---
title: "Änderung und Ergänzung der Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten"
id: 8cdbf8fe-04db-4032-93d6-6aa3faa615ad
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "425.132"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/425.132/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/8cdbf8fe-04db-4032-93d6-6aa3faa615ad
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/15898/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 0f3d6352de52f29fd8b893a764f2ecdb38385b149520592786406cc2ae74db31
provisions: 1
---

# Änderung und Ergänzung der Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten

## text {#text}

425.132
Änderung und Ergänzung der
Übereinkunft zwischen den Ständen
Bern und Solothurn über die kirchlichen
Verhältnisse in den Evangelisch-
Reformierten Kirchgemeinden des
Bucheggberges und der Bezirke
Solothurn, Lebern und Kriegstetten
Vom 24. September 1979
Die Kantone Bern und Solothurn
Im Wissen um die jahrhundertealte Verbindung der Evangelisch-
Reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten mit der Evangelisch-Reformierten Kirche
des Kantons Bern;
in der grundsätzlichen Bereitschaft, einerseits diese Verbindung auch in
Zukunft fortbestehen zu lassen, anderseits auf die Bestrebungen zur Bildung einer Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn
Bedacht zu nehmen;
in Erwägung, dass unabhängig von der Bildung einer solothurnischen
Landeskirche der Kanton Bern seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber den solothurnischen Kirchgemeinden abzulösen wünscht;
in der Absicht, den neuen Verhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass
die zwischen den Kantonen Bern und Solothurn am 23. Dezember 19581)
abgeschlossene Übereinkunft durch ein zusätzliches Abkommen ergänzt
wird schliessen ab folgende
Vereinbarung
I.
1. Die finanziellen Verhältnisse zwischen dem Kanton Bern und den
Kirchgemeinden der Bezirke Bucheggberg, Solothurn, Lebern und
Kriegstetten werden wie folgt geregelt:
Franken
1.1 Aetingen-Mühledorf
1.1.1 Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen:
− Abgeltung des Beitrages an die Pfarrbesoldung 20 500
− Abgeltung der Unterhaltspflicht für Pfarrhaus
und Scheune 48 000
Total 68 500
________________
1) BGS 425.131.
425.132
1.2 Messen Franken
1.2.1 Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen:
− Pfarrhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht 57 000
− Scheune und Waschhaus:
Abgeltung der Unterhaltspflicht 51 000
− Scheune und Waschhaus:
Beitrag an Fassadenrenovation 89 000
Total 197 000
1.2.2 Der Kanton Bern entrichtet weiterhin einen Besoldungs- und Wohnungsentschädigungsanteil an die Kirchgemeinde Messen im Verhältnis zur Zahl der bernischen Konfessionsangehörigen.
1.2.3 Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteht den Bestimmungen des Dekretes vom 22. November 1971 über den Finanzausgleich unter den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des
Kantons Bern.
1.3 Oberwil bei Büren
1.3.1 Die Kirchgemeinde entrichtet dem Kanton Bern Beiträge an die
staatliche Pfarrbesoldung und an die Wohnungsentschädigung im
Verhältnis zur Zahl der solothurnischen Konfessionsangehörigen.
1.3.2 Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteht den Bestimmungen des Dekretes vom 22. November 1971 über den Finanzausgleich
unter den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Kantons
Bern.
1.4 Solothurn
Der vom Kanton Bern bisher entrichtete Beitrag fällt entschädigungslos weg.
2. Es wird festgestellt, dass über die in Ziffer 1 genannten Verbindlichkeiten hinausgehende Ansprüche nicht bestehen.
3. Der Kanton Bern überweist die in Ziffer 1 Abschnitt 1.1.1 und 1.2.1
genannten Beträge den betreffenden Kirchgemeinden sofort nach
Inkrafttreten der Vereinbarung.
II.
4. Für den Fall der Bildung einer Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn wird die Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 wie folgt geändert:
4.1 Kirchgemeinden, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des
Kantons Solothurn beitreten, scheiden aus dem Synodalverband der
Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Bern aus.
4.2 Wenn eine oder mehrere Kirchgemeinden der Evangelisch-
Reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn beitreten, können die im bernischen Synodalverband verbleibenden Kirchgemeinden in einen oder zwei Wahlkreise zusammengefasst werden.
425.132
4.3 Scheiden eine oder mehrere Kirchgemeinden aus dem bernischen
Synodalverband aus, richtet sich die Zahl der Abgeordneten in der
Kirchensynode nach der reformierten Bevölkerung der verbleibenden Kirchgemeinden.
4.4 Die verbleibenden Kirchgemeinden bilden weiterhin die Bezirkssynode Solothurn.
4.5 Den Vollzug von Abschnitt II dieser Vereinbarung legen die Regierungen der Kantone Bern und Solothurn gemeinsam fest.
4.6 Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 über
die Ordnung der Kultusangelegenheiten bleiben in Kraft, soweit sie
mit der vorliegenden Vereinbarung nicht im Widerspruch stehen.
III.
5. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates
des Kantons Bern und des Kantonsrates des Kantons Solothurn. Sie
tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft und wird in die Gesetzessammlungen der Kantone Bern und Solothurn aufgenommen.
Vom Grossen Rat des Kantons Bern am 5. November 1979 genehmigt
Vom Kantonsrat von Solothurn am 26. November 1979 genehmigt
Vom Schweizerischen Bundesrat am 8. Januar 1980 genehmigt
