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title: "Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte"
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provisions: 17
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# Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen des Kantons an Objekte (Grundstücke, bewegliche Sachen)
Dritter.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich und Zuständigkeit
1 Diese Verordnung gilt für alle Bereiche, in denen der Kanton Investitionsbeiträge an Objekte Dritter leistet, sofern keine spezialgesetzlichen Bestimmungen vorgehen.
2 Zuständig ist diejenige Direktion, welche das Gesuch um Ausrichtung eines Investitionsbeitrages bearbeitet.
1) BGS 153.1
2) BGS 611.1
GS 31, 433 1
2. Sicherung

## § 3 {#par_3}

Sicherung von Beiträgen an Grundstücke
1 Die zuständige Direktion meldet dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) die Rückerstattungspflicht für jeden Investitionsbeitrag für
die Dauer ihrer Geltung zur Anmerkung im Grundbuch an. *
2 Die Kosten der Anmerkung gehen zu Lasten der Beitragsempfängerin oder
des Beitragsempfängers.

## § 4 {#par_4}

Sicherung von Beiträgen an bewegliche Sachen
1 Für Beiträge an bewegliche Sachen prüft die zuständige Direktion die Notwendigkeit von geeigneten Sicherungsmassnahmen.
2 Als Sicherungsmassnahmen kann insbesondere ein Verzeichnis der beweglichen Sachen verlangt werden.

## § 5 {#par_5}

Unterhaltspflicht
1 Die mit Investitionsbeiträgen finanzierten Objekte müssen sachgemäss unterhalten werden. Die Unterhaltspflicht endet mit der Aufgabe der bestimmungsgemässen Nutzung.
3. Rückerstattung bei Zweckentfremdung und Veräusserung

## § 6 {#par_6}

Zweckentfremdung
1 Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn das Objekt nicht mehr der
Zweckbestimmung dient, die Anlass für die Gewährung des Beitrages gab.

## § 7 {#par_7}

Rückerstattung bei Zweckentfremdung oder Veräusserung
1 Werden vom Kanton ganz oder teilweise finanzierte Objekte ihrem Zweck
ganz oder teilweise entfremdet oder ganz oder teilweise veräussert, so sind
die Investitionsbeiträge des Kantons zurückzuerstatten.
2 Ist mit einer teilweisen Zweckentfremdung die bestimmungsgemässe Verwendung des ganzen Objektes nicht mehr möglich, so ist der gesamte Investitionsbeitrag gemäss § 8 zurückzuerstatten.
3 Die Dauer der Geltung der Rückerstattungspflicht richtet sich nach der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer des Objektes.

## § 8 {#par_8}

Bestimmung der Höhe der Rückforderung
1 Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer.
2 Die tatsächliche Verwendungsdauer beginnt ab Inbetriebnahme bis zum
Zeitpunkt der Zweckentfremdung oder Veräusserung.
3 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beginnt ab Inbetriebnahme.
Sie richtet sich nach den §§ 9 und 10, sofern keine spezialgesetzlichen Bestimmungen vorgehen.
4. Berechnung des Rückerstattungsbetrages

## § 9 {#par_9}

Ausscheidung der Kosten für dauerhafte und nicht dauerhafte
Werte
1 Sofern der Kanton nicht die Gesamtkosten finanziert hat, wird das Verhältnis des Investitionsbeitrages zu den Gesamtkosten (100%) ermittelt.
2 Von den Gesamtkosten des Objektes werden die Kosten für dauerhafte
und beständige Werte und die Kosten für nicht dauerhafte und unbeständige
Werte ausgeschieden.
3 Die Ausscheidung der Kosten erfolgt nach den Hauptgruppen des Baukostenplanes BKP3) beziehungsweise des Baukostenplanes Hochbau eBKP-H4):
Hauptgruppe
BKP 0 Grundstücke
BKP 1 Vorbereitungsarbeiten
BKP 2 Gebäude
BKP 3 Betriebseinrichtungen
BKP 4 Umgebung
BKP 5 Baunebenkosten und Übergangskonten
BKP 6 Reserve
BKP 7 Reserve
3) Baukostenplan BKP der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung CRB
(Schweizer Norm SN 506 500)
4) Baukostenplan Hochbau eBKP-H der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung
CRB (Schweizer Norm SN 506 511)
Hauptgruppe
BKP 8 Reserve
BKP 9 Ausstattung
eBKP-H A Grundstücke
eBKP-H B Vorbereitung
eBKP-H C Konstruktion Gebäude
eBKP-H D Technik Gebäude
eBKP-H E Äussere Wandbekleidung Gebäude
eBKP-H F Bedachung Gebäude
eBKP-H G Ausbau Gebäude
eBKP-H H Nutzungsspezifische Anlage Gebäude
eBKP-H I Umgebung Gebäude
eBKP-H J Ausstattung Gebäude
eBKP-H V Planungskosten
eBKP-H W Nebenkosten
eBKP-H Y Reserve, Teuerung

