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title: "Gesetz über die Schürfung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen"
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# Gesetz über die Schürfung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen

## Art. 1 {#art_1}

Regal
1 Die flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffvorkommen sind öffentliches Eigentum.
2 Der Staat hat allein das Recht, diese Vorkommen zu schürfen und auszubeuten oder deren Schürfung und Ausbeutung abzutreten.

## Art. 2 {#art_2}

Bewilligung und Konzession – Im Allgemeinen
1 Die Schürfung von Kohlenwasserstoffvorkommen kann nur auf Grund einer
vom Staatsrat verliehenen Bewilligung erfolgen.
2 Die Ausbeutung ist einer Konzession unterstellt, welche vom Staatsrat erteilt wird.
3 In der Regel werden die Schürfbewilligung und die Ausbeutungskonzession
durch zwei getrennte und aufeinanderfolgende Urkunden ausgestellt.

## Art. 3 {#art_3}

Bewilligung und Konzession – Persönliche Erfordernisse
1 …
2 …
3 Die Statuten der Gesellschaft, die eine Bewilligung oder eine Konzession
erhält, müssen dem Kanton das Recht einräumen, Vertreter in den Verwaltungsrat und in die Kontrollstelle abzuordnen (Art. 762 und 926 OR).

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligung und Konzession – Technische Erfordernisse
1 Die Bewilligung bzw. die Konzession wird nur physischen Personen erteilt,
die über hinreichende technische Kenntnisse verfügen, oder juristischen Personen, deren leitendes Personal oder Mitarbeiter solche Kenntnisse besitzen.
2 Der Schürfer bzw. der Konzessionär muss diese Bedingungen während der
ganzen Geltungsdauer der Bewilligung oder der Konzession erfüllen, ansonsten wird sie ihm entzogen.

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligung und Konzession – Finanzielle Erfordernisse
1 Bevor er eine Bewilligung bzw. eine Konzession erhält, hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass er über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um die
Arbeiten, zu denen er sich verpflichtet, zu Ende zu führen und die ihm oblie -
genden Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

## Art. 6 {#art_6}

Bewilligung und Konzession – Abtretung
1 Die Bewilligung bzw. die Konzession kann nur mit Zustimmung des Staatsrates abgetreten werden; die Artikel 3, 4 und 5 sind anwendbar.

## Art. 7 {#art_7}

Bewilligung und Konzession – Werkvertrag
1 Zur Ausübung der Rechte und zur Erfüllung der Pflichten, welche sich aus
der Bewilligung bzw. der Konzession ergeben, kann der Schürfer bzw. der
Konzessionär mit Zustimmung des Staatsrates mit einem Dritten einen Werkvertrag abschliessen.
2 Die Zustimmung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Unternehmer gegenüber dem Nutzniesser alle diesem auferlegten Pflichten übernimmt, die
technischen Erfordernisse gemäss Artikel 4 erfüllt und alle Gewähr für die
Einhaltung der in der Bewilligung oder Konzession enthaltenen Bedingungen
bietet.

## Art. 8 {#art_8}

Bewilligung und Konzession – Entzug
1 Der Staatsrat kann die Bewilligung bzw. die Konzession ohne jede Entschädigung entziehen:
a) wenn der Schürfer bzw. der Konzessionär den in Artikel 16, 17 Abs. 2,
25 und 36 vorgesehenen finanziellen Verpflichtungen dem Staate gegenüber nicht nachkommt;
b) wenn er die Pflichten aus Artikel 13, 14, 15, 24 und 35 schwerwiegend
und wiederholt verletzt;
c) in den in Artikel 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 vorgesehenen Fällen;
d) wenn er in Konkurs gerät.
2 In den unter den Buchstaben a, b und c erwähnten Fällen setzt der Staat dem
Schürfer bzw. dem Konzessionär vorgängig eine angemessene Frist an,
höchstens von einem Jahr, berechnet vom Tage, an dem er von den Tatsachen
Kenntnis erhielt, um seine Lage wiederherzustellen.
3 Der Entscheid liegt beim Staatsrat; dem Schürfer bzw. dem Konzessionär
bleibt das Recht auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehalten, wenn er den Entzug als unbegründet erachtet.

## Art. 9 {#art_9}

Rechte des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –
Schürf- und Ausbeutungsmethoden
1 Der Schürfer bzw. der Konzessionär ist befugt, alle zur Schürfung bzw.
Ausbeutung erforderlichen Methoden anzuwenden, vorausgesetzt, dass er alle Sicherheits- und Schutzmassnahmen ergreift.

