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title: "Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren"
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provisions: 13
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# Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

## § 1 {#par_1}

1 Die Regeln dieser Verordnung sind beim Erlass aller Gebührenordnungen zu berücksichtigen, insoweit nicht das Gesetz, das zum betreffenden Gebührenerlass die Grundlage bildet, etwas anderes be -
stimmt.
2. Kostendeckungsprinzip

## § 2 {#par_2}

a) Verwaltungsaufwand
1 Die Höhe der Gebühren für Verwaltungshandlungen richtet sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand.
2 Die Gesamtheit der durch die entsprechende Amtshandlung entstehenden mittelbaren und unmittelbaren Kosten bilden den massgeblichen Verwaltungsaufwand.

## § 3 {#par_3}

b) Mittelbare Kosten
1 Zu den mittelbaren Kosten gehören eine angemessene Quote für die Amortisation der Anlagen und
Einrichtungen, Sachunterhalt, Miete, Reinigung usw.

## § 4 {#par_4}

c) Unmittelbare Kosten
1 Die unmittelbaren Kosten bestehen vor allem im Personalaufwand, namentlich wenn ganz besondere
Sachkenntnisse erforderlich sind, im Materialverbrauch und ähnlichen Kosten.

## § 5 {#par_5}

d) Gesamtkostendeckung
1 Für einen bestimmten Verwaltungszweig sollen die Gesamteingänge an Gebühren den Gesamtaufwand für die durch Gebühren zu deckende Tätigkeit nicht überschreiten. Ein mässiger Gebührenüberschuss ist zulässig.
2 Die Höhe der konkreten Gebühr darf nicht zu weit vom Wert der konkreten Leistung abweichen.
3. Äquivalenzprinzip und Interessenprinzip

## § 6 {#par_6}

1 Bei der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelne gebührenpflichtige Leistung darf insbesondere
auch auf das (ökonomische) Interesse des Privaten an der gebührenpflichtigen Handlung abgestellt
werden.
2 Lässt es der geldmässig erfassbare Wert einer Verwaltungsleistung zu, so ist auch die Erhöhung der
Gebühr über die effektiv verursachten Kosten im Einzelfall gerechtfertigt (Verwaltungspreis).
1) SG 153.800.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
Verwaltungsgebühren: Verordnung 153.810
3 Überwiegt eindeutig das öffentliche Interesse, so soll die Gebühr ermässigt oder nicht erhoben werden.
4. Gebührenrahmen und Tarife

## § 7 {#par_7}

1 Der Regierungsrat oder die oberste Exekutivbehörde der Gemeinden setzt die für die einzelnen Amtshandlungen und Leistungen der Verwaltung zu entrichtenden Gebühren nach Massgabe der §§ 2 und 3
des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren sowie der §§ 2–6 dieser Verordnung in Gebührenrahmen
oder Tarifen fest.
2 Die einzelnen Gebühren können auch pauschal, proportional oder in ähnlich vereinfachter Weise
festgelegt werden.
5. Koordination der Gebührenansätze

## § 8 {#par_8}

1 Vor Erlass oder Änderung einer Gebührenordnung holt der Regierungsrat den Mitbericht des Finanzdepartementes ein.
2 Das Finanzdepartement hat darauf hinzuwirken, dass die vom Regierungsrat zu erlassenden Gebührenansätze im Rahmen des Möglichen aufeinander abgestimmt sind. Es führt zu diesem Zweck eine
Sammlung sämtlicher Gebührenordnungen, die sich auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren
stützen.
6. Kanzleigebühren

## § 9 {#par_9}

1 Kanzleigebühren werden für einfache Tätigkeiten der Verwaltung erhoben.
2 Sie werden von den Departementen nach den besonderen Bedürfnissen ihrer Abteilungen in einer
Weisung geregelt und dem Regierungsrat für sich und zuhanden des Finanzdepartementes zur Kenntnis gebracht.
3 Nötigenfalls kann der Regierungsrat auf Antrag des Finanzdepartementes vereinheitlichende Normen
aufstellen.
7. Schreibgebühren

## § 10 {#par_10}

1 Die Departemente legen in ihrem Geschäftsbereich die Ansätze der Schreibgebühren in einem Tarif
fest.
8. Spruchgebühr
§ 11 *
1 Die Spruchgebühr beträgt:
a) für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen CHF 20 bis CHF
850, in besonderen Fällen bis CHF 1'750,
b) für Entscheide des Regierungsrates oder ihm gleichgestellter Instanzen CHF 50 bis CHF
1'750, in besonderen Fällen bis CHF 3'500.
Verwaltungsgebühren: Verordnung 153.810
9. Zuschlag zur ordentlichen Gebühr

## § 12 {#par_12}

1 Ein Zuschlag zur ordentlichen Gebühr gemäss § 11 dieser Verordnung kann in folgenden Fällen erhoben werden:
a) wenn der Gebührenpflichtige die Verwaltungshandlung böswillig oder offensichtlich
leichtfertig veranlasst;
b) wenn er die Verwaltungshandlung durch trölerisches Verhalten erschwert;
c) wenn der Streitwert, der Umfang der Streitsache oder die Art der Beschwerdeführung es
rechtfertigen oder wenn wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele stehen und der
betreffende Grund besonders schwerwiegend ist.
2 Die Spruchgebühr beträgt dann im Falle von § 11 lit. a dieser Verordnung bis CHF 3'500, im Falle
von § 11 lit. b bis CHF 7'000. 3)
10. Parteientschädigung

