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title: "Pflege- und Betreuungsgesetz"
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provisions: 28
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# Pflege- und Betreuungsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz schafft die Grundlagen für eine bedarfsgerechte, qualitativ
gute und wirtschaftliche spitalexterne Pflege und Betreuung.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen, die Pflegeleistungen anbieten, wie
Pflegeheime, Pflegewohnungen, Tages- und Nachtstätten oder Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex).
2 Es gilt nicht für auf der Pflegeheimliste geführte Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Auf diese finden ausschliesslich die Vorschriften
des Sozialhilfegesetzes2) Anwendung. Der Anspruch der versicherten Person
auf Vergütung von Pflichtleistungen durch die Sozialversicherer bleibt davon
unberührt.

## Art. 3 {#art_3}

Persönlichkeitsschutz
1 Die Persönlichkeit, Selbstbestimmung und Würde der zu pflegenden und
betreuten Personen ist zu respektieren und zu schützen.
2 Jede Person hat ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Situation Anspruch auf
bedarfsgerechte Pflege und Betreuung.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten
1 Die Pflege- und Betreuungsversorgung ist Sache des Kantons.
2 Der Regierungsrat ist für die Umsetzung verantwortlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1) GS I A/1/1
2) GS VIII E/21/3
SBE 2022 53 1
2. Bewilligung und Aufsicht

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligungspflicht
1 Der Betrieb einer Einrichtung, die Pflegeleistungen anbietet, bedarf einer
Bewilligung (Betriebsbewilligung) des zuständigen Departements (Departement).
2 Pflegefachpersonen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung
ausüben, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung nach dem Gesundheitsberufegesetz.

## Art. 6 {#art_6}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Erteilung einer Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Einrichtung:
a. über das erforderliche Fachpersonal verfügt;
b. mindestens eine für die Pflege verantwortliche Fachperson bezeichnet, die über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener
fachlicher Verantwortung verfügt;
c. über eine zweckentsprechende Infrastruktur verfügt;
d. eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung
gewährleistet;
e. sinngemäss die Berufspflichten gemäss Artikel 16 des Gesundheitsberufegesetzes3) bzw. Artikel 31 des Gesundheitsgesetzes4)
achtet;
f. eine Qualitätssicherung betreibt;
g. eine unabhängige und für die zu pflegenden und betreuten Personen, deren Bezugspersonen und für die Mitarbeitenden kostenlose
Ombudsstelle bezeichnet; und
h. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt, es sei
denn, die Einrichtung untersteht dem Staatshaftungsrecht.
2 Die Bewilligung wird befristet auf maximal zehn Jahre ausgestellt.

## Art. 7 {#art_7}

Einschränkung und Entzug der Betriebsbewilligung
1 Das Departement kann die Betriebsbewilligung mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbinden sowie die
zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen anordnen.
2 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn:
a. die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder
nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie
hätte verweigert werden müssen;
b. Auflagen nicht eingehalten werden oder angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.
3) SR 811.21
4) GS VIII A/1/1
3 Der Entzug der Betriebsbewilligung wird vorgängig unter Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel angedroht.
4 Die vorgängige Androhung entfällt, wenn für zu pflegende und betreute
Personen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsicht
1 Das Departement übt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die bewilligungspflichtigen Einrichtungen aus.
2 Es kann jederzeit angemeldete und unangemeldete Inspektionen bei den
bewilligungspflichtigen Einrichtungen durchführen, Beweismittel erheben,
unbefugte Einrichtungen schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündigungsmittel veranlassen.
3 Im Übrigen richtet sich die Aufsicht nach dem Gesundheitsgesetz.
3. Versorgung3.1. Angebot

## Art. 9 {#art_9}

Versorgungsplanung
1 Der Regierungsrat erstellt eine Planung für eine bedarfsgerechte und
wohnortnahe Versorgung mit Pflege- und Betreuungsleistungen. Er bezieht
die Gemeinden und Fachpersonen mit ein.
2 Die Versorgungsplanung bedarf der Genehmigung durch den Landrat.
3 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)5) eine Pflegeheimliste.

