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title: "Bestattungs- und Friedhofreglement"
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provisions: 22
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# Bestattungs- und Friedhofreglement

## § 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Das Reglement findet Anwendung auf das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Steinhausen.
2
Die Friedhofsanlage Erli ist die öffentliche Begräbnisstätte für die verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Steinhausen.
3
Die Gemeinde Steinhausen ist Eigentümerin der Friedhofsanlage. Sämtliche Grabstätten bleiben ihr Eigentum.
4
Andere Rechte, als die in diesem Reglement festgelegten, können nicht geltend gemacht werden.

## § 2 Gemeinderat {#art_2}

1
Der Gemeinderat übt die Aufsicht über das Bestattungs- und Friedhofwesen aus und ist zuständig für den Vollzug dieses Reglements.
2
Der Gemeinderat regelt die Ausführungsbestimmungen in der Richtlinie zum Bestattungs- und Friedhofreglement.

## § 3 Friedhofkommission {#art_3}

1
Der Gemeinderat setzt gemäss § 21 der Gemeindeordnung eine Friedhofkommission ein, die beratend tätig ist. Die Einzelheiten regelt der Gemeinderat in einem Pflichtenheft.

## § 4 Stelle für Bestattungen {#art_4}

1
Die Stelle für Bestattungen ist die Ansprechpartnerin für die Angehörigen von Verstorbenen sowie für die Vertreterinnen und Vertreter von konfessionellen Organisationen.
2
Die Aufgaben der Stelle werden in der Richtlinie zum Bestattungs- und Friedhofreglement geregelt.

## § 5 Bestattungsanspruch {#art_5}

1
Alle Verstorbenen:
a)
die am Todestag ihren melderechtlichen Wohnsitz in Steinhausen hatten
b)
die unmittelbar vor einem aussergemeindlichen Heimeintritt den melderechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde hatten
1.1
haben Anspruch auf eine ordentliche Bestattung auf dem Friedhof Erli.
2
Die Einzelheiten werden in der Richtlinie zum Bestattungs- und Friedhofreglement geregelt.

## § 6 Bestattungstage und ‑zeiten {#art_6}

1
Die jeweiligen Bestattungstage und ‑zeiten werden von der Stelle für Bestattungen in Absprache mit den Angehörigen und den konfessionellen Organisationen festgesetzt.
2
Der Gemeinderat kann die Bestattungszeiten bei Bedarf in der Richtlinie zum Bestattungs- und Friedhofreglement festlegen.
3
Eine Kremation oder eine Erdbestattung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Eine Erdbestattung hat zudem und in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes zu erfolgen. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

## § 7 Anmeldung eines Todesfalls {#art_7}

1
Jeder Todesfall ist in der Regel innerhalb von 48 Stunden der Stelle für Bestattungen unter Abgabe der ärztlichen Todesbescheinigung oder eines andern von der Rechtsordnung anerkannten Nachweises zu melden.

## § 8 Särge und Urnen {#art_8}

1
Für die Erdbestattung dürfen nur Särge aus natürlichem, organischem Material verwendet werden. Urnen müssen aus leicht vergänglichem Material (Holz oder löslicher Ton) bestehen.

## § 9 Leichentransporte {#art_9}

1
Der Transport von Verstorbenen erfolgt durch ein von den Angehörigen bestimmtes Bestattungsunternehmen.

## § 10 Art der Bestattung {#art_10}

1
Bezüglich Bestattungsart besteht grundsätzlich die freie Wahl zwischen Kremation oder Erdbestattung. Bei ausserordentlichen Begebenheiten oder einer Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht kann die freie Wahl eingeschränkt oder die Bestattungsart vorgeschrieben werden.
2
Bestehen keine Anweisungen der verstorbenen Person, entscheiden die nächsten Angehörigen in Absprache mit der Dienstelle für Bestattungen über die Art der Bestattung.
3
Fehlen Willensäusserungen, ordnet die Stelle für Bestattungen die Kremation und die Bestattung der Asche im Gemeinschaftsgrab an.