## Art. 10 {#art_10}

Rechte des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen – Zutritt auf fremde Grundstücke
1 Die Schürfbewilligung berechtigt zur Ausführung von Oberflächenschürfungen auf fremden Grundstücken (geologische und geotechnische Bodenforschungen) und diese während der erforderlichen Dauer vorübergehend zu besetzen.
2 Der Schürfer hat vorerst das Einverständnis der Beteiligten einzuholen
(Eigentümer, Nutzniesser, Pächter oder Mieter). Geben sie ihr Einverständnis
nicht, so wendet er sich an die für die öffentlichen Sachen zuständige Direktion 1) (die Direktion), die nach Anhören der Parteien entscheidet . Sie erteilt
die Bewilligung, vorausgesetzt, dass alle Vorsichtsmassnahmen für die Sicherheit der Personen und Sachen getroffen werden. Auf Ersuchen des Beteiligten kann die Bewilligung von der Hinterlegung von Sicherheiten abhängig
gemacht werden.
3 Nach Beendigung der Arbeiten stellt der Schürfer die Örtlichkeiten soweit
wie möglich wieder in ihrem früheren Zustand her.
4 Die Geschädigten können den Ersatz ihres Schadens verlangen. Kommt keine Einigung und kein Kompromiss zustande, so setzt der Enteignungsrichter
die Entschädigung fest.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.

## Art. 11 {#art_11}

Rechte des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen – Enteignung: Fälle öffentlichen Nutzens und Enteignungsrecht
1 Es werden im Sinne des Gesetzes über die Enteignung als gemeinnützig anerkannt:
a) die zur Tiefenschürfung und zur Ausbeutung der Kohlenwasserstoffvorkommen notwendigen Arbeiten und Werke (Zufahrtswege, Bohrungen,
Schächte, Leitungen, Behälter, Produktaufbereitungsanlagen, Kontroll-
und Verwaltungsbauten);
b) die Raffinierungsanlagen sowie die Einrichtungen zur Lagerung und
Verteilung der raffinierten Produkte.
2 Mit der Erteilung der Schürfbewilligung und der Ausbeutungskonzession
wird deren Inhabern das Recht übertragen, zur Ausführung der betreffenden
Arbeiten und Werke Enteignungen vorzunehmen.

## Art. 12 {#art_12}

Verfahren
1 Das Enteignungsverfahren wird durch das Gesetz über die Enteignung geregelt.
2 Jedoch kann der Enteigner in den in Artikel 11 Abs. 1 Bst. a umschriebenen
Fällen die vorzeitige Besitzeinweisung erlangen, sobald eine Einigung über
die Forderungen versucht worden ist, ohne den Nachweis erbringen zu müssen, dass ihm sonst ein bedeutender Schaden entstünde.

## Art. 13 {#art_13}

Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –
Einhaltung der allgemeinen Gesetzesvorschriften
1 In Ausübung seiner Rechte befolgt der Schürfer bzw. der Konzessionär alle
geltenden Vorschriften im Interesse des öffentlichen Wohles und diejenigen,
die vom Bund oder vom Kanton erlassen werden könnten, insbesondere jene,
die sich auf militärische Fragen, die äussere Sicherheit und die Neutralität des
Landes, den Naturschutz, die Verkehrssicherheit und den Gewässerschutz beziehen, sowie auch die Polizeiverordnungen und die Arbeitsgesetzgebung.

## Art. 14 {#art_14}

Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –
Berichte und Auskünfte
1 Der Schürfer bzw. der Konzessionär ist verpflichtet, der Direktion jederzeit
über seine Tätigkeit Auskunft zu erteilen und die diesbezüglichen Schriftstücke zu ihrer Verfügung zu halten.
2 Er übermittelt überdies jedes Halbjahr der Direktion einen schriftlichen Bericht über den Stand der Arbeiten und unterbreitet ihr gleichzeitig das
Arbeitsprogramm des folgenden Halbjahres.
3 Nach Beendigung von besonderen Arbeiten in bestimmten Gebieten gibt der
Schürfer bzw. der Konzessionär dem Staat in Form von besonderen Berichten Kenntnis von allen Ergebnissen und von allen gesammelten Erfahrungen
in geologischer, geophysischer und technischer Hinsicht sowie auch jede
andere Auskunft über Schürfung und Ausbeutung.
4 Die so erhaltenen Angaben bleiben der Öffentlichkeit gegenüber geheim bis
zum Erlöschen der Bewilligung bzw. der Konzession, unter Vorbehalt von
Artikel 19 Abs. 3.

