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title: "Verordnung zum Reglement über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern (Finanzhaushaltsverordnung)"
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provisions: 45
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# Verordnung zum Reglement über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern (Finanzhaushaltsverordnung)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsätze der Haushaltführung
1 Die Haushaltmittel sind so einzusetzen, dass sie die grösstmögliche Wirkung erzielen. Kann das Ziel eines Vorhabens auf verschiedene Weise
erreicht werden, ist die wirtschaftlich günstigste Lösung zu wählen.
2 Ausgabenbegehren sind immer auf die Notwendigkeit und Tragbarkeit der
Ausgabe hin zu überprüfen.
3 Die Ausgaben sind in der Reihenfolge der Wichtigkeit und Dringlichkeit zu
tätigen.
II. Steuerung
1. Finanzpolitische Steuerung

## Art. 2 {#art_2}

5 Mittelfristiger Ausgleich
Massgebend für den Berechnungszeitraum des mittelfristigen Ausgleichs
gemäss Art. 5 Abs. 1 des Finanzhaushaltsreglements sind folgende Jahre:
– der Budgetentwurf (n);
– das für das laufende Jahr festgesetzte Budget (n-1);
– die Jahresrechnung der sechs vorausgegangenen Jahre (n-2, n-3, n-4,
n-5, n-6, n-7).
2. Aufgaben- und Finanzplan

## Art. 3 {#art_3}

Verfahren
1 Der Stadtrat beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans und des Budgets.
2 Die Finanzverwaltung koordiniert die Erstellung des Aufgaben- und
Finanzplans und des Budgets.
5 Fassung gemäss Änderung vom 23. Oktober 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.

## Art. 4 Seite 3/25 {#art_4}

Inhalt
Die Aufgaben und Leistungsgruppen werden vom Stadtrat bestimmt und
sind in Anhang 1 festgehalten.
3. Budget

## Art. 5 a. Festsetzung {#art_5}

Spezialfinanzierungen
Bei Aufgaben mit Spezialfinanzierung entspricht der Budgetkredit dem
Saldo von Aufwand und Ertrag vor Einlage in die oder Entnahme aus der
Spezialfinanzierung.

## Art. 6 {#art_6}

Kausalabgaben
Kausalabgaben, die im Wesentlichen kostenunabhängig berechnet werden,
werden in der Aufgabe «Verschiedene Erträge» budgetiert.

## Art. 7 b. Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen {#art_7}

Nachtragskredite
1 Kann ein Budgetkredit für eine Aufgabe nicht eingehalten werden, erstellt
die für die Aufgabe zuständige Dienstabteilung einen Antrag für einen Nachtragskredit.
2 Die Anträge sind vorgängig der Finanzverwaltung einzureichen. Sie enthalten mindestens folgende Angaben:
a. die Höhe der Kreditüberschreitung;
b. die Ursachen der Kreditüberschreitung;
c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen;
d. eine Begründung, weshalb eine Kompensation ganz oder teilweise
unmöglich oder unverhältnismässig ist
e. allfällige quantitative oder qualitative Änderungen bei den Leistungen.
3 Die Finanzverwaltung kann den Antrag zurückweisen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
4 Ist die zuständige Dienstabteilung mit dieser Rückweisung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen
Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.

## Art. 8 Seite 4/25 {#art_8}

Bewilligte Kreditüberschreitung
1 Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. die Höhe der Kreditüberschreitung;
b. die Ursachen der Kreditüberschreitung;
c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen;
d. eine Begründung, weshalb eine Kompensation ganz oder teilweise
unmöglich oder unverhältnismässig ist;
e. allfällige quantitative oder qualitative Änderungen bei den Leistungen.
2 Die Finanzverwaltung prüft die Anträge und kann diese zurückweisen,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
3 Ist die zuständige Dienstabteilung mit dieser Rückweisung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen
Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.

## Art. 9 {#art_9}

Kreditübertragung
1 Kreditübertragungsbegehren sind bis zum 6. Dezember des laufenden
Jahres an die Finanzverwaltung zu richten. Das Gesuch beinhaltet insbesondere den Betrag und die Begründung.
2 Die Finanzverwaltung entscheidet über die Zulässigkeit von Kreditübertragungen.
3 Ist die zuständige Dienstabteilung mit der Ablehnung einer Kreditübertragung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher
der betroffenen Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.

