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title: "Wasserreglement und Tarifordnung"
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# Wasserreglement und Tarifordnung

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Planung, den Bau, den Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen, die Finanzierung der Wasserversorgung und die Beziehungen zwischen
der Wasserversorgung und den Wasserbezügern, nachstehend Kundschaft genannt.

## Artikel 2 {#art_2}

Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde
1) Die Wasserversorgung der Gemeinde Triesenberg ist eine öffentlich-rechtliche Institution der Gemeinde. Sie ist Eigentum der Gemeinde und wird von ihr verwaltet.
Die Organe der Wasserversorgung sind:
a) Der Gemeinderat;
b) Der Gemeindevorsteher;
c) Der Wassermeister;
d) Die Mitarbeiter der Wasserversorgung;
e) Die Gemeindeverwaltung.
2) Die Aufgabe des Gemeinderats im Rahmen der Wasserversorgung besteht in der Erstellung und Abänderung des Wasserreglements und der Beschlussfassung über den Bau
von Wasserversorgungsanlagen.
3) Die Aufgabe des Vorstehers besteht in der Verwaltungsaufsicht über die Wasserversorgung und der Entscheidung über Massnahmen.
4) Die Gemeindeverwaltung führt die administrative Arbeit der Wasserversorgung aus, namentlich die Buchhaltung, den Gebühreneinzug, die Bau- und Subventionsabrechnungen, die Lohnabrechnung sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung.
5) Der Wassermeister übt mit seinen Mitarbeitern die Aufsicht über die Wasserversorgungsanlagen aus. Sie überprüfen periodisch alle Anlageteile und sorgen für deren Unterhalt. Gleichermassen können die privaten Hausinstallationen kontrolliert und die Beseitigung von Mängeln angeordnet werden.
6) Über die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter der Wasserversorgung erstellt der Gemeinderat eine eigene Dienstanweisung.
7) Den Mitarbeitern der Wasserversorgung ist zu jeder Zeit und ungehindert Zutritt und
Eintritt zu allen Teilen der Wasserversorgungsanlagen zu gestatten.

## Artikel 3 {#art_3}

Versorgungsgebiet
Die Wasserversorgung der Gemeinde Triesenberg stellt die Wasserversorgung innerhalb
des Gemeindegebiets sicher. Ausserhalb des Baugebiets (gemäss Zonenplan) besteht eine
Versorgungspflicht nur, soweit der Aufwand für die Wasserversorgung zumutbar und verhältnismässig ist.

## Artikel 4 {#art_4}

Umfang der Versorgung
1) Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versorgungsgebiet und nach Leistungsfähigkeit
ihrer Anlagen qualitativ einwandfreies Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken zu
den Bedingungen dieses Reglements und der darin integrierten Tarifordnung.
2) Die Wasserversorgung kann auch für Liegenschaften oder Gebiete in anderen Gemeinden Wasser abgeben. Ebenso kann die Wasserversorgung Liegenschaften oder Teilgebiete auf dem Gemeindegebiet durch Nachbargemeinden oder private Versorgungsunternehmen beliefern lassen.
3) Der Anschluss von privaten Wasserversorgungen an die Wasserversorgung darf nur mit
deren Bewilligung erfolgen.

## Artikel 5 {#art_5}

Kundschaft
Kundschaft im Sinne dieses Reglements sind:
- Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft;
- Baurechtsnehmer, die Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind;
- Natürliche oder juristische Personen, die berechtigt sind, für vorübergehende Zwecke
Wasser zu beziehen;
- Mieter/Pächter, sofern deren Wasserverbrauch in den gemieteten/gepachteten Räumlichkeiten oder Parzellen über eine Messeinrichtung der Wasserversorgung separat gemessen wird.

## Artikel 6 {#art_6}

Grundeigentümer
Grundeigentümer im Sinne dieses Reglements sind:
- Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft;
- Baurechtsnehmer, die Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind;
- Eigentümer einer Liegenschaft, die durch die Infrastruktur der Wasserversorgung mit
Löschwasser versorgt wird;
- Eigentümer einer mit Eigenwasser versorgten Liegenschaft.
2. Wasserversorgungsanlagen

## Artikel 7 {#art_7}

Strategische Wasserversorgungsplanung
1) Die Wasserversorgung ist für die strategische Planung zuständig. Diese erfolgt nach den
entsprechenden SVGW-Empfehlungen (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches). Sie erarbeitet eine Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) und ein Konzept
für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (Kriegs-, Krisen- und Katastrophensituationen) gemäss den Vorgaben des Landes und des SVGW.
2) Die Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) enthält insbesondere die Beurteilung
der bestehenden und zukünftigen Verhältnisse, den Umfang, die Lage, die Ausgestaltung und die zeitliche Realisierung der Wasserversorgungsanlagen sowie Angaben über
die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten. Die bestehenden Unterlagen werden periodisch überarbeitet.

