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title: "Gerichtsorganisationsgesetz"
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# Gerichtsorganisationsgesetz

## Art. 1 A. Einleitung {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte und enthält allgemeine
Vorschriften über das Gerichtsverfahren.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts und der
Konkordate.

## Art. 2 {#art_2}

Andere Gesetze
1 Die Zuständigkeit der Gerichte, die Verfahrensarten und ergänzende Vorschriften zu diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.
2 Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Untersuchungs- und Anklagebehörden richten sich nach der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.

## Art. 3 {#art_3}

Gerichtskreise
1 Die Bezirke bilden zwei Gerichtskreise:
1. * Die Bezirke Appenzell, Schwende-Rüte, Schlatt-Haslen und Gonten
bilden den Gerichtskreis Appenzell.
2. Der Bezirk Oberegg bildet den Gerichtskreis Oberegg.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
B. Organisation
B.I. Richter1)

## Art. 4 B.I.1. Bezirke {#art_4}

Vermittler
1 Im Bezirk amtet der Vermittler. *
2 Bei Ausstand oder Verhinderung des Vermittlers wird die Streitsache an
den Vermittler des gemäss Art. 15 Abs. 1 KV in der Reihe nächstfolgenden
Bezirks überwiesen. *
B.I.2. Gerichtskreis
Art. 5 * Paritätische Schlichtungsstellen
1 Für jeden Gerichtskreis besteht je eine Schlichtungsstelle für Miet- und
nichtlandwirtschaftliche Pachtverhältnisse von Wohn- und Geschäftsräumen,
bestehend aus dem Präsidenten und je einem Vertreter der Mieter und der
Vermieter sowie dem Sekretär.
2 Für den Kanton besteht eine Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
nach Art. 200 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern. Das Volkswirtschaftsdepartement besorgt das Sekretariat.
3 Die Schlichtungsstellen tagen in Dreierbesetzung.
4 Die Mitglieder der Schlichtungsstellen werden von der Standeskommission
jährlich gewählt.
Art. 6 * …
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Art. 7 * Bezirksgericht
a. Konstituierung
1 Das Bezirksgericht für beide Gerichtskreise zusammen besteht aus einem
Präsidenten und fünf Mitgliedern. *
2 Der Bezirksgerichtspräsident ist zugleich Präsident von ständigen Kommissionen. Im Übrigen konstituiert sich das Gericht zu Beginn der Amtsperiode
selbst, insbesondere wählt es den Bezirksgerichtsvizepräsidenten und den
Zwangsmassnahmerichter.
3 Ersatzrichter in den Kommissionen sind die anderen Mitglieder des Bezirksgerichts.
4 Die Vermittler sind Ersatzrichter, sofern eine ordentliche Besetzung nicht
mit den übrigen Bezirksrichtern möglich ist
Art. 8 * b. Zusammensetzung und Rechtsprechung
1 Das Bezirksgericht spricht Recht als Gesamtgericht. Vorbehalten bleibt die
Rechtsprechung durch Einzelrichter. *
2 … *
3 Das Gesamtgericht spricht Recht in der Besetzung von fünf Mitgliedern. *
Art. 9 *
B.I.3. Kanton
Art. 10 Kantonsgericht
a. Konstituierung
1 Das Kantonsgericht besteht aus einem Präsidenten und zwölf Mitgliedern.
2 Der Kantonsgerichtspräsident ist zugleich Präsident der Abteilungen. Im
Übrigen konstituiert sich das Gericht zu Beginn der Amtsperiode selbst, insbesondere wählt es den Kantonsgerichtsvizepräsidenten sowie die Präsidenten und Vizepräsidenten der Kommissionen.