## Art. 10 {#art_10}

Mittelverschiebungen
1 Anträge für Mittelverschiebungen sind der Finanzverwaltung einzureichen
und zu begründen.
2 Stimmt die Finanzverwaltung der Mittelverschiebung zu, nimmt sie im
Finanzinformationssystem die erforderliche Anpassung vor und weist die
vorgenommene Verschiebung bei der Rechnungsablage aus. Vorbehalten
bleibt eine Ablehnung durch den Stadtrat in den Fällen gemäss Abs. 5.
3 Die Finanzverwaltung kann den Antrag zurückweisen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Seite 5/25
4 Ist die zuständige Dienstabteilung mit dieser Rückweisung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen
Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.
5 Sofern durch die vorgesehene Mittelzuteilung eine Leistungsgruppe um
mehr als 20% der Bruttoausgaben der abgebenden Leistungsgruppe oder
mehr als Fr. 200’000.– verändert wird, bedarf es zudem der Zustimmung
des Stadtrates.
4. Controlling

## Art. 11 {#art_11}

Operatives Controlling-System
1 Das Controlling für den eigenen Bereich obliegt den Direktionen und
Organisationseinheiten. Sie machen der Finanzverwaltung die Grundlagen
für das städtische Controlling zugänglich.
2 Für die unterjährige Steuerung erstellen die Dienstabteilungen Trimesterberichte. Diese informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher über die Einhaltung des politischen und betrieblichen Leistungsauftrages.
3 Der Trimesterbericht wird in der Direktion mit der Vorsteherin oder dem
Vorsteher, zusammen mit dem oder der Verantwortlichen für Finanzen und
Controlling, besprochen und es werden die notwendigen Massnahmen
eingeleitet.
4 Die unterjährigen Trimesterberichte werden der Finanzverwaltung zur
Information unterbreitet.
5. Steuerung auf Verwaltungsebene

## Art. 12 a. Aufgaben und Kompetenzen {#art_12}

Finanzdirektion
Die Finanzdirektion hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a. Strategie und Planung
1. Entwicklung von Strategien zur Finanzpolitik;
2. Mitwirkung in den übrigen strategischen Planungsprozessen;
Seite 6/25
b. Finanz- und Rechnungswesen
3. Organisation und Führung des städtischen Rechnungswesens, insbesondere der Finanz- und Betriebsbuchhaltung, des Cash-Managements
sowie des Zahlungsverkehrs;
c. Controlling;
4. Festlegung von Anforderungen und Mindestinhalte an das externe und
interne Berichtswesen;
5. Trimesterweise Information des Stadtrates über die Hochrechnung des
gesamtstädtischen Finanzhaushaltes;
d. Spezialaufgaben
6. Bearbeitung von finanziellen und betriebswirtschaftlichen Fragen und
Beratung der Direktionsleitungen und der Verwaltung;
7. Mitarbeit in finanzpolitisch bedeutsamen Projekten;
8. Stellungnahme zu Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen;
9. Information über Tatsachen von Bedeutung für den Finanzhaushalt;
10. Festlegung eines Anforderungsprofils hinsichtlich der fachlichen Qualifikation für die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling;
11. Erlass von Weisungen an die Direktionen und die Verwaltung betreffend alle fachlich-methodischen und instrumentellen Fragen, deren
Regelung erforderlich ist, um eine ordnungsgemässe, wirtschaftliche
und koordinierte Erledigung aller Aufgaben der Finanzdirektion zu
gewährleisten;
12. Erstellung von Finanzstatistiken.

## Art. 13 {#art_13}

Direktionsvorsteherin/Direktionsvorsteher
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die Verantwortung für die finanzielle Führung der Direktion. Sie oder er hat insbesondere
die Verantwortung für
– den Planungs- und Budgetierungsprozess,
– die ordnungsgemässe Abwicklung aller Belange des Finanzhaushalts
auf Stufe Direktion, insbesondere die Regelung der Finanzbefugnisse
sowie die Einhaltung der bewilligten Kredite,
– das Controlling,
– das Qualitätsmanagement, das Risikomanagement und das interne
Kontrollsystem,
– die Ausgabenbewilligung im Rahmen der Ausgabenbefugnisse.

## Art. 14 Seite 7/25 {#art_14}

Verantwortliche für Finanzen und Controlling
Die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling unterstützen die
Direktionsleitung bei der finanziellen Führung der Direktion. Sie haben
insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a. Gestaltung, Durchführung und Kontrolle des Planungs- und Budgetierungsprozesses in der Direktion;
b. Kontrolle der ordnungsgemässen Abwicklung aller Belange des Finanzhaushalts auf Stufe Direktion sowie der Einhaltung der bewilligten
Kredite;
c. Lieferung der Grundlagen für die Liquiditätsplanung an die Finanzdirektion;
d. Gestaltung, Durchführung und Koordination des Controllings, des
Qualitätsmanagements, des Risikomanagements und des internen
Kontrollsystems in der Direktion;
e. Überwachung der effektiven und effizienten Mittelverwendung gemäss
den Vorgaben der Direktionsleitung;
f. fachlich-methodisches und instrumentelles Weisungsrecht gegenüber
allen Personen, die innerhalb der Direktion mit Aufgaben des Rechnungswesens betraut sind.

