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title: "Gesetz über die Elektrizitätsversorgung"
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provisions: 15
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# Gesetz über die Elektrizitätsversorgung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, die Elektrizitätsversorgung der Endverbraucherinnen und –verbraucher als Service public zu gewährleisten.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für die Versorgung mit Elektrizität im Hoch-, Mittel- und
Niederspannungsbereich bei einer Frequenz von 50 Hz.
2 Es ist auf das gesamte Kantonsgebiet anwendbar.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeutet:
a) Versorgung: Lieferung und Abgabe von Elektrizität;
b) Endverbraucherin und -verbraucher: Natürliche oder juristische Person,
die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
c) Versorgungsunternehmen: Privat- oder öffentlich-rechtlich organisiertes Unternehmen, das beauftragt ist, ein bestimmtes Netzgebiet mit
Elektrizität zu versorgen;
d) Verteilnetz: Netz hoher, mittlerer oder niedriger Spannung für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern oder Versorgungsunternehmen mit Elektrizität;
Elektrizitätsversorgung – G 772.0.2
e) Netzgebiet: Teil des Kantonsgebiets, der einem Versorgungsunternehmen zugeteilt ist.

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze
1 Die Verteilnetze gelten als Fälle öffentlichen Nutzens im Sinne des Bundesgesetzes über die Enteignung.
2 Alle Endverbraucherinnen und -verbraucher müssen mit Elektrizität versorgt werden können, sofern die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt
sind.
3 Die Verteilnetze müssen sicher, zuverlässig, leistungsfähig und wirtschaftlich sein.
4 Die Versorgungspreise dürfen keine unverhältnismässigen Unterschiede
zwischen den einzelnen Unternehmen aufweisen.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammenarbeit und Planung
1 Die Versorgungsunternehmen arbeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes
mit dem Staat zusammen.
2 Insbesondere legen die Versorgungsunternehmen auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vor.
3 Die Versorgungsunternehmen planen den Ausbau ihrer Netze in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und unter Beachtung der gesetzlichen Verfahren.
2 Netzgebiete und Pflichten der Versorgungsunternehmen

## Art. 6 {#art_6}

Netzgebiete
1 Das Kantonsgebiet ist in Netzgebiete eingeteilt, deren Grenzen sich in der
Regel mit den Gemeindegrenzen decken und die die bestehenden Verteilnetze berücksichtigen.
2 Die Netzgebiete werden in einem Dokument registriert. Das für Energie zuständige Amt 1) (das Amt) hält dieses Dokument mit Unterstützung der Versorgungsunternehmen laufend auf dem neuesten Stand.
3 Das Dokument wird vom Staatsrat genehmigt

## Art. 7 {#art_7}

Zuteilung der Netzgebiete
1 Der Staatsrat regelt die Zuteilung der Netzgebiete an die auf dem Kantonsgebiet tätigen Versorgungsunternehmen.
1) Heute: Amt für Energie.
Elektrizitätsversorgung – G 772.0.2
2 Die Zuteilung eines Netzgebiets erfolgt mit einem Leistungsauftrag.
3 Der Leistungsauftrag hält insbesondere die Grundsätze fest, die die Versorgungsunternehmen in ihren Versorgungsreglementen berücksichtigen müssen.

## Art. 8 {#art_8}

Besondere Fälle
1 Ein Versorgungsunternehmen kann einem anderen Unternehmen die Versorgung einer begrenzten Zone im eigenen Netzgebiet übertragen.
2 Sonderzonen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, werden
unverändert beibehalten.
3 Jede Erweiterung einer Sonderzone bedarf einer Vereinbarung zwischen
den betroffenen Versorgungsunternehmen.
4 Die Sonderzonen werden in dem in Artikel 6 Abs. 2 genannten Dokument
aufgeführt.

## Art. 9 {#art_9}

Versorgungspflicht
1 Die Versorgungsunternehmen sind verpflichtet, alle Endverbraucherinnen
und -verbraucher auf ihrem Netzgebiet mit Elektrizität zu versorgen, sofern
diese ihre Pflichten nach dem Versorgungsreglement des Unternehmens erfüllen.
2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Netzanschlüsse müssen
erhalten bleiben, sofern sich die ursprünglichen Voraussetzungen nicht stark
verändert haben.

## Art. 10 {#art_10}

Anschlussgebühr und Ergänzungsbeitrag
1 Die Versorgungsunternehmen können gestützt auf ihr Versorgungsreglement eine Gebühr für die neuen Anschlüsse ans Verteilnetz erheben.
2 Falls die Rentabilität eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebiets
trotz Anschlussgebühr fraglich ist, kann von den Eigentümerinnen und
Eigentümern oder von den Berechtigten ein Ergänzungsbeitrag verlangt werden. Der Beitrag wird nach dem Versorgungsreglement des Unternehmens
berechnet.
3 Organisation und Vollzug

## Art. 11 {#art_11}

Koordination und Überwachung
1 Das Amt koordiniert die Tätigkeit des Staats in Fragen der Elektrizitätsversorgung und sorgt für die Anwendung dieses Gesetzes.
2 Für seine Leistungen kann das Amt Gebühren erheben.

## Art. 12 Elektrizitätsversorgung – G 772.0.2 {#art_12}

Streitigkeiten
1 Die für Energie zuständige Direktion 2) entscheidet allfällige Streitigkeiten
im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes.

## Art. 13 {#art_13}

Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach
dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten
werden.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Übergangsbestimmung
1 Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Elektrizitätswirtschaftsordnung haben die Versorgungsunternehmen in dem ihnen zugeteilten
Netzgebiet das ausschliessliche Recht, den Endverbraucherinnen und –verbrauchern Elektrizität zu liefern.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest. 3)
2) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. November 2003 (StRB 21.10.2003).
Elektrizitätsversorgung – G 772.0.2
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.09.2003 Erlass Grunderlass 01.11.2003 2003_111
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.09.2003 01.11.2003 2003_111
