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title: "Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen"
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# Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle unter amtlicher Mitwirkung durchgeführten Boden- und Waldverbesserungen.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Die Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP) ist die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Bodenverbesserungen. *
2 Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) ist die zuständige Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Waldverbesserungen. *
3 Bei gemischten Unternehmen bezeichnen die beiden Amtsstellen nach gegenseitiger Absprache die zuständige Stelle.

## Art. 3 {#art_3}

Amtliche Mitwirkung
1 Die amtliche Mitwirkung wird unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 3 gewährt
bei Boden- und Waldverbesserungen,
a welche mit öffentlichen Beiträgen unterstützt werden sollen;
1) BSG 910.1
2) BSG 921.11
3) BSG 913.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-114
913.111 2
b welche von Gemeinden, Bäuerten und anderen bereits bestehenden Körperschaften durchgeführt werden, sofern Grundstücke Dritter einbezogen
werden;
c welche auf Artikel 703 des Zivilgesetzbuches4) beruhen oder
d welche als freiwillige Güterzusammenlegungen im Sinne der Bundesgesetzgebung gelten.
2 Die zuständige Stelle kann die amtliche Mitwirkung auch den Initiantinnen und
Initianten anderer Unternehmen zusichern.

## Art. 4 {#art_4}

Zusicherung
1 Für jedes Unternehmen, das nach dem VBWG5) durchgeführt werden soll, ist
der zuständigen Stelle eine Vorstudie einzureichen.
2 Die zuständige Stelle prüft die Vorstudie, zieht bei Bedarf besonders betroffene kantonale Fachstellen bei und erstattet den Initiantinnen und Initianten innert 60 Tagen Bericht. Die Ordnungsfrist beginnt, sobald die zuständige Stelle
über die nötigen Unterlagen verfügt.
3 Die zuständige Stelle sichert die amtliche Mitwirkung zu, wenn sich das geplante Unternehmen nach vorläufiger Prüfung als zweckmässig, wirtschaftlich
und rechtlich zulässig erweist, den Anforderungen von Artikel 33 KLwG6) beziehungsweise Artikel 16 KWaG7) entspricht und die Durchführung im öffentlichen
Interesse liegt.

## Art. 5 {#art_5}

Zeitplan
1 Zu Beginn des Verfahrens bestimmt die zuständige Stelle in Zusammenarbeit
mit den Initiantinnen und Initianten den voraussichtlichen Zeitplan; dieser ist in
den Beitragsbeschluss des finanzkompetenten kantonalen Organs aufzunehmen.
2 Soweit dies im Zeitplan vorgesehen ist, richtet die zuständige Stelle gestützt
auf Teilabrechnungen im Verhältnis zum Realisierungsgrad Teilzahlungen aus.
3 Bei zeitgerechter Durchführung ist die Teilzahlung innert einer Frist von zwei
Monaten auszurichten. Die Ordnungsfrist beginnt, sobald die zuständige Stelle
über die nötigen Unterlagen verfügt.
4) SR 210
5) BSG 913.1
6) BSG 910.1
7) BSG 921.11
3 913.111

## Art. 6 {#art_6}

Aufsicht des Kantons
1 Die zuständige Stelle ist mit der Durchführung, Leitung und Überwachung der
Bodenverbesserungen und ihres Unterhalts betraut, soweit diese Aufgaben
nicht der Trägerin des Unternehmens oder deren Organen zufallen.
2 Mit Abschluss des Werkes endet die administrative Aufsicht der zuständigen
Stelle über die Trägerin; vorbehalten bleiben Weisungen über den Betrieb und
den Unterhalt des Werkes.

## Art. 7 {#art_7}

Kostenbefreiung
1 Für die Tätigkeiten der zuständigen Stelle und der anderen mit der Leitung eines Unternehmens betrauten Verwaltungsorgane werden keine Gebühren erhoben.
2 Die Bereinigung der Grundpfandrechte nach Abschluss des Unternehmens
durch das zuständige Grundbuchamt erfolgt gebührenfrei.

## Art. 8 {#art_8}

Arbeitsvergabe
1 Die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen durch die Trägerin einer Boden-
oder Waldverbesserung, welche der Kanton mit Beiträgen unterstützt, richtet
sich nach den kantonalen Submissionsbestimmungen.

## Art. 9 {#art_9}

Feststellung der dinglichen Rechte
1 Differenzen zwischen Grundbuch, Vermessungswerk und den tatsächlichen
Verhältnissen sind nach Möglichkeit zu berichtigen.

## Art. 12 Art. 10–11 * … {#art_12}

2. Verfahren
1 Die oder der Vorsitzende bestimmt und instruiert das Verfahren.
2 Die Bodenverbesserungskommission entscheidet nach Anhörung der Parteien; die zuständige Stelle und die Trägerin, soweit sie nicht selber Partei ist,
sind zur Vernehmlassung einzuladen.
3 Einfache und klare Fälle können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.
Stimmt ein Mitglied nicht zu oder wünscht es eine Besprechung, ordnet die
oder der Vorsitzende eine Verhandlung an.

## Art. 13 {#art_13}

3. Administration
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ist berechtigt, im Auftrage
der oder des Vorsitzenden Instruktionsverfügungen zu unterzeichnen. *
913.111 4
2 Sie oder er führt das Verhandlungsprotokoll und fertigt nach den Erwägungen
der Kommission und den Weisungen der oder des Vorsitzenden die Entscheide aus.
3 … *
Art. 14 * 4. Ausstand und Ablehnung
1 Für Ausstand und Ablehnung eines Mitgliedes der Kommission, der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers gelten die Vorschriften des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG8)).
Art. 15 * …
2 Vorbereitung des Unternehmens

## Art. 16 {#art_16}

Beizugsgebiet
1 Grundsätzlich ist für alle gemeinschaftlichen Unternehmen, mit Ausnahme
von kleineren Projekten und Wasserversorgungen, ein Beizugsgebiet auszuscheiden.
2 Das Beizugsgebiet kann auf mehrere Gemeinden ausgedehnt oder in Sektionen unterteilt werden.
3 Ein Grundstück kann gleichzeitig mehreren Beizugsgebieten zugewiesen werden.

## Art. 17 {#art_17}

Vorarbeiten
1. Projekt
1 Die Initiantinnen und Initianten leiten das Verfahren ein, indem sie um die
amtliche Mitwirkung nachsuchen und ein Projekt ausarbeiten.
2 Für die Kosten des Projektes und des Gründungsverfahrens haften die Initiantinnen und Initianten, sofern sie nicht von der Gemeinde zu tragen sind.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten der Projektauflage und der Eigentümerversammlungen bis und mit der Genossenschaftsgründung.
8) BSG 155.21
5 913.111

## Art. 18 {#art_18}

2. Auflage
1 Ist die amtliche Mitwirkung zugesichert, so legt die zuständige Gemeinde folgende Akten gemäss Artikel 30 VBWG9) während 30 Tagen öffentlich auf:
a den Plan des Beizugsgebietes (Perimeterplan),
b das Verzeichnis der bekannten Eigentümerinnen und Eigentümer der beigezogenen Grundstücke und deren Fläche im Beizugsgebiet (Eigentümer- und Flächenverzeichnis),
c den Statutenentwurf zur Orientierung und
d das Projekt mit einem Voranschlag der mutmasslichen Gesamtkosten zur
öffentlichen Mitwirkung.
2 Sofern es zweckmässig ist, sind ausserdem aufzulegen:
a die Bauprojekte und
b der auf Prozentangaben beschränkte Kostenverteiler, aus dem der voraussichtliche Anteil der öffentlichen Beiträge ersichtlich sein soll.
3 Bei Zusammenlegungen sind die Beteiligten auf die mit der Planauflage verbundenen Verfügungsbeschränkungen gemäss Artikel 26 VBWG aufmerksam
zu machen. Ein Doppel des Perimeterplanes ist den zuständigen Grundbuchämtern zuzustellen.

## Art. 19 {#art_19}

3. Orientierungsversammlung
1 Spätestens in der ersten Hälfte der Auflagefrist führt die Gemeinde eine Orientierungsversammlung durch.
2 Sie lädt dazu die Einwohnerinnen und Einwohner im Beizugsgebiet sowie die
bekannten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Beizugsgebiet ein.
3 Sind mehrere Gemeinden am Unternehmen beteiligt, so übernimmt die
Gemeinde mit der grössten Beizugsfläche die Leitung.

## Art. 20 {#art_20}

Verfahren vor dem Durchführungsbeschluss
1 Sofern es zweckmässig ist, hat die zuständige Stelle im Einvernehmen mit
den Initiantinnen und Initianten eine Kommission einzusetzen, die bis zur Wahl
der Schätzungskommission deren Aufgaben übernimmt.
9) BSG 913.1
913.111 6

## Art. 21 {#art_21}

Beschlussfassung bei nicht körperschaftlich organisierten Personen
1 Nach Abschluss der Vorarbeiten werden die Stimmberechtigten durch die
Gemeinde nach Absprache mit der zuständigen Stelle mit eingeschriebenem
Brief und durch einmalige Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde zur Abstimmungsversammlung eingeladen. *
2 Die Versammlungsleitung wird durch den Gemeinderat bestimmt. Bei
grossen, sich über mehrere Gemeinden erstreckenden Perimetern können die
Genossenschaftsversammlungen sektionsweise durchgeführt werden; für die
Beschlussfassung ist der Gesamtperimeter massgebend.
3 Wird dem Unternehmen zugestimmt, so wählt die Versammlung nach Beratung und Annahme der Statuten die darin vorgesehenen Organe.

## Art. 22 {#art_22}

Anordnung
1 Wird die Durchführung eines Unternehmens von Amtes wegen angeordnet,
so gründen die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in
der Regel eine Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft.
2 Die Vorschriften über die Durchführung des Unternehmens sind sinngemäss
anwendbar. Die zuständige Stelle kann besondere, dem Unternehmen angepasste Durchführungsvorschriften erlassen.

## Art. 23 {#art_23}

Anmerkung im Grundbuch
1 Die zuständige Stelle ordnet die Anmerkung binnen 30 Tagen nach der Beschlussfassung oder der Anordnung von Amtes wegen an.

## Art. 24 {#art_24}

Genehmigung
1 Mit der Genehmigung gehen alle Rechte und Pflichten der Initiantinnen und
Initianten und der Gemeinschaft mit befreiender Wirkung für diese auf die Genossenschaft über.
2 Der Genehmigungsbeschluss verpflichtet alle Beteiligten zur Mitwirkung.
3 Vorhaben von Gemeinden, Bäuerten, Korporationen und anderen Körperschaften, bei denen auch Grundstücke Dritter beigezogen werden, sowie von
Alpkorporationen im Sinne von Artikel 103 und 104 des Gesetzes vom 28. Mai
1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG
ZGB)10) bedürfen der Genehmigung durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wie ein genossenschaftliches Unternehmen. *
10) BSG 211.1
7 913.111
3 Die Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft

## Art. 25 {#art_25}

Organe
1. Genossenschaftsversammlung
1 Der Genossenschaftsversammlung stehen insbesondere die Änderung der
Statuten sowie Wahlen und Abstimmungen zu.
2 Die Befugnisse der Genossenschaftsversammlung können durch schriftliche
Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafterinnen und Genossenschafter ausgeübt werden.
3 Das Resultat einer Abstimmung oder einer Wahl ist gültig, wenn die Versammlung ordnungsgemäss einberufen oder die schriftliche Stimmabgabe
nach den Vorschriften der Statuten durchgeführt wurde.

## Art. 26 {#art_26}

1 Jedes Mitglied hat ohne Rücksicht auf den Umfang seines Eigentums eine
Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden grundsätzlich mit dem relativen Mehr
der vertretenen Stimmen gefasst. *
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist in jedem Fall stimmberechtigt.
3 Ein Mitglied der Genossenschaft kann sich an einer Versammlung mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied, die Pächterin oder den Pächter
oder einen handlungsfähigen Angehörigen der Familie vertreten lassen. Die
Übernahme mehrerer Stellvertretungen ist unzulässig.

## Art. 27 {#art_27}

2. Vorstand
1 Dem Vorstand der Genossenschaft obliegt die ganze Geschäftsführung, soweit diese in den Statuten nicht ausdrücklich der Genossenschaftsversammlung vorbehalten ist.
2 Als Präsidentin oder Präsident, Sekretärin oder Sekretär und Kassiererin oder
Kassierer können auch Personen gewählt werden, die nicht Eigentümerinnen
oder Eigentümer von beigezogenen Grundstücken sind.
3 Familienangehörige und Pächterinnen und Pächter können als bevollmächtigte Vertretung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in den Vorstand gewählt werden.
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## Art. 28 {#art_28}

3. Schätzungskommission
1 Der Schätzungskommission, bestehend aus mindestens drei unabhängigen
sachverständigen Personen, obliegen insbesondere
a die Vornahme der mit dem Unternehmen zusammenhängenden Bewertungen und Schätzungen und die Festsetzung der Entschädigungen,
b die Beratung der Projektleitung in land-, forst- und betriebswirtschaftlichen
Fragen,
c die Mitwirkung bei der Neuordnung des Grundeigentums und der anderen
dinglichen Rechte,
d das Aufstellen des Kostenverteilers,
e die Schätzungen und Bewertungen nach Abschluss des Unternehmens
und
f die Entscheide über die Einsprachen bei öffentlichen Auflagen und Einzelverfügungen ausser bei Perimetereinsprachen.
2 Genossenschaftsmitglieder können nicht in die Schätzungskommission
gewählt werden.
3 Zur Behandlung der Geschäfte hat die Schätzungskommission die Projektleitung beizuziehen. Sie kann die zuständige Stelle beiladen und in besonderen
Fällen Sachverständige beauftragen.
4 Die Schätzungskommission hat bei allen Schätzungen und Bewertungen klare, zum voraus bestimmte Methoden anzuwenden. Die einzelnen Ergebnisse
müssen überprüfbar sein.
Art. 28a * 4. Rechnungsrevisorinnen und -revisoren
1 Die Rechnungsrevisorinnen und -revisoren überprüfen die Genossenschaftsrechnung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit.
2 Sie erstatten der Genossenschaftsversammlung Bericht.

## Art. 29 {#art_29}

Statuten
1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
a Zweck, Umfang und allfällige Sektionen des Unternehmens,
b Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder,
c Organisation,
d Wahl der Projektleitung und der übrigen Beauftragten,
e Ausführung des Unternehmens,
f Vorgehen bei Projektänderungen,
g Unterhalt des Unternehmens,
9 913.111
h Kostenverteilung für Bau und Unterhalt,
i Buchführung und Rechnungslegung und
k Rechnungsprüfung.

## Art. 30 {#art_30}

Ausstand, Altersgrenze
1 Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über den Ausstand gelten auch
für den Vorstand, die Schätzungskommission und die Rechnungsrevisorinnen
oder -revisoren.
2 Der Rücktritt der Mitglieder des Vorstandes und der Schätzungskommission
sowie der Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren hat in jedem Fall spätestens

## Art. 31 auf das Ende des 70. Altersjahres zu erfolgen. * {#art_31}

Verantwortlichkeit, Abberufung
1 Die Haftung der Organe, ihrer Mitglieder und der übrigen Beauftragten gegenüber der Genossenschaft richtet sich nach den Vorschriften des Genossenschaftsrechts, soweit in einzelnen Fällen nicht strengere Haftungsbestimmungen anwendbar sind.
2 Für Mängel des Werkes haftet die Genossenschaft den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts.
Der Rückgriff auf weitere Haftpflichtige bleibt vorbehalten.
3 Die Genossenschaftsversammlung kann die Organe, deren Mitglieder und die
übrigen Beauftragten jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
Art. 31a * Steuerbefreiung
1 Genossenschaften, deren Organisation sich nach der Strukturverbesserungsgesetzgebung bestimmt, gelten ohne Weiteres als steuerbefreit.
2 Sie haben den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen eine Bestätigung
der ASP über die Massgeblichkeit der Strukturverbesserungsgesetzgebung
vorzulegen.

## Art. 32 {#art_32}

Änderungen
1 Boden- und Waldverbesserungsgenossenschaften können sich mit anderen
zu einer neuen Genossenschaft vereinigen, andere Genossenschaften übernehmen, sich aufteilen, Teilgebiete entlassen oder sich solche angliedern.
2 Perimeteränderungen können von den davon betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, dem Vorstand der Genossenschaft oder der
Schätzungskommission beantragt werden.
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3 Bei unwesentlichen Perimeteränderungen genügt an Stelle der Auflage die
schriftliche Zustimmung der direkt beteiligten Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer. Als unwesentlich gelten Änderungen, die weniger als zehn
Prozent der Perimeterfläche ausmachen, die Anpassung des Perimeterrandes
an bauliche Massnahmen sowie Grenzbereinigungen.
4 Die nach Absatz 1 gefassten Beschlüsse und die wesentlichen Perimeteränderungen bedürfen der Genehmigung durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
5 Die zuständige Stelle genehmigt unwesentliche Perimeteränderungen.
4 Durchführung des Unternehmens
4.1 Allgemeines

## Art. 33 {#art_33}

Landbeschaffung
1 Um die Durchführung des Unternehmens zu erleichtern, kann die Trägerin
Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte freihändig erwerben.
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Verpflichtung zu einer späteren Landabtretung für die genannten Werke als öffentlich-rechtliche

## Art. 34 Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen. * {#art_34}

Dienstbarkeiten
1 Soweit es das Unternehmen erfordert, können Dienstbarkeiten und Grundlasten errichtet, gelöscht oder den veränderten Verhältnissen angepasst werden.
2 Unter der gleichen Voraussetzung können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Durchgangsrechte, Reckwege, Reistrechte und dergleichen)
angeordnet oder übertragen werden.

## Art. 35 {#art_35}

Gemeinsame Anlagen
1 Die gemeinsamen Anlagen, wie Feld- und Waldwege, Wasserläufe, technische Anlagen und dergleichen, sind in der Regel der Trägerin zuzuteilen.
2 Die Übernahme dieser Anlagen durch Gemeinden oder andere Körperschaften bleibt vorbehalten. *
3 Soweit zweckmässig, ist bei Weganlagen, Wasserbauten und dergleichen
das anstossende Grundeigentum neu zu ordnen. *
11 913.111

## Art. 36 {#art_36}

Nachträgliche Änderungen
1 Zur Behebung nachträglich festgestellter Mängel oder bei veränderten Verhältnissen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion rechtskräftige
Pläne bis zur Genehmigung von Amtes wegen abändern. *
2 Das Einspracherecht der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleibt gewahrt.

## Art. 37 {#art_37}

Genehmigung abgeschlossener Unternehmen
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann ausnahmsweise die Genehmigung nur für einzelne Teile des Beizugsgebietes, für einzelne Grundstücke oder für spätere baubedingte Grenzänderungen verfügen. *
2 Die genehmigten Akten sind durch die zuständige Stelle innert 30 Tagen nach
der Genehmigung dem Grundbuchamt für die Aufnahme des Neuzustandes
und der damit zusammenhängenden Rechtsänderungen einzureichen.

## Art. 38 {#art_38}

Rückgabe von übriggebliebenem Land *
1 Bleibt nach Abschluss des Unternehmens Land übrig und ist es für den Unterhalt entbehrlich, soll es übernahmewilligen Mitgliedern der Trägerin gegen
angemessenes Entgelt abgegeben werden. Ausnahmsweise kann die Trägerin
anders beschliessen. *
4.2 Besondere Vorschriften für Zusammenlegungen

## Art. 39 {#art_39}

Aufnahme und Bewertung des alten Besitzstandes
1 Die vorhandenen Grundbuchvermessungen, die Grundbucheintragungen und
die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bilden die Grundlage für
die Bewertung des alten Besitzstandes.
2 Die Schätzungskommission bereitet die für das Unternehmen massgebenden
Bonitierungsvorschriften vor.
3 Grundlage für die Bonitierung von Kulturland und Wald bildet in der Regel die
Bodenwertkarte, für den Wald zusätzlich der Bestandeswert (Wert der Bestockung).
4 Ausgehend von der Bodenwertkarte ermittelt die Schätzungskommission die
Bonitierungswerte.
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5 Über den Bestand bestrittener privater Rechte und Lasten urteilt das zuständige Regionalgericht. Bestrittene Rechte sind als bestehend zu betrachten,
wenn die Einsprecherin oder der Einsprecher innert der von der Schätzungskommission gesetzten Frist keine Klage einreicht. *

## Art. 40 {#art_40}

Neuzuteilung
1 Die Projektleitung stellt zusammen mit der Schätzungskommission die für die
Neuzuteilung massgebenden Grundsätze auf.
2 Soweit es dem Unternehmen dient, darf mit Zustimmung der Eigentümerinnen oder der Eigentümer gemeinschaftliches Eigentum aufgeteilt oder neu gebildet werden.
3 Die Schätzungskommission und die Projektleitung nehmen die Wünsche der
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entgegen und besprechen die
Neuzuteilungsvorschläge mit den Beteiligten, deren Besitzstand verändert wird.

## Art. 41 {#art_41}

Dienstbarkeitsbereinigung
1 Die öffentlich aufgelegten Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen der alten Grundstücke gehen auf die neuen Grundstücke über, die übrigen
erlöschen.

## Art. 42 {#art_42}

Mehr- und Minderwerte
1 Mehr- und Minderwerte (Nutzholz, Obstbäume, Reben, Leitungsstangen und
dergleichen) werden in Geld ausgeglichen.

## Art. 43 {#art_43}

Entschädigung
1 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Anspruch
auf eine Entschädigung in Geld, wenn
a Wertunterschiede zwischen dem Anspruch auf Neuzuteilung und den neu
zugewiesenen Grundstücken auszugleichen sind;
b nur ein kleines Grundstück von geringem Wert eingeworfen wurde und
kein entsprechender Realersatz geleistet werden kann;
c keine anspruchsgerechte Zuteilung möglich ist und die angebotene Minderzuteilung als unzumutbar erscheint;
d sie besondere Leistungen zu erbringen haben, die nicht durch Realersatz
abgegolten werden können oder
e sie andere Nachteile erleiden, die nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts einen Entschädigungsanspruch begründen. Vorbehalten
bleibt der Ausgleich im Rahmen der Kostenverteilung.
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2 Im Falle einer Mehrzuteilung gemäss Absatz 1 Buchstabe a oder wenn ihr
oder ihm aus dem Unternehmen auf andere Weise besondere Vorteile erwachsen, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Trägerin
eine Entschädigung zu leisten.
3 Beim Ausgleich einer Mehr- oder Minderzuteilung ist der Bonitätswert nebst
einem angemessenen Zuschlag bis zur Höhe des Verkehrswertes zu entschädigen. In den anderen Fällen ist der Verkehrswert massgebend. Dieser ist nach
Grundsätzen des Enteignungsrechts zu ermitteln.

## Art. 44 {#art_44}

Antritt des neuen Besitzstandes
1 Die zuständige Stelle kann für einzelne Grundstücke oder Sektionen eine vorzeitige Besitzeinweisung anordnen. Die Rechte der Einsprecherinnen und Einsprecher und der durch die Einspracheerledigung betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleiben in jedem Fall gewahrt.
2 Gibt eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer den bisherigen
Besitz nicht frei oder vernachlässigt die Pflichten zur Vorbereitung der Übergabe, so kann die zuständige Stelle geeignete Massnahmen zur Sicherung des
Antritts treffen.
5 Sicherung der Boden- oder Waldverbesserung

## Art. 45 {#art_45}

Unterhalt, Bewirtschaftung, Benützung
1. Allgemein
1 Die zuständige Stelle überwacht den Unterhalt der Anlagen und deren Benützung.

## Art. 46 {#art_46}

2. Gemeinschaftliche Unternehmen
1 Bei gemeinschaftlichen Unternehmen hat sich die Trägerin spätestens nach
Abschluss desselben im Hinblick auf den Unterhalt, die Benützung und die Verwaltung des Werks zu organisieren.
2 Das Unterhalts- und Benützungsreglement unterliegt der Genehmigung durch
die zuständige Stelle. Sie bestimmt im Einzelfall, ob und in welchem Umfang
ein Unterhaltsfonds zu äufnen ist.
3 Übernimmt eine Gemeinde oder eine Dritte oder ein Dritter den Unterhalt, so
bezeichnet die zuständige Stelle die zu dessen Sicherung erforderlichen Massnahmen.
913.111 14
4 Ein Benutzungsanspruch besteht nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit der
Anlage; neue Benutzerinnen und Benutzer sind zugelassen, soweit die Anlage
nicht bereits ausgelastet ist.
5 Wird eine Anlage auf Begehren Dritter verändert, darf sie in ihrer Wirkung
nicht beeinträchtigt werden. Die Trägerin kann verlangen, dass die Anlage so
zu ändern ist, dass sich Leistung oder Betrieb verbessern oder sich Mängel beheben lassen.

## Art. 47 {#art_47}

Ersatzvornahme
1 Vernachlässigt die oder der Pflichtige die Bewirtschaftung oder den Unterhalt
oder schafft einen gesetzwidrigen Zustand, so setzt die zuständige Stelle unter
Androhung der Ersatzvornahme eine Frist zur Erfüllung oder zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes.
2 Kommt die oder der Pflichtige der Aufforderung nicht oder nur ungenügend
nach, so verfügt und vollzieht die zuständige Stelle die Ersatzvornahme auf ihre oder seine Kosten.
3 Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

## Art. 48 {#art_48}

Anmerkung im Grundbuch
1 Die Rückerstattungspflicht und wichtige, an die Beitragsgewährung geknüpfte
Bedingungen und Auflagen werden im Grundbuch angemerkt.
2 Nach Auflösung der Genossenschaft, nach dem Ausscheiden von einzelnen
Beteiligten und nach der Rückerstattung von Beiträgen bleiben jene Anmerkungen bestehen, die der Sicherung nicht erloschener Verpflichtungen dienen.

## Art. 49 {#art_49}

Garantieerklärung
1 Ist die Gemeinde Bauherrin, kann sie anstelle der Grundbuchanmerkung eine
Garantieverpflichtung für die Rückerstattungen im Sinne der eidgenössischen
Bodenverbesserungsverordnung eingehen.
2 Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Rückerstattung erfolgt
ist. Das zuständige Gemeindeorgan macht die Baubewilligungsbehörde auf die
Rückerstattungspflicht aufmerksam.
3 Der Anschluss nicht landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften an eine mit
Boden- oder Waldverbesserungsbeiträgen errichtete Wasserversorgung ist erst
zulässig, wenn der zurückzuerstattende Betrag bezahlt ist.
15 913.111

## Art. 50 {#art_50}

Verjährung
1 Die Rückerstattungsforderung des Kantons verjährt nach den Vorschriften
des Bundesrechtes.
2 Die Frist beginnt zu laufen, sobald die zuständige Stelle vom Entstehen des
Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat.
6 Rechtspflege

## Art. 51 {#art_51}

Auflage
1 Bei Auflagen sind den bekannten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, bei der Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte auch den bekannten dinglich Berechtigten, die vorgesehenen Massnahmen unter Hinweis
auf die Einsprachemöglichkeit schriftlich mitzuteilen, jedoch ohne dass die Gültigkeit der Auflage von dieser Mitteilung abhängt. Bei umfangreichen Auflageakten, die in ihrer Gesamtheit eingesehen werden, genügt der schriftliche Hinweis auf die Auflage.
2 Die öffentlichen Auflagen finden auf der Gemeindeschreiberei statt; ist die
Gemeindeschreiberei als Auflageort ungeeignet oder berührt das Beizugsgebiet mehrere Gemeinden, so bestimmt die zuständige Stelle, nach Anhören der
Gemeinden, wo aufzulegen ist.
3 Die Auflage ist für die Gründung des Unternehmens vom Gemeinderat und in
den übrigen Fällen vom Vorstand im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Einsprachen während der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich mit Begründung bei der Gemeindeschreiberei
einzureichen sind. *
4 Bei Unternehmen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sind in
jedem Fall zusätzlich der Umweltverträglichkeitsbericht und der Bericht des

## Art. 52 Amts für Umwelt und Energie aufzulegen. * {#art_52}

Einsprache
1. Allgemeines
1 Die zuständige Gemeinde überweist die Einsprachen der zuständigen Stelle,
welche sie an die entscheidende Behörde weiterleitet.
2 Die Schätzungskommission versucht, zusammen mit der Projektleitung, der
Einsprecherin oder dem Einsprecher sowie allfällig weiteren von der Einsprache betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine gütliche
Einigung herbeizuführen. Die zuständige Stelle ist zur Einigungsverhandlung
einzuladen.
913.111 16
3 Bei Behandlung der Einsprachen gegen die Neuordnung der beschränkten
dinglichen Rechte und der Vor- und Anmerkungen hat die beauftragte Notarin
oder der beauftragte Notar mitzuwirken.
4 Kann keine Einigung erzielt werden, erlässt die Trägerin eine beschwerdefähige Verfügung.

## Art. 53 {#art_53}

2. Einsprache gegen das Beizugsgebiet
1 Sofern eine Kommission im Sinne von Artikel 20 eingesetzt wurde, so versucht diese bei Einsprachen gegen das Beizugsgebiet eine gütliche Einigung
zu erzielen.
2 Sofern sich im Zeitpunkt der Einsprache keine Trägerin konstituiert hat und
keine Kommission im Sinne von Artikel 20 eingesetzt wurde, versucht die zuständige Stelle eine gütliche Einigung herbeizuführen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, überweist die zuständige Stelle die Einsprache der Bodenverbesserungskommission.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 54 {#art_54}

Altersgrenze
1 Für Mitglieder des Vorstandes und der Schätzungskommission sowie Rechnungsrevisorinnen und -revisoren, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung
bereits im Amt sind, gilt die Altersgrenze nach Artikel 30 Absatz 2 erst ab dem
1. Januar 2002.

## Art. 55 {#art_55}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Meliorationsverordnung vom 6. Juni 1979,
2. Verordnung vom 27. April 1994 über die Geschäftsführung der Bodenverbesserungskommission,
3. Verordnung vom 31. Juli 1964 über das Verfahren bei Anmeldung und
Vollzug einer Güterzusammenlegung im Grundbuch und die Obliegenheiten des beigezogenen Notars.

## Art. 56 {#art_56}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
17 913.111
Bern, 5. November 1997 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Zölch
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 21. November 1997.
913.111 18
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-114
27.01.1999 01.01.1999 Art. 2 Abs. 1 geändert 99-20
27.01.1999 01.01.1999 Art. 10 Abs. 1 geändert 99-20
26.10.2005 01.01.2006 Art. 51 Abs. 4 geändert 05-129
25.10.2006 28.03.2006 Art. 11 geändert 06-122
25.08.2010 01.11.2010 Art. 21 Abs. 1 geändert 10-68
25.08.2010 01.11.2010 Art. 51 Abs. 3 geändert 10-68
27.10.2010 01.01.2011 Art. 11 aufgehoben 10-108
27.10.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert 10-108
27.10.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben 10-108
27.10.2010 01.01.2011 Art. 14 geändert 10-108
27.10.2010 01.01.2011 Art. 15 aufgehoben 10-108
27.10.2010 01.01.2011 Art. 39 Abs. 5 geändert 10-108
30.04.2014 01.01.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014 Art. 26 Abs. 1 geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014 Art. 28a eingefügt 14-47
30.04.2014 01.01.2014 Art. 30 Abs. 2 geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014 Art. 31a eingefügt 14-47
30.04.2014 01.01.2014 Art. 35 Abs. 2 geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014 Art. 35 Abs. 3 geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014 Art. 38 Titel geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014 Art. 38 Abs. 1 geändert 14-47
23.10.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 2 geändert 19-069
17.02.2021 01.04.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 32 Abs. 4 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 33 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 36 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 37 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 51 Abs. 4 geändert 21-017
28.04.2021 01.06.2021 Art. 10 aufgehoben 21-039
19.10.2022 01.01.2023 Art. 21 Abs. 1 geändert 22-088
19.10.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3 geändert 22-088
19 913.111
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 05.11.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-114
Art. 2 Abs. 1 27.01.1999 01.01.1999 geändert 99-20
Art. 2 Abs. 1 30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 2 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 2 Abs. 2 23.10.2019 01.01.2020 geändert 19-069
Art. 2 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 10 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-039
Art. 10 Abs. 1 27.01.1999 01.01.1999 geändert 99-20
Art. 10 Abs. 1 30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 11 25.10.2006 28.03.2006 geändert 06-122
Art. 11 27.10.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-108
Art. 13 Abs. 1 27.10.2010 01.01.2011 geändert 10-108
Art. 13 Abs. 3 27.10.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-108
Art. 14 27.10.2010 01.01.2011 geändert 10-108
Art. 15 27.10.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-108
Art. 21 Abs. 1 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 21 Abs. 1 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 24 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 26 Abs. 1 30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 28a 30.04.2014 01.01.2014 eingefügt 14-47
Art. 30 Abs. 2 30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 31a 30.04.2014 01.01.2014 eingefügt 14-47
Art. 32 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 33 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 35 Abs. 2 30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 35 Abs. 3 30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 36 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 37 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 38 30.04.2014 01.01.2014 Titel geändert 14-47
Art. 38 Abs. 1 30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 39 Abs. 5 27.10.2010 01.01.2011 geändert 10-108
Art. 51 Abs. 3 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 51 Abs. 3 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 51 Abs. 4 26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-129
Art. 51 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
