ihren Organisationseinheiten sämtliche Rechte und Pflichten der aufgelösten Anstalten. Dabei werden
die Vermögen, die aus zweckgebunden erhobenen Beiträgen stammen, bei der
Überführung in die «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» auch weiterhin als zweck-
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gebundene Spezialfinanzierungen in gesonderten Fondsvermögen (Rechnungskreisen) verwaltet. Ihre Verwendung erfolgt nach Bundesrecht, eine Überführung
in das allgemein verfügbare Vermögen der «Sozialversicherungsanstalt Schwyz»
ist ausgeschlossen.
2 Wo im Bundesrecht oder im kantonalen Recht die AHV-Ausgleichskasse, die IV-
Stelle und die Familienausgleichskasse Schwyz genannt werden, bezieht sich dies
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die entsprechenden Organisationseinheiten
innerhalb der Anstalt.

## § 21 {#par_21}

b) Gemeindezweigstellen
Die Gemeinden können ihre Zweigstellen nach Massgabe des bisherigen Rechts
noch bis maximal drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weiterführen. Danach werden die Zweigstellen aufgehoben.

## § 22 {#par_22}

Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.18
1 GS 27-67.
2 SR 831.10.
3 SR 831.20.
4 SRSZ 140.500.
5 SR 830.1.
6 SR 831.30.
7 SR 834.1.
8 SR 836.1.
9 SR 836.2.
10 GS 18-475.
11 SRSZ 140.610.
12 SRSZ 361.100.
13 SRSZ 362.200.
14 SRSZ 370.100.
15 SRSZ 370.200.
16 SRSZ 380.200.
17 SRSZ 140.700.
18 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274).
