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title: "Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)"
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provisions: 38
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# Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)

## § 1 {#par_1}

Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW
1 Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn (nachfolgend
Vertragskantone) führen gemeinsam die Fachhochschule Nordwestschweiz (nachfolgend FHNW) im Sinne der Bundesgesetzgebung und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. 1)
2 Die FHNW ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieses Vertrags
und des Leistungsauftrags.
3 Die FHNW hat ihren Sitz in Windisch.

## § 2 {#par_2}

Verankerung der FHNW in den Vertragskantonen
1 Die FHNW hat in jedem Vertragskanton mindestens einen Standort.
2 In jedem Vertragskanton liegt der Schwerpunkt mindestens eines Fachbereichs.
3 Die Zuordnung der Fachbereiche und Schwerpunkte auf die Vertragskantone erfolgt
im Leistungsauftrag.

## § 3 {#par_3}

Koordination und Zusammenarbeit
1 Die FHNW arbeitet mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen, insbesondere mit der Universität Basel und dem Paul Scherrer-Institut (PSI).
2 Sie koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen
mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe.
1) Vom 18. Februar 1993 (SR 413.21)
3 Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Personen
aus dem In- und Ausland.

## § 4 {#par_4}

Förderung der Forschung und Entwicklung und des Wissenstransfers
1 Die FHNW fördert den Wissenstransfer zu Unternehmen und Institutionen.
2 Die FHNW kann sich zur Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers im Rahmen des Leistungsauftrages an Unternehmen beteiligen.

## § 5 {#par_5}

Freiheit von Lehre, Forschung und Kunst
1 Die FHNW wahrt bei allen ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit sowie die Freiheit
von Lehre, Forschung und Kunst.

## § 6 {#par_6}

Leistungsauftrag
1 Die Vertragskantone erteilen der FHNW einen mehrjährigen Leistungsauftrag.
2 Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest:
a) die politischen Zielsetzungen und Entwicklungsschwerpunkte,
b) die von der Fachhochschule zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien
der Zielerfüllung,
c) die zugeteilten Mittel für die Auftragsperiode,
d) die jährlichen Beiträge,
e) die Zuordnung der Fachbereiche und Schwerpunkte auf die Vertragskantone,
f) allfällige besondere kantonale Vorgaben für den Fachbereich Pädagogik,
g) die Modalitäten der Berichterstattung.
3 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von
allen Vertragskantonen erneuert, gilt er mit den in Abs. 2 lit. a, b, e, f und g genannten
Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftrages weiter. Bezüglich Finanzierung
gilt § 26 Abs. 6.
4 Die FHNW kann Bildungsangebote im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons
führen.
5 Über die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Verwendung der Finanzierungsbeiträge und den Rechnungsabschluss erstattet die FHNW den Vertragskantonen jährlich
Bericht.
2. Diplomstudien und Weiterbildungsangebot der FHNW

## § 7 {#par_7}

Allgemeines
1 Die Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und- umfang, die
erforderlichen Studienleistungen, Diplome und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.

## § 8 {#par_8}

Beschränkung der Zulassung
1 Die FHNW kann mit Zustimmung des Regierungsausschusses die Zulassung zu den
Diplomstudien beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot
übersteigt.
2 Als Beschränkungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:
a) Wartelisten, wobei Personen mit eidgenössisch anerkannter Berufsmaturität in
den Studienrichtungen, wo eine einschlägige Berufsmaturität besteht, bevorzugt behandelt werden,
b) Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit,
c) Zulassungsprüfungen in repräsentativen Fächern,
d) Eignungstests.
3 Zulassungsbeschränkungen dürfen erst eingeführt werden, wenn andere Entlastungsmassnahmen nicht ausreichen, insbesondere die Beratung der Studienbewerber
und Studienbewerberinnen.