## Art. 15 {#art_15}

Organisationseinheiten mit Budgetverantwortung
1 Die Organisationseinheiten mit Budgetverantwortung sind verantwortlich
für den ordnungsgemässen, wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit
den ihnen anvertrauten Ressourcen.
2 Sie haben insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a. Mitarbeit im Planungs- und Budgetierungsprozess;
b. Kontrolle der ordnungsgemässen Abwicklung aller Belange des Finanzhaushalts sowie der Einhaltung der bewilligten Kredite;
c. Lieferung der Grundlagen für die Liquiditätsplanung an die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling;
d. Lieferung der Grundlagen, insbesondere Auswertung der vorhandenen
Informationen für das Controlling und das Risikomanagement zuhanden
der Verantwortlichen für Finanzen und Controlling;
e. Umsetzung des Qualitätsmanagements, des Risikomanagements und
des internen Kontrollsystems;
f. effektive und effiziente Mittelverwendung gemäss den Vorgaben der
Direktionsleitung.
Seite 8/25
3 Sie haben für ihre Aufgaben und Leistungsgruppen das betriebliche
Rechnungswesen und das Controlling so zu führen, dass
a. die finanzielle Führung und Steuerung sichergestellt sind,
b. die laufende Überwachung der Aufgaben und Leistungsgruppen durch
die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling möglich ist,
c. im Budget und in der Jahresrechnung die Gliederung der Aufgaben
nach den Vorgaben der Finanzverwaltung gewährleistet ist,
d. die Saldoabweichungen gegenüber dem bewilligten Budgetkredit je
Aufgabe am Jahresende nachgewiesen werden können und
e. die Erfüllung der umschriebenen Leistung, die gesetzten Ziele und die
Erreichung der Vorgaben zahlenmässig ausgewiesen werden können.

## Art. 16 {#art_16}

Arbeitsgruppe Investitionen
1 Die Arbeitsgruppe Investitionen ist für die Investitionsplanung und das
Investitionscontrolling zuständig. Sie setzt sich aus Vertreterinnen und
Vertretern jeder Direktion zusammen.
2 Die Finanzverwaltung hat die Federführung und leitet die Arbeitsgruppe.
3 Bei der Investitionsplanung ist die Arbeitsgruppe Investitionen zuständig
für die Priorisierung des gesamten Investitionsportfolios für das Budget und
die Aufgaben- und Finanzplanung.
4 Beim Investitionscontrolling ist die Arbeitsgruppe Investitionen zuständig
für Einhaltung des Bruttokredits der Aufgabe Investitionen des laufenden
Jahres. Die Finanzverwaltung regelt das Nähere in einer Weisung.

## Art. 17 b. Betrieblicher Leistungsauftrag {#art_17}

6 Definition
1 Der betriebliche Leistungsauftrag ist ein Führungsinstrument der Direktion
und wird in der Regel pro Aufgabe erstellt.
2 Der Stadtrat kann mit den Budgetrichtlinien Vorgaben beschliessen, die
für alle Direktionen und Dienstabteilungen gelten.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zusätzliche
Vorgaben für ihre oder seine Direktion bestimmen.
6 Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021.

## Art. 18 Seite 9/25 {#art_18}

7 Erstellung
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher vereinbart mit den
Dienstchefinnen und Dienstchefs unter Einbezug der Verantwortlichen für
Finanzen und Controlling den betrieblichen Leistungsauftrag.
2 In der Regel erfolgt dies jährlich nach dem Beschluss des Budgets durch
das Parlament.

## Art. 19 {#art_19}

8 Controlling
1 Das Controlling des betrieblichen Leistungsauftrages erfolgt zusammen
mit dem politischen Leistungsauftrag im Trimesterbericht der Dienstabteilung.
2 Die betrieblichen Leistungsaufträge werden der Finanzverwaltung zur
Information zugestellt.

## Art. 20 {#art_20}

Mindestinhalte
1 Soweit nicht bereits aus dem politischen Leistungsauftrag ersichtlich,
umfasst der betriebliche Leistungsauftrag:
– eine Präzisierung dieser Vorgaben und Ziele;
– die in den Leistungsgruppen enthaltenen Leistungen;
– geeignete Indikatoren und Vorgaben, mit deren Hilfe die Quantität oder
Qualität der einzelnen Leistungen gemessen werden kann.
2 Die Direktionen können den betrieblichen Leistungsauftrag nach ihren
zusätzlichen Bedürfnissen ausbauen.

## Art. 21 c. Übrige Bestimmungen {#art_21}

9 Beschaffung
Bei Beschaffungen ist die Konkurrenzsituation unter den Anbietenden zur
Erzielung eines vorteilhaften Preis-Leistungs-Verhältnisses zu nutzen. Bei
einer Vergabesumme ab Fr. 50’000.– sind in der Regel Offerten von
mindestens drei Anbietenden einzuholen.
7–8 Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021.
9 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.

