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title: "Organisationsrichtlinien"
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# Organisationsrichtlinien

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Diese Organisationsrichtlinien ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 4. September 1980, (Stand 1. Januar 2018) sowie der Gemeindeordnung (Stand 25. November 2018).
2
Es bestimmt die Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortung und Geschäftsabwicklung des Gemeinderates als Gesamtbehörde, der Gemeinderäte, der Ratsausschüsse und Kommissionen sowie der Verwaltung.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

1
Diese Organisationsrichtlinien gelten für den Gemeinderat, seine Kommissionen und die Verwaltungsangestellten ohne Lehrpersonen.

## Art. 3 Haftung {#art_3}

1
Der Staat (Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) haftet für den Schaden, den seine Angestellten in ihrer amtlichen Funktion jemandem widerrechtlich zugefügt haben(§ 5 Abs. 1 Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; VG; BGS 154.11). Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Angestellten, unter der Voraussetzung, dass die Auskunft von einem zuständigen Angestelltenschriftlich erteilt wurde. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu. Der Angestellte haftet für den Schaden, den er dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt. Hat der Staat einem geschädigten Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes Ersatz leisten müssen, steht ihm der Rückgriff auf den Angestellten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

## Art. 3a {#art_3a}

1
Für den Gemeinderat und die Mitarbeitenden der Gemeinde Neuheim gelten folgende Prinzipien: Direkt betroffene vor indirekt betroffenen Mitarbeitenden, intern vor extern, regelmässig, offen und in einfacher Sprache. Information der Stimmbürgerschaft: Anträge und Weisungen für die Gemeindeversammlung werden an alle Haushaltungen in Papierform zugestellt und auf der Homepage aufgeschaltet.
2
Für Urnenabstimmungen werden Anträge und Weisungen zusammen mit den Stimmzetteln allen Stimmberechtigten in Papierform zugestellt.

## Art. 4 Information der Einwohner {#art_4}

1
Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit über wesentliche Gemeindeangelegenheiten. Bei bestimmten (bedeutenden) Sachvorlagen können die Bevölkerung und namentlich die betroffenen Kreise durch Informationsveranstaltungen orientiert und in die Meinungsbildung miteinbezogen werden.

## Art. 5 Interne Information {#art_5}

1
Die Gemeinderäte informieren sich gegenseitig überlaufende Geschäfte und Vorkommnisse, soweit dies ausserhalb der Gemeinderatssitzungen erforderlich ist. Ferienabwesenheiten sind in die Absenzenliste einzutragen und die Stellvertreter zu informieren. Voraussehbare Sitzungsabsenzen sind ebenfalls rechtzeitig bekannt zu geben.
2
Die verwaltungsinterne Information zwischen Gemeinderat und Abteilungsleiter erfolgt durch den Gemeindeschreiber durch mündliche Information. Die Abteilungsleitenden informieren ihre Mitarbeitenden in geeigneter Weise. Der Gemeindeschreiber informiert den Gemeinderat in geeigneter Weise über die Abteilungsleitungssitzungen.
3
Der Gemeinderat bezieht die Abteilungsleiter situativ in angemessener Weise in den Meinungsbildungsprozess ein.

## Art. 6 Allgemein {#art_6}

1
Die Behörden- und Verwaltungsorganisation ist mittels Organigramm, Funktionen- und Kompetenzen Diagramm, Stellenbeschreibungen und weiteren Organisationsinstrumenten geregelt. Der Gemeinderat erlässt im Bedarfsfall ergänzende Vorschriften über die Organisation und Geschäftsführung der unterstellten Organe sowie für die Gemeindeverwaltung.