## Art. 15 {#art_15}

Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –
Haftung
1 Der Schürfer bzw. der Konzessionär haftet nach Massgabe des Zivilrechts
allein für alle Schäden, welche für Dritte aus den Schürfungs- und Ausbeutungsarbeiten entstehen.
2 Er hat zu diesem Zwecke die erforderlichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen. Die von der Versicherung zu deckende Mindestsumme wird im
Einvernehmen zwischen dem Staat und dem Schürfer bzw. Konzessionär
festgesetzt auf Grund der Risiken, die sich aus den Anlagen und dem Arbeitsprogramm ergeben.
3 Die Bestimmungen des Artikels 16 betreffend die Sicherheiten bleiben vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen –
Sicherheiten im Allgemeinen
1 Der Schürfer bzw. der Konzessionär leistet für die Dauer jeder Bewilligung
Sicherheiten, welche dazu bestimmt sind, dem Staate gegenüber eine normale
Erfüllung der Pflichten aus der Bewilligung oder Konzession zu gewährleisten.
2 Die Sicherheiten dienen ebenfalls zur Deckung von Schadenersatzansprüchen in Fällen höherer Gewalt, in denen der Geschädigte nicht nach Massgabe des Zivilrechtes entschädigt werden kann. Der Staat setzt im Einvernehmen mit dem Schürfer bzw. dem Konzessionär den Betrag fest, der den Sicherheiten zu entnehmen ist. Der Staatsrat gewährt die Entschädigungen.
3 Die Sicherheiten können nicht andern Zwecken dienen.

## Art. 17 {#art_17}

Art und Betrag
1 Der Staatsrat bestimmt die Art und den Betrag der Sicherheiten.
2 Werden während der Dauer der Bewilligung bzw. der Konzession die Sicherheiten beansprucht, so hat der Schürfer bzw. der Konzessionär nach Aufforderung durch den Staat die Sicherheiten innert Monatsfrist zu ersetzen, ansonsten wird die Bewilligung bzw. die Konzession entzogen.

## Art. 18 {#art_18}

Schicksal
1 Die Sicherheiten betreffend die Bewilligung und die Konzession kommen in
den Entzugsfällen des Artikels 8 dem Staate zu.
2 Die Sicherheiten werden dem Schürfer bzw. dem Konzessionär nach Erlöschen der Bewilligung oder der Konzession in den in Artikel 28, 29 Bst. a, 41
und 42 Bst. a vorgesehenen Fällen zurückerstattet, sofern alle mit den Sicherheiten gedeckten Ansprüche erledigt sind. Die Sicherheiten können sukzessive, nach Massgabe der Erledigung der Ansprüche, befreit werden.

## Art. 19 {#art_19}

Beziehungen mit dem Staat – Aufsicht
1 Die Direktion verkehrt namens des Staatsrates mit dem Schürfer bzw. Konzessionär.
2 Die Schürf- und Ausbeutungsarbeiten unterstehen der Aufsicht der Direktion. Diese wacht über die Erfüllung der Pflichten aus der Bewilligung oder
Konzession; sie kann insbesondere alle Sicherheits- und Schutzmassnahmen
vorschreiben.
3 Die von den Organen des Staates in Ausübung ihres Amtes erhaltenen Auskünfte und Wahrnehmungen technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Natur sind vertraulich und können nur mit Zustimmung des Schürfers
bzw. des Konzessionärs Dritten mitgeteilt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Beziehungen mit dem Staat – Streitigkeiten
1 Unter Vorbehalt einer in der Bewilligung bzw. in der Konzession vorgesehenen Schiedsklausel sind für Streitigkeiten zwischen dem Staat und dem
Schürfer bzw. Konzessionär über Rechte und Pflichten aus der Bewilligung
bzw. der Konzession die Gerichte zuständig.
2 Die Klage ist beim Kantonsgericht zu erheben.
2 Die Schürfbewilligung

## Art. 21 {#art_21}

Inhalt und Perimeter
1 Die Schürfbewilligung verleiht das ausschliessliche Recht, im festgesetzten
Perimeter Bodenforschungen und Bohrungen vorzunehmen, um das Vorhandensein und den Umfang sowie die Ausbeutungsmöglichkeiten eines Vorkommens abzuklären.
2 Der Schürfperimeter wird in der Bewilligung festgesetzt.