## Art. 5 {#art_5}

UVG wählt
es aus seinen Reihen den Vorsitzenden, dessen Ersatz sowie die nötigen
Schiedsrichter, welche im Übrigen dem Kantonsgericht nicht angehören.
4 Ersatzrichter in den Abteilungen und in den Kommissionen sind die anderen Mitglieder des Kantonsgerichtes.
5 Die Bezirksrichter, bei deren Ausfall die Vermittler, sind Ersatzrichter, sofern eine ordentliche Besetzung nicht mit den übrigen Kantonsrichtern möglich ist *
Art. 11 b. Zusammensetzung und Rechtsprechung
1 Das Kantonsgericht spricht Recht durch Abteilungen. Vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung durch Kommissionen und Einzelrichter. *
2 Es bestehen folgende Abteilungen:
1. Zivil- und Strafgericht;
2. Verwaltungsgericht.
3 Es bestehen folgende ständige Kommissionen:
1. Aufsichtsbehörde SchKG;
2. Kommission für Entscheide in Strafsachen;
3. Kommission für Beschwerden in gerichtlichen Personalfragen;
4. * Kommission für allgemeine Beschwerden.
4 Zudem besteht ein Schiedsgericht im Sinne von Art. 89 KVG und Art. 57
UVG (Vorsitzender und je ein Vertreter der Versicherer und der betroffenen
Leistungserbringer).
5 Die Abteilungen sprechen Recht in der Besetzung von fünf Mitgliedern
und die Kommissionen in der Besetzung von drei Mitgliedern. Das Schiedsgericht muss vollzählig besetzt sein. *

## Art. 12 B.II. Ergänzende Vorschriften über Organisation und Verwaltung {#art_12}

Befugnisse
Im Allgemeinen
1 Die Gerichte organisieren und verwalten sich im Rahmen der Gesetzgebung selbst.

## Art. 13 {#art_13}

Wahl des Gerichtspersonals
1 Der Kantonsgerichtspräsident und der Kantonsgerichtsvizepräsident wählen den Kantonsgerichtsschreiber.
2 Der Bezirksgerichtspräsident und der Bezirksgerichtsvizepräsident wählen
den Bezirksgerichtsschreiber. *
3 Der Kantonsgerichtspräsident und der Bezirksgerichtspräsident wählen das
übrige Kanzleipersonal.
4 … *
5 Die Personalverordnung findet sinngemäss Anwendung. Die Standeskommission legt in Zusammenarbeit mit den Gerichtspräsidenten die Etatstellen
und die Besoldung der Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals fest.
Art. 14 * Bezirksgericht
1 Das Bezirksgericht wird zu Beginn jedes Amtsjahrs durch den Bezirksgerichtspräsidenten zur Konstituierung einberufen.

## Art. 15 {#art_15}

Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht wird zu Beginn jedes Amtsjahres durch den Kantonsgerichtspräsidenten zur Konstituierung einberufen.
2 Vorbehalten bleibt die Übertragung administrativer Befugnisse an einen
Ausschuss.
Art. 16 * Amtssitz und Tagungsort
1 Amtssitz der Gerichte ist Appenzell.
2 Tagungsort des Kantonsgerichts ist grundsätzlich Appenzell.
3 Das Bezirksgericht tagt grundsätzlich in jenem Gerichtskreis, in dem bezogen auf den konkreten Fall eine Zuständigkeit besteht. Auf Antrag einer Partei oder bei Zuständigkeit in beiden Gerichtskreisen kann das Gericht im
anderen Gerichtskreis tagen. *

## Art. 17 B.III. Dienstrecht {#art_17}

Amtsgeheimnis
a. Grundsatz
1 Richter, Gerichtsschreiber und Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Insbesondere dürfen sie nichts über die Beratung des Gerichtes
und über die Stimmabgabe der Richter verlauten lassen.
Art. 18 b. Ausnahmen
1 Über die Herausgabe von Gerichtsakten oder die Erteilung von Auskünften
über Gerichtsverfahren entscheidet: *
a) * der Gerichtspräsident für sein Gericht;
b) * der Bezirksgerichtspräsident bei Vermittlern und Schlichtungsstellen.
2 Vorbehalten bleibt eine allgemeine Regelung der Ausnahmen vom Amtsgeheimnis durch Reglement oder Weisung.

