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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht"
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# Standeskommissionsbeschluss über die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieser Beschluss bezeichnet die im Kanton zuständigen Stellen zur
Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht.
2 Er regelt die Aufgaben der zuständigen Stellen.

## Art. 2 {#art_2}

Kontrollstellen
1 Das kantonale Gesundheitsamt ist in Zusammenarbeit mit den Einwohnerkontrollen Appenzell und Oberegg zuständig für den Vollzug der Versicherungspflicht.
2 Diese Ämter teilen sich die Aufgabe als Kontrollstelle.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben Einwohnerkontrollen
1 Die Einwohnerkontrollen sind zuständig für die Überprüfung und Einhaltung
der Versicherungspflicht bei Neugeborenen und bei Personen, die neu zugezogen sind, sofern kein Auslandbezug und kein grenzüberschreitender
Sachverhalt vorliegt.
2 Sie erfassen zudem alle ins Ausland wegziehenden Personen mit Inlandbezug oder grenzüberschreitendem Sachverhalt.
3 Sie melden die erfassten Fälle nach Absatz 2 und alle Fälle mit Auslandbezug oder einem grenzüberschreitenden Sachverhalt dem Gesundheitsamt in
schriftlicher Form.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
832.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
4 Die Meldung erfolgt bei den Fällen nach Absatz 2 spätestens 7 Tage nach
der Erfassung, bei den anderen Fällen spätestens 7 Tage nach Vorliegen
sämtlicher für die Anmeldung notwendiger Unterlagen.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben Gesundheitsamt
1 Das Gesundheitsamt ist zuständig für
a) die Beurteilung und Einhaltung der Versicherungspflicht bei allen Fällen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten;
b) die Behandlung von Gesuchen um Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht;
c) die Behandlung von Gesuchen um Ausnahme oder Befreiung von
der Versicherungspflicht;
d) die zwangsweise Zuweisung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, an einen Krankenversicherer.

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 832.011
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-34
832.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.10.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-34