## Art. 22 {#art_22}

Erteilung der Bewilligung
1 Bevor der Staatsrat über ein Schürfgesuch entscheidet, veröffentlicht er dieses unter Ansetzung einer Frist, um andern Personen zu ermöglichen, gegebenenfalls für den gleichen Perimeter ein Gesuch einzureichen.
2 Sind für das gleiche Gebiet mehrere Gesuche eingegangen, so wird der
Staatsrat jenem Gesuchsteller den Vorzug geben, der durch seine Erfahrung,
seine Organisation und seine Mittel am meisten Gewähr bietet.
3 Niemand kann eine Bewilligung fordern.

## Art. 23 {#art_23}

Dauer und Erneuerung
1 Die Schürfbewilligung wird für die Dauer von drei Jahren erteilt.
2 Beweist der Schürfer, nachdem er alle seine Verpflichtungen erfüllt und aktive und ernsthafte Forschungsarbeiten durchgeführt hat, dass er zur Beendigung der Arbeiten einer zusätzlichen Frist bedarf, so hat er Anspruch auf die
Bewilligungserneuerung für eine gleich lange Geltungsdauer, sofern er um
die Verlängerung sechs Monate vor Ablauf nachsucht.
3 Die Bewilligung kann nicht mehr als zweimal erneuert werden.
4 Im Falle der Ausbeutung kann die Schürfbewilligung für dreijährige Zeitabschnitte erneuert werden. Die in diesem Falle gewährten Verlängerungen dürfen die Dauer der Ausbeutungskonzession nicht übersteigen.
5 Bei jeder Erneuerung wird der Schürfperimeter in dem in der Bewilligung
vorgesehenen Verhältnis eingeschränkt; jedenfalls wird bei Ablauf der dritten
Schürfperiode der Perimeter um die Hälfte des ursprünglichen Perimeters
eingeschränkt. Der Schürfer hat die Wahl der abzugebenden Fläche, vorausgesetzt, dass sie von einfacher Form sei.

## Art. 24 {#art_24}

Pflichten des Schürfers – Arbeitsprogramm
1 Innert einer Frist von sechs Monaten nach Erteilung der Bewilligung unterbreitet der Schürfer der Genehmigung des Staatsrates ein dreijähriges Schürfprogramm, unbeschadet der in Artikel 14 Abs. 2 vorgesehenen halbjährlichen
Programme. Dies geschieht in gleicher Weise bei jeder Bewilligungserneuerung.
2 Wünscht der Schürfer sein Schürfprogramm während der Periode zu ändern, so hat er auch diese Änderung der Genehmigung des Staates zu unterbreiten.
3 Der Schürfer ist verpflichtet, entsprechend dem genehmigten Programm aktive Schürfungen vorzunehmen.

## Art. 25 {#art_25}

Pflichten des Schürfers – Abgaben
1 Der Schürfer entrichtet dem Staat eine jährliche Abgabe.
2 Der Staatsrat setzt den Betrag der Abgabe fest auf Grund des Perimeters
und der Schürfperiode.
3 Die Abgabe ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen. Die geleisteten Zahlungen verbleiben endgültig dem Staat.

## Art. 26 {#art_26}

Pflichten des Schürfers – Fündigkeit
1 Findet der Schürfer ein Kohlenwasserstoffvorkommen, so benachrichtigt er
unverzüglich den Staat und ergreift alle geeigneten Massnahmen, um jegliche
Risiken und Gefahren zu verhüten und die allfällige Ausbeutung sicherzustellen.

## Art. 27 {#art_27}

Pflichten des Schürfers – Artfremde Stoffe
1 Hat der Schürfer das Vorhandensein von Stoffen festgestellt, die mit flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen nichts gemein haben, so benachrichtigt er den Staat, der allein darüber verfügen kann.

## Art. 28 {#art_28}

Erlöschen der Bewilligung – Verzicht
1 Der Schürfer kann aus triftigen Gründen mit Zustimmung des Staatsrates jederzeit ganz oder teilweise auf seine Bewilligung verzichten. Zu diesem
Zwecke unterbreitet er dem Staatsrat drei Monate im voraus ein Gesuch; der
Staatsrat stimmt zu oder nicht.