## Artikel 8 {#art_8}

Qualitätssicherung
1) Zur Sicherstellung der Selbstkontrolle unterhält die Wasserversorgung ein angemessenes Qualitätssicherungssystem, das den Vorgaben des Landes und des SVGW entspricht.
2) Der Wassermeister ist für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich.

## Artikel 9 {#art_9}

Versorgungsanlagen
Die Versorgungsanlagen sind die für die Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Verteilung und Transport des Wassers notwendigen Bauten und Einrichtungen (Bauwerke, Leitungsnetz, Fernwirksystem usw.). Sie stehen im Eigentum der Gemeinde Triesenberg.

## Artikel 10 {#art_10}

Leitungsnetz, Definitionen
1) Das Leitungsnetz umfasst als öffentliche Leitungen die Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen.
2) Zubringerleitungen (Transportleitungen) sind Trinkwasserleitungen, die Trinkwassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, Trinkwasserbehälter und/oder Trinkwasserversorgungsgebiete verbinden, üblicherweise ohne direkte Verbindung zu den Liegenschaften der Kundschaft.
3) Hauptleitungen sind Wasserleitungen mit Hauptverteilfunktion innerhalb des Versorgungsgebiets, üblicherweise ohne direkte Verbindung zum Verbraucher. Die Hauptleitungen sind Bestandteil der Basiserschliessung und werden von der Wasserversorgung
nach Massgabe der baulichen Entwicklung und aufgrund der GWP erstellt.
4) Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebiets, welche
die Hauptleitung mit der Anschlussleitung verbinden. Die Versorgungsleitungen dienen
der Erschliessung der Grundstücke.

## Artikel 11 {#art_11}

Erstellung, Betrieb und Unterhalt
Für die technische Disposition der Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen ist die
Wasserversorgung oder deren Beauftragter zuständig. Die Anlagen sind nach den Bedingungen der zuständigen Instanzen sowie der technischen Richtlinien des SVGW zu planen,
auszuführen, zu betreiben und zu unterhalten.

## Artikel 12 {#art_12}

Hydrantenanlagen
1) Die Gemeinde hat für die Errichtung der Hydranten zu sorgen. Grundeigentümer sind
verpflichtet, Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden.
2) Die Bestimmung der Standorte der Hydranten erfolgt durch die Wasserversorgung, nach
Möglichkeit unter Berücksichtigung der durch den Standort direkt betroffenen Grundeigentümer.
3) Die Wasserversorgung übernimmt die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparaturen der
Hydranten.
4) Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr für den Brandfall unbeschränkt zur Verfügung
zu stellen. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die Wasserversorgung und die
Feuerwehr zugänglich sein. Im Brandfall steht der gesamte Wasservorrat der Feuerwehr
zur Verfügung.
5) Für die Benützung der Hydranten zu anderen öffentlichen oder zu privaten Zwecken
bedarf es einer Bewilligung der Wasserversorgung.
6) Nach jeder Benützung durch Dritte kontrolliert das Wasserwerk die verwendeten Hydranten. Die Kosten allfälliger Schäden gehen zu Lasten des Verursachers. Unbefugtes
Benützen von Hydranten wird bestraft.
7) Private Feuerlöschanschlüsse, Sprinkleranlagen und private Hydranten können aufgrund
besonderer Abmachungen gestattet werden. Missbräuchliche Verwendung wird bestraft.
Im Brandfall stehen sie der Öffentlichkeit zur Verfügung.

## Artikel 13 {#art_13}

Öffentliche Brunnenanlagen
Der Betrieb der Brunnen auf öffentlichem Grund sowie deren Leitungen und Quellfassungen
unterstehen der Wasserversorgung.

