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title: "Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss"
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# Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss

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177.1801
Anstellungsreglement für Beschäftigte
in Teillohnbetrieben zur Integration in
den Arbeitsmarkt (ATA)
Stadtratsbeschluss vom 7. Dezember 2011 (1520)
Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 lit. e des Personalrechts, folgendes Reglement:
1. Allgemeines
Die Arbeitsverhältnisse mit Beschäftigten in Teillohnbetrieben
werden mittels öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag im Sinne von
Art. 12 des Personalrechts der Stadt (PR) geregelt. Dieser kann
hinsichtlich des Lohns, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von den Bestimmungen des
PR abweichen, muss jedoch mindestens den arbeitsrechtlichen
Minimalanforderungen gemäss Obligationenrecht (OR) und dem
Arbeitsgesetz (ArG) entsprechen. Der Arbeitsvertrag kann auf
bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.
Soweit dieses Reglement auf die Bestimmungen des PR verweist, gelangen diese zur ergänzenden Anwendung. Ansonsten
gilt als ergänzendes Recht das Obligationenrecht.
2. Voraussetzungen
Für die Anstellung und Beschäftigung in einem Teillohnbetrieb
müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Die oder der Teilnehmende hat zivilrechtlichen Wohnsitz in
der Stadt Zürich.
– Eine gültige Kostengutsprache der Sozialen Dienste für einen Einsatz in einem Teillohnbetrieb liegt vor.
3. TeilnehmerInnen-Administration
Die Administration erfolgt durch die zuständige Stelle im Sozialdepartement.
2Anstellungsreglement für Beschäftigte
in Teillohnbetrieben zur Integration
in den Arbeitsmarkt (ATA)
177.180
3.1. TeilnehmerInnen-Administration,
Lohnbuchhaltung
Sie erledigt folgende Aufgaben:
– Führung der Teilnehmenden-Dossiers, soweit für die Administration notwendig
– Führung der Lohnbuchhaltung
– Auszahlung der Löhne
– Erstellen von Lohnausweisen
– Erstellen von Bestätigungen und Auskünften für Versicherungsgesellschaften, städtische und andere Amtsstellen
– Verkehr mit der Ausgleichkasse der Sozialversicherungsanstalt, Pensionskasse, SUVA, Unfallversicherung der Stadt
Zürich
Für die Behandlung der persönlichen Daten der Teilnehmenden
gelten die Datenschutzbestimmungen von Art. 42 bis 46 PR und
44 bis 52 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
(ABPR). Im jeweiligen Arbeitsvertrag ist die Zustimmung der
Teilnehmenden zum Informationsaustausch mit den vermittelnden Stellen der Stadtverwaltung einzuholen.
3.2. Pensionskasse
Sämtliche Teilnehmende, welche das jährliche gesetzliche Mindesteinkommen erzielen, sind bei der «Bâloise-Sammelstiftung
für die obligatorische berufliche Vorsorge» versichert.
3.3. Familien- und ergänzende Familienzulagen
Familien- und ergänzende Familienzulagen werden nach Art. 63
PR und Art. 93 f. AB PR ausgerichtet.
4. Anstellungskompetenzen, Probezeit
4.1. Anstellungskompetenz
Die Direktorin oder der Direktor der zuständigen Dienstabteilung
ist Anstellungsinstanz für die Teilnehmenden der Arbeitsintegrationsprogramme. Sie oder er kann die Anstellungskompetenz
delegieren.
3Anstellungsreglement für Beschäftigte
in Teillohnbetrieben zur Integration
in den Arbeitsmarkt (ATA)
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4.2. Probezeit
Die ersten drei Monate gelten als Probezeit, soweit sie nicht
wegbedungen oder eine kürzere Dauer vereinbart wird.
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig
sieben Tage.
Bei einer faktischen Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen
gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert,
höchstens jedoch auf 6 Monate.
5. Auflösung von Arbeitsverhältnissen
5.1. Ordentliche Kündigung
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseits
unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen auf Ende eines
Monats aufgelöst werden:
– im ersten Anstellungsjahr 1 Monat
– ab dem zweiten Anstellungsjahr 2 Monate
– ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate.
5.2. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die
Arbeitgeberin
Seitens der Stadt Zürich werden Arbeitsverträge durch die Direktorin oder den Direktor der zuständigen Dienstabteilung aufgelöst. Sie oder er kann die Kündigungskompetenz delegieren.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Stadt Zürich
ist aus folgenden Gründen möglich:
– Wegzug der oder des Teilnehmenden aus der Stadt Zürich
– Aufhebung der Kostengutsprache durch die Sozialen Dienste
Vorgängig ist die oder der Teilnehmende anzuhören (Art. 37 PR).
Die Kündigung enthält eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.
Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Obligationenrecht (Art. 335 ff. OR). Ziffer 4.2 über die Dauer der Probezeit
bleibt vorbehalten.
4Anstellungsreglement für Beschäftigte
in Teillohnbetrieben zur Integration
in den Arbeitsmarkt (ATA)
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5.3. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis abweichend von diesem Reglement aufgelöst werden.
6. Lohn
Der Monatslohn beträgt Fr. 1 600.– im Minimum und Fr. 3 200.–
im Maximum, bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 %
und wird 12 mal pro Jahr ausbezahlt. Ausnahmsweise kann auch
ein Stundenlohn vereinbart werden.
Der Lohn wird bei der Anstellung entsprechend der erwarteten
Leistung festgelegt. Während des Arbeitsverhältnisses kann der
Lohn jederzeit der tatsächlich erbrachten Leistung angepasst
werden.