## § 9 {#par_9}

Gebühren
1 Die FHNW erlässt eine Gebührenordnung für ihr Studienangebot. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Studiengebühren an anderen Hochschulen in der
Schweiz.
2 Für Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ausserhalb der Vertragskantone haben und für die kein Kanton oder
Staat Lastenausgleichszahlungen leistet, kann die FHNW
höhere Studiengebühren erheben.
3 Die Gebühren für die Diplomstudien bedürfen der Zustimmung des Regierungsausschusses.
4 Die Gebühren für die Weiterbildung legt die FHNW fest.
5 Die FHNW kann von den Studierenden auch für soziale und kulturelle Leistungen
Gebühren erheben.
3. Angehörige der FHNW

## § 10 {#par_10}

Angehörige und deren Mitwirkung
1 Angehörige der FHNW sind Studierende und Mitarbeitende.
2 Die Angehörigen der FHNW haben Anspruch auf angemessene Information und
Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Organisationsstatut der FHNW.

## § 11 {#par_11}

Gleichstellung der Geschlechter
1 Frauen und Männer sind auf allen Ebenen und in allen Prozessen der FHNW gleichberechtigt und auf allen Hierarchiestufen ausgewogen vertreten.
2 Die FHNW trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.
3 Die FHNW unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

## § 12 {#par_12}

Soziale und kulturelle Einrichtungen
1 Die FHNW kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen
oder unterstützen.

## § 13 {#par_13}

Anstellungsverhältnisse
1 Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der FHNW werden durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt.
2 Die Anstellungsbedingungen werden in einem öffentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt.
3 Einigen sich die Parteien nicht rechtzeitig auf einen GAV, erlässt der Fachhochschulrat provisorische Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge.
4 Der Fachhochschulrat schliesst mit einer Pensionskasse eines Vertragskantons einen
Anschlussvertrag zur Versicherung aller Mitarbeitenden der FHNW.

## § 14 {#par_14}

Disziplinarordnung für Studierende
1 Der Fachhochschulrat erlässt eine Disziplinarordnung, welche die Massnahmen bei
disziplinarischen Verstössen von Studierenden regelt.
2 Als äusserste Massnahme ist in schwerwiegenden Fällen der dauernde Ausschluss
vom Studium an der FHNW möglich.
4. Zuständigkeit kantonaler Behörden

## § 15 {#par_15}

Parlamente der Vertragskantone (gemäss Änderung vom 18. / 19. Januar
2005)
1 Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über die FHNW. Ihnen
obliegen folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des mehrjährigen Leistungsauftrages,
b) Bewilligung von ausserordentlichen Beiträgen,
c) Genehmigung der Berichterstattung zum Leistungsauftrag,
d) Wahl ihrer Mitglieder in der Interparlamentarischen Kommission.
2 Beschlüsse gemäss Abs. 1 lit. a–c kommen nur zustande, wenn ihnen alle Parlamente
zustimmen.

## § 16 {#par_16}

Interparlamentarische Kommission (gemäss Änderung vom 18. / 19. Januar 2005)
1 Die Kantone setzen eine Interparlamentarische Kommission (IPK) ein.
2 Jeder Vertragskanton wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode fünf Parlamentsmitglieder in die Interparlamentarische Kommission.
3 Die Interparlamentarische Kommission berät die Geschäfte der FHNW zuhanden
der in den Kantonen zuständigen parlamentarischen Kommissionen vor und erstattet
ihnen Bericht.
4 Die Interparlamentarische Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt.
5 Die interparlamentarische Kommission ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der
Parlamente mit folgenden Aufgaben:
a) Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrages und erstattet den Parlamenten
Bericht,
b) Sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftrag durch die Staatsvertragskantone und nimmt den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht zur
Kenntnis,
c) Sie lässt sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der FHNW rechtzeitig
und umfassend informieren. Sie kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen
und Auskünfte von Organen und Mitarbeitenden der Institution einholen,
d) Sie kann den Parlamenten Änderungen des Staatsvertrages oder besondere
oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen,
e) Sie kann den Finanzkontrollen Aufträge erteilen.
6 Ihr können von jedem Parlament der Vertragskantone im Rahmen des Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.