## Artikel 14 {#art_14}

Beanspruchung von Privatgrund
1) Grundeigentümer sind gemäss Art. 62 Abs. 2 SR (Sachenrecht; LR 214.0) vom 31. Dezember 1922 gehalten, die für das Leitungsnetz notwendigen Durchleitungsrechte zu
gewähren.
2) Für die Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet. Vorbehalten bleibt
die Ausrichtung von Entschädigungen für die beim Leitungsbau verursachten Schäden
und Ertragsausfälle.
3) Das Wasserwerk ist nach Absprache mit den Grundeigentümern berechtigt, ohne Entschädigung Hinweisschilder für Werkeinrichtungen an Hausfassaden, Grundstückeinzäunungen usw. oder auf besonderen Pfosten zu befestigen sowie Schieber und Hydranten
zu versetzen.
4) Der Zugang zu den Hydranten, Zubringer-, Haupt-, und Versorgungsleitungen muss
durch die Grundeigentümer für den Betrieb und Unterhalt jederzeit gewährleistet bleiben.

## Artikel 15 {#art_15}

Schutz der öffentlichen Leitungen
1) Es ist verboten, öffentliche Leitungen ohne Bewilligung freizulegen, anzuzapfen, abzuändern, zu verlegen, zu über- oder unterbauen oder deren Zugänglichkeit zu beeinträchtigen.
2) Wer beabsichtigt, auf privatem oder öffentlichem Grund Grabarbeiten auszuführen, hat
sich vorgängig bei der Wasserversorgung über die Lage allfälliger Leitungen zu erkundigen und für deren Schutz zu sorgen.
3) Die Wasserversorgung verfügt über eine aktuelle und vollständige Bestandesaufnahme
der Leitungen und Anlagen und führt diese regelmässig nach.
3. Hausanschlussleitung

## Artikel 16 {#art_16}

Definition
Die Hausanschlussleitung verbindet die Versorgungsleitung mit der Hausinstallation. Unter
diesen Begriff fallen auch gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke. Anbohrungen an die Versorgungsleitung und Absperrorgane sind Bestandteile der Anschlussleitung. Das Anschluss-T gehört zur Haupt- bzw. Versorgungsleitung und bleibt im Eigentum der Wasserversorgung.

## Artikel 17 {#art_17}

Erstellung und Kosten
1) Die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung werden durch die Wasserversorgung bestimmt.
2) Die Grundeigentümer dürfen die Hausanschlussleitung nur durch die Mitarbeiter der
Wasserversorgung oder deren Beauftragten erstellen lassen.
3) Die Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
4) Werden wegen nachträglich erstellten Bauten und Anlagen oder gepflanzten Bäumen
Umlegungen erforderlich, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten der Grundeigentümer.
5) Die Wasserversorgung gewährt eine Garantie auf die Hausanschlussleitung von fünf
Jahren.

## Artikel 18 {#art_18}

Technische Bedingungen
1) Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine einzige Hausanschlussleitung. Wo dies zweckmässig ist, kann die Wasserversorgung für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen. Für grosse Überbauungen können in besonderen Fällen weitere Anschlussleitungen zugestanden werden.
2) Die Wasserversorgung ist berechtigt, an genügend dimensionierte private Anschlussleitungen weitere öffentliche oder private Leitungen anzuschliessen bzw. anschliessen zu
lassen. Sie kann über die Entschädigung für die Mitbenützung der Anschlussleitung und
über die Beteiligung an deren Unterhalt und Erneuerung vermitteln.
3) Die bestehende Anschlussleitung ist vor dem Anschluss neuer Liegenschaften zu prüfen
und falls ungenügend, gemeinsam zu sanieren.
4) In jeder Hausanschlussleitung ist ein Absperrorgan einzubauen, das möglichst nahe an
der Versorgungsleitung und wenn möglich im öffentlichen Grund zu platzieren ist.

## Artikel 19 {#art_19}

Erdung
Die Wasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benützt werden.
Anschlussleitungen aus elektrisch leitfähigem Material sind von der öffentlichen Leitung
elektrisch zu trennen. Die Wasserversorgung ist für die Erdung nicht verantwortlich.

## Artikel 20 {#art_20}

Erwerb Durchleitungsrechte
Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache
des Anschliessenden. Das Durchleitungsrecht kann auf Kosten des Berechtigten ins Grundbuch eingetragen werden.

