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title: "Feuerwehrordnung und Tarife"
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provisions: 3
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# Feuerwehrordnung und Tarife

## Art. 1 Aufgaben sind in {#art_1}

FWG aufgelistet und werden durch diese Ordnung
nicht tangiert.
Der Kommandant wird von der jeweiligen Feuerwehr gewählt. Die Wahl ist
gemäss Art. 11 FWG durch den Gemeinderat zu genehmigen.
32 Zusammensetzung
Für die Zusammensetzung der Feuerwehr, insbesondere des Kaders, ist Art, 7
FWG massgebend.
33 Mannschaftsbestand
331 Gemeindefeuerwehr
Die Gemeinde setzt den Minimalbestand an Angehörigen der Feuerwehr
mit mindestens absolvierter Grundausbildung auf 30 Personen fest
Angehörige der Feuerwehr, die nicht im Alarmdispositiv (Landes-Notruf-
und Einsatzzentrale LNEZ) aufgeführt sind, gelten nicht als Aktivmitglieder
der Feuerwehr.
Wird der Minimalbestand an Angehörigen der Feuerwehr unterschritten,
hat die Gemeinde zusammen mit der Feuerwehr geeignete Massnahmen
zu ergreifen,
332 Jugendfeuerwehr
Die Gemeindefeuerwehr Triesenberg kann eine Jugendfeuerwehr
unterhalten, Die Jugendfeuerwehr wird durch die Gemeinde Triesenberg
ausgerüstet und gemäss den Vorgaben des Landes ausgebildet, Die
Jugendfeuerwehr darf zu keinen Einsätzen aufgeboten werden.
333 Betriebsfeuerwehren
Die Betriebsfeuerwehren nehmen ihre Aufgabe innerhalb ihres Betriebs
selbständig wahr,
Sie sind jedoch grundsätzlich der Gemeindefeuerwehr zugeordnet und ihr
unterstellt und können bei Bedarf zu Einsätzen der Gemeindefeuerwehr
aufgeboten werden (vgl. Art. 8 FWG).
Die Mannschaftsbestände der Betriebsfeuerwehren zählen nicht zum
Bestand der Aktivmitglieder der Gemeindefeuerwehr,
4 Bestimmungen zum Einsatz
41 Alarmierung
411 Alarmierung der Feuerwehr
Die Feuerwehr wird über die Landes-Notruf- und Einsatzzentrale (LNEZ)
mittels Telefon, Mobiltelefon und Pager zu Einsätzen aufgeboten,
412 Zusätzliche gemeindeinterne Alarmierung
Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Feuerwehr gemeindeintern
weitere Alarmierungen vorzunehmen.
°* Vorsteher
Der Vorsteher ist im Nachhinein durch den Feuerwehrkommandanten
grundsätzlich über Feuerwehreinsätze zu informieren.
Sind Bewohner der Gemeinde durch ein Ereignis unmittelbar betroffen
oder müssen Ortsteile evakuiert werden, ist der Vorsteher umgehend
aufzubieten.
; °* Alarmierung der Werk- und Forstbetriebe
Die Werk- und Forstbetriebe der Gemeinde können für einen
Feuerwehreinsatz immer dann aufgeboten werden, wenn spezielle
Gefahren vorliegen, für deren Bewältigung der Feuerwehr geeignete
Fachleute, Werkzeuge und Maschinen fehlen (z.B. Rüfeniedergänge
oder Waldschäden, bei denen die Bäume unter Spannung stehen und
durch geschulte Personen zersägt werden müssen).
°* Alarmierung der Verwaltung
Bei grösseren Schadensfällen kann auch Personal aus der
Gemeindeverwaltung zur Unterstützung aufgeboten werden (z.B. für
die Administration bei Evakuierungen).
42 Einsatzleitung
Grundsätzlich wird jeder Einsatz der Feuerwehr durch einen Feuerwehroffizier
mit der entsprechenden Ausbildung oder durch den höchst chargierten
Feuerwehrmann geleitet. Dies hat nicht zwingend der Kommandant zu sein.
