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title: "Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen"
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provisions: 4
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# Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen

## § 1 Zuständigkeit {#par_1}

1 Das Amt für Mobilität (Amt) vollzieht das PTLG und diese
Verordnung, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
2 Das Strassenverkehrsamt führt die für den Vollzug notwendigen
Fahrzeugprüfungen durch.
Behördliche

## § 2 Meldepflichten {#par_2}

Die Strafverfolgungsbehörden und das Strassenverkehrsamt
melden dem Amt Verurteilungen, Verzeigungen und Administrativmassnahmen wegen Verfehlungen, die mit der Berufsausübung im Taxigewerbe zusammenhängen.
B. Taxibewilligungen

## § 3 Gesuche {#par_3}

1 Taxiausweise, Taxifahrzeugbewilligungen und Zusatzbewilligungen werden vom Amt auf Gesuch hin erteilt.
2 Die Gesuche sind spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt einzureichen, ab dem die Taxidienste ausgeführt oder angeboten werden.
Taxiausweis§ 4. 1 Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben
und Unterlagen einzureichen:
a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Taxifahrerin oder des Taxifahrers sowie des Unternehmens, bei dem sie
oder er angestellt ist,
b. Führerausweis mit Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Führerausweis BPT),
c. Nachweis über genügende Sprachkenntnisse gemäss § 5,
a. einzureichende
Unterlagen
935.511 V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
d. Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist,
e. Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ-
Registerauszug), der nicht älter als drei Monate ist,
f. Erklärung der Taxifahrerin oder des Taxifahrers, dass sie oder er in
den letzten fünf Jahren nicht wiederholt wegen Verfehlungen im
Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt
oder verurteilt wurde, unter Angabe allfälliger Verzeigungen und
Verurteilungen während dieses Zeitraums,
g. aktuelles Passfoto.
2 Das Amt kann weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen, soweit diese für die Prüfung des Gesuchs erforderlich sind.
b. Sprachkenntnisse
§ 5. Genügende Sprachkenntnisse gelten als vorhanden, wenn die
Taxifahrerin oder der Taxifahrer
a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat,
b. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat,
c. eine mündliche Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates bestanden hat, die den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht, oder
d. im Rahmen eines kommunalen Taxibewilligungsverfahrens bereits
eine Sprachprüfung bestanden hat.
c. Inhaberschaft,
Übertragbarkeit und
Erneuerung
§ 6. 1 Der Taxiausweis lautet auf die Taxifahrerin oder den Taxifahrer. Er ist persönlich und nicht übertragbar.
2 Bei Erneuerung des Taxiausweises sind, ausgenommen der Nachweis über genügende Sprachkenntnisse, die Unterlagen gemäss § 4 einzureichen.
Taxifahrzeugbewilligung
§ 7. Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben und
Unterlagen einzureichen:
a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie des Unternehmens, für das
die Fahrzeuge eingesetzt werden,
b. Fahrzeugausweis mit Zulassung zum berufsmässigen Personentransport (Fahrzeugausweis BPT),
c. Bescheinigung einer anerkannten Montagestelle über den Einbau
eines vorschriftsgemässen Taxameters.
a. einzureichende
Unterlagen
V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV) 935.511
b. Inhaberschaft
und Übertragbarkeit
§ 8. 1 Die Taxifahrzeugbewilligung lautet auf die Halterin oder
den Halter des Fahrzeugs.
2 Bei einem Halterwechsel wird die Taxifahrzeugbewilligung kostenlos auf die neue Fahrzeughalterin oder den neuen Fahrzeughalter übertragen.
Ausserkantonale
Taxis
§ 9. 1 Taxifahrerinnen und Taxifahrer ohne kantonale oder ausserkantonale Bewilligung dürfen im Kanton Zürich keine Dienstleistungen anbieten.
2 Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit ausserkantonaler Bewilligung
dürfen im Kanton Zürich die Dienstleistungen gemäss § 12 Abs. 1 PTLG
erbringen.
3 Wenn sie innerhalb des Kantons Fahrgäste auf Begehren hin aufnehmen und absetzen, benötigen sie einen Taxiausweis und eine Taxifahrzeugbewilligung des Kantons Zürich.
b. Zusatzbewilligungen
§ 10. 1 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit

## § 3und denjenigen gemäss § {#par_3und}

4 PTLG gleichwertig, werden ausserkantonalen Taxifahrerinnen und Taxifahrern sowie ausserkantonalen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern auf Gesuch hin kostenlose Zusatzbewilligungen erteilt.
2 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Zusatzbewilligung sind die
ausserkantonalen Bewilligungen einzureichen und die Angaben gemäss
§ 4 Abs. 1 lit. a und § 7 lit. a bekannt zu geben.
3 Die Zusatzbewilligung ist fünf Jahre gültig und kann auf Gesuch
hin erneuert werden.
Meldepflichten der
Bewilligungsinhaberinnen
und -inhaber
§ 11. 1 Inhaberinnen und Inhaber von Taxiausweisen und Taxifahrzeugbewilligungen teilen dem Amt innert 14 Tagen alle Tatsachen
und Ereignisse mit, die
a. sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss §§ 3 und 4 PTLG
auswirken oder auswirken können,
b. eine Änderung oder den Ersatz des Taxiausweises oder der Taxifahrzeugbewilligung erfordern.
2 Taxifahrerinnen und Taxifahrer teilen dem Amt innert 14 Tagen
mit, wenn sie ihr Dienstleistungsangebot dauerhaft einstellen, und
geben zugleich den Taxiausweis ab.
3 Inhaberinnen und Inhaber von Zusatzbewilligungen gemäss § 10
teilen dem Amt innert 14 Tagen mit, wenn ihnen am Herkunftsort die
Bewilligung entzogen wurde oder sie ihr Dienstleistungsangebot dauerhaft einstellen.
a. Grundsatz
935.511 V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
C. Betriebsvorschriften für Taxis
Tarife § 12. 1 Die Tarife, nach denen die Taxifahrerinnen und Taxifahrer
ihre Dienstleistungen anbieten, gliedern sich nach:
a. Grundtarif (pro Fahrauftrag),
b. Wegtarif (pro Fahrtkilometer) und
c. Zeittarif (pro Minute).
2 Sie können nach Anzahl Personen, Tageszeit, Wochentag und
Wegstrecke abgestuft werden.
3 Für Dienstleistungen mit erhöhtem Aufwand oder für Fahrten mit
besonderer Ausstattung können Zuschläge erhoben werden.
b. Bekanntgabe § 13. 1 Die Tarife gemäss § 12 Abs. 1 und ein Hinweis auf allfällige
Zuschläge sind aussen auf der rechten Fahrzeugseite in einer Schriftgrösse von mindestens zehn Millimetern anzubringen. Die Schrift muss
sich klar von der Fahrzeugfarbe abheben.
2 Im Innenraum des Fahrzeugs sind alle Tarife, einschliesslich allfälliger Abstufungen und Zuschläge, gut sicht- und lesbar anzubringen.
Fahrpreis § 14. 1 Der Fahrpreis wird während der Taxifahrt fortlaufend mit
dem Taxameter berechnet, ausser er wurde im Voraus mit dem Fahrgast vereinbart.
2 Der Fahrpreisberechnung wird während der gesamten Fahrt gleichzeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt (Standardberechnungsmodus D gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3 der Verordnung
des EJPD vom 5. November 2013 über Taxameter7).
3 Der Fahrgast muss den Tarif und den Fahrpreis während der Taxifahrt bis zum Verlassen des Fahrzeugs jederzeit am Taxameter ablesen
können.
4 Das Trinkgeld ist im Fahrpreis inbegriffen.
Taxameter § 15. 1 Der Taxameter darf erst eingeschaltet werden, wenn der
Fahrgast im Fahrzeug Platz genommen hat und das Ziel bekannt ist.
Bei bestellten Fahrten kann der Taxameter zur vereinbarten Zeit eingeschaltet werden.
2 Nach Ankunft am Fahrziel muss der Taxameter unverzüglich auf
«Kasse» gestellt werden. Er darf erst ausgeschaltet werden, wenn der
Fahrpreis bezahlt worden ist.
3 Bei Störungen des Taxameters muss die Taxifahrt unverzüglich
