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title: "Reglement betreffend Urlaube und die im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen"
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provisions: 30
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# Reglement betreffend Urlaube und die im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Vorliegendes Reglement legt die Kompetenzen zur Gewährung von Urlauben fest.
2 Es bestimmt die im Rahmen der Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen; die Mittelschulen sind davon nicht betroffen. *
3 Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts
oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

## Art. 2 {#art_2}

Disziplin und Ziel
1 Die Disziplin formt den Verantwortungssinn und trägt zur Persönlichkeitsbildung bei. Sie soll primär erzieherischen Charakter haben und die Autonomie
fördern und nicht nur autoritär und repressiv sein.
2 Zum Erreichen einer positiven und natürlichen Disziplin sind die Persönlichkeit der Lehrperson, ihr Einfluss und die Qualität des Unterrichts sowie
ihr Geschick, Kontakte mit den Kindern und den Familien herzustellen, entscheidend. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Schulen können eine "Verhaltens-Charta" erlassen, um den reibungslosen Schulbetrieb und die guten Beziehungen Schüler/Schüler und
Schüler/Lehrperson zu fördern.
4 Die Lehrpersonen sind für die Disziplin in ihrer Klasse verantwortlich; sie
erhalten in der Schule die Disziplin aufrecht und intervenieren bei Bedarf auf
dem Schulweg, um ein korrektes Verhalten der Schüler zu erwirken.

## Art. 3 {#art_3}

Recht sich zu äussern
1 Der Schüler hat das Recht, zu Fragen, die ihn betreffen, seine Meinung frei
zu äussern; seiner Meinung kann unter Berücksichtigung seines Alters und
seiner Reife Rechnung getragen werden.
2 Die Zusammenarbeit mit den Schülern setzt voraus, dass diese die Möglichkeit haben, angehört zu werden und nötigenfalls ihre Beschwerden auszudrücken.
2 Verhalten der Schüler

## Art. 4 {#art_4}

Verhalten
1 Die Schüler verhalten sich den Verantwortlichen der Schule, den Lehrpersonen, dem Dienstpersonal sowie den Mitschülern gegenüber respektvoll.
Sie vermeiden jegliche Art von körperlicher oder verbaler Gewalt.
2 Sie respektieren die von der Schule erlassenen Regeln über Verhalten und
Disziplin.
3 Sie haften für die Räumlichkeiten und das Material, das ihnen zur Verfügung gestellt wird. Bei Schäden gehen die Reparaturen zu Lasten der Schuldigen oder ihrer Eltern oder der gesetzlichen Vertreter (nachstehend: Eltern). Mögliche Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.
4 Die Schüler nehmen aktiv am Leben der Schule teil und verpflichten sich,
die ihrem Alter angepassten Verantwortlichkeiten pflichtbewusst und vorschriftsgemäss zu erfüllen.
5 Die Schulkommission oder Schuldirektion kann die Eltern auf die schulischen Folgen übermässiger ausserschulischer Aktivitäten ihrer Kinder aufmerksam machen.
6 Das Verletzen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann strafbar sein.

## Art. 5 {#art_5}

Öffentlicher Verkehr
1 Schüler, die für den Schulweg die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, unterliegen den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen betreffend die
öffentlichen Verkehrsmittel.

## Art. 6 {#art_6}

Kleidung
1 Die Schüler sollen sauber und anständig gekleidet sein, für die Schule passend und entsprechend den Schulvorschriften.