## Art. 10 {#art_10}

Angebot
1 Der Kanton stellt gestützt auf die Versorgungsplanung das Pflege- und
Betreuungsangebot sicher.
2 Das Angebot umfasst insbesondere:
a. Pflegeleistungen gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung
des Bundes;
b. Leistungen der Akut- und Übergangspflege;
c. Betreuungsleistungen;
d. hauswirtschaftliche Leistungen zu Hause und im betreuten Wohnen;
e. Mahlzeitendienst;
f. Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim sowie in Tages- und
Nachtstrukturen.
5) SR 832.10
3 Der Regierungsrat regelt das notwendige Angebot, dessen Erreichbarkeit
und die Qualität der Leistungserbringung. Er bezieht die Gemeinden und die
Verbände der Leistungserbringer mit ein.
4 Er kann Regelungen schweizerischer und kantonaler Fachorganisationen
verbindlich erklären.

## Art. 11 {#art_11}

Leistungsvereinbarung
1 Der Regierungsrat schliesst mit Leistungserbringern, deren Angebote gemäss Versorgungsplanung erforderlich sind, eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere:
a. Art, Umfang und Abgeltung der Leistungen;
b. die Tarife, welche den Bezügerinnen und Bezügern der Leistungen
verrechnet werden;
c. die Qualitätsanforderungen und -kontrolle;
d. die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Leistungsvereinbarung.
3 Die Leistungserbringer sind im Rahmen der Leistungsvereinbarung verpflichtet, die Versorgung von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen
zu gewährleisten.
4 Die Leistungserbringer sind im Rahmen der Erbringung des erforderlichen
Angebots zur Zusammenarbeit verpflichtet.
5 Die Tarife orientieren sich an den transparent ausgewiesenen Kosten einer
wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung.
3.2. Finanzierung

## Art. 12 {#art_12}

Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspflege
1 Die Finanzierung von Pflegeleistungen gemäss KVG sowie Leistungen der
Akut- und Übergangspflege richten sich nach dem Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über die Krankenversicherung6).
2 Der Kanton gilt die Versorgungspflicht gemäss Artikel 11 Absatz 3 separat
ab. Der Regierungsrat legt die Grundlagen und die Höhe der Abgeltung fest.

## Art. 13 {#art_13}

Übrige Leistungen
1 Die übrigen Leistungen gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c–f sind
von den Bezügerinnen und Bezügern zu finanzieren. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Der Kanton übernimmt 50 Prozent der Kosten für ambulant erbrachte Leistungen gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c und d. Der Regierungsrat
begrenzt den Umfang der subventionierten Leistungen und knüpft diese an
eine Bedarfsabklärung.
6) GS VIII D/21/1
3.3. Information und Beratung

## Art. 14 {#art_14}

Informations- und Beratungsstelle
1 Der Kanton betreibt eine Informations- und Beratungsstelle zu Fragen der
Pflege und Betreuung oder beauftragt Dritte mit der Führung einer solchen
Stelle.
2 Die Informations- und Beratungsstelle umfasst mindestens die folgenden
Angebote:
a. Information für Einwohnerinnen und Einwohner sowie Leistungserbringer;
b. Bedürfnisabklärung und Beratung durch eine Pflegefachperson;
c. Vermittlung von geeigneten Angeboten;
d. Case Management.
3 Sie kann Massnahmen, die ein aktives und selbstbestimmtes Leben zu
Hause ermöglichen, subsidiär mit finanziellen Beiträgen unterstützen. Der
Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und Höhe der Beiträge.
4 Die Angebote sind kostenlos.
5 Die Gemeinden und bewilligungspflichtigen Einrichtungen sind ermächtigt
und verpflichtet, der Informations- und Beratungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen und geeigneten Informationen, einschliesslich
Personendaten und besonders schützenswerter Personendaten, zur Verfügung zu stellen.
6 Die Informations- und Beratungsstelle ist befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen und geeigneten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten. Sie darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter
Personendaten, an Dritte bekanntgeben, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
7 Die Informations- und Beratungsstelle ist organisatorisch unabhängig von
den Leistungserbringern zu führen.
4. Aus-, Weiter- und Fortbildung