## § 17 {#par_17}

Regierungen der Vertragskantone
1 Die Regierungen der Vertragskantone haben die gemeinsame Aufsicht über die
FHNW. Ihnen obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl der kantonalen Vertreterinnen und Vertreter in den Regierungsausschuss,
b) Beschluss über den mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Parlamente,
c) Beschluss über ausserordentliche Beiträge zuhanden der Parlamente,
d) Wahl der Mitglieder des Fachhochschulrates und der Präsidentin oder des Präsidenten auf Antrag des Regierungsausschusses,
e) Festlegen der Vergütung des Fachhochschulrates,
f) Wahl der Revisionsstelle,
g) Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission,
h) Festlegen der Vergütung der Beschwerdekommission,
i) Beschluss über die Berichterstattung zum Leistungsauftrag,
j) Genehmigung der Anstellungsbedingungen.
2 Beschlüsse gemäss lit. b–j kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.

## § 18 {#par_18}

Regierungsausschuss der Vertragskantone
1 Der Regierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem
Vertreter der Vertragskantone.
2 Der Regierungsausschuss konstituiert sich selbst.
3 Dem Regierungsausschuss obliegen folgende Aufgaben:
a) Vorbereiten der Geschäfte, die von den Regierungen beschlossen werden und
Antragstellen an diese,
b) Stellungnahme zur Entwicklungs-, Finanz- und Investitionsplanung der
FHNW,
c) Genehmigung der Gebühren für die Diplomstudien,
d) Genehmigung der Zulassungsbeschränkungen der FHNW zu den Diplomstudien.
4 Anträge an die Regierungen der Vertragskantone müssen einstimmig erfolgen. Beschlüsse gemäss Abs. 3 lit. b–d erfolgen mit einfachem Mehr.

## § 19 {#par_19}

Finanzaufsicht
1 Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanzaufsicht
jederzeit in alle Akten und Daten Einsicht nehmen.
2 Die Finanzkontrollen koordinieren ihre Kontrolltätigkeit.
3 Ihre Berichterstattung richtet sich nach den Bestimmungen im Vertragskanton.
4 Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regierungen, dem
Fachhochschulrat, der Fachhochschulleitung und den Finanzkontrollen der Vertragskantone.
5. Organe und ihre Aufgaben

## § 20 {#par_20}

Organe
1 Obligatorische Organe der FHNW sind:
a) der Fachhochschulrat,
b) die Fachhochschulleitung,
c) die Revisionsstelle.
2 Der Fachhochschulrat kann weitere Organe vorsehen.

## § 21 {#par_21}

Fachhochschulrat
1 Der Fachhochschulrat trägt die strategische Führungsverantwortung und übt die
Aufsicht über die FHNW aus. Er wird jeweils für eine Amtsperiode gewählt, die der
Dauer der Leistungsauftragsperiode entspricht.
2 Er besteht aus neun bis dreizehn Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur.
3 Aus wichtigen Gründen können die Regierungen der Vertragskantone den Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse
abberufen.

## § 22 {#par_22}

Aufgaben des Fachhochschulrates
1 Der Fachhochschulrat:
a) ist verantwortlich für die Umsetzung des Leistungsauftrages und die Einhaltung
des Budgets,
b) regelt die Organisation der FHNW in einem Statut,
c) überwacht die Qualität der Leistungen der FHNW,
d) setzt die Fachhochschulleitung ein,
e) verabschiedet zuhanden der Vertragskantone den Voranschlag, die Jahresrechnung und die Berichterstattung zum Leistungsauftrag,
f) genehmigt den Geschäftsbericht und stellt den Revisionsbericht dem Regierungsausschuss und den Finanzkontrollen zu,
g) erlässt die Ordnungen über die Studiengänge, Weiterbildung, Prüfungen, erforderlichen Studienleistungen und Gebühren,
h) legt die Personalpolitik fest und unterbreitet den Regierungen die Vorschriften
für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge zur Genehmigung,
i) legt das Verfahren für die Anstellung von Dozentinnen und Dozenten fest,
j) erlässt die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien,
k) bestimmt die Grundsätze für die sozialen und kulturellen Leistungen,
l) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag zugewiesen sind.