421 Kompetenz
© Alle eingesetzten Gruppen der Feuerwehr (inkl. Nachbarschaftshilfe
und Stützpunkt) sind der Einsatzleitung unterstellt. Werden Werk- und
Forstbetriebe und/oder Private aufgeboten, sind diese ebenfalls der
Einsatzleitung der Feuerwehr unterstellt.
°* Sollte weitere organisierte Hilfe benötigt werden, wird diese
ausschliesslich durch die Einsatzleitung über die LNEZ organisiert.
Davon ausgenommen sind die Werk- und Forstbetriebe sowie die
Verwaltung der Gemeinde.
© Erfordert ein Einsatz Auftragsvergaben an Private, so sind diese
grundsätzlich mit der Gemeindevorstehung abzusprechen. In
dringenden Fällen hat die Einsatzleitung die Kompetenz, die
entsprechenden Massnahmen sofort anzuordnen. Die
Gemeindevorstehung ist so schnell als möglich darüber zu informieren.
43 Externe Hilfe
Die Anforderung externer Hilfe (Nachbarschaftshilfe, Feuerwehr-Stützpunkt
und/oder weitere Rettungsorganisationen) ist Sache der Einsatzleitung.
Die Gemeindefeuerwehr Triesenberg ist verpflichtet, Aufgeboten der LNEZ für
Hilfeleistungen in anderen Gemeinden nachzukommen (vgl. Art. 17 FWG).
5 Material / Infrastruktur
51 Beschaffung
Mit Ausnahme von alltäglichen Verbrauchsmaterialien erfolgt die Beschaffung
der Materialien in Zusammenarbeit mit der FWK der Gemeinde Triesenberg. Die
Anschaffungen sind vom Gemeinderat zu bewilligen,
Die technischen Mindestanforderungen an Fahrzeuge, Geräte und Materialien
richten sich nach den Bestimmungen der Gemeindefeuerwehr-Ausrüstungs-
Verordnung.
Sollten Offerten notwendig sein, entscheidet die FWK, wer für deren
Beschaffung zuständig ist.
52 Materialverwaltung
Der von der Feuerwehr gewählte Materialwart hat über das Material der
Feuerwehr genau Buch zu führen. Sind Reparaturen notwendig, hat der
Materialwart diese nach Rücksprache mit dem Kommandanten zu veranlassen.
53 Wartung der Fahrzeuge, Maschinen und Geräte
Die Leiter der Fachabteilungen (Fahrzeuge, Motorspritze, Verkehr, Atemschutz,
Olwehr, Materialwart) sind für die Kontrolle und die Wartung der ihnen
zugeteilten Materialien verantwortlich, Diesbezügliche Kosten sind mit dem
Kommandanten abzusprechen.
Für die Atemschutzgeräte ist der Atemschutzchef verantwortlich, welcher auch
für die genaue Kontrolle der Atemschutzgeräte und deren Buchführung
zuständig ist.
54 Materialpflege
Sämtliche Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind so zu unterhalten, dass
jederzeit und ohne Verzögerung ein Einsatz geleistet werden kann.
55 Persönliche Ausrüstung
Die persönliche Ausrüstung aller Angehörigen der Feuerwehr ist in der
Gemeindefeuerwehr-Ausrüstungs-Verordnung aufgeführt.
Als persönliche Ausrüstung wird bezeichnet, was zur Sicherheit des Trägers
benötigt wird (insbesondere Helm, Brandschutzjacke, Brandschutzhose,
Sicherheits-Einsatzstiefel sowie Handschuhe, Rettungsgurt etc.).
Die persönliche Ausrüstung wird jedem Angehörigen der Feuerwehr zur
Verfügung gestellt. Er ist dafür selber verantwortlich bis zu dem Zeitpunkt, an
dem er die Feuerwehr verlässt. Verlorene, mutwillig beschädigte oder nicht
zurückgegebene Ausrüstungen können dem Angehörigen der Feuerwehr durch
die Gemeinde in Rechnung gestellt werden.