## Art. 22 Seite 10/25 {#art_22}

Qualitätsmanagement
1 Die Direktionen und Dienstabteilungen verfügen über ein Qualitätsmanagement.
2 Das Qualitätsmanagement ermöglicht Aussagen über die Qualität der
Dienstleistungen, Strukturen und Arbeitsabläufe. Es gewährleistet durch
Planung und Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen deren
kontinuierliche Sicherung und Weiterentwicklung.
3 Das Monitoring erfolgt in der Regel innerhalb des Trimestercontrollings.
4 Der Stadtrat beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion die minimalen
Anforderungen an das Qualitätsmanagement.

## Art. 23 {#art_23}

Risikomanagement
1 Der Stadtrat sorgt für eine angemessene Risikobewirtschaftung und
beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion deren Methoden und Prozesse.
2 Die Direktionen und Organisationseinheiten bewirtschaften die Risiken in
ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie sind verantwortlich für die Eindämmung
der Risiken, die Einleitung der Massnahmen und deren Finanzierung.

## Art. 24 {#art_24}

Versicherungswesen
1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Betreuung und Bewirtschaftung
des Versicherungsportfolios.
2 Sie regelt die Grundsätze für die Versicherung von Risiken und deren
Finanzierung.

## Art. 25 d. Internes Kontrollsystem {#art_25}

Anforderungen
1 Die Organisationseinheiten errichten und pflegen ein auf ihre Anforderungen angepasstes und auf eine angemessene Sicherheit im Rechnungswesen angelegtes internes Kontrollsystem (IKS) für die Finanzprozesse.
2 Dazu sind die für die Finanzprozesse wesentlichen Prozesse der
Buchführung und der finanziellen Berichterstattung zu identifizieren, zu
dokumentieren und zu kontrollieren. Das IKS ist zu überwachen.
3 Das IKS ist in das Controlling-System der Organisationseinheit eingebunden.
4 Der Stadtrat beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion die minimalen
Anforderungen an das IKS.

## Art. 26 Seite 11/25 {#art_26}

Inhalt
1 Die Dienstabteilungsleitung trifft die notwendigen Massnahmen, um das
Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die
verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Sie überwacht insbesondere, wer
a. im Rahmen der bewilligten Mittel Verpflichtungen eingeht,
b. Belege visiert und zur Zahlung anweist,
c. gegen innen und gegen aussen Schriftstücke unterschreibt.
3 Wer durch eine Ausgabe begünstigt wird, ist für diesen Fall nicht ausgabeberechtigt.

## Art. 27 e. Interne Verrechnungen, Leistungen mit Abnahmeverpflichtung {#art_27}

10 Interne Verrechnungen
1 Verwaltungsinterne Leistungen werden verrechnet, wenn dies für die
Kostentransparenz, für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die
Belastung der Spezialfinanzierungen, für die Vergleichbarkeit von Rechnungen oder für die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung
erforderlich ist.
2 Die Finanzverwaltung regelt das Nähere.

## Art. 28 {#art_28}

11 Leistungen mit Abnahmeverpflichtung, 1. Grundsatz
1 Benötigt eine städtische Organisationseinheit für die Aufgabenerfüllung
Vorleistungen oder Dienstleistungen, welche von einer anderen Organisationseinheit innerhalb der städtischen Verwaltung erbracht werden, so
müssen diese von der anbietenden städtischen Organisationseinheit
bezogen werden. Dies gilt insbesondere für die folgenden Leistungen bzw.
Organisationseinheiten:
– Dienstabteilung Personal;
– Finanzverwaltung;
– Zentrale Informatikdienste;
– Stadtkanzlei (nur Kanzleidienste);
– Tiefbauamt;
10 Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2020, in Kraft seit 1. April 2021.
11 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
Seite 12/25
– Immobilien (Bauherrenleistungen);
– Raumbenutzung (Miete für Räumlichkeiten zur Erbringung der Verwaltungstätigkeit);
– Beschaffungswesen (zentrale Projektabwicklung oder Lieferantenbindung);
– Geoinformationszentrum;
– Dienstabteilung Digital.
2 Leistungen gemäss Abs. 1 können von externen Anbietenden bezogen
werden, sofern die Organisationseinheit, welche die entsprechende Leistung verwaltungsintern erstellt, damit einverstanden ist.