## Art. 7 {#art_7}

Ausflüge und Anlässe
1 Sofern nicht berechtige Gründe oder Verhinderungen vorliegen, sind alle
Schüler verpflichtet, an den von der Schule organisierten Ausflügen und Anlässen teilzunehmen.
2 Bei Reisen von mehr als einem Tag und/oder je nach Art der geplanten Aktivität muss das Einverständnis der Eltern eingeholt werden. *

## Art. 8 {#art_8}

Verbote
1 Es ist im Rahmen der Schule strikte untersagt:
a) Alkohol zu konsumieren oder mitzuführen;
b) zu rauchen;
c) Betäubungsmittel im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu besitzen, zu verkaufen, zu verteilen oder zu konsumieren;
d) Publikationen, deren Inhalt von den einschlägigen Gesetzesbestimmungen verboten ist, zu besitzen oder zu verteilen;
e) * Waffen oder Nachbildungen von Waffen, gefährliche Gegenstände und
gefährliche Produkte zu besitzen;
f) * während der Unterrichtszeit Mobiltelefone oder andere elektronische
Geräte für private Zwecke zu benutzen, vorbehaltlich Absatz 3 dieses
Artikels. Dieses Verbot gilt auf dem gesamten Schulgelände (u.a. Klassenzimmer, Schulhof, Sanitäranlagen und Turnhallen). Es gilt auch
während der Pausen, in der Zeit vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende sowie bei Schulausflügen oder -veranstaltungen.
2 Die Nichteinhaltung dieser Verbote ist immer strafbar.
3 Was Mobiltelefone und private elektronische Geräte betrifft, so können die
Lehrpersonen deren Nutzung für bestimmte Unterrichtseinheiten im Rahmen
der Umsetzung des Lehrplans gestatten. Bei wichtigen persönlichen Gründen ist die Zustimmung der Schuldirektion erforderlich. *
3 Dispensen, Urlaube und Absenzen

## Art. 9 {#art_9}

Besuch der Unterrichtsstunden
1 Der Besuch der Schule und aller im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsstunden ist obligatorisch, einschließlich das Fach Ethik, Religionen und
Gemeinschaft. *
1bis Das Fach Ethik, Religionen und Gemeinschaft behandelt die Religion als
Studienobjekt, es ist überkonfessionell und frei von jeder katechetischen
oder bekehrenden Absicht. Der offizielle Lehrplan legt die Ziele und Inhalte
des Unterrichts fest. *
1ter Religionsunterricht ist ein konfessioneller Unterricht mit einem katechetischen Zweck. Er unterliegt den Bestimmungen der Artikel 28, 57 bis 59 des
Gestzes über das öffentliche Unterrichtswesen. Der Lehrplan wird durch die
vom Kanton Wallis anerkannten Kirchen definiert. *
2 Ausnahmsweise können Schüler von gewissen obligatorischen Unterrichtslektionen dispensiert werden. Auf Antrag der Eltern und nach Vormeinung
der Schulkommission oder der Schuldirektion erteilt die zuständige Dienststelle des Departements die Dispens und legt die Auflagen fest. *

## Art. 10 {#art_10}

Urlaub
1 Aus triftigen Gründen können Einzelurlaube gewährt werden:
a) durch die Klassenlehrperson für die Dauer eines halben Tages;
b) durch die Schulkommission bzw. die Schuldirektion bis zu neun effektiven Schulhalbtagen;
c) * durch den Schulinspektor von zehn effektiven Schulhalbtagen bis zu
einem Schuljahr;
d) * durch das Departement für Urlaube von über einem Schuljahr.
2 Die Gesuche werden von den Eltern innerhalb einer vernünftigen Frist an
die Schulkommission oder an die Schuldirektion gerichtet. Die Vormeinung
der Lehrperson oder der Klassenlehrperson wird eingeholt. Der Entscheid
wird der Lehrperson bekannt gegeben.
3 Die Eltern sind für die gestellten Urlaubsgesuche und die Aufarbeitung des
Unterrichtsprogramms verantwortlich.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gewährung der Urlaube
für sportliche oder künstlerische Tätigkeiten der Schüler.