## § 10 eBKP-H Z Mehrwertsteuer {#par_10}

Dauerhafte und beständige Werte
1 Zu den dauerhaften und beständigen Werten gehören BKP 0, 1, 2, 4 und
anteilsmässig 5 beziehungsweise eBKP-H A bis G sowie I und anteilsmässig V bis Z. Diese unterliegen einer bestimmungsgemässen Verwendungsdauer von 30 Jahren, ebenfalls die unter den Reserven in BKP 6, 7 oder 8
beziehungsweise unter eBKP-H Y erfassten Kosten für dauerhafte und beständige Werte.
2 Aus den auf BKP 0, 1, 2, 4 und anteilsmässig 5 beziehungsweise eBKP-H
A bis G sowie I und anteilsmässig V bis Z sowie auf die Reserven in BKP 6
bis 8 beziehungsweise in eBKP-H Y fallenden Kosten für dauerhafte und
beständige Werte ist der prozentuale Anteil des Investitionsbeitrages des
Kantons zu den Gesamtkosten (100%) auszuscheiden.
3 Der ausgeschiedene Anteil unterliegt der Rückerstattungspflicht während
30 Jahren ab Inbetriebnahme des Objektes.

## § 11 {#par_11}

Nicht dauerhafte und unbeständige Werte
1 Zu den nicht dauerhaften und unbeständigen Werten gehören BKP 3, 9
und anteilsmässig 5 beziehungsweise eBKP-H H und J sowie anteilsmässig
V bis Z, ebenfalls die unter den Reserven in BKP 6, 7 oder 8 beziehungsweise eBKP-H Y erfassten Kosten für nicht dauerhafte und unbeständige
Werte.
2 Die darauf fallenden Kosten werden von den Gesamtkosten (100%) ausgeschieden und den Kategorien gemäss Abs. 3 zugeteilt. Pro Kategorie wird
der Anteil des Kantons berechnet, sofern der Kanton nicht die Gesamtkosten (100%) finanziert hat. Dieser Anteil ist im Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer zurückzuerstatten.
3 Für die mit Investitionsbeiträgen des Kantons finanzierten nicht dauerhaften und unbeständigen Werte gelten folgende bestimmungsgemässen Verwendungsdauern:
a) 3 Jahre: EDV-Anschaffungen,
b) 5 Jahre: Apparate
c) 10 Jahre: Installationen und Einrichtungen wie Küchen-, Werkstatt-

## § 12 oder Laboreinrichtungen {#par_12}

Kreditabrechnungsbeschluss
1 Die Aufteilung der Gesamtkosten nach den Hauptgruppen des BKP beziehungsweise eBKP-H gemäss § 10 und § 11 und den Kategorien gemäss
§ 11 Abs. 3 ist im Kreditbeschluss und im Kreditabrechnungsbeschluss der
zuständigen Behörde sowie im Bericht der Finanzkontrolle gemäss § 45
FHG vorzunehmen.
5. Verfahren

## § 13 {#par_13}

Meldepflicht
1 Die Beitragsempfängerin oder der -empfänger meldet Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich schriftlich der zuständigen Direktion.
2 Die zuständige Direktion überprüft periodisch die Zweckentfremdung von
mit Investitionsbeiträgen finanzierten Objekten. Bei Geringfügigkeit kann
sie davon absehen.

## § 14 {#par_14}

Verfahren bei Zweckentfremdung oder Veräusserung
1 Bei einer Zweckentfremdung oder Veräusserung des Objektes leitet die
zuständige Direktion ein Verfahren auf Rückerstattung der Beiträge ein.
2 Sie prüft dabei, in welchem Umfang der Beitrag zurückzuerstatten ist und
ob ein Härtefall oder Geringfügigkeit vorliegt.
3 Bei Vorliegen eines Härtefalles oder bei Geringfügigkeit kann die zuständige Direktion auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.
4 Sie holt beim Verzicht auf die Rückforderung eines Betrages über 5000
Franken die schriftliche Zustimmung der Finanzdirektion gemäss § 37
Bst. c FHG ein.
5 Die zuständige Direktion erlässt eine Verfügung über die Rückerstattung
von Kantonsbeiträgen.

## § 15 {#par_15}

Verzicht auf Rückforderung bei Veräusserung
1 Im Falle einer Veräusserung kann die zuständige Direktion auf die Rückforderung verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber
a) die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung erfüllt und
b) alle Verpflichtungen der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers, insbesondere die Rückerstattungspflicht für die in der Vergangenheit gewährten Beiträge, übernimmt.
6. Schlussbestimmungen

## § 16 {#par_16}

Übergangsbestimmung
1 Für Investitionsbeiträge, die seit Inkrafttreten des FHG per 1. Januar 2007
und vor Inkrafttreten dieser Verordnung an Objekte Dritter gewährt wurden,
gilt diese Verordnung nur, sofern sie für die Beitragsempfängerin oder den
Beitragsempfänger begünstigend ist und keine besonderen Bestimmungen
dies ausschliessen.
2 Beiträge an Grundstücke, die bisher noch nicht im Sinn von § 16 Abs. 4
FHG gesichert wurden, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung zu sichern.

## § 17 {#par_17}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
2 Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.03.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 433
02.10.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1 geändert GS 2018/060
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.03.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 31, 433
§ 3 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