## Art. 29 {#art_29}

Erlöschen der Bewilligung – Erlöschen
1 Die Bewilligung erlischt:
a) nach Ablauf, wenn die Erneuerung verweigert oder nicht in der gesetzlichen Frist gemäss Artikel 23 Abs. 2 verlangt wurde;
b) durch Entzug in den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen.
3 Die Ausbeutungskonzession

## Art. 30 {#art_30}

Konzession
1 Der Schürfer, welcher ein Kohlenwasserstoffvorkommen entdeckt, hat Anspruch auf eine Ausbeutungskonzession.
2 Zu diesem Zwecke hat er innert sechs Monaten seit der Entdeckung beim
Staatsrat ein begründetes Gesuch einzureichen.
3 Dieses Gesuch samt einem Sachverständigenbefund umfasst eine Beschreibung der gefundenen Stoffe und Angaben über ihre vermutliche Bedeutung
und ihre Beschaffenheit. Der Gesuchsteller bezeichnet gleichzeitig den Ausbeutungsperimeter, den er zugeteilt erhalten möchte.

## Art. 31 {#art_31}

Erteilung der Bewilligung
1 In dem auf die Einreichung des Gesuches folgenden Monat erteilt der
Staatsrat die Konzession, wenn die vorhandenen Kohlenwasserstoffe in solchen Mengen und von solcher Beschaffenheit festgestellt werden, dass eine
kommerzielle Ausbeutung möglich ist.

## Art. 32 {#art_32}

Dauer
1 Die Konzession wird für eine Dauer von 30 Jahren erteilt. Sie wird für neue
Zeitabschnitte von 10 Jahren verlängert, bis zur Erschöpfung des Vorkommens, wenn der Konzessionär alle seine Verpflichtungen erfüllt und das Gesuch ein Jahr vor Verfall eingereicht hat.

## Art. 33 {#art_33}

Perimeter
1 Der Ausbeutungsperimeter wird durch die Konzession umgrenzt; er erstreckt sich auf die wahrscheinliche Fläche des Vorkommens.

## Art. 34 {#art_34}

Inhalt
1 Auf Grund der in der Konzession festgesetzten Bedingungen hat der Konzessionär das ausschliessliche Recht, das Vorkommen auszubeuten und frei
über die gefundenen Kohlenwasserstoffe zu verfügen.
2 Dieses Recht kann nur aus gemeinnützigen Gründen und gegen Entschädigung eingeschränkt werden, namentlich zur Sicherung der Landesversorgung; insbesondere kann sich der Kanton das Recht vorbehalten, über die
gasförmigen Kohlenwasserstoffe zu verfügen.

## Art. 35 {#art_35}

Verpflichtung zur Ausbeutung – Arbeitsprogramm
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, das Vorkommen zweckmässig und fortlaufend auszubeuten sowie alle von ihm geschaffenen Einrichtungen und Anlagen in gutem Zustand zu erhalten.
2 Innert der Frist von sechs Monaten nach Erteilung der Konzession unterbreitet der Konzessionär der Genehmigung des Staates ein Ausbeutungsprogramm für die ersten drei Jahre. Ebenso unterbreitet er ihm die an diesem
Programm angebrachten Änderungen sowie die weiteren, jeweils für drei
Jahre aufgestellten allgemeinen Programme. Vorbehalten bleibt Artikel 14
Abs. 2.

## Art. 36 {#art_36}

Abgaben – Im Allgemeinen
1 Der Konzessionär leistet dem Staat:
a) eine jährliche Abgabe;
b) eine Förderabgabe.
2 Es kann vom Konzessionär keine ausserordentliche Steuer oder Abgabe verlangt werden.

## Art. 37 {#art_37}

Abgaben – Jährliche Abgabe
1 Die jährliche Abgabe wird auf Grund des Ausbeutungsperimeters vom
Staatsrat festgesetzt.
2 Sie ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Jede geleistete Abgabe verbleibt dem Staat.

## Art. 38 {#art_38}

Abgaben – Förderabgabe
1 Die Förderabgabe wird vom Staatsrat festgesetzt.
2 Sie wird nach dem Verkehrswert der Gesamtmenge der geförderten Kohlenwasserstoffe berechnet, nach Abzug des auf die wirklichen Förderungsbedürfnisse beschränkten Eigenbedarfes des Konzessionärs; der Ansatz bewegt
sich zwischen 10 und 20 % und steigt nach Massgabe der geförderten Mengen.
3 Der Verkehrswert wird allvierteljährlich vom Staat und vom Konzessionär,
nach Massgabe der auf dem Weltmarkt bezahlten Preise für ein Produkt von
gleicher Beschaffenheit, franko Schweizergrenze, unverzollt, festgesetzt. Bei
Streitigkeiten wird der Verkehrswert durch einen oder mehrere vom Kantonsgericht bezeichnete Sachverständige festgesetzt.
4 Der Konzessionär leistet diese Abgabe am Ende eines jeden Vierteljahres
innert 30 Tagen.
5 Im Falle des Verzichtes auf die Konzession oder des Erlöschens oder des
Entzuges derselben schuldet der Konzessionär die Abgaben bis zum Zeitpunkt der endgültigen Einstellung der Arbeiten.