## Art. 7 Konstituierung {#art_7}

1
Der Gemeinderat konstituiert sich auf Einladung und unter dem Vorsitz des Gemeindepräsidenten nach Eintritt der Rechtskraft von Erneuerungs- und Ersatzwahlen innert nützlicher Frist.
2
Wünscht ein wiedergewähltes Mitglied sein bisher innegehabter Aufgabenbereich weiterzuführen, wird diesem Begehren Rechnung getragen.
3
Für jedes Gemeinderatsmitglied wird ein Stellvertreter, für den Gemeindepräsidenten ein Vizepräsident bestimmt.
4
Der Gemeinderat bestellt die Kommissionen und Ratsausschüsse und bestimmt die Delegationen in Vereine, Stiftungen, Zweckverbände, Konferenzen und Institutionen.

## Art. 8 Abteilungsverantwortung {#art_8}

1
Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen durch Konstituierungsbeschluss zugeteilten Funktionen zu übernehmen. Sie sind politisch verantwortlich für die ihnen zugewiesenen Abteilungen oder Kommissionen. Sie sind dafür verantwortlich, dass die durch die Gesamtbehörde festgesetzten Ziele in ihrem Verantwortungsbereich erreicht werden. Zudem sind sie für die strategische Zielsetzung und Zielerreichung der zugewiesenen Abteilung verantwortlich. *
2
Sie sind gegenüber den Kommissionsmitgliedern sowie der zugewiesenen Abteilungsleitung im Rahmen ihrer Kompetenzen weisungsberechtigt. *
3
Der Gemeinderat Neuheim verteilt seine Aufgaben auf folgende Abteilungen:
a)
Präsidiales;
b)
Bau und Planung;
c)
Bildung;
d)
Soziales und Gesundheit;
e)
Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr;
f)
Finanzen.

## Art. 9 Ratsausschuss und Kommissionen {#art_9}

1
Die Aufgaben und Kompetenzen für die Mitglieder der Ratsausschüsse und Kommissionen sind im jeweiligen Pflichtenheft geregelt. Zudem gelten die jeweils erwähnten Rechtsgrundlagen. *
a)
Stimm- und Urnenbüro:
1. *
Rechtsgrundlage: § 5 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) vom 28. September 2006[1];
2. *
Zusammensetzung: Gemischte Kommission bestehend aus mindestens zehn Mitgliedern plus Hilfskräften;
3. *
Wahl: Die Mitglieder werden nach Vorgabe der politischen Kommission gewählt. Die Hilfskräfte werden nach Vorgabe der fachlichen Kommission gewählt und von der Gemeindeverwaltung gestellt.
b)
Grundstückgewinnsteuerkommission:
1. *
Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[2];
2. *
Zusammensetzung: Politische Kommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied;
3. *
Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Finanzen (Präsidium) und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Finanzen (ProtokollführerIn) an.
c) *
Baukommission:
1. *
Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[3] sowie Art. 3 Bauordnung[4];
2. *
Zusammensetzung: Politische Kommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied;
3. *
Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Bau und Planung (Präsidium) und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Bau und Planung (ProtokollführerIn) an.
d)
Kulturkommission:
1a. *
Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[5];
1. *
Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied;
2. *
Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Präsidiales (Präsidium) und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an.
e) *
Feuerwehrkommission:
1. *
Rechtsgrundlage: § 5 f. Gesetz über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994[6];
2. *
Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied. Zu den Mitgliedern gehören die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant, eine Gruppenführerin oder ein Gruppenführer und eine Motorfahrerin oder ein Motorfahrer der Feuerwehr Neuheim;
3. *
Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr (Präsidium) und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr (ProtokollführerIn) an.
f)
Schulkommission:
1. *
Rechtsgrundlage: § 61 Schulgesetz (SchulG) vom 27. September 1990[7] sowie die Geschäftsordnung der Schulkommission der Gemeinde Neuheim;
2. *
Zusammensetzung: Politische Kommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern sowie der Schulrektorin oder dem Schulrektor und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratende Mitglieder;
3. *
Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Bildung (Präsidium), die Schulrektorin oder der Schulrektor, eine Lehrpersonenvertretung und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an.
g)
Musikschulkommission:
1a. *
Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[8];
1. *
&hellip;
2. *
Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus vier stimmberechtigten Mitgliedern, der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter Musikschule und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied;
2.1–2.7 *
&hellip;
3. *
Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Bildung (Präsidium), die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Musikschule und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an.
h)
Wirtschaftskommission:
1. *
Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[9];
2. *
Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied. Zu den Mitgliedern gehören jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter für Detailhandel, Gewerbe, Gastronomie und Industrie;
3. *
Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident (Präsidium) und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an.
i)
Jugendkommission:
1. *
Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[10];
2. *
Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern sowie einer Jugendarbeiterin oder einem Jugendarbeiter und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied. Zu den Mitgliedern gehören jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirche und zwei VertreterInnen der Jugend oder anderen Interessengebieten;
3. *
Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Soziales und Gesundheit (Präsidium), eine Vertretung der Schule Neuheim, eine Jugendarbeiterin oder ein Jugendarbeiter und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an.
j) *
Gemeindeführungsstab (GFS):
1a. *
Der GFS ist ein Notfallelement, welches für die Bewältigung von Grossereignissen, ausserordentlichen Lagen und Notlagen in der Gemeinde und für den Bevölkerungsschutz vorbereitet ist.
1. *
Zusammensetzung: Der GFS besteht aus acht Mitgliedern;
2. *
Wahl: Von Amtes wegen gehören dem GFS die Stabchefin oder der Stabschef (Leitung), die StabchefIn-Stv., die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident (Vertretung Gemeinderat), die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber (Verwaltungs-leitung), die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr, die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant, ein Verbindungsmitglied Kantonaler Führungsstab des Kantons Zug (KFS) und ein Verbindungsmitglied Zivilschutz Organisation des Kantons Zug (ZSO) an. Die Stellvertretungen dieser Funktionen werden im GFS geregelt.
k)
Ratsausschüsse:
1. *
Der Gemeinderat ist ermächtigt Ratsausschüsse einzusetzen und seine Entscheidungsbefugnisse in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren.
l) *
Seniorenkommission:
1.
Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[11];
2.
Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied. Zu den Mitgliedern gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter der religiösen Gemeinschaft, eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet Gesundheit (stationär), einer Expertin oder einem Experten auf dem Gebiet Gesundheit (ambulant) sowie zwei VertreterInnen der Senioren;
3.
Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Soziales und Gesundheit (Präsidium) und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an.

