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title: "Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Riehen anderseits betreffend den Gottesacker Riehen"
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provisions: 19
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# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Riehen anderseits betreffend den Gottesacker Riehen

## § 1 I. Grundsätze {#par_1}

1 Die Gemeinde übernimmt Unterhalt und Betrieb des Gottesackers Riehen auf eigene Kosten und vorbehältlich der sanitätspolizeilichen Aufsicht des Kantons in eigener Regie und auf eigene Verantwor -
tung.

## § 2 {#par_2}

1 Für Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen ist § 25 Abs. 3 der Verordnung über das Bestattungs-
und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 19. Februar 1980 4) massgebend.

## § 3 {#par_3}

1 Da Einwohner und Bürger von Riehen in der Wahl des Bestattungsortes (Friedhof am Hörnli oder
Gottesacker Riehen) grundsätzlich frei sind, kann die Anzahl der Bestattungen auf dem Gottesacker
Riehen nicht beeinflusst werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass im mehrjährigen Mittel zirka 40% der die Gemeinde Riehen betreffenden Todesfälle zu einer Bestattung auf dem Gottesacker
Riehen führen.

## § 4 {#par_4}

1 Können im Gottesacker Riehen keine weiteren Bestattungen mehr vorgenommen werden, so sorgt
die Gemeinde für einen Ersatzfriedhof oder beteiligt sich im entsprechenden Umfange an den
Betriebskosten.

## § 5 II. Unterhalt und Betrieb des Gottesackers Riehen {#par_5}

1 Die Gemeinde Riehen übernimmt sämtliche auf der Gottesackerparzelle F/250³ anfallenden Betriebs-
und Unterhaltskosten.
2 Sie beteiligt sich ferner mit einem symbolischen Pauschalbetrag an den Kosten der Kremationen und
Abdankungsfeiern auf dem Friedhof am Hörnli für Personen, die im Gottesacker Riehen beigesetzt
werden.
1) Vom Weiteren Gemeinderat genehmigt am 24. 3. 1982 (wirksam seit 12. 5. 1982).
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 18./22. Februar 1982. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
3) Mit RRB vom 8. 2. 1994 ist die Zuständigkeit im Bereich Friedhof- und Bestattungswesen vom Sanitäts- aufs Baudepartement (heutige Bezeichnung: Bau- und Verkehrsdepartement) übertragen worden.
4) § 2: Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (SG 390.110).
Gottesacker Riehen: Vertrag RiE 390.880

## § 6 III. Ersatz des Gottesackers Riehen {#par_6}

1 Die Parteien gehen davon aus, dass in Berücksichtigung einer angemessenen Mehrfachbelegung der
Gräber (vierfacher Turnus) der Gottesacker Riehen während rund 80 Jahren für Bestattungen benutzt
werden kann.
2 Die Gemeinde Riehen wird sich bemühen, auf den Zeitpunkt, in welchem der Gottesacker Riehen
nicht mehr (in genügendem Umfange) für Bestattungen in Anspruch genommen werden kann, einen
anderen Friedhof bereitzustellen. Die Parteien sind sich bewusst, dass der Erfolg solcher Bemühungen
namentlich im Hinblick auf die weite Gemeindeteile betreffenden umfassenden Grundwasservorschriften höchst ungewiss ist.
3 Für den Fall des Scheiterns der Bemühungen im Sinne von § 6 Abs. 2 erhält die Gemeinde das Recht,
auch für den angenommenen Bestattungsanteil von 40% der die Gemeinde betreffenden Todesfälle die
Bestattungen auf Friedhöfen des Kantons vornehmen zu lassen. Sie beteiligt sich dann anteilmässig an
den Betriebskosten des betreffenden kantonalen Friedhofs.
4 Die weiteren Details werden auf der Grundlage der Richtlinien gemäss obigen Abs. 1–3 zu gegebener
Zeit zwischen den Parteien vereinbart. In jedem Falle aber hat die Gemeinde dem Kanton nicht mehr
als die effektiven Selbstkosten zu vergüten.

## § 7 IV. Mittel {#par_7}

1 Der Kanton stellt der Gemeinde das in seinem Eigentum befindliche Areal des Gottesackers Riehen,
nämlich Parzelle 250³ in Sektion F des Grundbuches der Gemeinde Riehen im Halte von 11’404 m²,
unentgeltlich zur Verfügung und überträgt ihr das Eigentum zu zweckentsprechender Verwendung.
2 Der Kanton überträgt der Gemeinde auch die auf der Gottesackerparzelle vorhandenen baulichen Anlagen, soweit sie in seinem Eigentum stehen.
3 Als zweckentsprechende Verwendung der Parzelle im Sinne von Abs. 1 hievor gilt nur die Verwendung als Gottesacker, solange aus sanitarischen Gründen Bestattungen möglich sind (vgl. hiezu auch §
6 Abs. 1). Im Anschluss daran gilt die Benützung der Parzelle als öffentliche Grünanlage als zweckentsprechende Verwendung.