unterbrochen werden. Sie darf fortgesetzt werden, wenn der Fahrgast
zustimmt.
a. Struktur
V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV) 935.511
Taxilampe§ 16. 1 Werden Taxifahrten angeboten oder ausgeführt, ist die Taxilampe am Fahrzeug anzubringen.
2 Wird das Fahrzeug für Privatfahrten verwendet, ist die Taxilampe
auszuschalten.8
Anwerbeverbot§ 17. 1 Taxifahrerinnen und Taxifahrer dürfen Fahrgäste nicht
durch Zurufe, Winken oder auf ähnliche Weise anwerben.
2 ….4
D. Limousinen
Meldung§ 18. 1 Die Meldung gemäss § 15 PTLG ist spätestens 14 Tage vor
dem Zeitpunkt, ab dem die Limousinendienste angeboten oder ausgeführt werden, beim Amt einzureichen.
2 Mit der Meldung sind folgende Angaben bekannt zu geben und
Unterlagen einzureichen:
a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrerin
oder des Fahrers, der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
sowie des Unternehmens, für das die Fahrzeuge eingesetzt werden,
b. Führerausweis,
c. Fahrzeugausweis.
3 Ändern sich die gemeldeten Angaben oder wird das Dienstleistungsangebot dauerhaft eingestellt, ist dies dem Amt innert 14 Tagen
mitzuteilen.
Plakette§ 19. 1 Ist die Meldung mit den notwendigen Angaben erfolgt und
sind die Unterlagen vollständig, erhält die meldende Person die Plakette.
2 Die Plakette ist gut sicht- und lesbar an der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen, bevor Limousinendienste ausgeführt oder angeboten werden. Sie darf die Sicht nicht beeinträchtigen.
Anwerbeverbot§ 20.3 Für Limousinenfahrerinnen und Limousinenfahrer gilt das
Anwerbeverbot gemäss § 17 sinngemäss.
935.511 V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
E. Gebühren
§ 21. 1 Für die Bewilligungen und Verwaltungshandlungen gemäss
§ 22 Abs. 1 PTLG werden folgende Gebühren erhoben:
a. Prüfung der Gesuche um Erteilung und Erneuerung
des Taxiausweises Fr. 80–200
b. Prüfung der Gesuche um Erteilung der Taxifahrzeugbewilligung Fr. 40–80
c. Ausstellung der Plakette Fr. 40
d. Registereinträge Fr. 30
e. Ausstellung eines neuen Taxiausweises, einer neuen
Taxifahrzeugbewilligung oder einer neuen Plakette
bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Änderung
während laufender Gültigkeitsdauer Fr. 20
2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni
19665 ist ergänzend anwendbar.
F. Übergangsbestimmungen
§ 22. 1 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gültige kommunale
Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig, längstens aber für zwei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhaber von kommunalen Taxibewilligungen,
die nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben, müssen während
dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung keinen Nachweis
über die Sprachkenntnisse erbringen.
3 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche um Erteilung kommunaler Taxibewilligungen werden von den zuständigen kommunalen Stellen an das Amt überwiesen und nach neuem Recht behandelt.
1 OS 78, 519; Begründung siehe ABl 2023-06-09.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024 (ABl 2023-09-29).
3 Inkrafttreten: 1. Juni 2025 (OS 80, 156).
4 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2024
(AN.2023.00016).
5 LS 682.
6 LS 935.51.
7 SR 941.210.6.
8 Fassung gemäss RRB vom 5. März 2025 (OS 80, 128; ABl 2025-03-14). In Kraft
seit 1. Juni 2025.