## Art. 11 {#art_11}

Absenzen
1 Bei unvorhergesehenen Absenzen benachrichtigen die Eltern unverzüglich
die Schuldirektion gemäss den für das Schulzentrum geltenden Verfahren.
Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit von mehr als drei Tagen
kann durch die Schuldirektion ein Arztzeugnis verlangt werden. Bei anders
motivierten Abwesenheiten können andere Belege verlangt werden. *
2 Die Lehrpersonen melden unverzüglich der Schuldirektion jede festgestellte Absenz in ihrem Unterricht. *
3 Alle ungerechtfertigten Abwesenheiten werden geahndet.
4 Die Schuldirektionen stellen ein Absenzenkontrollsystem bereit. *
4 Verhalten der Eltern

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Erziehung der Kinder obliegt primär den Eltern; die Schule bemüht sich
um die elterliche Mitarbeit, damit die Bildung der Schüler unter günstigsten
Bedingungen erfolgen kann.
2 Die Eltern verlangen keinen missbräuchlichen Urlaub und behindern nicht
die Lehrpersonen in der Ausübung ihrer Funktion.
3 Sie sind vor allem verpflichtet, ihre Kinder zur Schule zu schicken; sie bemühen sich um gutes Benehmen ihrer Kinder, halten sie zur Arbeit an und
übernehmen die Verantwortung für deren Fehlverhalten.
4 Bei Missachtung der vorausgehenden Bestimmungen werden die in Artikel
16 dieses Reglements vorgesehenen Sanktionen angewendet.
5 Obliegenheiten der Behörden

## Art. 13 {#art_13}

1 Die kommunalen Schulbehörden sind im öffentlichen Bildungswesen verpflichtet, den in den entsprechenden Gesetzen und Reglementen vorgesehenen, sowie den durch die kantonalen Behörden erlassenen Obliegenheiten nachzukommen.
2 Schüler, deren Entwicklung gefährdet ist, sind der Vormundschaftsbehörde
anzuzeigen, wenn die Eltern nicht selber handeln oder nicht in der Lage
sind, zu handeln.
3 Bei Missachtung werden die in Artikel 17 dieses Reglements vorgesehenen Sanktionen angewendet.

## Art. 14 {#art_14}

Zusammenarbeit
1 Die Lehrpersonen tragen zur Disziplin in der Schule bei. Ihre Autorität erstreckt sich auf sämtliche Schüler der Schule.
6 Sanktionen

## Art. 15 {#art_15}

Sanktionen gegen den Schüler
1 Bei mangelnder Sorgfalt, Disziplinlosigkeit, Verhaltensfehlern und Ungehorsam werden gegen den Schuldigen Disziplinarmassnahmen verhängt.
2 Die Sanktionen stehen im Verhältnis zur begangenen Tat.
3 Folgende Sanktionen können gegen den Schüler verhängt werden:
a) durch die Lehrpersonen:
1. disziplinarisches Gespräch mit dem Schüler,
2. Zurechtweisung,
3. sinnvolle zusätzliche Arbeiten von angepasster Dauer (Schularbeiten oder Arbeiten von allgemeinem Interesse für die Schule,
welche für den Schüler keine Gefahr darstellen). Die Arbeitsdauer für Schüler der Orientierungsschule beträgt höchstens drei
Stunden,
4. unter Aufsicht erfolgtes Nachsitzen von vernünftiger und dem Alter des Kindes angepasster Dauer. Die Dauer des Nachsitzens
für Schüler der Orientierungsschule darf höchstens zwei Stunden
betragen,
5. Ausschluss aus einer Schulstunde; in diesem Fall darf der Schüler die Schule nicht verlassen und muss beaufsichtigt werden;
b) durch die Klassenlehrperson der Orientierungsschule:
6. Nachsitzen bis zu vier Stunden unter Aufsicht;
c) durch die Schulkommission oder die Schuldirektion:
7. Verwarnung,
8. der zeitweilige Ausschluss von höchstens einer Woche aus der
Klasse, jedoch innerhalb der Schule und unter ihrer Verantwortung;
d) durch die Schulkommission:
9. als letzte Möglichkeit bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen der Transfer in eine andere Klasse/Schule, ohne finanzielle Nachteile für die Eltern.
Die unter Ziffer 3 bis 6 erwähnten Strafen sind den Eltern mitzuteilen.
Die unter Ziffer 7 bis 9 erwähnten Sanktionen sind den Eltern des Schülers
von der Schulkommission oder der Schuldirektion schriftlich mitzuteilen. Vor
der Verwarnung oder dem Transfer in eine andere Schule müssen der Lehrer oder der Klassenrat und die Eltern angehört werden.
4 Kollektivstrafen, beleidigende und demütigende Strafen, sowie Misshandlungen sind verboten.