## Artikel 21 {#art_21}

Eigentumsverhältnisse der Hausanschlussleitung
Die Anlageteile der Hausanschlussleitung im öffentlichen Grund, das Absperrorgan - auch
wenn dieses im Privatgrund liegt - und der Wasserzähler stehen im Eigentum der Wasserversorgung, alle übrigen Teile im Eigentum der Grundeigentümer.

## Artikel 22 {#art_22}

Unterhalt und Erneuerung
1) Die Hausanschlussleitung wird ausschliesslich durch die Wasserversorgung oder deren
Beauftragten unterhalten und erneuert, im öffentlichen Grund zu Lasten der Wasserversorgung, im privaten Grund in der Regel zu Lasten der Grundeigentümer.
2) Schäden, die sich an der Hausanschlussleitung und der Haustechnikanlage bis zum Wasserzähler zeigen, sind der Wasserversorgung sofort mitzuteilen.
3) Hausanschlussleitungen sind insbesondere in folgenden Fällen zu ersetzen:
- Bei mangelhaftem Zustand;
- Bei Anpassungen und Verlegung der öffentlichen Leitungen aus betriebstechnischen
Gründen;
- Nach Erreichen der technischen Lebensdauer.

## Artikel 23 {#art_23}

Nullverbrauch
1) Bei einem länger andauernden Nullverbrauch ist die Kundschaft verpflichtet, durch geeignete Massnahmen die Spülung der Anschlussleitung sicherzustellen.
2) Kommt die Kundschaft dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, verfügt die
Wasserversorgung die Abtrennung der Anschlussleitung gemäss Art. 24 dieses Reglements.
Artikel 24 - Unbenutzte Hausanschlussleitungen
Unbenutzte Hausanschlussleitungen werden von der Wasserversorgung zu Lasten der
Kundschaft vom Verteilnetz abgetrennt, sofern diese nicht eine Wiederverwendung innert
12 Monaten schriftlich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ankündigung der Abtrennung zusichert.
4. Haustechnikanlagen

## Artikel 25 {#art_25}

Definition
1) Haustechnikanlagen für Trinkwasser sind verteilende, ortsfeste oder provisorische technische Einrichtungen, beginnend ab der Hausanschlussleitung bis zu den Entnahmestellen.
2) Die Messeinrichtung ist nicht Bestandteil der Haustechnikanlage.

## Artikel 26 {#art_26}

Eigentumsverhältnisse
1) Haustechnikanlagen stehen im Eigentum der Grundeigentümer.
2) Bei gemeinsamen Haustechnikanlagen vor der Messeinrichtung ist die Regelung der
Rechtsverhältnisse betreffend Eigentum, Unterhalt und Änderung Aufgabe der Grundeigentümer.

## Artikel 27 {#art_27}

Haftung
Die Grundeigentümer haften für Schäden, welche sie durch unsachgemässe Handhabung,
mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie unzureichenden Unterhalt der Haustechnikanlagen
verursachen.

## Artikel 28 {#art_28}

Erstellung
Die Grundeigentümer haben die Haustechnikanlagen auf eigene Kosten zu erstellen und zu
unterhalten. Die Erstellung der Hausinstallationen erfolgt durch konzessionierte Unternehmer im Rahmen der Leitsätze des SVGW und den Anweisungen der Wasserversorgung.

## Artikel 29 {#art_29}

Technische Vorschriften
Bei der Erstellung, Veränderung, Erneuerung und dem Betrieb der Verbrauchsanlagen sind
die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Als anerkannte Regeln der
Technik gelten die im EWR und in der Schweiz anerkannten Regeln der Technik, insbesondere das Regelwerk des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) in
der jeweils geltenden Fassung, mit den von diesen publizierten Richtlinien, Empfehlungen
und verbindlich erklärten SIA-, ISO-, DIN- und EN-Normen. Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den anerkannten Regeln der Technik im EWR und der Schweiz haben
die Regeln des EWR Vorrang.

## Artikel 30 {#art_30}

Abnahme
Jede Haustechnikanlage muss bei Neu- und Umbauten durch einen qualifizierten Installateur abgenommen werden. Die Konformitätserklärung muss der Wasserversorgung zugestellt werden.
Die Wasserversorgung übernimmt durch diese Abnahme keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführten Arbeiten oder für installierte Apparate.