## Art. 29 {#art_29}

2. Umfang und Kosten
1 Die Kosten bzw. Preise der Leistungen nach Art. 28 Abs. 1 werden allen
Aufgaben belastet. Diese Belastung kann pauschal, proportional zu einer
Bezugsgrösse, nach effektivem Aufwand oder kalkulatorisch erfolgen. Sie
hat nach Möglichkeit einen direkten Bezug zur erbrachten Leistung aufzuweisen und muss in jedem Fall begründet werden können. Die Finanzverwaltung regelt das Nähere in Absprache mit den betroffenen
Organisationseinheiten.
2 Leistungen gemäss Art. 28 Abs. 1, deren Umfang verändert und erfasst
werden kann, sind im Budgetprozess zwischen der verwaltungsintern
anbietenden Organisationseinheit und der leistungsbeziehenden Organisationseinheit zu vereinbaren (insbesondere Leistungsumfang und Preis).
3 Bei Leistungen gemäss Art. 28 Abs. 1, deren Umfang fest ist, zeigt die
anbietende Organisationseinheit der beziehenden Organisationseinheit die
Kosten an.
4 Kommt im Rahmen der Leistungsvereinbarung keine Einigung über den
Preis zu Stande oder ist die leistungsbeziehende Organisationseinheit mit
dem angezeigten Preis nicht einverstanden, vermittelt die Finanzverwaltung
zwischen den beteiligten Organisationseinheiten.
5 Die vereinbarten Modalitäten – insbesondere der vereinbarte Preis pro
Leistungseinheit bzw. der angezeigte pauschale Preis – sind während der
Dauer des Rechnungsjahres verbindlich. Vorbehalten bleiben Anpassungen
aufgrund einer exogenen Veränderung der Rahmenbedingungen, insbesondere eine nicht voraussehbare Entwicklung massgeblicher Kosten.
Diese Anpassungen sind zwischen den Parteien abzusprechen.

## Art. 30 Seite 13/25 {#art_30}

12 3. Kosten für die Raumnutzung
1 Die Kosten für die Raumbenutzung werden aufgrund des effektiv bezahlten Mietpreises berechnet.
2 Wenn sich die benutzten Räume im Besitz der Stadt befinden, erfolgt die
Berechnung aufgrund von vergleichbaren Marktmieten oder ersatzweise
mit kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen. Die Finanzverwaltung
regelt das Nähere.

## Art. 31 {#art_31}

4. Leistungen innerhalb der Direktion
Die Höhe und der Preis von Leistungen mit Abnahmeverpflichtung ausschliesslich innerhalb der Direktion sind pro Direktion zu regeln; dabei sind
die massgeblichen Bestimmungen der Art. 28-30 nach Möglichkeit zu
beachten. Der Entscheid liegt bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher der
Direktion.

## Art. 32 III. Ausgaben {#art_32}

13 Ausgabenbefugnisse
1 Soweit die Ausgabe die Ausgabenbefugnis der Dienstabteilung übersteigt,
beschliessen die Direktionen über
a. freibestimmbare Ausgaben bis Fr. 500‘000.–,
b. gebundene Ausgaben bis Fr. 3‘000‘000.–,
c. gebundene Ausgaben über Fr. 3‘000‘000.–, sofern sie gestützt auf eine
der in Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.
2 Die Dienstabteilungen haben folgende Ausgabenbefugnisse:
a. freibestimmbare Ausgaben bis Fr. 100‘000.–;
b. gebundene Ausgaben bis Fr. 1‘000‘000.–.
3 Vorbehalten bleiben besondere Befugnisse gemäss Art. 35.

## Art. 33 {#art_33}

Ausgabenbewilligungen 1. Form
1 Die Ausgaben der Direktionen werden durch Beschluss der zuständigen
Stelle bewilligt.
12 Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2020, in Kraft seit 1. April 2021.
13 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024.
Seite 14/25
2 In folgenden Fällen gilt die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch
die berechtigte Person als Ausgabenbewilligung:
a. Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 15‘000.–;
b. Löhne und Sozialleistungen;
c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren;
d. Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und
Gebührenablösungen) und für Frankaturen;
e. Gebühren und Spesen von Post und Banken;
f. Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmerechnungen;
g. Kapitalrückzahlungen, Umschuldungen, Neufinanzierungen und
Zahlungen von Zinsen;
h. interne Verrechnungen.
3 In folgenden Fällen gilt die Vertragsunterzeichnung als
Ausgabenbewilligung für alle aus dem Vertrag resultierenden Folgezahlungen:
a. jährlich wiederkehrenden Zahlungen gleicher Höhe;
b. Teilzahlungen;
c. Zahlungen basierend auf einem schriftlichen Vertrag, wenn die Summe
der Zahlungen bei Vertragsunterzeichnung bekannt ist und der Gesamtbetrag gemäss den Ausgabenbefugnissen in Art. 32 bewilligt wurde.

