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title: "Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen"
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provisions: 15
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# Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Bauten und Anlagen, welche gemäss Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) beitragsberechtigt sind.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Die Regierung übt die Aufsicht über die Subventionierung von Bauten aus und legt
die Höhe der Baubeiträge fest.
2 Zuständiges Departement ist das Departement für Bildung, Umwelt und Kultur.
3 Das Amt für Berufsbildung ist für den Vollzug dieser Verordnung im Bereich der
beruflichen Grundbildung besorgt.
4 Im Bereich der Höheren Berufsbildung und der Hochschulen obliegt der Vollzug
dem Amt für Mittelschulen und Tertiärbildung.
5 Das Hochbauamt wird für die bautechnische Prüfung beigezogen.
1) BR 430.000
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
430.150
2. Gesuchseingaben und -behandlung

## Art. 3 {#art_3}

Phasen
1 Das Verfahren gliedert sich in der Regel in Phase I "Grundlagen/Raumprogramm"
und Phase II "Vorprojekt".

## Art. 4 {#art_4}

Phase I,
Grundlagen und Raumprogramm
1 In Phase I hat die Trägerschaft den Bedarf für das Bauvorhaben nachzuweisen. Die
dafür erforderlichen Unterlagen sind nach Vorgaben des zuständigen Amtes einzureichen.
2 Die Anerkennung des Bedarfs erfolgt, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der Bedarf aufgrund der Zahlen von Lernenden und Nutzenden ist nachgewiesen;
b) die Bedarfsdeckung durch kooperative Nutzung von bestehender Infrastruktur
mit anderen Institutionen ist ausgeschlossen;
c) die baulichen Defizite in Bezug auf das Angebot sind nachgewiesen.
3 Nach Prüfung der Gesuchsunterlagen und des Bedarfs genehmigt die Regierung
das Raumprogramm und erteilt die zur Weiterbearbeitung des Projekts notwendigen
Empfehlungen und Weisungen.
4 Die Genehmigung der Phase I wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
die nötigen Unterlagen für die Anerkennung der Phase II (Vorprojekt) eingereicht
werden.

## Art. 5 {#art_5}

Phase II,
Vorprojekt und Beitragszusicherung
1 Gestützt auf die von der Regierung genehmigte Phase I hat die Trägerschaft die für
das Vorprojekt erforderlichen Unterlagen nach Vorgaben des zuständigen Amtes
einzureichen.
2 Die Regierung genehmigt das Vorprojekt, legt die beitragsberechtigten Kosten fest
und sichert den entsprechenden Kantonsbeitrag zu.
3 Die Beitragszusicherung entfällt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem
Bau begonnen wird.
430.150
3. Beitragsberechtigung und Beitragsleistung

## Art. 6 {#art_6}

Beitragsberechtigung
1 Folgende Ausgaben, die gemäss Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt
den Investitionen zugeordnet werden, sind beitragsberechtigt:
a) die von der Institution für das Angebot benötigten Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie eine angemessene Raumreserve;
b) Räume, die auch anderen Zwecken als jenen der Bildung gemäss dieser Verordnung dienen, im Verhältnis der Benützung durch die Bildung;
c) Umbauten bestehender Räumlichkeiten, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung eines ungenügenden Angebotes erfolgt;
d) die Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten innerhalb des erforderlichen
Grundstückes, soweit sie für die Institution notwendig sind;
e) die von der Institution in den subventionsberechtigten Räumen benötigten Betriebseinrichtungen und Ausstattungen, die im Zusammenhang mit dem Bau
angeschafft werden.
2 Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für den Erwerb des Grundstückes.

## Art. 7 {#art_7}

Anrechenbare Kosten
1 Die anrechenbaren Kosten werden aufgrund von Kennwerten oder des Kostenvoranschlages ermittelt.

## Art. 8 {#art_8}

Beitragssatz und Beitragsleistung
1 Die Beiträge für Bauten betragen in Prozenten der anrechenbaren Kosten:
a) * bis zu 100 Prozent für Bauten, welche direkt der Ausbildung dienen;
b) 50 Prozent für die übrigen Bauten.
4. Bauausführung und Auszahlung

## Art. 9 {#art_9}

Bauausführung
1 Gebäude, Einrichtungen und Anlagen werden nur in zweckmässiger und fachgemässer Ausführung subventioniert.

## Art. 10 {#art_10}

Projektänderungen
1 Wesentliche Änderungen am Bauvorhaben sowie Änderungen, welche eine Anpassung der Beitragsleistung zur Folge haben können, sind dem zuständigen Amt unverzüglich mitzuteilen. Für eine Anpassung der Beitragszusicherung ist ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
430.150

## Art. 11 {#art_11}

Beitragszahlung
1 Zur Beitragszahlung und Bauabrechnung sind die erforderlichen Unterlagen gemäss Vorgaben des zuständigen Amtes einzureichen.
2 Teilzahlungen werden aufgrund des Baufortschrittes auf Gesuch der Trägerschaft
geleistet.
3 Die Schlusszahlung wird nach Prüfung der Bauabrechnung sowie der dazugehörenden Unterlagen geleistet.

## Art. 12 {#art_12}

Vorzeitige Baufreigabe
1 Sind nicht voraussehbare Bauarbeiten unverzüglich vorzunehmen, kann die Regierung unter dem Vorbehalt der Beitragsgewährung ausnahmsweise eine vorzeitige
Baufreigabe erteilen.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Änderung bisherigen Rechts2)

## Art. 14 {#art_14}

Übergangsbestimmung
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen Gesuche gilt das Verfahren nach neuem Recht.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2012 in Kraft.
2) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
430.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.05.2012 01.08.2012 Erlass Erstfassung -
30.06.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, a) geändert 2015-021
430.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.05.2012 01.08.2012 Erstfassung -
Art. 8 Abs. 1, a) 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
