---
title: "Reglement über den kantonalen Feuerlöschfonds"
id: 8d2fb022-fa56-40b9-8f8a-76d4cc8ca4b8
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "30.3313"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/30.3313/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/8d2fb022-fa56-40b9-8f8a-76d4cc8ca4b8
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17991/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 8c97cb58cfe5cd5537a2b3e1f77512cd4731591d5ac324d883d84113144b9cb4
provisions: 12
---

# Reglement über den kantonalen Feuerlöschfonds

## Artikel 1 {#art_1}

Feuerlöschfonds
1 Die Beiträge der Versicherungsgesellschaften fallen in den kantonalen
Feuerlöschfonds (nachstehend Fonds genannt). Dieser ist zinsbringend anzulegen.
2 Ein Betrag von 100'000 Franken bleibt im Fonds gebunden und darf nur in
Katastrophenfällen verwendet werden.
Artikel 2 * Grundsatz
1 Aus dem Fonds werden ordentliche und ausserordentliche Beiträge ausgerichtet.
2 Zudem werden dem Fonds die effektiven Kosten für Leistungen, die der
Kanton für das Feuerwehrwesen erbringt, belastet.
3 Rückerstattungen von Materialaufwendungen oder Dienstleistungen von
Personal werden dem Feuerlöschfonds gutgeschrieben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
30.3313 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Auflagen
1 Mit der Ausrichtung des Beitrages wird der Empfänger verpflichtet, das
subventionierte Material und die subventionierten Infrastrukturanlagen in
einwandfreiem und einsatzbereitem Zustand zu halten.
2 Mit der Beitragsverfügung können weitere Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3 Werden die mit der Beitragsleistung verbundenen Auflagen nicht eingehalten, können die Beiträge zurückgefordert werden.

## Artikel 4 {#art_4}

Zuständigkeit
1 Über die Höhe der ordentlichen Beiträge und über ausserordentliche Beiträge entscheidet der Regierungsrat.
2 Über ausserordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 bis 25'000 Franken im
Einzelfall entscheidet die Sicherheitsdirektion.
Artikel 4a *Feuerlöschkommission
1 Die Feuerlöschkommission überwacht die Bewirtschaftung des Feuerlöschfonds. Sie genehmigt jährlich den Tätigkeitsbericht und das Budget.
2 Sie setzt sich zusammen aus:
a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher Sicherheitsdirektion (Vorsitz)
b) der Vorsteherin oder dem Vorsteher Finanzdirektion
c) einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Amt für Finanzen
d) der Vorsteherin oder dem Vorsteher Amt für Bevölkerungsschutz und
Militär
e) der Feuerwehrinspektorin oder dem Feuerwehrinspektor Uri
f) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV)
g) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Privatversicherungen
Kanton Uri 30.3313
2 Ordentliche Beiträge

## Artikel 5 {#art_5}

Begriff
1 Als ordentliche Aufwendungen gelten alle Kosten des Feuerwehrwesens
der Einwohnergemeinde, soweit sie nicht unter den 3. Abschnitt des Reglements fallen.

## Artikel 6 {#art_6}

Jahrespauschale
1 Die Jahrespauschale der einzelnen Einwohnergemeinden für die ordentlichen Aufwendungen berechnet sich aus einem für alle Feuerwehren gleich
grossen Grundbetrag von 5'000 Franken und dem Prozentanteil der
Einwohnergemeinde am Brandversicherungskapital des Kantons Uri.
2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Gebäudeversicherungswerte gemäss dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV). Der Regierungsrat überprüft mindestens alle zehn Jahre den Prozentanteil der Einwohnergemeinden am Brandversicherungskapital. *

## Artikel 7 {#art_7}

Auszahlung
1 Die Auszahlung der Jahrespauschale erfolgt im ersten Halbjahr.
2 Die Einwohnergemeinden stellen der Sicherheitsdirektion jährlich die detaillierten Feuerwehrabrechnungen zur Verfügung.
3 Die Auszahlung kann verweigert werden, wenn die Auflagen nach Artikel 3
nicht erfüllt werden.
30.3313 Kanton Uri
3 Ausserordentliche Beiträge