## Art. 10 Verwaltungsorganisation {#art_10}

1
Der Gemeinderat legt zusammen mit dem Gemeindeschreiber die Verwaltungsorganisation fest. Der Gemeindeschreiber ist Stabsstelle des Gemeinderates und des Gemeindepräsidenten. Er unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Gemeindeschreiber ist dem Gemeindepräsidenten unterstellt.
2
Der Gemeindeschreiber führt die Gemeindeverwaltung als Verwaltungsleiter operativ und im Rahmen der Zielsetzung der Gemeindebehörden. Ihm obliegt die Organisation, Steuerung und Führung der Gemeindeverwaltung. Organisatorisch und personell sind die Abteilungsleiter dem Gemeindeschreiber unterstellt. Die Abteilungsleiter übernehmen in ihrer Abteilung die Führungsrolle. *

## Art. 11 Gemeinderat als Gesamtbehörde {#art_11}

1
Der Gemeinderat als Gesamtbehörde ist oberste leitende und vollziehende Behörde der politischen Gemeinde. Er setzt den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die strategische Führung, während für die Umsetzung auf der operativen Ebene in erster Linie die Verwaltungsabteilungen bzw. die Gemeindeverwaltung zuständig ist. Mit schlanken Strukturen und einem teamorientierten Führungsstil wird eine lösungsorientierte Zusammenarbeit gepflegt.

## Art. 12 Geschäftsabwicklung und Geschäftskontrolle {#art_12}

1
Die Geschäftsabwicklung des Gemeinderates erfolgt nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und dieser Organisationsrichtlinien.
2
Die Gemeinderatsmitglieder und die Abteilungsleiter stellen eine zweckmässige Kontrolle (Pendenzenliste} über ihre eingehenden Geschäfte und deren Erledigung sicher. Die Bearbeitung hat fristgerecht zu erfolgen.