## Art. 19 {#art_19}

Erörterung hängiger Fälle
1 Richter, Gerichtsschreiber und Personal dürfen weder mit den Beteiligten
noch mit Personen, die sich für diese verwenden, hängige Fälle erörtern, soweit das Gesetz es nicht vorsieht.
B.IV. Aufsicht
Art. 20 * Zuständigkeit
1 Die Aufsicht obliegt:
a) * dem Kantonsgerichtspräsidenten über das Bezirksgericht;
b) * dem Bezirksgerichtspräsidenten über die Vermittler und die Schlichtungsstellen.
2 Der Kantonsgerichtspräsident kann zudem zur Gewährleistung einer zielgerichteten und gleichförmigen Rechtspflege allgemeine Weisungen erlassen, die auch in den Aufsichtsbereich des Bezirksgerichtspräsidenten reichen können und dessen Weisungen vorgehen. *
3 Der Kantonsgerichtspräsident kann zur Wahrnehmung der Aufsicht weitere
Mitglieder des Kantonsgerichts beiziehen. *
4 Der Kantons- und der Bezirksgerichtspräsident sind unter Vorbehalt anderweitiger gesetzlicher Regelungen in ihrem Aufsichtsbereich für Aufsichtsbeschwerden zuständig. *

## Art. 21 {#art_21}

Weisungen
1 Die Aufsicht umfasst: *
a) * die organisatorischen, administrativen und personellen Belange;
b) * die Abwicklung der Fälle (Geschäftsführung), ausgenommen die
Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall;
c) * die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden, soweit die Rüge nicht mit
einem anderen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann oder
konnte.
2 Die Aufsichtsbehörde hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ein Einsichts-
und Auskunftsrecht, und sie kann Weisungen erteilen. In Verfahrensakten
kann sie nur Einsicht nehmen, wenn dies für die Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde erforderlich ist oder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen
ist. *
3 Jährlich erstatten über ihre Amtstätigkeit mit Statistiken Bericht: *
a) das Bezirksgericht und das Jugendgericht dem Kantonsgerichtspräsidenten;
b) die Vermittler und die Schlichtungsstellen dem Bezirksgerichtspräsidenten.

## Art. 22 {#art_22}

Oberaufsicht des Grossen Rates
1 Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Gerichte. *
2 Er nimmt jährlich den Bericht des Kantonsgerichtspräsidenten über die
Amtsführung der Gerichte entgegen; er kann für die Berichterstattung Weisungen erteilen. *
3 Der Grosse Rat kann eine Kommission bezeichnen, die bei Bedarf Gespräche mit dem Kantonsgerichtspräsidenten führt. Die Kommission erstattet

## Art. 23 dem Grossen Rat in angemessener Weise Bericht. * {#art_23}

Lastenteilung
a. Kanton
1 Der Kanton trägt die Kosten der Rechtspflege, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Der Kanton erhält die von den Gerichten gesprochenen Gebühren und
Ordnungsbussen.
Art. 24 b. Bezirk
1 Der Bezirk entschädigt den Vermittler und erhält die von ihm gesprochenen
Gebühren.
2 Der Bezirk stellt unentgeltlich angemessene Räume zur Verfügung für:
a) den Vermittler;
b) * Verhandlungen und Einvernahmen von Bezirksgericht und Schlichtungsstelle, wenn diese im Bezirk zu tagen pflegen;
c) Beweiserhebungen anderer Gerichte.
C. Verfahren

## Art. 25 C.I. Justizgrundsätze {#art_25}

Richterliche Unabhängigkeit
1 Der Richter ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht
gebunden.
2 Ein Rückweisungsentscheid bindet die untere Instanz an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt.