## § 23 {#par_23}

Fachhochschulleitung der FHNW
1 Die Fachhochschulleitung ist das operative Leitungsorgan der FHNW. Sie ist dem
Fachhochschulrat für die Geschäftsführung verantwortlich.
2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung regelt der Fachhochschulrat.

## § 24 {#par_24}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der FHNW, erstattet dem Fachhochschulrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
2 Sie prüft im Weiteren
a) die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die von der FHNW
über ihre Tätigkeit erarbeitet werden,
b) das richtige und zweckmässige Funktionieren der Planungs-, Kontroll- , Steuerungs- und Berichtssysteme der FHNW
und nimmt die vom Bund verlangten Prüfungen vor.
6. Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit

## § 25 {#par_25}

Finanzierung
1 Die FHNW finanziert ihre Aufwendungen durch:
a) Beiträge der Vertragskantone,
b) Beiträge des Bundes,
c) Beiträge der Herkunftskantone von Studierenden aus Nicht-Vertrags-Kantonen,
d) nationale, europäische und andere internationale Förderungsmittel,
e) Gebühren der Studierenden,
f) Entgelte für Leistungen an Dritte,
g) Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel.
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend und zu branchenüblichen Ansätzen zu erbringen.

## § 26 {#par_26}

Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone
1 Der von den Vertragskantonen insgesamt zu leistende Beitrag ergibt sich aus dem
geplanten Aufwand der FHNW abzüglich der geplanten Einnahmen gemäss § 25 Abs.
1 lit. b–g. Die von den Vertragskantonen im Leistungsauftrag festgelegten jährlichen
Finanzierungsbeiträge bilden zusammen den Globalbeitrag der Vertragskantone. Der
Globalbeitrag wird wie folgt unter den Vertragskantonen aufgeteilt:
a) 80 % des Betrages werden nach Massgabe der Zahl der Studierenden der
FHNW in den Diplomstudiengängen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in
den Vertragskantonen aufgeteilt.
b) 20 % des Betrages werden nach Massgabe der Studierenden in den Diplomstudiengängen in den einzelnen Vertragskantonen auf die Vertragskantone aufgeteilt. Für die Berechnung der in den Vertragskantonen ausgebildeten Studierenden werden die Studierenden in den Vertragskantonen Basel-Landschaft und
Basel-Stadt zusammengezählt und nach dem in lit. a definierten Schlüssel aufgeteilt.
2 Die Berechnung der Beiträge erfolgt pro Fachbereich und Diplomstudiengang.
3 Für die Ermittlung der Beitragsquote wird auf das Mittel der Werte der drei Kalenderjahre abgestellt, die dem Berechnungsjahr vorangehen.
4 Im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons geführte Bildungsangebote finanziert
dieser so, dass die zusätzlich entstehenden Kosten (Grenzkosten) gedeckt sind.
5 Die Beitragszahlungen der Vertragskantone erfolgen zu einem Zwölftel jeweils per
Valuta 5. des Monats.
6 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichten die Vertragskantone
den letzten jährlichen Finanzierungsbeitrag für ein weiteres Jahr.

## § 27 {#par_27}

Finanzkompetenz der FHNW
1 Der Fachhochschulrat verfügt im Rahmen des Leistungsauftrages über das Budget
der FHNW.
2 Die FHNW kann aus Ertragsüberschüssen zweckbestimmte Rücklagen bilden. Diese
sind offen auszuweisen.
3 Die FHNW kann Verpflichtungen über die Dauer einer Leistungsauftragsperiode
hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung des Globalbeitrags nötig ist. Benötigt
sie neben dem Globalbeitrag zusätzliche ausserordentliche Mittel, beantragt sie den
Regierungen ausserordentliche Beiträge gemäss den kantonalen Vorschriften.