## Art. 13 Sitzungstermine {#art_13}

1
Die Sitzungstermine des Gemeinderats werden jeweils anfangs November für das ganze darauffolgende Jahr vereinbart und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet. Ausserordentliche Sitzungen oder Klausuren bzw. Arbeitstagungen finden bei Bedarf statt.
2
Die Sitzungen des Gemeinderates finden in der Regel alle zwei Wochen im Sitzungszimmer des Gemeinderates statt.

## Art. 14 Geschäftsvorbereitung {#art_14}

1
Die Traktandenliste wird erstellt und mit dem Gemeindepräsidenten abgesprochen.
2
Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften sind vor der Sitzung fristgerecht einzureichen.

## Art. 15 Geschäftsarten {#art_15}

1
Bei den traktandierten Geschäften wird nachfolgenden Geschäftsarten unterschieden:
a)
Protokoll (Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung);
b)
Anträge / Beschlüsse (vorformulierte Beschlüsse mit Erwägungen und Dispositiv);
c)
Informationen (informelle Kenntnisnahme von Geschäften und Informationen der Sitzungsteilnehmer von allgemeinem Interesse}.

## Art. 16 Anträge {#art_16}

1
Die schriftlichen Anträge sind zusammen mit den entsprechenden Akten einzureichen. Die Anträge müssen in Form eines vorbereiteten Gemeinderatsbeschlusses verfasst und mit dem zuständigen Gemeinderat vorbesprochen werden. Ungenügend vorbereitete oder verspätet eingereichte Geschäfte können vom zuständigen Gemeinderat oder vom Gemeindeschreiber zurückgewiesen werden.
2
Die schriftlichen Anträge für Urnen- und Gemeindeversammlungsgeschäfte sind dem Gemeinderat inklusive der vorgesehenen Präsentationen, Abstimmungsunterlagen und dergleichen in einer ersten und zweiten Lesung zu unterbreiten. Zwischen der ersten und zweiten Lesung haben mindestens zwei Kalenderwochen zu liegen.

## Art. 17 Einladung {#art_17}

1
Die Einladung zur Sitzung mit Bekanntgabe der Traktanden erfolgt fristgerecht elektronisch.

## Art. 18 Aktenauflage {#art_18}

1
Die Anträge werden den Mitgliedern des Gemeinderates fristgerecht im Gemeinderatszimmer des Gemeinderates zur Einsicht aufgelegt. Die Akten müssen in unverändertem Zustand belassen werden.

## Art. 19 Sitzungsdurchführung {#art_19}

1
Geschäfte von besonderer Tragweite werden vom zuständigen Gemeinderat erläutert. Dabei soll auf die Wiederholung von Sachverhalten, die sich bereits aus dem schriftlichen Antrag oder aus den Akten ergeben, nach Möglichkeit verzichtet werden.
2
Über offensichtlich unbestrittene Geschäfte und solche von geringer Bedeutung findet keine materielle Behandlung statt, sofern dies nicht ausdrücklich verlangt wird. In der Sitzung wird aufgrund der Akten lediglich die formelle Beschlussfassung gemäss Antrag festgestellt.

## Art. 20 Beizug von Sachverständigen {#art_20}

1
Über die Teilnahme von externen Sachverständigen an den Sitzungen entscheidet der für einen Antrag zuständige Gemeinderat.

## Art. 21 Ausstands Pflicht {#art_21}

1
Wer im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in den Ausstand treten muss, hat vor Beginn der Beratung über das betreffende Geschäft das Sitzungszimmer zu verlassen. Das gilt insbesondere für Behördenmitglieder und dem Gemeindeschreiber, die
a)
in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b)
mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind;
c)
Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.
2
Ist der Ausstand strittig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. Bei Entscheiden über Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsfragen unter den Gemeinderatsmitgliedern findet ein Ausstand nicht statt.