## Art. 34 {#art_34}

2. Erläuterungen
Die jeweiligen Erläuterungen zu den Anträgen für Ausgabenbewilligungen
enthalten:
a. die genaue Umschreibung des Gegenstandes;
b. die Kreditsumme;
c. die Rechtsgrundlage;
d. die beanspruchte Budgetposition oder die Vormerkung im Aufgaben-
und Finanzplan;
e. die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (freibestimmbar oder
gebunden);
f. die zu belastenden Konten;
g. weitere Angaben, wie Nutzungsdauer oder betriebliche, personelle oder
indirekte Folgeaufwendungen und -erträge.

## Art. 35 Seite 15/25 {#art_35}

14 Prozessführung und Erhebung Verjährungseinrede
1 Der Stadtrat entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Grossen
Stadtrates über
a. die Führung eines Prozesses, wenn der Streitwert über Fr. 100‘000.–
liegt,
b. die Unterzeichnung eines Verzichts auf Erhebung der Verjährungseinrede, wenn der potenzielle Streitwert über Fr. 100‘000.– liegt.
2 In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion.

## Art. 36 {#art_36}

Verwendung von Krediten
Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig
beschlossen werden.

## Art. 37 IV. Rechnungslegung {#art_37}

Aktivierung
1 Wertvermehrende Investitionen über der Aktivierungsgrenze werden in
der Investitionsrechnung verbucht. Wertvermehrende Investitionen unter
der Aktivierungsgrenze und werterhaltende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet.
2 Wertvermehrend ist eine Investition, wenn dadurch zusätzlicher künftiger
wirtschaftlicher Nutzen geschaffen oder die Nutzung gesteigert wird durch:
– Verlängerung der ursprünglichen Nutzungsdauer;
– Erhöhung der ursprünglichen Kapazität;
– Massgebliche Verbesserung des Standards;
– Verringerung der Betriebs- und Unterhaltskosten.
3 Die Finanzverwaltung regelt die Details in einer Weisung.

## Art. 38 {#art_38}

Kunst- und Kulturgüter
Mobile Kunst- und Kulturgüter werden nicht bilanziert.
14 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024.

## Art. 39 Seite 16/25 {#art_39}

Zustimmungsbedürftige Aktivierungen
Die Aktivierung immaterieller Vermögenswerte und von Eigenleistungen
bedarf der Zustimmung der Finanzverwaltung.

## Art. 40 {#art_40}

Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen
Die Finanzverwaltung entscheidet über die Neubewertung gemäss § 35
der Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden.

## Art. 41 {#art_41}

Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungen
1 Rückstellungen werden ab Fr. 50‘000.– pro Ereignis gebildet. Ausnahmen
regelt die Finanzverwaltung.
2 Rechnungsabgrenzungen werden ab Fr. 10'000.– pro Ereignis gebildet.
Ausnahmen regelt die Finanzverwaltung.

## Art. 42 {#art_42}

Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
Die Finanzverwaltung entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Verbuchung im ausserordentlichen Ergebnis gegeben sind und nimmt gegebenenfalls die Verbuchung als ausserordentlicher Aufwand oder Ertrag vor.

## Art. 43 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_43}

Übergangsbestimmungen
Die Verordnung zum Reglement über den Finanzhaushalt vom 29. August
2001 bleibt in Bezug auf den Finanzhaushalt anwendbar auf
a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden beschlossenen Voranschlages,
b. den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung.

## Art. 44 {#art_44}

Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zum Reglement über den Finanzhaushalt vom 29. August
2001 wird aufgehoben.

