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title: "Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen"
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provisions: 8
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# Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

## § 1 {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Organisation der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die Organisation des Sekretariats und
das Verfahren vor der Kommission.
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Rekurskommission

## § 2 Zusammensetzung {#par_2}

1 Die Rekurskommission besteht aus sieben nebenamtlichen
Mitgliedern.
2 Sie setzt sich zusammen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
c. fünf weiteren Mitgliedern.
Wahl,
Amtsdauer,

## § 3 Entschädigung {#par_3}

1 Der Universitätsrat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident verfügen über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und über praktische juristische Erfahrung.
3 Der Universitätsrat legt die Entschädigung der Mitglieder der
Rekurskommission im Wahlbeschluss fest.
415.111.7 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK

## § 4 Sitz {#par_4}

Der Sitz der Rekurskommission befindet sich beim Universitätsrat.

## § 5 Unvereinbarkeit, Unabhängigkeit {#par_5}

1 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Zürcher Hochschulen tätig sein.
2 Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit
unabhängig und nur an das Gesetz gebunden.
Aufsicht,

## § 6 Berichterstattung {#par_6}

1 Der Universitätsrat übt die administrative Aufsicht über die
Geschäftsführung der Rekurskommission aus.
2 Die Rekurskommission erstattet dem Universitätsrat und dem
Fachhochschulrat jährlich Bericht über die Geschäftsführung.
2. Abschnitt: Sekretariat

## § 7 {#par_7}

Der Universitätsrat bestimmt die organisatorische Angliederung des Sekretariats der Rekurskommission.
3. Teil: Verfahren
1. Abschnitt: Grundsatz
§ 8. 1 Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach
den Vorschriften des 2. Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.
2 Angefochtene Anordnungen über das Ergebnis von Prüfungen und
Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist
ausgeschlossen.
2. Abschnitt: Zuständigkeit
Universität § 9. Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Entscheide der Organe der Universität, mit Ausnahme des Universitätsrates.
Fachhochschulen
§ 10. Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen
Entscheide der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(ZHAW), der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).
Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK 415.111.7
Künstlerische
Vorbildung
§ 11. Die Rekurskommission entscheidet im Bereich der Vorbildung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der Berufsbildung
über Rekurse gegen Entscheide der ZHdK.
3. Abschnitt: Besetzung und Befugnisse
Besetzung,
Spruchkörper
§ 12. 1 Die Rekurskommission entscheidet in der Besetzung von
drei Mitgliedern, die den Spruchkörper bilden.
2 Den Vorsitz im Spruchkörper übt die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident aus. Eine Referentin oder ein Referent sowie ein weiteres Mitglied vervollständigen
den Spruchkörper.
Präsidialbefugnisse
§ 13. 1 Die oder der Vorsitzende entscheidet über:
a. vorsorgliche Massnahmen,
b. aufschiebende Wirkung,
c. unentgeltliche Rechtspflege,
d. Sistierung,
e. Fristwiederherstellungsgesuch.
2 Die oder der Vorsitzende ist zuständig für die Erledigung eines
Rekurses bei:
a. offensichtlicher Unzulässigkeit,
b. Rückzug,
c. Gegenstandslosigkeit.
Referentin
oder Referent
§ 14. Die Referentin oder der Referent stellt den Mitgliedern des
Spruchkörpers Antrag über die Entscheide, die nicht der oder dem
Vorsitzenden zustehen.
Leiterin
oder Leiter
Sekretariat
§ 15. Die Leiterin oder der Leiter des Sekretariats bestimmt für
den Rekurs:
a. den Spruchkörper,
b. die zuständige juristische Sekretärin oder den zuständigen juristischen Sekretär.
Juristische
Sekretärin oder
juristischer
Sekretär
§ 16. 1 Die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär leitet
den Schriftenwechsel. Soweit erforderlich holt sie oder er schriftliche
Berichte ein.
2 Sie oder er arbeitet zuhanden der Referentin oder des Referenten
die schriftlichen Anträge und die Entscheidbegründungen aus.
415.111.7 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK
Unterschriftenregelung
§ 17. Die oder der Vorsitzende sowie die juristische Sekretärin
oder der juristische Sekretär unterzeichnen den Entscheid.
4. Abschnitt: Verfahrensablauf
Schriftenwechsel
§ 18. 1 Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er
sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden von der Vorinstanz
die Akten beigezogen.
2 Unter Benachrichtigung der Rekurrentin oder des Rekurrenten
wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
3 Das Sekretariat kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
Entscheidfindung
§ 19. 1 Die Rekurskommission entscheidet an Sitzungen oder im
Zirkularverfahren. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Wird im Zirkularverfahren bei einem schriftlichen Antrag von
einem Mitglied eine abweichende Meinung vertreten oder Beratung
verlangt, muss eine Sitzung einberufen werden.
3 Die Verhandlungen und Beratungen der Rekurskommission sowie
die Eröffnung von Entscheiden sind nicht öffentlich.
4 Die Sitzungen können in virtueller Form stattfinden.
Mitteilungen § 20. Entscheide und sonstige Mitteilungen sind den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitzuteilen.
Verfahrenskosten
§ 21. 1 Zu den Verfahrenskosten gehören die Spruchgebühr sowie

## § 7der die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten gemäss {#par_7der}

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19665.
2 Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der
finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000.
3 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Spruchgebühr unter
Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 2 vorgesehenen
Höchstansatzes erhöht werden.
1 OS 79, 205; Begründung siehe ABl 2023-04-05.
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 682.