## Art. 22 Dringliche Geschäfte {#art_22}

1
Auf Anträge, die von Gemeinderates Mitgliedern an der Sitzung gestellt werden, wird nur eingetreten, wenn die Mehrheit der Behörde die Dringlichkeit anerkennt.

## Art. 23 Beschlussfassung {#art_23}

1
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder anwesend ist. Es herrscht Stimmzwang. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für welchen der Vorsitzende gestimmt hat. Über Ordnungsanträge wird zuerst abgestimmt.
2
Stehen mehrere Sachanträge einander gegenüber, so erläutert der Vorsitzende das Abstimmungsprozedere. Wird es beanstandet, so entscheidet der Gesamtgemeinderat.
3
Die Stimmabgabe auf dem Korrespondenzweg ist nur bei Zirkularbeschlüssen zugelassen. Dagegen ist es auch einem abwesenden Behördenmitglied erlaubt, schriftliche Anträge über einen Beratungsgegenstand zu stellen.

## Art. 24 Präsidialverfügungen / Zirkularbeschlüsse {#art_24}

1
Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung sind, können in der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom Gemeindepräsidenten mit Präsidialverfügung oder auf dem Zirkularweg getroffen werden, sofern nicht die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung als notwendig erachtet wird. Beim Zirkularbeschluss gilt ein Stimmenzwang und er muss einstimmig sein. Präsidialverfügungen und Zirkularbeschlüsse sind an der nächsten ordentlichen Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 25 Kollegialitätsprinzip {#art_25}

1
Der Gemeinderat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Alle Gemeinderatsmitglieder sind an den Mehrheitsbeschluss gebunden und vertreten gegenüber anderen Behörden und der Öffentlichkeit die Meinung des Gesamtgemeinderates und nicht ihre persönliche Auffassung.

## Art. 26 Sitzungsgeheimnis {#art_26}

1
Die Sitzungen des Gemeinderates sind nicht öffentlich. Alle Sitzungsteilnehmer sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen Verschwiegenheit zu wahren. Behördeninterne Vorgänge, Meinungsäusserungen, Differenzen, Minderheits- und Mehrheitsverhältnisse unterliegen dem Amts- bzw. Sitzungsgeheimnis. Die Information der Öffentlichkeit richtet sich nach dem Gesetz des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsgesetzes.
2
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

## Art. 27 Amtsgeheimnis {#art_27}

1
Den Mitgliedern von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie den Verwaltungsangestellten ist gemäss § 13 Gemeindegesetz untersagt, Drittpersonen, anderen Gemeindebehörden oder kantonalen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine Auskunftspflicht, ein Auskunftsrecht oder eine Entbindung vom Amtsgeheimnis vorliegen.

## Art. 28 Orientierung {#art_28}

1
Die Mitteilung von Beschlüssen des Gemeinderates an die Beteiligten erfolgt in der Regel in Form von Protokollauszügen. Auf das Ausstellen von Beschlusskopien zuhanden der Behördenmitglieder wird grundsätzlich verzichtet.

## Art. 29 Rechtsmittelbelehrung {#art_29}

1
In den Beschlüssen und Verfügungen, welche die Rechte Dritter betreffen, ist auf die Möglichkeit einer Einsprache oder eines Rekurses, auf die Rechtsmittelfrist sowie auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Begründung hinzuweisen.

## Art. 30 Protokoll des Gemeinderates {#art_30}

1
Über die Verhandlungen des Gemeinderats wird ein Beschlussprotokoll geführt, das mit einem Sach- und Personenregister versehen ist.
2
Die Protokolle sind, sobald es ihr Umfang erfordert, zusammen mit den Registern einzubinden und zu archivieren.
3
Akten, die keine Beschlüsse erfordern, sondern nur zur Kenntnis zu nehmen sind, werden von Zeit zu Zeit zur Einsicht aufgelegt und unter Bekanntgabe auf der Traktandenliste im Protokoll vermerkt. Besprechungen von Behördenmitgliedern oder Verwaltungsangestellten über Gemeinderatsgeschäfte sind in Aktennotizen oder Protokollen festzuhalten, die den Akten beizufügen sind.