Die Leistung bemisst sich nach standardisierten Kriterien bezüglich
Arbeitsqualität, Arbeitsquantität, Leistungsverhalten, Führungsverhalten (bei Vorgesetzten), Sozialverhalten.
Einseitige Änderungen des Arbeitsverhältnisses werden der
oder dem Teilnehmenden schriftlich und mit Begründung und
Rechtsmittelbelehrung versehen mitgeteilt.
Vorgängig ist die oder der Teilnehmende anzuhören (Art. 37 PR).
7. Arbeitszeiten / Überzeit / Spesen
7.1. Arbeitszeiten
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Das konkrete Arbeitspensum wird
im Arbeitsvertrag vereinbart.
Für Pausen gilt Art. 15 des Arbeitsgesetzes.
7.2. Überstunden
Als Überstunden gilt Arbeitszeit, die die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschreitet.
Überstundenarbeit ist nur auf Anordnung der Betriebsleitung zu
leisten und durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Es
besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Auszahlung der Überstunden.
7.3. Überzeit
Als Überzeit gilt von der Betriebsleitung angeordnete Arbeitszeit, welche die im Arbeitsgesetz festgelegte Höchstarbeitszeit
überschreitet.
5Anstellungsreglement für Beschäftigte
in Teillohnbetrieben zur Integration
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Überzeitguthaben sind innerhalb von 12 Monaten durch Freizeit
gleicher Dauer auszugleichen, in jedem Fall aber vor Ablauf des
Arbeitsverhältnisses.
Die Auszahlung von Überzeitguthaben erfolgt nur in Ausnahmefällen. Bei Auszahlung von Überzeit wird ein Zuschlag von 25 %
gewährt.
7.4. Nacht- und Sonntagsdienst
Nacht- und Sonntagsdienst wird entsprechend den Regelungen
des Arbeitsgesetzes vergütet.
7.5. Spesen
Effektiv angefallene Spesen werden ausbezahlt, sofern dies im
Arbeitsvertrag vereinbart ist.
8. Ferien
Der Ferienanspruch beträgt vier Wochen pro Kalenderjahr. Teilnehmende unter 20 Jahren und über 50 Jahren haben Anspruch
auf fünf Ferienwochen. Der Ferienanspruch wird bei Ein- oder
Austritt innerhalb eines Kalenderjahres proportional zur effektiven Dauer des Arbeitsverhältnisses berechnet. Im gekündigten
Arbeitsverhältnis sind die Ferien vor dem Austritt zu beziehen
Bei sehr unregelmässiger Arbeitzeit kann der Ferienlohn im
Stundenlohn eingeschlossen werden.
Bei Krankheit und Unfall während der Ferien ist die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.
Der Anspruch auf Betriebsferientage richtet sich nach Art. 120
AB PR.
9. Feiertage
Es gelten die gesetzlichen Feiertage des Kantons Zürich:
– Neujahr
– Berchtoldstag (2. Januar)
– Karfreitag
– Ostermontag
– 1. Mai
– Auffahrt
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– Pfingstmontag
– 1. August
– Weihnachten (25. Dezember)
– Stefanstag (26. Dezember)
Aus betrieblichen Gründen an Feiertagen angeordnete Einsätze
werden mit Freitagen kompensiert.
10. Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Abwesenheit
10.1. Krankheit, Schwangerschaft
Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wird, haben
die Teilnehmenden, solange das Arbeitsverhältnis besteht, bei
Krankheit und Schwangerschaft Anspruch auf volle Entlöhnung
während:
– 3 Wochen im ersten Anstellungsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis 3 Monate gedauert hat oder auf bestimmte Zeit für
mehr als 3 Monate eingegangen worden ist.
– 8 Wochen im zweiten Anstellungsjahr;
– in den folgenden Jahren jeweils eine zusätzliche Woche.
Die Lohnfortzahlungen erfolgen im Umfang der in den letzten
zwölf Monaten oder – falls das Arbeitsverhältnis noch nicht
zwölf Monate gedauert hat – seit Anstellungsbeginn geleisteten
durchschnittlichen Arbeitszeit.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft informiert die/der Teilnehmende die Betriebsleitung sofort und stellt ihr ab dem 4. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit
ein ärztliches Zeugnis zu. In Zweifelsfällen kann die vorgesetzte
Stelle schon vorher ein ärztliches Zeugnis verlangen.
10.2. Unfall
Die Teilnehmenden sind auf Kosten der Arbeitgeberin gegen
Berufsunfall versichert. Teilnehmende, deren wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, sind zusätzlich gegen
Nichtberufsunfall versichert. Die Versicherungsprämie für Nichtberufsunfälle geht zu Lasten der Teilnehmenden.
Die Lohnfortzahlung bei Unfall erfolgt ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung für die in Ziffer 10.1 beschränkte Zeit. Danach
erhalten die Teilnehmenden die Leistungen der Unfallversicherung.
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10.3. Mutterschaft
Die Teilnehmerinnen haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten
Mutterschaftsurlaub zu 80 % ihres Lohnes gemäss Erwerbsersatzgesetz.
10.4. Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst
Teilnehmende erhalten die gesetzlichen Leistungen der Erwerbsersatzordnung. Decken diese weniger als 80 % des Verdienstes, so haben sie Anspruch auf die Auszahlung der Differenz zu 80 % des Lohnes für die Dauer der in Ziffer 10.1.
festgesetzten Zeiträume.
11. Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt für
alle Beschäftigten in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt des Sozialdepartements und der Asyl-Organisation
Zürich.
Bereits bestehende Arbeitsverhältnisse werden unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfristen in Arbeitsverhältnisse
gemäss diesem Reglement überführt.
