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title: "Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank"
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# Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Entschädigung für die Staatsgarantie entspricht den Grundsätzen der
Marktgerechtigkeit und der Anwendbarkeit.
2. Begriffe

## Art. 2 {#art_2}

Durchschnittliches bonitätsabhängiges Fremdkapital
1 Das bonitätsabhängige Fremdkapital entspricht der Summe folgender in
der revidierten Jahresrechnung ausgewiesenen Fremdkapitalpositionen, soweit diese nicht «sofort» oder «auf Sicht» kündbar sind, als «privilegierte Einlagen» gemäss Artikel 37b des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen gelten oder nachrangig sind: *
a. Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren,
b. Verpflichtungen gegenüber Banken,
c. Verpflichtungen gegenüber Kunden in Spar- und Anlageform,
d. übrige Verpflichtungen gegenüber Kunden,
e. Kassenobligationen,
f. Anleihen.
2 Als durchschnittliches bonitätsabhängiges Fremdkapital gilt das arithmetische Mittel der beiden zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahre.

## Art. 3 {#art_3}

Durchschnittlicher Schweizer Franken Swap Zinssatz über zwei
Jahre
1 Der durchschnittliche Schweizer Franken Swap Zinssatz über zwei Jahre
entspricht dem Durchschnitt aller jeweils am letzten Handelstag jeden Monats des letzten Geschäftsjahres berechneten Schweizer Franken Swap
über zwei Jahre. *
1) GS IX B/31/1
SBE XI/7 476 1

## Art. 4 IX B/31/2 {#art_4}

Durchschnittliche Rendite für Schweizer Franken Bundesanleihen über zwei Jahre
1 Die durchschnittliche Rendite für Schweizer Franken Bundesanleihen über
zwei Jahre entspricht dem Durchschnitt aller jeweils am letzten Handelstag
jeden Monats des letzten Geschäftsjahres von den elektronischen Finanzinformationsvermittlern (Bloomberg, Reuters) auf Basis der Schlusskurse der
Schweizer Franken Bundesanleihen an der SIX Swiss Exchange berechneten Rendite für Schweizer Franken Bundesanleihen über zwei Jahre.
Art. 5 * Durchschnittlich anrechenbare Eigenmittel
1 Als durchschnittlich anrechenbare Eigenmittel gilt das gestützt auf die revidierten Jahresrechnungen der beiden zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahre errechnete arithmetische Mittel der anrechenbaren Eigenmittel. Die anrechenbaren Eigenmittel entsprechen der Definition der Eidgenössischen
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler.

## Art. 6 {#art_6}

Durchschnittliche Bilanzsumme
1 Als durchschnittliche Bilanzsumme gilt das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäss revidierter Jahresrechnung der beiden zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahre.
3. Entschädigung für die Staatsgarantie

## Art. 7 {#art_7}

Umfang der Entschädigung für die Staatsgarantie
1 Die Entschädigung für die Staatsgarantie bemisst sich grundsätzlich nach
dem Kostenvorteil gemäss Absatz 2. Subsidiär wird das Haftungsrisiko gemäss Absatz 3 berechnet. Übersteigen die Abgeltungskosten für das Haftungsrisiko diejenigen des Kostenvorteils, bemisst sich die Abgeltung am
Haftungsrisiko.
2 Die Abgeltung des Kostenvorteils entspricht dem durchschnittlichen bonitätsabhängigen Fremdkapital multipliziert mit einem Zinssatz, welcher nach
dem durchschnittlichen Schweizer Franken Swap Zinssatz gemäss Artikel 3
abzüglich der durchschnittlichen Rendite für Schweizer Franken Bundes anleihen gemäss Artikel 4 bestimmt wird.
3 Die Abgeltung des Haftungsrisikos entspricht 5 Prozent des Betrages, um
welchen die durchschnittlich anrechenbaren Eigenmittel gemäss Artikel 5
unter 7,5 Prozent der durchschnittlichen Bilanzsumme gemäss Artikel 6 liegen; werden diese 7,5 Prozent überstiegen, entfällt das Haftungsrisiko. *
4 Die Entschädigung beträgt auf jeden Fall mindestens 1 (Minimalentschädigung) und höchstens 3 (Maximalentschädigung) Millionen Franken. *
IX B/31/2
5 Liegt der Eigenmitteldeckungsgrad unter 165 Prozent, ist die Maximalentschädigung geschuldet. *

## Art. 8 {#art_8}

Berechnung und Zahlung der Entschädigung für die Staatsgarantie
1 Die Kantonalbank berechnet jährlich die Entschädigung für die Staatsgarantie. Die Revisionsstelle hat Korrektheit zu bestätigen.
2 Die Entschädigung für die Staatsgarantie ist innerhalb von zehn Tagen
nach der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung
an die Staatskasse des Kantons Glarus zu bezahlen.

## Art. 9 {#art_9}

Herabsetzung des Entschädigungsbetrages und Stundung
1 Der Regierungsrat kann die Entschädigung für die Staatsgarantie aus wichtigen Gründen auf die Minimalentschädigung herabsetzen.
2 Er kann die Zahlungsfrist um längstens drei Jahre erstrecken.
4. Schlussbestimmung

## Art. 10 {#art_10}

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
2 Die Entschädigung für das Geschäftsjahr 2010 beträgt pauschal 500 000
Franken und ist spätestens bis am 31. Dezember 2010 an den Kanton zu bezahlen.
IX B/31/2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
18.09.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE XII/5
18.09.2012 01.01.2013 Art. 5 totalrevidiert SBE XII/5
18.09.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE XII/5
18.09.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 4 geändert SBE XII/5
18.09.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 5 eingefügt SBE XII/5
04.10.2022 01.01.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2022 44
IX B/31/2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 Abs. 1 18.09.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/5
Art. 3 Abs. 1 04.10.2022 01.01.2022 geändert SBE 2022 44
Art. 5 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert SBE XII/5
Art. 7 Abs. 3 18.09.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/5
Art. 7 Abs. 4 18.09.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/5
Art. 7 Abs. 5 18.09.2012 01.01.2013 eingefügt SBE XII/5