## § 11 Bestattungskosten {#art_11}

1
Die Gemeinde übernimmt bei der Bestattung von Verstorbenen gemäss § 5 Abs. 1 lit. a, die am Todestag ihren melderechtlichen Wohnsitz in Steinhausen hatten, folgende Kosten:
a)
Transport des/r Verstorbenen innerhalb des Kantons
b)
Grabplatz im Friedhof Erli ausser bei Urnen-Familiengräbern
c)
Öffnen und Schliessen des Grabes im Friedhof Erli
d)
Aufbahrung im Friedhofsgebäude Erli
e)
Vorläufiges Grabkreuz aus Holz im Friedhof Erli
1.1
Bei Urnenbestattung zusätzlich:
a)
Überführung ins Krematorium
b)
Kremation
c)
Urne (Holz)
d)
Rückführung der Urne vom Krematorium zum Friedhofsgebäude Erli
2
Bei Personen nach § 5 Abs. 1 lit. b hiervon übernimmt die Gemeinde folgende Kosten (Erd- und Urnenbestattung):
a)
Grabplatz im Friedhof Erli ausser bei Urnen-Familiengräbern
b)
Öffnen und Schliessen des Grabes im Friedhof Erli
c)
Aufbahrung im Friedhofsgebäude Erli
d)
Vorläufiges Grabkreuz aus Holz im Friedhof Erli
3
Weitere Leistungen, insbesondere die Einsargung bei Kremation und Erdbestattung, werden den Angehörigen verrechnet.
4
Für Verstorbene ohne Bestattungsanspruch gemäss § 5 dieses Reglements übernimmt die Gemeinde keine Kosten.

## § 12 Exhumierungen {#art_12}

1
Exhumierungen werden nur auf Anordnung oder Bewilligung der zuständigen Behörden vorgenommen. Die Bewilligungsempfängerin oder der Bewilligungsempfänger hat die vollen Kosten zu tragen.

## § 13 Öffnungszeiten {#art_13}

1
Die Friedhofsanlage Erli ist jederzeit zugänglich.
2
Die Aufbahrungsräume sind bei Belegung tagsüber geöffnet.

## § 14 Verhaltensregeln {#art_14}

1
Wer die Friedhofsanlage Erli besucht, hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
2
Nicht gestattet sind:
a)
Ruhestörungen aller Art
b)
das Mitbringen und Laufenlassen von Tieren
c)
das Pflücken von Blumen und Entfernen von Pflanzen von fremden Gräbern
d)
das Befahren der Friedhofsanlage mit jeglichen Fahrzeugen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge für den Unterhalt, von Lieferanten und von Menschen mit einer Beeinträchtigung

## § 15 Schutz der Anlagen {#art_15}

1
Beschädigungen und Verunreinigungen der Anlagen, der Gräber und der Grabmale sowie ungebührliches Benehmen werden verzeigt.

## § 16 Haftungsausschluss {#art_16}

1
Die Gemeinde Steinhausen übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Grabmalen und Pflanzungen durch Zerfall, Witterungseinflüsse, widerrechtliche Handlungen Dritter oder höhere Gewalt verursacht werden.

## § 17 Belegung {#art_17}

1
Die Stelle für Bestattungen führt einen Plan und ein Register über sämtliche Bestattungen auf dem Friedhof.

## § 18 Grabesruhe {#art_18}

1
Die Grabesruhe beträgt für alle Gräber 20 Jahre. Die Grabesruhe der Gräber und Urnennischen erfährt durch eine nachträgliche Urnenbeisetzung keine Verlängerung.
2
Von dieser Regelung ausgenommen sind die Urnen-Familiengräber. Sie bestehen mindestens 50 Jahre und danach so lange, wie die Grabesruhe von 20 Jahren für die innerhalb des Zeitraums von 50 Jahren zuletzt beigesetzte Urne dauert.

## § 19 Räumung der Gräber {#art_19}

1
Nach Ablauf der Grabesruhe veranlasst die Stelle für Bestattungen die Räumung der betreffenden Gräber.
2
Die Räumung wird amtlich publiziert unter Ansetzung einer angemessenen Frist an die Angehörigen zur Entfernung des Grabschmucks und der Grabmale. Nicht innert Frist abgeholte Grabmale und Pflanzen werden kostenlos entsorgt. Entschädigungsansprüche können nicht geltend gemacht werden.

## § 20 Grabmale, Bepflanzung und Gestaltung {#art_20}

1
Die Grabgestaltung hat sich würdig und harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einzugliedern.
2
Es dürfen nur Grabmale erstellt werden, die von der Stelle für Bestattungen bewilligt sind.
3
Der Gemeinderat erlässt in der Richtlinie die Bewilligungskriterien für Grabmale und weitere Bestimmungen zur Bepflanzung und Gestaltung der Gräber.

## § 21 Gebühren {#art_21}

1
Gebühren, die auf Grund dieses Reglements erhoben werden, werden durch den Gemeinderat in der Richtlinie geregelt.

## § 22 Strafbestimmungen {#art_22}

1
Übertretungen dieses Reglements werden nach Übertretungsstrafgesetz des Kantons Zug geahndet.