## § 28 {#par_28}

Rechnungswesen
1 Das Rechnungswesen der FHNW wird nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt. Die FHNW richtet sich dabei nach den Vorgaben des Bundes.
2 Für die nur von einem einzelnen Vertragskanton finanzierten Leistungsangebote
sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.

## § 29 {#par_29}

Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen
1 Erzielt die FHNW einen Ertragsüberschuss, so werden daraus Rücklagen gebildet.
2 Kann ein Aufwandüberschuss nicht durch Auflösung von Rücklagen gedeckt werden, wird er auf das kommende Jahr vorgetragen. Er ist innerhalb von drei Jahren
abzutragen.

## § 30 {#par_30}

Steuerfreiheit
1 Die FHNW ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

## § 31 {#par_31}

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1 Für die Verbindlichkeiten der FHNW haften die Kantone subsidiär. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Verpflichtung.
2 Die FHNW ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.
3 Die Organe der FHNW haften für Schäden, die sie der FHNW aus absichtlicher oder
fahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.
4 Die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der FHNW aus absichtlicher oder
grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.
7. Rechtsschutz

## § 32 {#par_32}

Verwaltungsverfahren
1 Für den Erlass von Verfügungen gilt das Recht des Kantons Aargau.

## § 33 {#par_33}

Beschwerdekommission
1 Die Regierungen der Vertragskantone wählen jeweils für eine Amtsperiode von vier
Jahren eine Beschwerdekommission mit fünf Mitgliedern einschliesslich Präsidentin
oder Präsident.
2 Die Vertragskantone werden je durch mindestens ein Mitglied in der Beschwerdekommission vertreten.
2bis Die Beschwerdekommission organisiert sich selbst. *
3 Für das Verfahren gilt das Recht des Kantons Aargau.
4 Die Beschwerdekommission befindet über Beschwerden gegen Verfügungen der
FHNW und entscheidet in personalrechtlichen Streitigkeiten. Sie entscheidet gültig
mit mindestens drei Mitgliedern. *
5 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügungen geltend gemacht werden. Bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide ist
die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung
jedoch ausgeschlossen.
5bis Entscheide der Beschwerdekommission in personalrechtlichen Streitigkeiten sind
kostenlos. Es werden keine Parteikosten ersetzt. *
6 Entscheide der Beschwerdekommission können an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden. *
7 Entscheide der Beschwerdekommission in personalrechtlichen Streitigkeiten können an das Personalrekursgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden.
8 Die Beschwerdekommission informiert den Fachhochschulrat jährlich summarisch
über die erledigten Verfahren.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 34 {#par_34}

