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title: "Entscheid betreffend den Schutz der Moore auf der Moosalpe in Törbel"
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# Entscheid betreffend den Schutz der Moore auf der Moosalpe in Törbel

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiet
1 Die Gegend um Bieltini und Goldbiel auf der Moosalpe, gelegen auf Gebiet
der Gemeinde Törbel, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist
der Auszug des Katasterplanes, der dem Originaltext des vorliegenden Beschlusses beigelegt ist. Das Schutzgebiet umfasst die Objekte 431 (HM),
1808 und 1809 (FM) der Bundesinventare der Hoch- resp. Flachmoore von
nationaler Bedeutung.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG
als Schutzzone auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung der Flachmoore und des Hochmoors
Bonigersee mit ihrer speziellen Fauna und Flora;
b) die Regeneration von gestörten Moorbereichen;
c) den Schutz der natürlichen Werte des Gebietes wie Wiesen, Weiher,
Feuchtbiotope, alte Baumbestände, usw. durchgezielte Schutz- und
Unterhaltsmassnahmen;
d) die Erhaltung einer intakten Natur- und Kulturlandschaft im Alpengebiet, welche durch Moore gekennzeichnet ist;
e) die Verhinderung schädigender Einwirkungen, wie Trittschäden, Überdüngung, falsche Abfallentsorgung, usw.;
f) die periodische Inventur der Flora und Fauna des Gebietes;
g) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen, insbesondere durch eine angepasste landwirtschaftliche Nutzung der Moorflächen.
Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 Im Schutzgebiet sind jegliche Neubauten, Arbeiten und Nutzungen, welche
das Schutzgebiet belasten und dem Schutzzweck widersprechen, untersagt,
insbesondere:
a) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
b) das Betreten der Moorflächen;
c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen,
Wasserentnahme oder Zufuhr von schädigenden Substanzen;
d) die Störung der Ruhe des Gebietes;
e) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen,
Feuerstellen, Einebnungen, Materialablage oder andere mit dem
Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;
f) das Befahren des geschützten Gebietes mittels jeglichen Fahrzeugen;
g) die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt;
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h) der Zugang zu den offenen Wasserflächen;
i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

## Art. 5 {#art_5}

Viehhaltung
1 Die Sömmerung eines angemessenen Viehbestandes im Schutzgebiet ist
erlaubt. Die trittempfindlichen Moorflächen werden durch geeignete Massnahmen vor dem Vieh geschützt.

## Art. 6 {#art_6}

Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche
und forstwirtschaftliche Zwecke erteilt werden. Das Departement für Umwelt
und Raumplanung kann für die Ausführung des Langlaufsportes zusätzliche
Ausnahmen bewilligen.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsicht
1 Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und
Landschaft anzuzeigen.

## Art. 8 {#art_8}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden durch das Departement
für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.324
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.02.1995 22.02.1995 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 184 | d 191
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.02.1995 22.02.1995 Erstfassung RO/AGS 1995 f 184 | d 191