## Art. 26 {#art_26}

Beschlussfassung
a. Stimmenthaltung
1 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Art. 27 b. Änderung der Zusammensetzung
1 Ändert die Zusammensetzung des Gerichtes während des Verfahrens, ist
dies den Beteiligten mitzuteilen.
2 Die Verhandlungen sind auf Antrag oder von Amtes wegen zu wiederholen,
soweit es im Interesse Beteiligter liegt.
Art. 28 c. Zirkulationsbeschlüsse
1 Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn das Gesetz
keine Verhandlung vorschreibt und die Parteien auf eine solche verzichten.
2 Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Richter und sind
als solche zu kennzeichnen. Jeder Richter kann Beratung verlangen.

## Art. 29 {#art_29}

Rechtsvertretung
1 Die berufsmässige Vertretung vor den Gerichten ist den zugelassenen
Rechtsanwälten vorbehalten, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
2 Die Vertreter haben sich mit einer entsprechenden Vollmacht auszuweisen.
3 Die im Kanton niedergelassenen, praktizierenden Rechtsanwälte sind verpflichtet, die Vertretung einer Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
oder die amtliche Verteidigung bewilligt wird, zu einem reduzierten Tarif zu
übernehmen.

## Art. 30 {#art_30}

Weitere Vertretungen und Verbeiständungen *
1 Soweit das Gesetz es nicht ausdrücklich ausschliesst, kann eine Partei die
Prozessführung oder Verbeiständung vor den Gerichten Personen, die mit
ihr verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische
Lebensgemeinschaft führen, ihren Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie übertragen.
2 Die Handlungen und Unterlassungen des Bevollmächtigten sind für den
Vollmachtgeber ebenso verbindlich, wie wenn sie von ihm selbst ausgegangen wären.

## Art. 31 {#art_31}

Vollmacht
a. Form
1 Wer ausser in der Stellung als gesetzlicher oder statutarischer Vertreter für
einen anderen Prozesshandlungen vornehmen will, bedarf dazu einer
schriftlichen Vollmacht.
2 Vertreter von Personen mit umfassender Beistandschaft haben für ihre
Vertretungsbefugnis eine Bescheinigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzulegen. *
3 Bei mangelhaftem Ausweis über die Prozessvollmacht entscheidet das Gericht über die Zulassung den Umständen gemäss. Es kann bei fehlendem
Ausweis der betreffenden Partei eine Notfrist ansetzen, ihn beizubringen.
Art. 32 b. Umfang
1 Eine allgemeine Prozessvollmacht berechtigt zur Vornahme aller im Streite
notwendigen oder nützlichen Rechtshandlungen, dagegen nicht zur Übertragung der Vollmacht auf einen andern, zum Abschluss eines Vergleiches,
zum Abstand vom Prozesse, zur Stellung eines Konkursbegehrens und zur
Entgegennahme des Streitobjektes. Hierfür bedarf es einer besonderen Ermächtigung.
Art. 33 c. Erlöschen
1 Die Prozessvollmacht erlischt mit dem Tode, mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit und dem Konkurse des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten. Tritt dieser Fall beim Vollmachtgeber ein, so bleibt der Bevollmächtigte verpflichtet, die zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers erforderlichen Vorkehren zu treffen, bis der Rechtsnachfolger oder die zur Interessenwahrung verpflichtete Behörde in der Lage ist, es selbst zu tun.
2 Die Vollmacht erlischt ferner durch Widerruf seitens des Vollmachtgebers
oder durch Verzicht des Bevollmächtigten. Im letzteren Falle ist der Bevollmächtigte aber verpflichtet, noch während 14 Tagen für den Vollmachtgeber
zu handeln, soweit dies nötig ist, um ihn vor Rechtsnachteilen zu schützen.
3 Widerruf und Verzicht sind der Gegenpartei und dem Gerichte mitzuteilen;
sie erlangen diesem gegenüber erst Gültigkeit mit dieser Mitteilung.

## Art. 34 {#art_34}

Handeln ohne Vollmacht
1 Ohne Vollmacht vorgenommene Prozesshandlungen sind nichtig. Der ohne Vollmacht handelnde Vertreter ist zur Bezahlung sämtlicher Prozesskosten zu verurteilen. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
2 Bei nachträglicher Ermächtigung gelten jedoch die vorgenommenen Prozesshandlungen als genehmigt.

