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title: "G vom 17. Oktober 1922 betreffend Straffreiheit von Mitteilungen und Berichterstattungen"
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# G vom 17. Oktober 1922 betreffend Straffreiheit von Mitteilungen und Berichterstattungen

## Art. 1 Umfang der Straffreiheit {#art_1}

1) Wer wahrheitsgetreu mündlich oder schriftlich über öffentliche Verhandlungen (Reden, Vorgänge usw.) des Landtages oder einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sei es wortgetreu oder in sinngemässer verkürzter Wiedergabe ganz oder teilweise Mitteilungen macht oder berichtet, bleibt von jeder Verantwortlichkeit frei und darf deshalb insbesondere nicht bestraft werden.
2) Der Regierungsvertreter (Regierungskommissär) bleibt für seine in den Landtagssitzungen oder in den vom Landtage gewählten Kommissionen getanen Äusserungen straffrei.

## Art. 2 Schluss- und Übergangsbestimmung {#art_2}

1) Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
2) Es findet Anwendung auch auf schon vor dem Tage des Inkrafttretens abgehaltene Landtagsverhandlungen und hierauf bezügliche Berichte.
3) Alle mit diesem Gesetze im Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere des Strafgesetzes, treten ausser Kraft.
4) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist die Regierung beauftragt.
Vaduz, am 17. Oktober 1922
gez. Johann
gez. Schädler