## Art. 31 Protokolle von Ratsausschüssen und Kommissionen {#art_31}

1
Über die Sitzungen der Kommissionen wird ein Protokoll geführt. Das Original wird bei den Gemeinderatsakten abgelegt, eine Kopie geht zur Aktenauflage in den Gemeinderat. Die Protokolle von Ratsausschüssen und Kommissionen sind spätestens 14 Tage nach Sitzungsdatum dem Gemeinderat zur Einsichtnahme einzureichen.

## Art. 32 Interessenvertretung in Delegationen {#art_32}

1
Die durch den Gemeinderat bestimmten Delegationen (Art. 6) vertreten die Interessen der Gemeinde. Sie informieren den Gemeinderat rechtzeitig über die laufenden Geschäfte. Vor Abstimmungen über Geschäfte von politischer Tragweite und massgebenden finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinde holen sie die Meinung des Gemeinderates ein und handeln nach derselben.

## Art. 33 Allgemein {#art_33}

1
Die Tätigkeit des Gemeinderates richtet sich nach dem Gemeindegesetz sowie den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Erlassen. Der Gemeinderat ist für alle Aufgaben der Gemeinde zuständig, die nicht gemäss Gesetz, Organisationsrichtlinien oder Delegationen einem anderen Organ übertragen sind.
2
Der Entscheid über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, liegt beim Gemeinderat als Kollegium.
3
Der Gemeinderat entscheidet über Kompetenzstreitigkeiten unter Verwaltungsangestellten und Gemeinderatsmitgliedern. Er beurteilt auch Einsprachen gegen Entscheide vom Gemeinderat, von Kommissionen und Ratsausschüssen, sofern gesetzliche Bestimmungen keinen anderen lnstanzenzug vorsehen.

## Art. 34 Rückdelegation einzelner Geschäfte {#art_34}

1
Werden nachfolgend Kompetenzen an Gemeinderatsmitglieder oder den Gemeindeschreiber bzw. die Abteilungsleiter abgetreten, haben diese das Recht, im Einzelfall ein Geschäft freiwillig dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

## Art. 35 Gemeinderat {#art_35}

1
Die Gemeinderatsmitglieder sind zuständig für:
a)
die politische Vertretung der Abteilung gegen aussen;
b)
die Leitung der Kommissionen ihres Aufgabenbereichs;
c)
die politische, strategische Führung der Abteilungsleiter gemäss Verwaltungsorganigramm;
d)
das Controlling der Erfolgsrechnung im Aufgabenbereich;
e)
das Controlling der in ihren Aufgabenbereich fallenden Sachgeschäften;
f)
Aufgaben und Kompetenzen gemäss nachstehenden Artikeln.
2
Die Gemeinderatsmitglieder können Sachentscheide mit geringem Ermessensspielraum an die Abteilungsleiter delegieren. Der Gemeinderat entscheidet, mit separatem Beschluss, welche Verfügungs- und Vollzugskompetenzen er an die Verwaltung delegiert (Funktionen- und Kompetenzdiagramm).

## Art. 36 Gemeinderat {#art_36}

1
Die Finanzkompetenzen der Gemeinderatsmitglieder sind in der Finanzrichtlinie im Anhang umschrieben. Neue ungebundene, nicht budgetierte Ausgaben sind vorgängig vom Gemeinderat bewilligen zu lassen.
2
Bei ungebundenen Ausgaben ausserhalb des Budgets ist immer eine Meldung an die Finanzabteilung zur Nachführung der Finanzkompetenzliste des Gemeinderates erforderlich.

## Art. 37 Gemeindeschreiber {#art_37}

1
Die Finanzkompetenzen des Gemeindeschreibers sind in der Finanzrichtlinie im Anhang umschrieben.

## Art. 38 Abteilungsleitende {#art_38}

1
Die Abteilungsleiter sind zuständig für:
a)
die fachliche und personelle Führung ihrer Abteilung unter Berücksichtigung der Gesetze, Verordnungen und Erlasse;
b)
die Beratung des Gemeinderatsmitglieds;
c)
die Erstellung ihres Entwurfes des Budgets, der Kostenentwicklung und der Investitionen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gemeinderat.
2
Die Finanzkompetenzen der Abteilungsleiter sind in der Finanzrichtlinie im Anhang umschrieben.