## Art. 35 {#art_35}

Amtssprache
1 Richter, Beteiligte und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen
Sprache.

## Art. 36 {#art_36}

Übersetzung und andere Hilfsmittel
1 Können sich Richter, Beteiligte und mitwirkende Dritte nicht verständigen,
wie es die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordert, zieht der Richter einen
Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson bei.
2 Die Vorschriften über die Sachverständigen werden sinngemäss angewendet.
3 Mündliche Aussagen können in solchen Fällen durch schriftliche ersetzt
werden.

## Art. 37 {#art_37}

Öffentlichkeit der Verhandlungen
a. Anwendungsbereich
1 Verhandlungen vor dem Richter sind öffentlich. Die Urteilsberatungen sind
geheim.
2 Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen:
a) wenn ohne Verhandlung aufgrund schriftlicher Eingaben entschieden
wird;
b) wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdige
Privatinteressen es erfordern.
3 Der Gerichtspräsident kann im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit
einzelne Personen zulassen, wenn ein begründetes Interesse geltend gemacht wird und aus ihrer Anwesenheit keine Nachteile erwachsen.
Art. 38 b. Beschränkung
1 Zuhörer werden zu den öffentlichen Verhandlungen zugelassen, soweit
Platz vorhanden ist.
2 Personen unter 18 Jahren kann der Zutritt verweigert werden.
3 Bild- und Tonaufnahmen sind nur für Gerichtszwecke gestattet.

## Art. 39 {#art_39}

Veröffentlichung
1 Der Richter kann Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter Weise bekanntgeben.
2 Die Gerichte veröffentlichen Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung im
Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege.
3 Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht erwähnt.

## Art. 40 C.II. Geschäftsordnung {#art_40}

Geschäftsleitung
a. Im Allgemeinen
1 Die Geschäfte des Gerichtes, der Abteilungen und Kommissionen leitet deren Präsident.
2 Ist der Präsident verhindert und kein Stellvertreter verfügbar, wird er durch
den amtsältesten Richter, wenn notwendig durch einen Ersatzrichter, vertreten.
Art. 41 b. Übertragung von Befugnissen
1 Der Präsident kann während des Verfahrens seine Befugnisse einem Gerichtsmitglied übertragen.
2 Er leitet Haupt- und Schlussverhandlung selbst.

## Art. 42 {#art_42}

Präsidialentscheid
1 Der Präsident kann entscheiden über:
a) Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige und unbegründete Eingaben;
b) Abschreibung eines Verfahrens, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensbescheid zu fällen ist.
2 Er begründet das Erkenntnis kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von
sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid des
Gerichtes verlangt werden kann.

## Art. 43 {#art_43}

Gerichtsschreiber
1 Der Gerichtsschreiber:
a) hat im Gericht beratende Stimme mit Antragsrecht, führt Protokolle
und verfasst die Entscheide;
b) wirkt auf Verlangen des Präsidenten in Einzelrichterfällen mit;
c) erlässt im Auftrage des Präsidenten prozessleitende Verfügungen.
2 Er steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Gerichtspräsidenten seiner
Instanz.
3 Sofern ein Gerichtsschreiber in den Ausstand tritt oder wenn andere Gründe es rechtfertigen, wird gemäss den Zuständigkeiten in Art. 13 dieses Gesetzes ein ausserordentlicher Gerichtsschreiber gewählt.

## Art. 44 {#art_44}

Kleidung
1 Richter, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte tragen in den Verhandlungen dunkle Kleidung.

## Art. 45 C.III. Gebühren und Kosten {#art_45}

Gebühren
1 Die richterlichen Behörden im Sinne dieses Gesetzes erheben für ihre Entscheide grundsätzlich Gebühren bis Fr. 90'000.--. *
2 Der Gebührenrahmen erhöht sich in besonders aufwendigen Fällen oder
bei Streitwerten von mehr als Fr. 1'000'000.-- auf das Vierfache. *
3 Der Gebührenrahmen ist indexgebunden (Landesindex der Konsumentenpreise, Stand 31. März 2023). *
4 Die nähere Ausgestaltung des Gebührentarifs wird durch den Grossen Rat
auf dem Verordnungsweg geregelt.

