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title: "Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen"
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provisions: 6
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# Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck der Richtlinien
1 Diese Richtlinien bestimmen die Art der Fundsachen, die in öffentlichen
Versteigerungen verwertet werden dürfen, die Modalitäten ihrer Abgabe
durch die Gemeinde, in der sie gefunden wurden, (die Gemeinde) an das
Kantonale Konkursamt (das KKA) und die Bedingungen ihrer Versteigerung.

## Art. 2 {#art_2}

Fundsachen mit Handelswert
1 Als Fundsachen mit Handelswert gelten Sachen, für die sich ein Abnehmer
finden lässt zu einem Preis, der mindestens die Verkaufskosten deckt.
2 Dabei handelt es sich insbesondere um Markenuhren, Eheringe, Gliederarmbänder sowie Schmuck aus Gold, Platin oder Edelsteinen.

## Art. 3 {#art_3}

Abgabe von Fundsachen
1 Bewahrt die Gemeinde Fundsachen mit Handelswert auf, die gemäss Artikel 721 ZGB 2) verwertet werden dürfen, so nimmt sie für eine Übergabe
Kontakt mit dem KKA auf.
2 Das KKA kann die Annahme einer Fundsache verweigern, wenn es der Ansicht ist, dass sie keinen Handelswert hat.
3 Die Gemeinde und das KKA vereinbaren die Modalitäten der Übergabe
(Postsendung, persönliche Übergabe usw.).
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD).
2) SR 721
210.113

## Art. 4 {#art_4}

Versteigerung
1 Die Fundsachen werden bei anderen Versteigerungen des KKA verwertet.
2 Sie werden grundsätzlich bar und ohne Garantie an den Meistbietenden verkauft.
3 Nach dem Verkauf erstellt das KKA ein Protokoll über die Verwertung der
Fundsache und eine Verwertungsabrechnung.

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Diese Richtlinien treten sofort in Kraft.

## Art. 6 {#art_6}

Veröffentlichung
1 Da sie von allgemeinem Interesse sind, werden diese Richtlinien in der
Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht.
210.113
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.12.2015 Erlass Grunderlass 02.12.2015 2015_125
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.12.2015 02.12.2015 2015_125