## Art. 39 {#art_39}

Aktienzuteilung – Beteiligung
1 Der Staat kann die Erteilung der Konzession von der Zuteilung von Gratisaktien oder von der Beanspruchung von Beteiligungen am Aktienkapital gegen Bezahlung des Nominalwertes abhängig machen.

## Art. 40 {#art_40}

Unterbrechung
1 Wenn technische und wirtschaftliche Erwägungen dies rechtfertigen, kann
der Konzessionär mit Zustimmung des Staatsrates die Ausbeutung vorübergehend einstellen, ohne dass dadurch die Konzession erlischt.

## Art. 41 {#art_41}

Ende der Konzession – Verzicht
1 Der Konzessionär kann jederzeit mit Zustimmung des Staatsrates aus triftigen Gründen auf sein Ausbeutungsrecht gänzlich oder teilweise verzichten.
2 In diesem Falle unterbreitet er dem Staatsrat ein Jahr im voraus ein Gesuch;
der Staatsrat stimmt zu oder nicht.

## Art. 42 {#art_42}

Ende der Konzession – Erlöschen
1 Die Konzession erlischt:
a) nach Ablauf, wenn die Erneuerung verweigert oder nicht ein Jahr vor
Ablauf verlangt wurde;
b) durch Entzug in den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen.

## Art. 43 {#art_43}

Ende der Konzession – Instandstellung
1 Nach Beendigung von besonderen Arbeiten in bestimmten Sektoren hat der
Konzessionär so rasch wie möglich alle für eine Wiederherstellung der Örtlichkeiten geeigneten Massnahmen zu ergreifen.

## Art. 44 {#art_44}

Rückfall
1 Wenn die Konzession erlischt, so gehen die erforderlichen Einrichtungen
zur Erhaltung der Schächte und zum Schutze des Nachbareigentums unentgeltlich in das Eigentum des Staates über.
2 Der Konzessionsverleiher kann das Eigentum an den übrigen Einrichtungen
gegen eine angemessene Entschädigung erwerben. Übt der Konzessionsverleiher dieses Recht nicht aus, so hat der Konzessionär diese Einrichtungen zu
beseitigen und alle erforderlichen Massnahmen zur Instandstellung der Örtlichkeiten zu treffen.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 45 {#art_45}

Aufhebungsbestimmung und intertemporales Recht
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Oktober 1850 über den Betrieb der
Minen und Steinbrüche sind nicht mehr auf die Schürfung und Ausbeutung
von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen anwendbar.
3 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Personen, welche vor dessen Inkrafttreten
eine Schürfbewilligung oder Ausbeutungskonzession erhalten haben, unter
Vorbehalt allfälliger wohlerworbener Rechte.

## Art. 46 {#art_46}

Ausführung und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2 Er ist mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes beauftragt und setzt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. 2)
2) Datum des Inkrafttretens: 5. April 1960 (StRB 05.04.1960).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.02.1960 Erlass Grunderlass 27.02.1960 BL/AGS 1960 f 26 / d 25
23.02.1984 Art. 10 geändert 01.07.1984 BL/AGS 1984 f 28 / d 30
23.02.1984 Art. 11 geändert 01.07.1984 BL/AGS 1984 f 28 / d 30
23.02.1984 Art. 12 geändert 01.07.1984 BL/AGS 1984 f 28 / d 30
25.09.1991 Art. 10 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 20 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 38 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
19.09.2002 Art. 3 geändert 01.06.2002 2002_100
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
08.01.2008 Art. 20 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 38 geändert 01.01.2008 2008_001
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.02.1960 27.02.1960 BL/AGS 1960 f 26 / d 25
Art. 3 geändert 19.09.2002 01.06.2002 2002_100
Art. 10 geändert 23.02.1984 01.07.1984 BL/AGS 1984 f 28 / d 30
Art. 10 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 11 geändert 23.02.1984 01.07.1984 BL/AGS 1984 f 28 / d 30
Art. 12 geändert 23.02.1984 01.07.1984 BL/AGS 1984 f 28 / d 30
Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 20 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 20 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 38 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 38 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