## § 8 {#par_8}

1 Die zweckentsprechende Verwendung wird durch Eintragung einer Dienstbarkeit folgenden Wortlautes gesichert:
Belastete Liegenschaft: Parzelle Nr. 250³ in Sektion F des Grundbuches der Gemeinde Riehen.
Berechtigter: Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Sanitätsdepartement 5).
Last: Bau- und Nutzungsbeschränkung.
Wörtliche Fassung: Auf der belasteten Parzelle dürfen keine Bauten erstellt werden, die nicht für die
Benützung der Parzelle als Friedhof erforderlich sind. Die belastete Parzelle darf ferner nur als Friedhof und nach dessen Aufhebung als öffentliche Grünanlage genutzt werden.

## § 9 {#par_9}

1 Der Vollzug der §§ 7 und 8 wird gleichzeitig mit diesem Vertrag in einem separaten notariellen Akt
vorgenommen. 6)
5) § 8: Jetzt: Gesundheitsdepartement.
6) § 9: Öffentliche Urkunde: Kauf und Übertragung, Errichtung einer Dienstbarkeit vom 27. 10./9. 11. 1981, mit Nachtrag vom 23. 2./9. 3. 1982
(KtBl 1982 I S. 675); hier nicht abgedruckt.

## § 10 Gottesacker Riehen: Vertrag RiE 390.880 {#par_10}

1 Der Kanton überträgt der Gemeinde ferner das Betriebsinventar gemäss Aufstellung vom 7. September 1981/29. Januar 1982 sowie das bei Betriebsübergabe vorhandene Verbrauchsmaterial. Der
Kanton ist diesbezüglich berechtigt, Vorräte, die einen Monatsbedarf übertreffen, zurückzunehmen.
V. Finanzielles

## § 11 A. Einmalige Aufwendungen {#par_11}

1 Die Übertragung der Parzelle erfolgt gemäss § 7 Abs. 1 ohne Verrechnung eines Landwertes.
2 Für die auf der Parzelle vorhandenen baulichen Anlagen vereinbaren die Parteien auf der Grundlage
des Gutachtens der Bewertungskommission vom 9. Oktober 1980 eine Vergütung der Gemeinde an
den Kanton von Fr. 315’000.–.
3 Die Übertragung der Parzelle sowie der baulichen und der friedhofgärtnerischen Anlagen erfolgt ohne Gewährleistung; die Instandstellung der Anlagen wird durch die Gemeinde auf eigene Kosten vorgenommen. Ein Kantonsbeitrag an aktuelle Mängel im friedhofgärtnerischen Bereich ist bei der Festsetzung des Betrages in § 13 berücksichtigt worden.

## § 12 {#par_12}

1 Für die Möglichkeit, im Umfang von ungefähr Fr. 200’000.– Familiengräber auf dem unentgeltlich
übertragenen Areal abzugeben, vergütet die Gemeinde dem Kanton nach Diskontierung eine Pauschale von Fr. 150’000.–. Von diesem Betrag werden die Erlöse aus Grabverkäufen abgezogen, welche
zwischen dem 1. Januar 1981 und der Wirksamkeit dieses Vertrages getätigt worden sind.
2 Für die vom Kanton geleisteten baulichen Vorinvestitionen in Familiengräber vergütet die Gemeinde
dem Kanton Fr. 10’000.–.

## § 13 {#par_13}

1 Die Gemeinde entrichtet für die Übernahme des Betriebsinventars gemäss § 10 eine Restpauschale
von Fr. 46’000.–.

## § 14 {#par_14}

1 Die Zahlungen gemäss den §§ 11–13 erfolgen innert drei Monaten nach Rechtskraft des Vertrages.
2 Die Notariats- und Grundbuchkosten im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertrages übernehmen beide Parteien je zur Hälfte.