56 Bauliche Infrastruktur
Die Gemeinde Triesenberg stellt der Feuerwehr ein Feuerwehrdepot zur
Verfügung. Die Ausfahrt ist so zu beschildern, dass diese jederzeit und ohne
Behinderung möglich ist.
Zur Infrastruktur des Feuerwehrdepots gehört ebenfalls ein Kommandoraum, in
dem die entsprechende Funkausrüstung für die Führung eines Einsatzes ab
Zentrale gewährleistet ist.
Die Gemeinde stellt der Feuerwehr für Schulungszwecke einen Theorieraum zur
Verfügung.
6 Ausbildung
61 Kurse des Landes
Die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr wird grundsätzlich an Kursen
des Landes absolviert.
62 Übungen der Gemeindefeuerwehr

## Art. 2 Die Übungen der Feuerwehr richten sich nach den Bestimmungen in {#art_2}

FWG.,
Die Feuerwehr hat bei der FWK und beim Amt für Bevölkerungsschutz (ABS)
jährlich einen Übungsplan mit sämtlichen Übungen der gesamten Mannschaft
und der Fachabteilungen einzureichen. Im Übungsplan sind die genauen Daten
sowie die für die Leitung der Übungen zuständigen Personen aufgeführt.
Es muss möglich sein, dass die Mitglieder der FWK der Gemeinde solche
Ubungen besuchen.
63 Spezielle Trainings
Spezielle Trainings mit Kostenfolge sind mit der Gemeinde abzusprechen.
7 Zusammenarbeit mit und in der Gemeinde
71 Freistellung
Gemeindeangestellte, die gleichzeitig Angehörige der Feuerwehr sind, können
während der regulären Arbeitszeit zu Feuerwehreinsätzen ausrücken und dies
als Arbeitszeit schreiben. Dieser Umstand ist auf Rapporten jeweils speziell zu
vermerken.
Ausserhalb der regulären Arbeitszeit werden Gemeindeangestellte gleich
entschädigt wie alle anderen Angehörigen der Feuerwehr.
Die Teilnahme an Feuerwehrkursen (Montag bis Freitag) kann ebenfalls als
Arbeitszeit geschrieben werden, sofern die Taggelder (Sold) der Gemeinde
überwiesen werden.
8 Finanzen
81 Finanzierung der Einsätze
811 Mannschaftsentschädigung
Alle Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei einem Einsatz die gleiche
Entschädigung gemäss dem gültigen Entschädigungstarif der Gemeinde.
Die Tarifordnung wird alle vier Jahre überprüft und gegebenenfalls
angepasst.
812 Einsatz bei versicherbaren Schäden
a) Mit Ausnahme von Brandeinsätzen, Elementarereignissen und
Explosionen ist jeder Einsatz kostenpflichtig und wird verrechnet, wenn

## Art. 3 {#art_3}

FWG).
Die Verrechnung der Mannschafts- sowie der Geräte- und
Fahrzeugkosten ist im Anhang geregelt. Die Verrechnung erfolgt
aufgrund des Einsatzrapportes durch die Gemeinde.
b) Gerät ein Bewohner der Gemeinde wegen eines Einsatzes bei einem
nicht versicherten Schaden in Bedrängnis, entscheidet die Gemeinde
bzw. der Gemeinderat von Fall zu Fall über eine teilweise oder ganze
Übernahme dieser Kosten.
813 Vorbeugende Hilfestellung in einer anderen Gemeinde
Werden in einer anderen Gemeinde anlässlich eines Grossanlasses
vorbeugend Hilfestellungen gewährt, gelten für die Entschädigung der
Mannschaft und den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge die Ansätze
gemäss Anhang.
82 Ausbildung
821 Kurse des Landes
Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehren trägt das
Land. Dazu gehören sowohl die Organisationskosten als auch die
Entschädigung der Teilnehmer (vgl. Art. 38 FWG).