Übergang der bisherigen Fachhochschulen
1 Die FHNW besteht bei ihrer Gründung aus
a) der Fachhochschule Aargau (FHA) mit den Fachbereichen Technik, Wirtschaft,
Gestaltung und Kunst, Soziale Arbeit und Pädagogik,
b) der Fachhochschule beider Basel (FHBB) mit den Fachbereichen Bau, Industrie
(inkl. Chemie), Wirtschaft, Gestaltung und Kunst,
c) der Fachhochschule Solothurn (FHSO) mit den Fachbereichen Technik, Wirtschaft und Soziale Arbeit (inkl. angewandte Psychologie),
d) der Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB),
e) der Pädagogischen Fachhochschule Solothurn (PHSO).
2 Die Verträge zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die
Fachhochschule beider Basel (Fachhochschulvertrag) in Kraft seit 1. August 1997 und
über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) in
Kraft seit 1. Januar 2004 werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages aufgehoben.
3 Die Integration der Musikhochschule und der schola cantorum der Musikakademie
der Stadt Basel erfolgt im Jahr 2008. Die Regierung des Kantons Basel-Stadt trifft alle
dafür erforderlichen Vorkehrungen.
4 Auf das Gründungsdatum der FHNW hin erstellen die in Abs. 1 lit. a–e genannten
Institutionen Übergabebilanzen, deren Aktiven und Passiven nach von den Regierungen der Trägerkantone gemeinsam festgelegten Grundsätzen zu bewerten und zu
übernehmen sind. Mobilien, Einrichtungen und Informatikwerte werden der FHNW
unentgeltlich übergeben. Die Immobilien bleiben im Besitz der Kantone. Für die Musikhochschule und die schola cantorum der Musikakademie der Stadt Basel erstellt
die Musikakademie eine Übergabebilanz auf das Integrationsdatum hin.
5 Die Berechnung der für die erste Leistungsauftragsperiode gültigen Beitragsquote
erfolgt auf der Basis der Studierendenzahlen pro Fachbereich im Jahr 2003.
6 Zur Abfederung der prognostizierten Mehrbelastung der Kantone Aargau und Solothurn verzichtet der Kanton Basel-Stadt in den Jahren 2008 bis 2011 auf einen Teil
der berechneten Entlastung. Auf der Basis der im Jahr 2004 prognostizierten Entlastung für Basel-Stadt in der Höhe von 8.1 Millionen Franken im Jahr 2008 beträgt die
Abfederung im Jahr 2008 Fr. 1.4 Mio., im Jahr 2009 Fr. 1.0 Mio., im Jahr 2010
Fr. 1.0 Mio. und im Jahr 2011 Fr. 0.4 Mio. Der Kanton Aargau wird im Jahr 2008 um
Fr. 0.4 Mio. entlastet, die Entlastung für den Kanton Solothurn beträgt im Jahr 2008
Fr. 1.0 Mio., im Jahr 2009 Fr. 1.0 Mio, im Jahr 2010 Fr. 1.0 Mio. und im Jahr 2011
Fr. 0.4 Mio. Entspricht die tatsächliche Entlastung des Kantons Basel-Stadt nicht der
Prognose von 8.1 Millionen Franken, erfolgt eine anteilsmässige Anpassung der Abfederung.
7 Der Fachhochschulrat der FHNW erlässt mit Zustimmung der Regierungen Übergangsbestimmungen, soweit die Inbetriebnahme der FHNW und die Überführung der
bisherigen kantonalen Fachhochschulen dies erfordern.
8 Ist die Ausfertigung neuer Arbeitsverträge für die Mitarbeitenden der FHNW bis
zum Gründungstermin der FHNW nicht möglich, gelten die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverträge und die damit verbundenen Versicherungsverhältnisse mit
den bisherigen Pensionskassen bis zu dem von den Regierungen gemeinsam festgelegten Termin weiter. Neu eintretende Mitarbeitende werden nach den bisher am Arbeitsort geltenden
Bedingungen angestellt.
9 Mitarbeitenden, die ihre bisherige Funktion in der FHNW beibehalten, ist der nominelle Besitzstand gewährleistet.
10 Die FHNW übernimmt alle vertraglichen Verpflichtungen der in Abs. 1 und 2 genannten Vorgängerinstitutionen.
11 Die Einberufung der Eröffnungssitzung der IPK erfolgt durch das Parlamentsbüro
desjenigen Kantons, in dem die FHNW ihren Sitz hat.
12 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages bzw. mit der Integration der heutigen Fachhochschulen in die FHNW enden alle Amtsperioden der an den bisherigen Institutionen eingesetzten Gremien.

## § 35 {#par_35}

Liegenschaften
1 Für die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von den Fachhochschulen genutzten Liegenschaften der Vertragskantone werden Mietverträge zwischen der FHNW und den
Vertragskantonen zu marktgerechten Mietpreisen abgeschlossen.
2 Die Regierungen legen die Methodik für die Berechnung der Mietpreise und die Anpassungen an die Preisentwicklung für die neue Leistungsauftragsperiode fest.
3 Aus den bestehenden Mietverträgen zwischen den bisherigen Fachhochschulen oder
Kantonen und Dritten übernimmt die FHNW die Rechte und Pflichten der Mieterin.
4 Abschreibungen des Mieterausbaus übernimmt die FHNW pro rata. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der vertraglichen Mindestmietdauer.
5 Zur Optimierung von Standorten und zur Bereitstellung von Zusatzflächen auf
Grund steigender Studierendenzahlen können die Vertragskantone der FHNW bis
spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages und unter Vorbehalt von
Abs. 6 Flächen im nachfolgend definierten Umfang vermieten:
a) Kanton Aargau: 24'500 m² Hauptnutzfläche am Standort Brugg-Windisch als
Ersatz von 20'000 m² Hauptnutzfläche,
b) Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt: 12'000 m² Hauptnutzfläche als Ersatz von 9'100 m² Hauptnutzfläche (Gestaltung und Kunst) und 16'800 m²
Hauptnutzfläche als Ersatz von 15’070 m² (Pädagogik und Soziale Arbeit),
c) Kanton Solothurn: 10'000 m² Hauptnutzfläche am Standort Olten, als Ersatz
von 3'000 m² Hauptnutzfläche.
6 Voraussetzung für die Vermietung der in Abs. 5 lit. a–c definierten Flächen ist:
a) ein positiver Subventionsentscheid durch den Bund für diejenigen Bereiche, die
der Bundesgesetzgebung unterstehen,
b) der Nachweis, dass die massgebenden Kriterien des Bundes sinngemäss eingehalten werden für diejenigen Bereiche, die nicht der Bundesgesetzgebung unterstehen.
7 Ist die Voraussetzung in Abs. 6 erfüllt, ist die FHNW zum Abschluss von langfristigen Mietverträgen zu marktgerechten Mietpreisen mit den Vertragskantonen für die
in Abs. 6 lit. a–c definierten neuen Flächen verpflichtet.

## § 36 {#par_36}

Pensionskasse
1 Für eine Übergangsfrist von höchstens 5 Jahren bleiben die Mitarbeitenden der
FHNW bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert und neu eintretende Mitarbeitende werden bei derjenigen Pensionskasse versichert, die mit ihrer Arbeit die engste
Verbindung aufweist.
2 Im Zeitpunkt des Übertritts von der bisherigen Pensionskasse in diejenige Pensionskasse eines Vertragskantons, mit der die FHNW einen Anschlussvertrag für alle Mitarbeitenden abgeschlossen hat, gleichen alle Kantone eine allfällige Deckungslücke
in der bisherigen Pensionskasse aus.
3 Die Mitarbeitenden treten mit ihrer reglementarischen Austrittsleistung in diejenige
Pensionskasse ein, mit der die FHNW einen Anschlussvertrag für alle Mitarbeitenden
abgeschlossen hat.
4 Der Kanton Aargau gleicht der Aargauischen Pensionskasse die Deckungslücke für
die aktiven Versicherten und für die Rentner der FHA aus. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt gleichen der Basellandschaftlichen Pensionskasse die Deckungslücke für die aktiven Versicherten und für die Rentner der FHBB und der
HPSA-BB aus. Der Kanton Solothurn gleicht der Pensionskasse des Kantons Solothurn die Deckungslücke für die aktiven Versicherten der FHSO und der PHSO aus.
Der Kanton Basel-Stadt gleicht der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt eine allfällige Deckungslücke für die aktiven Versicherten und für die Rentner der Musikakademie der Stadt Basel aus.
5 Die Kantone überweisen auf den Zeitpunkt der Überführung den Betrag für die geschätzte Deckungslücke. Die Differenz zwischen der geschätzten und der nach Vorliegen der Jahresrechnung der Pensionskasse definitiven Deckungslücke wird verzinst
und ausgeglichen. Dabei gelangt der Zinssatz für Anleihen der Kantone gemäss Ausweis der Schweizerischen Nationalbank zur Anwendung.
6 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt einigen sich in einer separaten Vereinbarung über den Ausgleich der Deckungslücke der Basellandschaftlichen Pensionskasse für die aktiven Versicherten und Rentner der ehemaligen FHBB und HPSA-
BB.
7 Der Anschlussvertrag zwischen der FHNW und der Pensionskasse legt fest, wie die
Renten angepasst werden und wie die daraus entstehenden Kosten zwischen der
FHNW und der Pensionskasse aufgeteilt werden.
8 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt übernehmen ab dem Zeitpunkt der
Errichtung der FHNW die Kosten für die Gewährung des Teuerungsausgleichs auf
die Renten der ehemaligen FHBB- und HPSA-Mitarbeitenden. Über die Aufteilung
der Kosten einigen sich die beiden Kantone in einer separaten Vereinbarung.
9 Die Kantone stellen sicher, dass die Berechnung der Deckungslücken in den betroffenen Pensionskassen auf einer vergleichbaren Grundlage erfolgt.