## § 15 B. Laufende Aufwendungen {#par_15}

1 Die Gemeinde Riehen trägt sämtliche Kosten gemäss § 5 Abs. 1, zuzüglich einer Pauschale gemäss §
5 Abs. 2.
2 Die Gemeinde Riehen übernimmt insbesondere die aus § 15 Abs. 1 lit. c–f des Gesetzes betreffend
die Bestattungen vom 9. Juli 1931 sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen aus dem Anspruch
auf unentgeltliche Bestattung, soweit sie Bestattungen im Gottesacker Riehen betreffen.
3 Demgemäss übernimmt die Gemeinde beim Gottesacker Riehen namentlich
a) die Kosten für den baulichen Unterhalt;
b) die Personalkosten für den gärtnerischen Unterhalt;
c) die Personalkosten für den übrigen Friedhofbereich wie Grabmacherarbeiten, Abdankungsfeiern, Bestattungen und dergleichen.
Gottesacker Riehen: Vertrag RiE 390.880
4 Die Gemeinde übernimmt ferner die Kosten im Zusammenhang mit der Kremation der zur Beisetzung auf dem Gottesacker Riehen bestimmten Leichen (§ 15 Abs. 1 lit. g Bestattungsgesetz), jedoch
nur im Sinne eines eher symbolischen Pauschalbetrages von Fr. 3’000.– p. a..

## § 16 VI. Vertragsdauer {#par_16}

1 Unter Vorbehalt von Abs. 2 hienach übernimmt die Gemeinde die in diesem Vertrag übernommenen
Verpflichtungen auf unbeschränkte Dauer. Der Vertrag kann daher grundsätzlich nicht gekündigt,
sondern nur auf dem Wege der gegenseitigen Verständigung aufgehoben oder geändert werden. Vorbehalten bleibt auch die kantonale Gesetzgebung über das Bestattungs- und Friedhofwesen.
2 Sollte der bestehende Steueraufteilschlüssel für die Einkommenssteuer zwischen Kanton und
Gemeinde von gegenwärtig 50:50 (§ 90 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember
1949 7)) zu Ungunsten der Gemeinde geändert werden, so kann die Gemeinde diesen Vertrag mit einer
Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Macht die Gemeinde innert fünf Jahren vom Rechtskräftigwerden einer entsprechenden neuen Steuerregelung an gerechnet vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so verfällt das Kündigungsrecht. Dasselbe lebt jedoch erneut auf, wenn später eine weitere
Änderung des Steueraufteilschlüssels zum Nachteil der Gemeinde beschlossen werden sollte.
3 Im Falle der Kündigung wird die Parzelle F 250³ des Grundbuches Riehen von der Gemeinde unent -
geltlich wieder an den Kanton übertragen. Die baulichen Anlagen werden ihr vom Kanton aufgrund
des von der Bewertungskommission zu ermittelnden Wertes vergütet. Ebenso werden ihr allfällige
noch nicht verkaufte Familiengräber und allfällige bauliche Vorinvestitionen angemessen vergütet.

## § 17 VII. Schlussbestimmungen {#par_17}

1 Die Vornahme der eigentlichen Bestattung durch von der Gemeinde Riehen beauftragtes Personal
steht unter der Bedingung, dass der Grosse Rat § 1 des Bestattungsgesetzes entsprechend anpasst. Bei
einer allfälligen Ablehnung einer Gesetzesanpassung wird die Bestattung durch Mitarbeiter des Friedhofamtes des Kantons vorgenommen, gegen Vergütung der effektiven Kosten durch die Gemeinde.

## § 18 {#par_18}

1 Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Parlamente der beiden Parteien. Er wird auf den

## § 19 nächsten der Rechtskraft folgenden 1. Juli bzw. 1. Januar wirksam. 8) {#par_19}

1 Der Vertrag wird in fünf Originalen gefertigt und unterzeichnet.
Der Kanton erhält drei Originale, die Gemeinde zwei.
Basel, den 18. Februar 1982
Namens des Kantons Basel-Stadt
Sanitätsdepartement
Der Vorsteher: Dr. HR. Schmid
Der Sekretär: Dr. B. Kleubler
Riehen, den 22. Februar 1982
7) § 16 Abs. 2: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Steuergesetz vom 12. 4. 2000, § 228 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 640.100).
8) Wirksam seit 1. 7. 1982.
Gottesacker Riehen: Vertrag RiE 390.880
Namens der Einwohnergemeinde Riehen
Gemeinderat Riehen
Der Präsident: G. Kaufmann
Der Gemeindeverwalter: Dr. A. Grotsch
Durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 9. März 1982.
Durch den Weiteren Gemeinderat Riehen genehmigt am 24. März 1982.
Durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 12. Mai 1982.
Gottesacker Riehen: Vertrag RiE 390.880
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.02.1982 01.07.1982 Erlass Erstfassung KB 15.05.1982
Gottesacker Riehen: Vertrag RiE 390.880
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.02.1982 01.07.1982 Erstfassung KB 15.05.1982