## Art. 15 {#art_15}

Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
1 Bewilligungspflichtige Einrichtungen sind verpflichtet, eine angemessene
Anzahl Aus- und Weiterbildungsplätze für Pflegeberufe anzubieten.
2 Sofern die angebotenen Aus- und Weiterbildungsplätze für Pflegeberufe
nicht dem prognostizierten künftigen Bedarf entsprechen, kann der Regierungsrat:
a. eine verbindliche Anzahl Aus- bzw. Weiterbildungsplätze für jeden
Betrieb festlegen;
b. Kompensationszahlungen vorsehen, wenn die vorgegebene Anzahl der Aus- bzw. Weiterbildungsplätze nicht erreicht wird. Diese
sind zweckgebunden für die Nachwuchsförderung der Pflegeberufe zu verwenden oder an die Betriebe auszurichten, welche die
vorgegebene Zahl der Aus- bzw. Weiterbildungsplätze überschreiten.
3 Die Betriebe können die verbindliche Anzahl Aus- bzw. Weiterbildungsplätze auch gemeinsam bereitstellen.

## Art. 16 {#art_16}

Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung
1 Der Kanton fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Berufen im Gesundheits- und Sozialbereich. Er kann hierfür Beiträge gewähren.
5. Förderung der Selbsthilfe und Unterstützung von

## Art. 17 Bezugspersonen {#art_17}

Beiträge an Organisationen
1 Der Kanton und die Gemeinden können gemeinnützigen privaten Organisationen Beiträge zur Förderung der Altershilfe und von gesundheitlich beeinträchtigten Personen gewähren.

## Art. 18 {#art_18}

Pflege und Betreuung durch Bezugspersonen
1 Die Einrichtungen können Bezugspersonen zur Erbringung von Pflegeleistungen anstellen, wenn:
a. sie über eine dem Leistungsanspruch entsprechende berufliche
Qualifikation verfügen oder eine hohe pflegerische Praxiskompetenz erlangt haben;
b. ihr Einsatz einer Langzeitpflegesituation entspricht und die Anstellung auf mindestens zwei Monate angelegt ist.
2 Der Kanton richtet Beiträge an Kurse in der Grundpflege und Betreuung für
Bezugspersonen aus.
3 Er richtet Beiträge für pflegende und betreuende Bezugspersonen aus.
4 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und Höhe der Beiträge gemäss den Absätzen 2 und 3.

## Art. 19 {#art_19}

Freiwilligenarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Anerkennung und Förderung
der Freiwilligenarbeit im Bereich Pflege- und Betreuungsversorgung.
2 Sie können entsprechende Projekte fördern und unterstützen.

## Art. 20 {#art_20}

Förderung von innovativen Vorhaben
1 Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von neuen oder innovativen Versorgungs-, Organisations-, Arbeits- und Betriebsmodellen, die
zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsversorgung beitragen. Der Regierungsrat kann hierfür Beiträge gewähren.
2 Gefördert werden insbesondere:
a. überbetriebliche oder interdisziplinäre Kooperations- und Gemeinschaftsvorhaben;
b. Vorhaben mit Wirkung für Pflege- und Betreuungsleistungen, die
im Kantonsgebiet nicht ausreichend angeboten werden;
c. Vorhaben der integrierten Versorgung sowie Netzwerke.