## Artikel 8 {#art_8}

Grundsatz
1 Soweit über den in Artikel 1 Absatz 2 gebundenen Betrag hinaus und nach
Ausrichtung der Jahrespauschale verfügbare Mittel im Fonds vorhanden
sind, werden auf Gesuch hin einerseits feste Beiträge und anderseits Prozentuale Beiträge ausgerichtet. Vorausgesetzt wird in jedem Fall, dass die
geplante Investition zweckmässig ist und nicht durch eine vermehrte Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Feuerwehren wirksamer umgesetzt werden kann. Die Zusammenarbeit ist durch die Gemeindebehörden schriftlich
zu vereinbaren und regelt insbesondere die Führungsverantwortung, die
Nutzung, die Ausbildung, die Beschaffung, den Unterhalt und die Entsorgung. Für Anschaffungen gemäss Artikel 8 Buchstabe c gelten Stützpunktaufgaben als vertragliche Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden.
2 In diesem Rahmen werden folgende Beiträge ausgerichtet:
a) dem kantonalen Feuerwehrverband:
1. für die allgemeine Förderung des Feuerwehrwesens ein jährlicher Betrag von: 5'000 Franken
2. zur Deckung der Kosten für die Verdienstauszeichnungen:
3. * zur Abgeltung der Aus- und Weiterbildungs- sowie Materialkosten: volle Kosten
3.1 Kurs-, Rapport- und Inspektionskosten:
3.2.1 Entschädigung der Ausbildenden: 1 Tag
(8 Stunden): 300 Franken
3.2.2 Entschädigung der Ausbildenden: ½ Tag
(4 Stunden): 150 Franken
3.2.3 Entschädigung der Ausbildenden: Instruktionszulage: 100 Franken
3.3 Entschädigung der Auszubildenden, Sold: 30 Franken
3.4 Kosten für Verpflegung und Unterkunft: volle Kosten
3.5 Reisespesen für Kurse, Rapporte und Inspektionen ausserhalb des Kantons Uri: volle Kosten
3.6 Beitrag an die Feuerwehr Koordination Schweiz
(FKS) für die Versicherung AdF: volle Kosten
3.7 Feuerwehrverwaltungssoftware volle Kosten
max. pro Jahr: 25'000 Franken
Kanton Uri 30.3313
b) * den Einwohnergemeinden mit Stützpunktaufgaben:
1. einen jährlichen Stützpunktbeitrag, der für die gemeinsame
Ausbildung, Administration und Beschaffungen zugunsten der
Gemeinden, für welche der Stützpunkt zuständig ist, zu verwenden ist. Dieser Beitrag beträgt
1.1 für Altdorf (Hauptstützpunkt und Stützpunkt Region Unterland) 25'000 Franken
1.2 für Erstfeld (Stützpunkt Region Oberland) 25'000 Franken
1.3 für Andermatt (Stützpunkt Region Urserental) 10'000 Franken
2. für ausserordentliche Aufwendungen bis zu 50 Prozent der
Kosten, höchstens aber 500'000 Franken an die Anschaffung
von Spezial-Feuerwehr-Motorwagen (Hubretter, Gross-TLF
usw.), sofern der Beschaffungswert mindestens 250'000 Franken beträgt
3. jährlich einen Beitrag an die Feuerwehr Emmetten für die Hilfeleistung im Ereignisfall zugunsten von Seelisberg
4. jährlich einen Beitrag an die Feuerwehr Grosstal Süd für die
Hilfeleistung im Ereignisfall zugunsten des Urnerbodens
5. * jährlich einen Beitrag von 15'000 Franken an die Stützpunkt
Feuerwehr Altdorf für das Höhenrettungsgerät
c) den Einwohnergemeinden:
1. an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen
(Lösch-, Rettungs-, Einsatz- und Pikettfahrzeuge) 20 Prozent,
höchstens aber 40'000 Franken
2. an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen
(Lösch-, Rettungs-, Einsatz- und Pikettfahrzeuge) 35 Prozent,
höchstens aber 70'000 Franken, wenn die Feuerwehren zweier Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbeiten
3. an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen
(Lösch-, Rettungs-, Einsatz- und Pikettfahrzeuge) 50 Prozent,
höchstens aber 100'000 Franken, wenn die Feuerwehren dreier oder mehrerer Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbeiten
4. an die Kosten für Neu- und Umbauten von Feuerwehrlokalen
(inkl. der notwendigen Einrichtungen) 15 Prozent
5. an die Kosten für Neu- und Umbauten von Feuerwehrlokalen
(inkl. der notwendigen Einrichtungen) 20 Prozent, wenn die
Feuerwehren zweier Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbeiten
30.3313 Kanton Uri
6. an die Kosten für Neu- und Umbauten von Feuerwehrlokalen
(inkl. der notwendigen Einrichtungen) 25 Prozent, wenn die
Feuerwehren dreier oder mehrerer Einwohnergemeinden
diesbezüglich vertraglich zusammenarbeiten
7. an die Kosten der Anschaffung von Motorspritzen und Anhängeleitern, höchstens aber 50 Prozent
8. an die Kosten der Anschaffung und der 6-Jahres-Revision von
Atemschutzgeräten sowie der Anschaffung und der vorgeschriebenen Prüfung von Atemschutzflaschen, höchstens
aber 50 Prozent
9. an die Kosten der Anschaffung von Brandschutzbekleidungen
(Hose, Jacke, Helm) sowie Funksystemen (Fixstationen, Mobil- und Handfunkgeräte, Funkrufempfänger), höchstens aber
20 Prozent
10. * an die Kosten für Schadenwehreinsätze anlässlich eines
Grossereignisses oder einer Katastrophe unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der betroffenen Gemeinden, höchstens aber 25 Prozent
d) den Einwohnergemeinden und Genossenschaften für Wasserversorgungen mit Hydrantenanlagen:
1. an die Kosten der Erstellung oder den Ausbau von Wasserversorgungen mit Hydrantenanlagen, höchstens aber 25 Prozent. Diese Beiträge werden nur geleistet für Anlageteile und
Anlagevolumen, die durch den Feuerschutz bedingt sind. Für
die Beitragsbemessung massgebend sind insbesondere die
Nutzung für Feuerlöschzwecke, die Ausschöpfung der
Wassertaxen und Anschlussgebühren und allfällige Planungen für einen Weiterausbau
2. an die Kosten der Erstellung von Wasserbezugsstellen für
Motorspritzen, höchstens aber 25 Prozent
3. an die Kosten der Neu- oder Ersatzbeschaffung von Hydranten (ohne Zuleitung) sowie deren Unterhalt und Revision
durch Fachfirmen, höchstens aber 50 Prozent
e) kantonalen Institutionen:
1. an die Kosten der kantonalen Alarmstelle einen jährlichen
Betriebsbeitrag von 50'000 Franken
2. an die Kosten von Alarmierungseinrichtungen und Funksystemen der Feuerwehr auf Stufe Kanton

