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title: "Ausführungsbestimmungen zur Förderung von eCargovelos für Unternehmen und Organisationen (AB CVUO)"
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# Ausführungsbestimmungen zur Förderung von eCargovelos für Unternehmen und Organisationen (AB CVUO)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrichtung von Beiträgen an Unternehmen und Organisationen für
die Anschaffung, Beschriftung und Schulung der Nutzung
eines elektrischen Cargovelos (eCargovelo) zum betrieblichen
Einsatz.

## Art. 2 {#art_2}

Durch die Förderbeiträge sollen:
a. der Gebrauch nachhaltiger und flächeneffizienter Verkehrsmittel im städtischen Gewerbe- und Transportverkehr erhöht werden;
b. die städtischen Klimaziele unterstützt werden.

## Art. 3 {#art_3}

Das Tiefbauamt ist zuständig für den Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen.

## Art. 4 {#art_4}

Ein Gesuch für einen Förderbeitrag einreichen können
Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, die:
a. ihren Hauptsitz oder ihre Zweigniederlassung in der Stadt
Zürich haben; und
b. ihre gewerbliche beziehungsweise gemeinnützige Tätigkeit
in der Stadt Zürich ausüben.
1 AS 101.100
2 AS 616.100
3 AS 172.101
Gegenstand
Zweck
Vollzug
Berechtigte
2Ausführungsbestimmungen zur Förderung
von eCargovelos für Unternehmen
und Organisationen (AB CVUO)
710.601

## Art. 5 B. Beiträge {#art_5}

1 Die Förderung von eCargovelos für Unternehmen und
Organisationen erfolgt durch einmalige Beiträge pro Gesuchstellerin oder Gesuchsteller für folgende Massnahmen:
a. den Kauf eines eCargovelos bei einem Velogeschäft
inklusive erste Wartung ohne Ersatz- und Verschleissteile
in Höhe von 50 Prozent der Kosten;
b. die unternehmensspezifische Beschriftung des gemäss lit. a
erworbenen eCargovelos im Umfang von maximal Fr. 1000.–;
c. die Ermässigung von 50 Prozent der Kosten für die Teilnahme an einem von der Stadt organisierten eCargovelo-
Fahrkurs für eine am Unternehmen oder der Organisation
beteiligte oder angestellte Person, sofern dafür gesamthaft
eine ausreichend grosse Nachfrage besteht.
2 Auf Förderbeiträge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen
besteht kein Anspruch.
3 Bei der Bemessung des Beitrags gemäss Abs. 1 lit. a werden über den betrieblichen Zweck hinausgehende Funktionen,
Sonderanfertigungen und Ausstattungen eines eCargovelos
nicht mitberücksichtigt.

## Art. 6 {#art_6}

Die Ausrichtung von Förderbeiträgen erfolgt, bis die
bewilligten Ausgaben für die Förderung von eCargovelos für
Unternehmen und Organisationen ausgeschöpft sind, längstens
aber bis zum 31. Dezember 2030.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Gesuchstellung erfolgt elektronisch über ein Webformular auf der städtischen Website.4
2 Für die Wahrung der Eingabefrist ist der Zeitpunkt massgebend, an dem die elektronische Bestätigung des Webportals
ausgestellt wird.
3 Das Gesuch enthält folgende Angaben und Unterlagen:
a. Name, Rechtsform und Adresse des gesuchstellenden
Unternehmens oder der gesuchstellenden Organisation sowie Name und Adresse der für die Vertretung zuständigen
Personen;
b. Informationen zu den aktuell eingesetzten Fahrzeugen;
c. Informationen zur geplanten Nutzung des eCargovelos;
d. Offerte eines Velogeschäfts für das gewählte Modell eines
eCargovelos sowie für dessen erste Wartung.
4 «CarGoVelo für Züri» | Stadt Zürich
Beiträge
Befristung
Verfahren
3Ausführungsbestimmungen zur Förderung
von eCargovelos für Unternehmen
und Organisationen (AB CVUO)
710.601
4 Bei Bedarf können ergänzende Angaben und Unterlagen
verlangt werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Entscheid über das Fördergesuch erfolgt anhand
folgender Kriterien:
a. Vollständigkeit der Angaben;
b. Reihenfolge des Eingangs der Gesuche;
c. Relevanz in Bezug auf den geplanten Einsatz des eCargovelos, insbesondere bezüglich Ersatz von Fahrten mit
fossilen Fahrzeugen und Fahrleistung.
2 Die Leitung des Geschäftsbereichs Verkehr + Stadtraum des
Tiefbauamts ist zuständig für den Beitragsentscheid.
3 Der Entscheid über das Fördergesuch erfolgt mittels Verfügung.