## Art. 46 D. Schlussbestimmungen {#art_46}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden
Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gerichtsorganisationsgesetz vom
25. April 1999 (GOG).

## Art. 47 Art. 46a * … {#art_47}

Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes2).
2) Gemäss GrRB vom 6. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 5 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 6 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 7 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 8 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 9 aufgehoben -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 10 Abs. 5 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 13 Abs. 2 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 14 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 16 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 20 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 46a eingefügt -
11.03.2014 11.03.2014 Art. 46a aufgehoben -
27.04.2014 01.08.2014 Art. 31 Abs. 2 geändert -
28.04.2019 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1, a) eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1, b) eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1, a) geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1, b) geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 20 Abs. 2 geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 20 Abs. 3 eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 20 Abs. 4 eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1, a) eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1, b) eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1, c) eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 2 eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 3 eingefügt 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert 2020-27
28.04.2019 01.01.2021 Art. 22 Abs. 3 eingefügt 2020-27
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.04.2019 01.01.2021 Art. 30 Titel geändert 2020-27
09.05.2021 01.06.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 6 aufgehoben 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 8 Abs. 3 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 11 Abs. 3, 4. geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 11 Abs. 5 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 13 Abs. 4 aufgehoben 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 16 Abs. 3 geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 20 Abs. 1, a) geändert 2021-10
09.05.2021 01.06.2021 Art. 24 Abs. 2, b) geändert 2021-10
24.04.2022 01.05.2022 Art. 3 Abs. 1, 1. geändert 2022-14
24.04.2022 01.05.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 2022-14
30.04.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1 geändert 2023-15
30.04.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 2 geändert 2023-15
30.04.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 3 geändert 2023-15
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.04.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1, 1. 24.04.2022 01.05.2022 geändert 2022-14
Art. 4 Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Art. 4 Abs. 2 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Art. 5 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 6 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 6 09.05.2021 01.06.2021 aufgehoben 2021-10
Art. 7 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 7 Abs. 1 24.04.2022 01.05.2022 geändert 2022-14
Art. 8 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 8 Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Art. 8 Abs. 2 09.05.2021 01.06.2021 aufgehoben 2021-10
Art. 8 Abs. 3 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Art. 9 29.04.2012 29.04.2012 aufgehoben -
Art. 10 Abs. 5 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 11 Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Art. 11 Abs. 3, 4. 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Art. 11 Abs. 5 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Art. 13 Abs. 2 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 13 Abs. 4 09.05.2021 01.06.2021 aufgehoben 2021-10
Art. 14 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 16 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 16 Abs. 3 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Art. 18 Abs. 1 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
Art. 18 Abs. 1, a) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Art. 18 Abs. 1, b) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Art. 20 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 20 Abs. 1, a) 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
Art. 20 Abs. 1, a) 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Art. 20 Abs. 1, b) 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
Art. 20 Abs. 2 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 20 Abs. 3 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Art. 20 Abs. 4 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Art. 21 Abs. 1 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
Art. 21 Abs. 1, a) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Art. 21 Abs. 1, b) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Art. 21 Abs. 1, c) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Art. 21 Abs. 2 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Art. 21 Abs. 3 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Art. 22 Abs. 1 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
Art. 22 Abs. 2 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
Art. 22 Abs. 3 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Art. 24 Abs. 2, b) 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Art. 30 28.04.2019 01.01.2021 Titel geändert 2020-27
Art. 31 Abs. 2 27.04.2014 01.08.2014 geändert -
Art. 45 Abs. 1 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-15
Art. 45 Abs. 2 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-15
Art. 45 Abs. 3 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-15
Art. 46a 29.04.2012 29.04.2012 eingefügt -
Art. 46a 11.03.2014 11.03.2014 aufgehoben -