## § 13 {#par_13}

1 Handelt es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall, so kann dem teilweise oder ganz obsie -
genden Beschwerdeführer oder Beigeladenen, dem im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung im Rahmen von § 11 dieser Verordnung zuerkannt werden. *
2 Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögens -
interessen auf dem Spiele, kann die Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzt werden.
3 Dem ganz obsiegenden Beschwerdeführer oder Beigeladenen können die Anwaltskosten in vollem
Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt
und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen. *
11. Festsetzung von Spruchgebühr und Parteientschädigung

## § 14 {#par_14}

1 Die Auferlegung von Spruchgebühr und Parteientschädigung ist nur verbindlich, wenn sie im Dispositiv des Entscheides festgesetzt wird.
2 Dasselbe gilt für die Auferlegung weiterer amtlicher Kosten, wie Auslagen für Gutachten, Augenschein, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren.
12. Kostenvorschuss
§ 14a *
1 Eine Partei kann in besonderen Fällen gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren angehalten werden, die durch das Begehren mutmasslich entstehenden Kosten vorzuschiessen. Als
besondere Fälle gelten namentlich:
a) wenn eine Partei keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat;
b) wenn die Partei aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer
hiesigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet;
c) wenn der Rekurs nach summarischer Prüfung offensichtlich aussichtslos erscheint;
d) wenn das Begehren auf die Durchführung einer beantragten Beweismassnahme gerichtet
ist.
2 Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist wird auf das Begehren nicht eingetreten.
3) § 12 Abs. 2: Erhöhung der Spruchgebühr durch RRB vom 9. 2. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993, publiziert am 14. 7. 1993).
Verwaltungsgebühren: Verordnung 153.810
13. Verzugszins, Mahngebühren
§ 14b *
1 Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
a) erste Mahnung gratis
b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40
c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
14. Unentgeltliche Rechtspflege 4)
§ 15 * a) Unentgeltliche Prozessführung
1 Ist eine Partei bedürftig und erscheint ihr Begehren nicht zum vornherein aussichtslos, kann auf Antrag hin auf die Leistung eines Kostenvorschusses oder auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden.
§ 16 * b) Unentgeltliche Verbeiständung
1 Ausserdem kann einer bedürftigen Partei, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten
und ihr Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheint, eine Anwältin oder ein Anwalt auf
Kosten des Kantons beigegeben werden.
2 Die Höhe der Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts bemisst sich grundsätzlich nach dessen
Zeitaufwand und dem jeweils vom Appellationsgericht festgelegten Stundenansatz.
§ 17 * c) Verfahren
1 Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt ein schriftlich begründetes Gesuch voraus,
worin die Bedürftigkeit glaubhaft gemacht wird.
2 … *
3 Über das Gesuch entscheidet im Verfahren vor dem Regierungsrat das Departement, dem die Instruktion zuhanden des Regierungsrates übertragen wurde.
4 Wenn die Partei später dazu imstande ist, so hat sie dem Kanton Ersatz zu leisten. *
15. Schlussbestimmung
§ 18 *
1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie tritt sofort in Wirksamkeit.
4) Titel eingefügt durch RRB vom 9. 2. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993, publiziert am 14. 7. 1993).
Verwaltungsgebühren: Verordnung 153.810
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.06.1972 20.06.1972 Erlass Erstfassung KB 28.06.1972
09.02.1993 27.06.1993 § 11 totalrevidiert -
09.02.1993 27.06.1993 § 13 Abs. 1 geändert -
09.02.1993 27.06.1993 § 13 Abs. 3 eingefügt -
09.02.1993 keine Angabe § 17 totalrevidiert -
09.02.1993 keine Angabe § 18 totalrevidiert -
11.04.2006 30.04.2006 § 14a eingefügt -
11.04.2006 30.04.2006 § 14b eingefügt -
11.04.2006 30.04.2006 § 15 totalrevidiert -
11.04.2006 30.04.2006 § 16 totalrevidiert -
11.04.2006 30.04.2006 § 17 Abs. 2 aufgehoben -
11.04.2006 30.04.2006 § 17 Abs. 4 eingefügt -
Verwaltungsgebühren: Verordnung 153.810
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.06.1972 20.06.1972 Erstfassung KB 28.06.1972
§ 11 09.02.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
§ 13 Abs. 1 09.02.1993 27.06.1993 geändert -
§ 13 Abs. 3 09.02.1993 27.06.1993 eingefügt -
§ 14a 11.04.2006 30.04.2006 eingefügt -
§ 14b 11.04.2006 30.04.2006 eingefügt -
§ 15 11.04.2006 30.04.2006 totalrevidiert -
§ 16 11.04.2006 30.04.2006 totalrevidiert -
§ 17 09.02.1993 keine Angabe totalrevidiert -
§ 17 Abs. 2 11.04.2006 30.04.2006 aufgehoben -
§ 17 Abs. 4 11.04.2006 30.04.2006 eingefügt -
§ 18 09.02.1993 keine Angabe totalrevidiert -