## Art. 9 {#art_9}

1 Das eCargovelo muss während mindestens zwei Jahren
nach dessen Kauf überwiegend eingesetzt werden für gewerbliche oder gemeinnützige Zwecke in der Stadt Zürich.
2 Es darf während dieser Dauer weder verkauft noch dauerhaft
an Dritte übertragen werden.
3 Die Einhaltung der Zweckbindung kann stichprobenweise
kontrolliert werden.

## Art. 10 {#art_10}

Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger verpflichten sich:
a. nach sechs und nach zwölf Monaten ab der Inbetriebnahme des eCargovelos jeweils einen Bericht einzureichen
zur Evaluation des städtischen Programms zur eCargovelo-
Förderung;
b. während zwei Jahren nach dem Kauf des eCargovelos
Änderungen in Bezug auf die Fördervoraussetzungen
unverzüglich schriftlich mitzuteilen;
c. auf Verlangen Auskunft über die Nutzung des eCargovelos
zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen;
d. die Verwendung und Veröffentlichung des Namens des
Unternehmens, der Art der geförderten eCargovelos sowie
des Bild- und Filmmaterials im Zusammenhang mit dem
Förderprojekt für Zwecke der Information und Kommunikation durch die Stadt zu dulden.
Beitragsentscheid
Zweckbindung
Berichterstattungs-,
Mitwikungs- und
Duldungspflicht
4Ausführungsbestimmungen zur Förderung
von eCargovelos für Unternehmen
und Organisationen (AB CVUO)
710.601

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Auszahlung des Förderbeitrags für den Kauf und
die erste Wartung des eCargovelos erfolgt nach Einreichung der
Rechnungskopie zum Erwerb des eCargovelos.
2 Die Auszahlung des Förderbeitrags für die unternehmensspezifische Beschriftung des erworbenen eCargovelos gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. b erfolgt nach Einreichung:
a. der Rechnungskopie zur Beschriftung;
b. eines Fotos des eCargovelos einschliesslich Beschriftung;
und
c. des zweiten Berichts gemäss Art. 10 lit. a.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger haben
bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückzuerstatten, wenn:
a. diese auf zweckfremde Weise verwendet werden;
b. der Hauptsitz oder die Zweigniederlassung des Unternehmens oder der Organisation in der Stadt Zürich innert zwei
Jahren nach dem Kauf des eCargovelos aufgelöst wird;
c. das eCargovelo während zwei Jahren nach dessen Kauf:
1. nicht überwiegend für gewerbliche Zwecke im Gebiet
der Stadt Zürich eingesetzt wird, oder
2. verkauft oder dauerhaft an Dritte übertragen wird;
d. die Beitragsempfängerinnen und -empfänger ihren Berichterstattungs-, Mitwirkungs- oder Duldungspflichten gemäss
Art. 10 nicht nachkommen.
2 Im Fall von Abs. 1 lit. b erfolgt die Rückerstattung pro rata
temporis.

## Art. 13 C. Schlussbestimmungen {#art_13}

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober
2026 in Kraft.

## Art. 14 {#art_14}

Diese Ausführungsbestimmungen gelten bis zum Abschluss des befristeten Förderangebots gemäss Art. 6.
Auszahlung
Rückerstattung
Inkrafttreten
Geltungsdauer