## Art. 21 {#art_21}

Leistungsvereinbarung
1 Der Kanton und die Gemeinden schliessen mit Organisationen, die namhafte Beiträge gemäss den Artikeln 16–20 erhalten, eine Leistungsvereinbarung
ab.
2 Die Leistungsvereinbarung umschreibt insbesondere Art, Umfang, Abgeltung und Qualität der zu erbringenden Leistungen und regelt den Ablauf.
3 Über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung und die Gewährung von
Beiträgen entscheidet beim Kanton der Regierungsrat und bei den Gemeinden der Gemeinderat.
6. Weitere Bestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Rechnungslegung
1 Die Leistungserbringer mit Leistungsauftrag führen eine Kosten- und Leistungsrechnung. Sie weisen die angebotenen Leistungen separat aus.
2 Der Regierungsrat kann Vorschriften zur einheitlichen Rechnungslegung
erlassen und Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.

## Art. 23 {#art_23}

Datenerhebung und -bearbeitung
1 Der Regierungsrat und das Departement können bei den bewilligungspflichtigen Einrichtungen, Pflegefachpersonen und Gemeinden sämtliche
betriebs- und patientenbezogenen Daten und Unterlagen einsehen, erheben
und bearbeiten, die für den Vollzug der Gesetzgebung benötigt werden. Sie
können insbesondere Daten zur Überprüfung der Kostenentwicklung, der
Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität, Angemessenheit und Zweckmässigkeit
der Leistungen erheben. Sie können Dritte mit der Datenerhebung beauftragen.
2 Die Daten sind durch die Leistungserbringer kostenlos zur Verfügung zu
stellen.
3 Der Regierungsrat und das Departement sind ermächtigt, anonymisierte
Daten zu veröffentlichen. Betriebsbezogene Daten können auch in nicht
anonymisierter Form veröffentlicht werden.

## Art. 24 {#art_24}

Haftung
1 Vom Kanton beauftragte Organisationen des Privatrechts haften wie das
Gemeinwesen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
2 Eine Haftung aus rechtmässigem Verhalten (Art. 7 Staatshaftungsgesetz7))
bei der medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege ist ausgeschlossen.
7. Schlussbestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Einrichtung ohne
Bewilligung oder aufgrund einer durch unwahre Angaben erwirkten Bewilligung betreibt;
b. für eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Einrichtung
wirbt, ohne dass die entsprechende Betriebsbewilligung vorliegt;
c. eine bewilligungspflichtige Einrichtung unter Missachtung eines
Verbots oder einer Einschränkung betreibt;
d. Beiträge nach diesem Gesetz oder seiner Ausführungsbestimmungen durch unwahre Angaben erwirkt.
2 An Stelle einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder
hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand festgestellt werden, wird die juristische Person, die Gesellschaft oder
die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

## Art. 26 {#art_26}

Gebühren
1 Für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von ausserordentlichen Kontrollen, Prüfungen und Inspektionen sowie für weitere Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren erhoben.
2 Der Regierungsrat legt die Gebühren fest.

## Art. 27 {#art_27}

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz8).
7) GS II F/2
8) GS III G/1
2 Gegen Entscheide betreffend Beiträge, auf welche das Gesetz oder das
Ausführungsrecht keinen Anspruch verankert, ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ausgeschlossen.

## Art. 28 {#art_28}

Übergangsbestimmungen
1 Bewilligungen von Einrichtungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes, die gestützt auf das Gesundheitsgesetz oder das Sozialhilfegesetz erteilt wurden, bleiben während maximal fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses
Gesetzes gültig. Vorbehalten bleibt die Einschränkung oder der Entzug einer
entsprechenden Bewilligung.
2 Einrichtungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine Bewilligung benötigen, haben innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
3 Der Landrat genehmigt eine Versorgungsplanung gemäss Artikel 9 spätestens innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4 Der Regierungsrat schliesst die Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern gemäss Artikel 11 spätestens innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ab. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
keine neuen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen wurden, übernimmt
der Kanton die Leistungsvereinbarungen der Leistungserbringer mit den
Gemeinden.
5 Der weitere Betrieb der Informations- und Beratungsstelle gemäss Artikel 14 ab dem Jahr 2023 bedarf der Zustimmung des Landrates.