## Art. 16 {#art_16}

Sanktionen gegen die Eltern
1 Gegen Eltern, die sich der Vernachlässigung der Erziehung ihrer Kinder
schuldig machen oder die aufgrund falscher Angaben für ihre Kinder Urlaube erhalten haben, sowie gegen Eltern, die das Lehrpersonal absichtlich in
der Ausübung ihres Amtes behindern, spricht der Schulinspektor Bussen
von 400 bis 1'000 Franken aus.
2 Die Eltern sind Gesamtschuldner der von den zuständigen Behörden gegen sie ausgesprochenen Bussen.

## Art. 17 {#art_17}

Sanktionen gegen Behörden
1 Gegen die Mitglieder der Schulbehörde sowie der Gemeindebehörde oder
-verwaltung spricht das Departement bei schwerer Vernachlässigung der in
Artikel 13 dieses Reglements erwähnten Verpflichtungen Bussen von 1'000
bis 2'000 Franken aus.

## Art. 18 {#art_18}

Höhe der Busse
1 Die Höhe der gemäss Artikel 16 und 17 ausgesprochenen Bussen hängt
von der Schwere des Vergehens und dessen Begleitumständen ab.

## Art. 19 {#art_19}

Umwandlung in Arrest
1 Nicht bezahlte Bussen können im Rahmen der gültigen gesetzlichen Bestimmungen in Arrest umgewandelt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Rechtliches Gehör
1 Bevor im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Ziffer 7 bis 9 eine Strafe ausgesprochen wird, müssen der Lehrer oder der Klassenrat und die Eltern angehört werden.
2 Das Recht, angehört zu werden, muss innert zwei Wochen nach Feststellung der Tat und/oder des Täters wahrgenommen werden.
3 Die Bekanntgabe der Strafe im Sinne von Absatz 1 der vorliegenden Bestimmungen muss innert 30 Tagen nach Feststellung der Tat und/oder des
Täters erfolgen. Während der Sommerferien gilt der Rechtsstillstand.

## Art. 21 {#art_21}

Strafmotive
1 Strafmotive sind jene, die im vorliegenden Reglement erwähnt sind.

## Art. 22 {#art_22}

Beschwerden
1 Beschwerden gegen die Beschlüsse der Schulkommission oder des Schuldirektors sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses
an den Schulinspektor zu richten.
2 Beschwerden gegen die Beschlüsse des Schulinspektors sind innerhalb
von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses an das Departement zu
richten.
3 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

## Art. 23 {#art_23}

Zeugnisbüchlein
1 Das Zeugnisbüchlein ist ein offizielles Dokument und als solches zu handhaben.
2 Der Schüler oder alle anderen, die ein Zeugnisbüchlein beschädigen oder
darin persönliche Eintragungen und Abänderungen vornehmen, müssen
dasselbe auf eigene Kosten ersetzen.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 24 {#art_24}

Erhebung der Busse
1 Die aufgrund des vorliegenden Reglements ausgesprochenen Bussen werden durch den Staat Wallis erhoben und einkassiert.

## Art. 25 {#art_25}

Verwendung der Bussen
1 Die aufgrund des vorliegenden Reglements vom Staat eingezogenen Bussen fliessen in die Staatskasse. Das Departement kontrolliert das Inkasso
der Bussen.