822 Spezielle Ausbildung auf Wunsch der Gemeinde
Von der Gemeinde geforderte oder von der Feuerwehr gewünschte und
von der Gemeinde genehmigte Zusatzausbildungen, die nicht vom Land
angeboten werden, werden durch die Gemeinde wie folgt entschädigt:
e Die Gemeinde übernimmt die Organisations- und Administrationskosten für solche Kurse.
°* Die Entschädigung der Teilnehmer wird analog der Entschädigung bei
Kursen des Landes durch die Gemeinde ausbezahlt.
Solche Kosten sind durch die Feuerwehr entsprechend zu budgetieren.
83 Versicherung / Haftpflicht
° Die Gemeinde hat nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom
26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (LGBl. 2007 Nr. 139) für
eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung der
Angehörigen der Feuerwehr zu sorgen,
° Die Gemeinde ist gemäss Amtshaftungsgesetz ersatzpflichtig für Schaden,
welcher Dritten durch Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres
Dienstes schuldhaft zugefügt wird (vgl. Art. 34f, FWG).
84 Entschädigung freiwilliger Dienstleistungen
841 Aufträge der Gemeinde
Erteilt die Gemeinde der Feuerwehr oder einzelnen Angehörigen der
Feuerwehr spezielle Aufträge, vereinbart sie jeweils im Voraus schriftlich
eine angemessene Entschädigung.
Davon ausgenommen sind Dienstleistungen zugunsten der Öffentlichkeit
im Sinne dieser Feuerwehrordnung, die nach den allgemeinen
Entschädigungstarifen vergütet werden (s. Anhang).
842 Aufträge von Organisationen
Angeforderte freiwillige Dienstleistungen der Feuerwehr sind durch den
Auftraggeber zu entschädigen.
Dabei wird sowohl der personelle Einsatz als auch der Einsatz von Geräten
und Fahrzeugen in Rechnung gestellt (s. Anhang).
Die Verrechnung erfolgt durch die Gemeinde.
843 Sonderregelungen
Für die folgenden freiwilligen Einsätze wird eine Sonderregelung vereinbart:
® Kirchliche Anlässe in der Gemeinde;
e Veranstaltungen und Feste der örtlichen Vereine.
Den Angehörigen der Feuerwehr wird eine Entschädigung gemäss dem
gültigen Entschädigungstarif der Gemeinde ausbezahlt.
85 Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen
851 Kommando und Kader
Der Kommandant der Feuerwehr und dessen Stellvertreter werden durch
die Gemeinde mit Pauschalen entschädigt. Diese Pauschalen werden
jeweils mit den neu gewählten Personen ausgehandelt,
852 Materialwart
Für die zusätzlichen Arbeiten wird dem _Materialwart, dessen
Stellvertretern und den freiwilligen Helfern durch die Gemeinde eine
Stundenentschädigung ausbezahlt (s. Anhang).
853 Mannschaft
Die Mannschaft erhält für ihre reguläre Übungstätigkeit grundsätzlich
keine Entschädigung.
Davon ausgenommen sind Aufträge der Gemeinde, die als
Sonderleistungen zu tätigen sind sowie der Besuch von Sonderkursen
gemäss Punkt 822.
86 Finanzierung der Feuerwehr als Verein
861 Jahresbeitrag der Gemeinde
Der Feuerwehr Triesenberg steht als Verein gemäss gemeindeinternen
Richtlinien ein Jahresbeitrag zu.
862 Vereinsvorstand
Der Vorstand des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Triesenberg“ wird von der
Gemeinde nicht entschädigt,
9 Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr
Für die Öffentlichkeitsarbeit kann die Feuerwehr Triesenberg auf die Verwaltung
der Gemeinde zurückgreifen und die Medien der Gemeinde kostenlos nutzen.
Die Gemeinde ist für den guten, den Erfordernissen der Gemeinde
angepassten, Stand des Feuerwehrwesens verantwortlich. In diesem Sinne
unterstützt die Gemeinde die Feuerwehr aktiv bei der Mitgliederwerbung.