## Art. 45 Seite 17/25 {#art_45}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.15
Luzern, 29. November 2017
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Dr. Urs Achermann
Stadtschreiber
15 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 9. Dezember 2017.
Seite 18/25
Anhang 1 16
Aufgaben und Leistungsgruppen gemäss Art. 4 FHV
Direktion Nr. Name Organisationseinheit
Abkürzung
Aufgabe Zuständige
Kommission
Leistungsgruppe
101 Ombudsstelle Ombudsstelle FGK Ombudsstelle
111 Stadtkanzlei
SK
Dienste
Stadtkanzlei
FGK Grosser Stadtrat
Stadtrat
Kanzlei/Stab
Stadtarchiv
Kommunikation
Finanzinspektorat
Sozial- und
Sicherheitsdirektion
SOSID
210 Stab SOSID
SSOSID
Stabsleistungen SOSID
SSK Dienstleistungen
Stab
Sicherheitsmanagement
211 Kindes- und
Erwachsenenschutz
KESB
Kindes- und
Erwachsenenschutz
(Anordnung)
SSK Kindes- und Erwachsenenschutz
213 Alter und
Gesundheit
AGES
Alter und
Gesundheit
SSK Alter
Gesundheit
214 Soziale Dienste
SD
Soziale Grundversorgung und
Soziale Dienste
SSK Soziale
Grundversorgung
Betrieb Soziale
Dienste
215 Kinder Jugend
Familie
KJF
Kinder Jugend
Familie
SSK Kinder- und
Jugendförderung
Kinder- und
Jugendschutz
Familienberatung
und -förderung
16 Fassung gemäss Änderung vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. August 2026.
Seite 19/25
216 Bevölkerungsdienste
BVD
Bevölkerungsdienste
SSK Einwohnerdienste
Zivilstandswesen
Wahlen und
Abstimmungen
Bürgerrechtswesen
217 Quartiere und
Integration
QUIN
Quartiere und
Integration
SSK Quartierarbeit und
-entwicklung
Integrationsförderung
SIP – Sicherheit
Intervention
Prävention
290 Kinder- und
Jugendsiedlung
Utenberg
KJU
Kinder- und
Jugendsiedlung
Utenberg (SF)
SSK Kinder- und
Jugendsiedlung
291 Feuerwehr
FW
Feuerwehr (SF) SSK Feuerwehr
Bildungsdirektion
BID
310 Stab BID
SBID
Stabsleistungen BID
BKSK Dienstleistungen
Stab
Präsidiales
Entwicklungszusammenarbeit und
humanitäre Hilfe
311 Volksschule
VS
Volksschulbildung
BKSK Kindergarten
Primarschule/
Basisstufe
Sekundarschule
Tagesstrukturen
Schulische Dienste
Sonderschulung
Schulgesundheit
Bildung Übriges
312 Musikschule
MSL
Musikschulbildung
BKSK Musikunterricht für
Kinder und
Jugendliche
Musikunterricht für
Erwachsene
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313 Personal
PA
Personal FGK Personalmanagement und -entwicklung
Leistungen Personal und Pensionierte
314 Digital
DIG
Digitales FGK Dienstleistungen
Digital
315 Kultur und
Sport
KUS
Kultur- und
Sportförderung
BKSK Kulturförderung
Sportförderung
320 Stadtbibliothek
SB
Bibliothek BKSK Stadtbibliotheken
Luzern
Umwelt-
und
Mobilitätsdirektion
UMD
410 Stab UMD
SUMD
Stabsleistungen UMD
BUK Dienstleistungen
Stab
413 Umweltschutz
UWS
Umweltschutz BUK Umweltschutz (mit
Energiefonds)
Umweltberatung
414 Tiefbauamt
TBA
Mobilität und
Betrieb/Werterhalt
Infrastrukturen
BUK Öffentlicher
Verkehr
Mobilitätsplanung
und Projekte
Grünräume
Strassen und
Infrastrukturen
Naturgefahren
Parkierung
415 Stadtraum und
Veranstaltungen
STAV
Nutzung
öffentlicher
Raum
FGK Bewilligungen
Nutzung
öffentlicher Grund
Konzessionserteilungen
Märkte und Messen
492 Abfallbewirtsch
aftung/Logistik
Abfallbewirtschaftung
(SF)
BUK Sammeldienst
Übrige kommunale
Aufgaben Abfallbewirtschaftung
493 Siedlungsentwässerung
Siedlungsentwässerung
(SF)
BUK Siedlungsentwässe
rung
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Baudirektion
BD
510 Stab BD
SBD
Stabsleistungen BD
BUK Dienstleistungen
Stab
511 Stadtplanung
SPL
Stadtplanung BUK Raumstrategie und
Wohnraumpolitik
Gebietsentwicklung
und öffentlicher
Raum
Nutzungsplanung
512 Baubewilligungen BB
Baubewilligungen
BUK Baubewilligungsprozess
513 Städtebau SBA Städtebau BUK Dienstleistungen
Städtebau (Städtebau, Gestaltungspläne, Denkmalpflege und Kulturgüterschutz)
514 Immobilien
IMMO
(VV)
Immobilienmanagement
Liegenschaften
Verwaltungsvermögen
BUK Projektentwicklung
und Bewirtschaftung
Bau-, Objekt- und
Energiemanagement
Management
Betrieb
515 Geoinformationszentrum
GIS
Geoinformationsdienstleistungen
BUK Vermessung
Netzinformation
Geodatenmanagement
590 Immobilien
IMMO
(SF)
Immobilienmanagement
preisgünstiger
Wohnraum
BUK Preisgünstiger
Wohnraum
941 Immobilien
IMMO
(FV)
Immobilienmanagement
Liegenschaften