## Art. 39 Gemeindeschreiber und Abteilungsleiter {#art_39}

1
Der Gemeinderat ist Anstellungs- und Entlassungsinstanz für den Gemeindeschreiber und die Abteilungsleiter. Die Abteilungsleiter werden vom Gemeindeschreiber und dem zuständigen Gemeinderatsmitglied vorgeschlagen.

## Art. 40 Verwaltungsangestellte {#art_40}

1
Der Gemeindeschreiber zusammen mit dem Abteilungsleiter ist Anstellungs- und Entlassungsinstanz für die Verwaltungsangestellten. Es sind immer zwei Personen zu involvieren. Der Gemeinderat wird zeitnah über Anstellungen und vor einer Entlassung informiert.
2
Der Gemeindeschreiber ist für die Umsetzung des gesamten Personalrechts zuständig und trifft abschliessend alle weiteren personalrechtlichen Entscheide, inkl. Anstellung von temporären Mitarbeitenden («Springer»). Davon ausgenommen sind
a)
Beförderungen und generelle Lohnanpassungen ausserhalb der Vorgaben;
b)
Schaffung neuer ständiger voll- und nebenamtlicher Stellen;
c)
Visum / Unterschriften.

## Art. 41 Unterschriftenregelung {#art_41}

1
Der Gemeindepräsident oder dessen Stellvertreter führen gemeinsam mit dem Gemeindeschreiber oder dessen Stellvertreter die rechtsverbindliche Unterschrift für den Gemeinderat.
2
Die Gemeinderäte bzw. der Gemeindeschreiber unterzeichnen dort, wo ihnen dieser Organisationsrichtlinien ein Aufgabengebiet zur selbständigen Erledigung überträgt, mit Einzelunterschrift. Für die Ratsausschüsse und Kommissionen unterzeichnen rechtsverbindlich der Vorsitzende und der Protokollführer oder der Vizepräsident mit Kollektivunterschrift.
3
Protokollauszüge des Gemeinderats bzw. von Ratsausschüssen und Kommissionen unterzeichnen der Vorsitzende und der Protokollführer.
4
Die für den internen Gebrauch benötigten Ausfertigungen von Schriftstücken bedürfen nicht der Originalunterschrift.
5
Protokolle des Gemeinderats, von Kommissionen und Ratsausschüssen unterzeichnet der zuständige Protokollführer («Für die Richtigkeit des Protokolls», Name, Funktion).

## Art. A1-1 {#art_A1_1}

1
Die Abteilungsleitungen werden personell und operativ vom Gemeindeschreiber geführt.
2
Er ist direkter Vorgesetzter und ist verantwortlich für Anstellungen, Beurteilungen und Entlassungen (zusammen mit den Abteilungsleitungen) für die Mitarbeitenden der Verwaltung.
3
Die Anstellungen, Entlassungen und BeurteiIungen der AbteiIungsleitungen liegt in der Verantwortung des Gemeinderates zusammen mit dem Gemeindeschreiber.
4
Die Gemeinderäte sind politische Vorgesetzte der Abteilungsleitungen.
5
Die Gemeinderäte tauschen sich regelmässig mit den Abteilungsleitungen aus und besprechen mit ihnen laufende Projekte, Geschäfte für die Gemeinderatssitzungen, usw.
6
Die Gemeinderäte haben Weisungsrecht im Zusammenhang mit den strategischen und politischen Auf gaben gegenüber den AbteiIungsleitenden.
7
Die Abteilungsleitungen haben die Pflicht, die Gemeinderäte soweit zu informieren, damit sie die strategischen und politischen Aufgaben zielgerichtet erfüllen können.
8
Organigramm:
