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title: "Verordnung über die Verwendung von Spenden zugunsten der Abteilung Soziales Thun"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Verwendung von Spenden zugunsten der Abteilung Soziales Thun

## Art. 1 {#art_1}

1 Unter dem Namen «Allgemeiner Spendenfonds der Abteilung Soziales Thun» besteht in der Einwohnergemeinde Thun eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 f. der Gemeindeverordnung.5
2 Soweit mit der Spende keine anderen Auflagen verbunden sind, dienen die Mittel des Fonds der Finanzierung von Ausgaben (Hilfen, Einrichtungen, Anschaffungen, Veranstaltungen und dergleichen) für Klienten und Klientinnen oder einen Dienstzweig, welche nicht über das Budget oder spezielle Kredite finanziert werden können.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Fonds wird geäufnet durch Spenden Dritter zugunsten der Abteilung Soziales bzw. deren Dienstzweige.
2 Die Abteilung Soziales führt intern entsprechende Unterkonti.

## Art. 3 {#art_3}

5
Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind für die Bewilligung von Entnahmen zuständig:
a bis Fr. 5’000.– der Chef oder die Chefin der Abteilung Soziales; der
Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Soziales
kann diese Kompetenz für einzelne Unterkonti teilweise an weitere
Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Abteilung delegieren,
b von Fr. 5’001.– bis Fr. 20’000.– der Vorsteher oder die Vorsteherin der
Direktion Sicherheit und Soziales,
c über Fr. 20’000.– der Gemeinderat.
1 Titel Fassung vom 23.12.2015
2 Mit Revisionen vom 30.5.1997 (GRB Nr. 395, in Kraft seit 14.8.1997) und
23.12.2015 (GRB Nr. 665, in Kraft seit 1.1.2016)
3 GV; BSG 170.111
4 StV; SSG 101.1
5 Fassung vom 23.12.2015
Name, Zweck
Äufnung
Entnahmen
2 866.94

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Vermögen ist zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen gemäss den
Richtlinien der Stadtbuchhaltung zu verzinsen. Es wird in der Bilanz als
verwaltete Stiftung geführt.
2 Die Externe Revision1 ist Kontrollstelle.
3 Über den Fonds ist jährlich im Verwaltungsbericht zu berichten.

## Art. 5 {#art_5}

Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch die kantonale Gemeindedirektion in Kraft.
Thun, 2. März 1990 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Genehmigung
Von der Gemeindedirektion des Kantons Bern am 28. Mai 1990 genehmigt.
1 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825)
Verwaltung, Kontrolle
Inkrafttreten