10 Schlussbestimmungen
Diese Feuerwehrordnung der Gemeinde Triesenberg wurde vom Gemeinderat
am 14. Januar 2014 genehmigt. Sie tritt mit Datum der Genehmigung durch
die Regierung in Kraft,
Triesenberg, 14. Januar 2014
GEMEINDEVORSTEHUNG TRIESENBERG
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Huberrf Sele, Vorsteher So, Ns
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Genehmigung durch die Regierung
Vaduz, 20 Mau Zul / RA ZOOM A 3
Fürstliche Regierung LEO
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Adrian Hasler, Regierungschef Sl n
Tarife
zur Feuerwehrordnung der Gemeinde Triesenberg
Personaleinsatzstunden
Kategorie A: Auszahlung Rechnung
"unentgeltlich" brutto
Einsätze und Dienstleistungen, die nicht CHF/Std. CHF/Std.
weiterverrechnet werden können
Brandeinsätze 450 =...
Gebäudebrand, Fahrnisbauten-Brand, Waldbrand,
Fahrzeugbrand, Blitzschlag
Explosionen 45.- =...
Sprengstoffexplosionen, Gasexplosionen, Staubexplosionen (Silo), Gefässexplosionen (Dampfkessel)
Elementarereignisse I 45.- nem
Sturmwind, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen,
Schneedruck, Schneerutschungen, Lawinen, Steinschlag, Erdrutschungen, Erdbeben,
Wasserwehr
Kategorie B:
"Verrechnung"
Einsätze und Dienstleistungen für Dritte,
die weiterverrechnet werden können. 45.- 60,-
Umweltgefährdende und -schädigende Ereignisse
Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, Ölwehr,
Entsorgungen, Auffangen - Abdichten, Aufräumungsarbeiten, Unterstützung Land, Erstellung von Notabdeckungen, Personensuche, Strassenrettungsdienst,
Verkehrsunfälle, sanitätsdienstliche Massnahmen,
Vernichtung Wespennester, Heuwehr, Wasserschäden
im Gebäude (abpumpen)
Kategorie C:
"Verrechnung"
Verkehrs- und Ordnungsdienste bei Veranstaltungen 30, 30.-
von Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen,
Brandschutz- und Kleinlöschgeräteschulungen
für dritte.
Kategorie D:
Depotarbeiten, Reparaturen, Wartungsarbeiten
Retablieren, Prüfen, Materialbereitstellung etc. 30,= =...
Tageskurse:
Kurse, die nicht durch das Land besoldet werden 250.- ——
(z.B. Fahrsicherheitstraining)
d.
EINSATZMITTEL UND AUSRUSTUNG
Fahrzeuge: Grundgebühr pro Stunde
CHF CHF
Schwere Fahrzeuge über 4.5 t 300.- 100.-
Leichte Fahrzeuge bis 4,5 t 50,- 40.-
Motorspritze 50.- 40.-
Anhänger werden nicht verrechnet -..... ertebdelet
Geräte:
Pressluft-Atemschutzgerät, pro Flasche 15m) =...
Belüftungsgerät er 20,
Mobiles Notstromaggregat SEBEO 20:-
Tauchpumpe Dee 20.-
Wärmebildkamera een 20,-
Verbrauchsmaterial nach Aufwand
Diverses:
Fehlalarme: (pro Kalenderjahr)
1. Einsatz, nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht unentgeltlich
2. Einsatz, nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht CHF 500.-
3. Einsatz, nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht CHF 1'000.-
Ab 4. Einsatz, nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht CHF 1'500.-
Vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachter Fehlalarm bzw.
Handauslösung oder Mutwilligkeit CHF 2'000,.-
| Diese Tarifordnung tritt gemäss Beschluss des Gemeinderates Triesenberg vom
14. Januar 2014 rückwirkend auf den 01. Januar 2014 in Kraft.