## § 37 {#par_37}

Beilegung von Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich
einvernehmlich beigelegt werden.
2 Ist eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich, entscheidet ein
aus fünf Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen im Streitfall je eine Richterin oder
einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen.
Können sie sich nicht einigen, so wird die vorsitzende Richterperson von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

## § 38 {#par_38}

Vertragsbeginn und Ende
1 Nach der Genehmigung des Vertrags durch die Parlamente der Vertragskantone und
nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen sowie nach der Genehmigung des
ersten Leistungsauftrags durch die Parlamente bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Vertrags.
2 Der Vertrag gilt ab Inkrafttreten für zwei Leistungsauftragsperioden fest. Anschliessend ist er jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode kündbar. Einigen sich
die Vertragskantone nach Ablauf einer Leistungsauftragsperiode nicht auf einen
neuen Leistungsauftrag, ist er auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
3 Im Falle der Kündigung einigen sich die Regierungen der Vertragskantone über die
Modalitäten der Auflösung der FHNW. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen
und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.
Aarau, 27. Oktober 2004 / 19. Januar
2005 Regierungsrat Aargau
Landammann
BROGLI
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
Liestal, 9. November 2004 / 18. Januar
2005 Regierungsrat Basel-Landschaft
Regierungspräsident
BALLMER
Landschreiber
MUNDSCHIN
Basel, 9. November 2004 / 19. Januar
2005 Regierungsrat Basel-Stadt
Regierungspräsident
SCHILD
Landschreiber
DR. HEUSS
Solothurn, 9. November 2004 / 18. Januar
2005 Regierungsrat Solothurn
Landammann
GISI
Staattschreiber
DR. SCHWALLER
Vom Grossen Rat genehmigt am: 8. März 2005 2)
Inkrafttreten: 1. Januar 2006 3)
2) GRB vom 8. März 2005 (AGS 2005 S. 516)
3) RRB vom 23. November 2005 (AGS 2005 S. 517)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.2004 01.01.2012 Erlass Erstfassung AGS 2005 S. 518
08.06.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 2bis eingefügt AGS 2014/1-1
08.06.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 4 geändert AGS 2014/1-1
08.06.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 5bis eingefügt AGS 2014/1-1
08.06.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 6 geändert AGS 2014/1-1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.10.2004 01.01.2012 Erstfassung AGS 2005 S. 518
§ 33 Abs. 2bis 08.06.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2014/1-1
§ 33 Abs. 4 08.06.2011 01.01.2012 geändert AGS 2014/1-1
§ 33 Abs. 5bis 08.06.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2014/1-1
§ 33 Abs. 6 08.06.2011 01.01.2012 geändert AGS 2014/1-1