## Art. 26 {#art_26}

Verfahren
1 Gegen die im Rahmen des vorliegenden Reglements erfolgten Bussenverfügungen kann Einsprache und dann Beschwerde gemäss VVRG erhoben
werden.

## Art. 27 {#art_27}

Rechtliches Gehör
1 Bevor eine Busse ausgesprochen wird, müssen die Eltern angehört werden.

## Art. 28 {#art_28}

Übergangsbestimmungen
1 Hängige Verfahren bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements unterliegen den bisherigen Bestimmungen.

## Art. 29 {#art_29}

Änderungen
1 Folgende Reglemente werden abgeändert:
a) Reglement über den Kindergarten vom 18. April 1973;
b) Allgemeines Reglement über die Orientierungsschule vom 16. September 1987.

## Art. 30 {#art_30}

Inkrafttreten
1 Das Departement wird mit der Ausführung des vorliegenden Reglements
betraut.
2 Das vorliegende Reglement setzt sämtliche gegenteiligen Bestimmungen
ausser Kraft, insbesondere das Reglement betreffend Sonderurlaube und
die im Rahmen der Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen vom
17. Mai 2000 sowie die Artikel 46 bis 51 des Allgemeinen Reglements über
die Orientierungsschule vom 16. September 1987.
3 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht und tritt zu Beginn des Schuljahres 2004-2005 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.07.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 36/2004
17.12.2015 01.08.2015 Art. 1 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2015
17.12.2015 01.08.2015 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2015
17.12.2015 01.08.2015 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2015
17.12.2015 01.08.2015 Art. 10 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 52/2015
17.12.2015 01.08.2015 Art. 10 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 52/2015
17.12.2015 01.08.2015 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2015
17.12.2015 01.08.2015 Art. 11 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2015
17.12.2015 01.08.2015 Art. 11 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 52/2015
20.01.2021 01.08.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-006
20.01.2021 01.08.2021 Art. 9 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2021-006
20.01.2021 01.08.2021 Art. 9 Abs. 1ter eingefügt RO/AGS 2021-006
01.09.2021 01.08.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-113
20.08.2025 01.08.2025 Art. 8 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2025-078
20.08.2025 01.08.2025 Art. 8 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2025-078
20.08.2025 01.08.2025 Art. 8 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2025-078
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.07.2004 01.08.2004 Erstfassung BO/Abl. 36/2004
Art. 1 Abs. 2 17.12.2015 01.08.2015 geändert BO/Abl. 52/2015
Art. 2 Abs. 2 17.12.2015 01.08.2015 geändert BO/Abl. 52/2015
Art. 7 Abs. 2 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113
Art. 8 Abs. 1, e) 20.08.2025 01.08.2025 geändert RO/AGS 2025-078
Art. 8 Abs. 1, f) 20.08.2025 01.08.2025 geändert RO/AGS 2025-078
Art. 8 Abs. 3 20.08.2025 01.08.2025 eingefügt RO/AGS 2025-078
Art. 9 Abs. 1 20.01.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-006
Art. 9 Abs. 1bis 20.01.2021 01.08.2021 eingefügt RO/AGS 2021-006
Art. 9 Abs. 1ter 20.01.2021 01.08.2021 eingefügt RO/AGS 2021-006
Art. 9 Abs. 2 17.12.2015 01.08.2015 geändert BO/Abl. 52/2015
Art. 10 Abs. 1, c) 17.12.2015 01.08.2015 geändert BO/Abl. 52/2015
Art. 10 Abs. 1, d) 17.12.2015 01.08.2015 geändert BO/Abl. 52/2015
Art. 11 Abs. 1 17.12.2015 01.08.2015 geändert BO/Abl. 52/2015
Art. 11 Abs. 2 17.12.2015 01.08.2015 geändert BO/Abl. 52/2015
Art. 11 Abs. 4 17.12.2015 01.08.2015 eingefügt BO/Abl. 52/2015