Finanzvermögen
FGK Renditeliegenschaften
Land und
Entwicklungsareale
Baurechte
Grün (Landwirtschaft, Wälder)
Alterssiedlungen
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Finanzdirektion
FD
610 Stab FD
SFD
Stabsleistungen FD
FGK Dienstleistungen
Stab
Dienstleistungen
Wirtschaft
611 Finanzverwaltung
FV
Dienstleistungen Finanzen
FGK Dienstleistungen
Finanzen
612 Steueramt
STA
Dienstleistungen Steuern
FGK Dienstleistungen
Steuern
613 Teilungsamt
TA
Teilungswesen FGK Teilungswesen
614 Zentrale Informatikdienste
ZID
Dienstleistungen Informatik
FGK IT-Services
615 Betreibungsamt
BA
Betreibungswesen
FGK Betreibungswesen
900 Steueramt STA Steuern FGK Ordentliche
Steuern
Andere Steuern
940 Finanzverwaltung FV
Kapital- und
Zinserfolg
FGK Kapital- und
Zinserfolg
950 Finanzverwaltung FV
Finanzausgleich und
verschiedene
Erträge
FGK Gebühren
Konzessionen
Übrige Erträge
Finanzausgleich
998 Finanzverwaltung FV
Investitionen FGK Investitionen nicht
spezialfinanziert
Total 42 Aufgaben 93 Leistungsgruppen
SF = Spezialfinanzierung
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Anhang 2 17
Bestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. c FHV
Zuständigkeitsbereich Bildungsdirektion
– Gesetz über die Gymnasialbildung (SRL Nr. 501)
Gemeindebeitrag an die kantonalen Gymnasien (§ 36)
– Gesetz über die Volksschulbildung (SRL Nr. 400a)
Finanzen (§§ 59 bis 62)
– Verordnung über die Sonderschulung (SRL Nr. 409)
Gemeindebeitrag an den Finanzierungspool für die Kosten der
Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung (§ 29)
– Kulturfördergesetz (SRL Nr. 402)
Beiträge an den Zweckverband für die Finanzierung der grossen
Kulturbetriebe (§7a Abs. 4 und 5)
– B+A 48/2007 Subventionsvertrag KKL Luzern
Betriebsbeitrag und Abgeltung Nutzungsrechte
– Reglement über den Fonds zur allgemeinen Förderung von Kultur und
Sport (städt. Rechtssammlung 3.5.1.1.3)
Fondseinlage gemäss Art. 2 Abs. 1
Zuständigkeitsbereich Sozial- und Sicherheitsdirektion
– Prämienverbilligungsgesetz (SRL Nr. 86)
Gemeindebeitrag an die individuelle Prämienverbilligung nach KVG
(§ 101)
– Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SRL Nr. 881)
Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen (§ 12)
17 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
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– Gesetz über Soziale Einrichtungen SEG (SRL Nr. 894)
Kostenanteile an Leistungspauschalen, bewilligte ausserkantonale
Leistungen und sonstige Kosten gemäss Gesetz / Gemeindeanteile
SEG-Finanzierung (§ 28)
Zuständigkeitsbereich Baudirektion
--
Zuständigkeitsbereich Umwelt- und Mobilitätsdirektion
– Gesetz über den öffentlichen Verkehr öVG (SRL Nr. 775)
Kostenbeitrag der Gemeinden gemäss Entscheid Verbundrat
Verkehrsverbund Luzern (§ 23)
– Statuten des Gemeindeverbands Recycling Entsorgung Abwasser
Luzern REAL
Gemeindebeiträge Abfallbewirtschaftung (Art. 29 Abs. 3)
Kosten für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der von der Gemeinde
benutzten Abwasseranlage (Art. 30 Abs. 2)
– Siedlungsentwässerungsreglement (städt. Rechtssammlung 7.5.1.1.1)
Einlage in die Spezialfinanzierung
Zuständigkeitsbereich Finanzdirektion
– Gesetz über den Finanzausgleich (SRL Nr. 610)
Beitrag an den horizontalen Ressourcenausgleich (§ 7)
– Kurtaxenreglement (städt. Rechtssammlung 9.2.4.1.1)
Überweisung der Kurtaxen an Luzern Tourismus LT AG (Art. 5 Abs. 1)
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Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement über den
Finanzhaushalt der Stadt Luzern (Finanzhaushaltsverordnung) vom
29. November 2017
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 140 11.3.20 21.3.20
Art. 21, Art. 28,
Anhang 1,
Anhang 2
geändert 1.4.20
2. StB 205 24.3.21 3.4.21
Art. 17, Art. 18,
Art. 19, Art. 27,
Art. 30, Anhang
geändert 1.4.21
3. StB 361 8.6.22 18.6.22
Anhang 1 geändert 1.7.22
4. StB 320 24.5.23 3.6.23
Anhang 1 geändert 1.7.23
5. StB 289 24.4.24 4.5.24
Art. 32, Art. 35,
Anhang 1
geändert 1.5.24
6. StB 727 23.10.24 23.11.24
Art. 2 geändert 1.1.25
7. StB 168 26.3.25 5.4.25
Anhang 1 geändert 1.1.26
8. StB 415 11.6.25 21.6.25
Anhang 1 geändert 1.8.25
9. StB 504 24.6.26 4.7.26
Anhang 1 geändert 1.8.26