## Artikel 9 Kanton Uri 30.3313 {#art_9}

Sonderfälle
1 Für Einwohnergemeinden mit besonderer geografischer Lage kann der Regierungsrat höhere Beiträge bewilligen, wenn die Einwohnergemeinde einen
Sonderfall nachzuweisen vermag.
Artikel 10 *Weitere Beiträge
1 Ausnahmsweise können Beiträge für weitere Ausgabentatbestände zugesichert werden, sofern verfügbare Mittel im Fonds vorhanden sind und die
Notwendigkeit der Ausgabe nachgewiesen ist. Vorausgesetzt wird in jedem
Fall, dass der Beitrag dem Feuerschutz dient.

## Artikel 11 {#art_11}

Einreichung der Gesuche und Auszahlung
1 Die Gesuche sind der Sicherheitsdirektion einzureichen.
2 Die Beiträge werden im Rahmen der im Fonds verfügbaren Mittel und gestützt auf die Schlussabrechnung ausbezahlt.
3 Über Teilauszahlungen entscheidet die Sicherheitsdirektion.
4 Schlussbestimmungen

## Artikel 12 {#art_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 26. November 1990 über den kantonalen Feuerlöschfonds wird aufgehoben.

## Artikel 13 {#art_13}

Übergangsbestimmung
1 Gesuche, die beim Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht rechtskräftig
entschieden sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

## Artikel 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2005 in Kraft.
30.3313 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
12.07.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung AB 22.07.2005
15.12.2009 01.01.2010 Artikel 8 Abs. 2, b) geändert AB 24.12.2009
02.04.2019 01.01.2019 Artikel 2 totalrevidiert AB 18.04.2019
02.04.2019 01.01.2019 Artikel 4a eingefügt AB 18.04.2019
02.04.2019 01.01.2019 Artikel 6 Abs. 2 eingefügt AB 18.04.2019
02.04.2019 01.01.2019 Artikel 8 Abs. 2, a),
3.
geändert AB 18.04.2019
02.04.2019 01.01.2019 Artikel 8 Abs. 2, b),
5.
geändert AB 18.04.2019
02.04.2019 01.01.2019 Artikel 8 Abs. 2, c),
10.
geändert AB 18.04.2019
02.04.2019 01.01.2019 Artikel 10 totalrevidiert AB 18.04.2019
Kanton Uri 30.3313
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 12.07.2005 01.08.2005 Erstfassung AB 22.07.2005
Artikel 2 02.04.2019 01.01.2019 totalrevidiert AB 18.04.2019
Artikel 4a 02.04.2019 01.01.2019 eingefügt AB 18.04.2019
Artikel 6 Abs. 2 02.04.2019 01.01.2019 eingefügt AB 18.04.2019
Artikel 8 Abs. 2, a),
3.
02.04.2019 01.01.2019 geändert AB 18.04.2019
Artikel 8 Abs. 2, b) 15.12.2009 01.01.2010 geändert AB 24.12.2009
Artikel 8 Abs. 2, b),
5.
02.04.2019 01.01.2019 geändert AB 18.04.2019
Artikel 8 Abs. 2, c),
10.
02.04.2019 01.01.2019 geändert AB 18.04.2019
Artikel 10 02.04.2019 01.01.2019 totalrevidiert AB 18.04.2019
