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title: "Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse"
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# Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische
Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a) die Zusammenarbeit der Kantone;
b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer
Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung
solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung
insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen
oder Zulassungen;
b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die
Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in
Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere
Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung
oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens.
c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende
Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die
Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die
Konformitätsbewertungen betreffen.
1) Beitritt am 1. Dezember 2003 durch Kantonsrat beschlossen.
951.3 IVTH 883
2. Abschnitt: Interkantonales Organ

## Art. 3 {#art_3}

Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales
Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone
delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner
Geschäfte
a) einen leitenden Ausschuss,
b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen.
Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben und Kompetenzen
Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);
b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);
d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

## Art. 5 {#art_5}

Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen

## Art. 6 an Bauwerke {#art_6}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich
883 IVTH 951.3
des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als
notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen
Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder
lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den
Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften

## Art. 7 über das Inverkehrbringen von Produkten {#art_7}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen
den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

## Art. 8 {#art_8}

Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a) der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen;
b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind.
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen

## Art. 9 von Produkten {#art_9}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von
Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen
951.3 IVTH 883
erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als
notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. Abschnitt: Finanzen

## Art. 10 {#art_10}

Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und
der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden
Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilmässig getragen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Publikation der Vorschriften und Richtlinien
Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

## Art. 12 {#art_12}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum
Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie
in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später
beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres
Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
