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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung"
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provisions: 6
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum kantonalen
Landesversorgungsgesetz, insbesondere werden darin Organisation und
Zuständigkeit festgelegt.
2 Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf
beide Geschlechter.

## Art. 2 {#art_2}

Aufsicht
1 Dem Regierungsrat kommt die Aufsicht über den Vollzug der vom Bund in
der Landesversorgung dem Kanton übertragenen Aufgaben zu. Er bestimmt
die Informationsführung.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständiges Departement
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ist zuständiges Departement im Sinne des kantonalen Landesversorgungsgesetzes. Es
nimmt für den Regierungsrat dessen Aufsichtsbefugnisse wahr.

## Art. 4 {#art_4}

Zentralstelle
1 Die Zentralstelle wird vom Chef der Zentralstelle geleitet. Er ist dem Vorsteher des Departements unterstellt.
2 Gegliedert wird die Zentralstelle in folgende Bereiche:
a. Allgemeine Dienste;
b. Heizölbewirtschaftung;
c. Treibstoffrationierung;
d. Lebensmittelbewirtschaftung.
3 Jedem Bereich steht ein Bereichsleiter vor. Dieser ist an die Weisungen
des Chefs der Zentralstelle gebunden.
SBE 2013 33 1
V H/4
4 Die Zentralstelle ist für die Erfüllung der Aufgaben in allen Bereichen der
wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig, sofern sie gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht anderen Stellen vorbehalten sind.
5 Sie trifft insbesondere sämtliche Planungen, Vorbereitungen, Anordnungen
sowie Massnahmen und sorgt für die erforderliche Ausbildung.

## Art. 5 {#art_5}

Ernennung Chef Zentralstelle, Bereichsleiter, weiteres Personal
1 Der Regierungsrat ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung
den Chef der Zentralstelle und die Bereichsleiter.
2 Der Vorsteher des Departements ernennt die weiteren erforderlichen Mitarbeiter der Zentralstelle. Diese setzen sich grundsätzlich aus dem Personal
der kantonalen Verwaltung zusammen.
3 Vor der Ernennung der Mitarbeiter der Zentralstelle nimmt der Vorsteher
des Departements Rücksprache mit den anderen Departementsvorstehern.

## Art. 6 {#art_6}

Entschädigung
1 Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten im Zusammenhang mit
der wirtschaftlichen Landesversorgung erbrachte Leistungen als Arbeitszeit.