## Artikel 31 {#art_31}

Kontrolle
Den Mitarbeitern der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Haustechnikanlage sowie zur
Ablesung der Zählerstände ungehinderten Zutritt zu ermöglichen. Bei nicht mehr dem
Stand der Technik gemäss Art 29 entsprechenden oder schlecht unterhaltenen Haustechnikanlagen hat die Kundschaft auf schriftliche Aufforderung der Wasserversorgung die Mängel innert der festgelegten Frist beheben zu lassen. Unterlässt sie dies, so kann die Wasserversorgung die Mängel auf Kosten der Kundschaft beheben lassen.

## Artikel 32 {#art_32}

Unterhalt
Die Kundschaft hat für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren ihrer Anlagen zu
sorgen. Die Anlagen haben dem Stand der Technik gemäss Art 29 zu entsprechen. Dies gilt
auch bei geänderten Betriebs- und Versorgungsverhältnissen.

## Artikel 33 {#art_33}

Auswirkungen auf die Wasserversorgung / Konformitätserklärung
Die Haustechnikanlagen und die daran angeschlossenen Einrichtungen müssen in der Art
gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass sie keine negativen Auswirkungen auf den
regulären Wasserversorgungsbetrieb haben können. Die Wasserversorgung ist jederzeit
berechtigt, die Überprüfung eines allfälligen Rückflusses ins Netz und gegebenenfalls die
zu dessen Vermeidung zu treffenden Massnahmen an den Haustechnikanlagen und den
daran angeschlossenen Einrichtungen auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen und
nötigenfalls auch durchzusetzen. Die Wasserversorgung kann von den Kunden einen Nachweis (Konformitätserklärung) dahingehend fordern, dass die Installationen dem Stand der
Technik gemäss Art 29 entsprechen. Der von der Wasserversorgung geforderte Nachweis
(Konformitätserklärung) ist durch einen vom Kunden zu beauftragenden, konzessionierten
Installationskontrolleur zu erbringen.
Wenn der Kunde innert der gesetzten Frist den geforderten Nachweis nicht erbringt, ist die
Wasserversorgung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Kunden berechtigt. Für die Umsetzung solcher Ersatzmassnahmen kann die Wasserversorgung auf Kosten der Kundschaft
die Installationen durch einen konzessionierten Installationskontrolleur prüfen lassen
Bei Änderungen und Anpassungen an den Installationen ist die Konformitätserklärung zu
erneuern.

## Artikel 34 {#art_34}

Wasserbehandlungsanlagen
Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, die den anerkannten Regeln
der Technik, gemäss Art. 29 entsprechen.

## Artikel 35 {#art_35}

Frostgefahr
Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Alle Schäden gehen zu Lasten der Kundschaft.

## Artikel 36 {#art_36}

Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser
1) Die Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser (nicht mit Fäkalien verschmutztes
Abwasser) muss der Wasserversorgung gemeldet werden.
2) Bei der Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser darf zwischen diesen Systemen
und jenem der öffentlichen Wasserversorgung keine Verbindung bestehen.
5. Wasserlieferung

## Artikel 37 {#art_37}

Umfang und Garantie der Wasserlieferung
1) Die Wasserversorgung liefert im Regelfall zu jeder Zeit Wasser zu Trink-, Brauch- und
Löschzwecken in ausreichender Menge, in einwandfreier Qualität und unter genügendem Druck.
2) Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, Wasser in einer bestimmten Beschaffenheit
(z. B. Härte, Temperatur usw.) oder unter konstantem Druck zu liefern.
Artikel 38 - Einschränkung der Wasserabgabe
1) Die Wasserversorgung kann die Wasserlieferung für Teile des Versorgungsgebiets vorübergehend einschränken oder unterbrechen:
- Im Falle höherer Gewalt;
- Bei Betriebsstörungen;
- Bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen;
- Bei Wasserknappheit.
2) Die Wasserversorgung ist für eine rasche Behebung von Unterbrüchen der Wasserlieferung besorgt. Die Wasserversorgung übernimmt keine Haftung für Folgeschäden und
gewährt deswegen auch keine Gebührenreduktion.
3) Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche der Wasserlieferung werden der
Kundschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die entsprechenden Arbeiten werden in der
Regel innerhalb der Normalarbeitszeit ausgeführt. Wünscht die Kundschaft die Erstellung von Provisorien oder ein Arbeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit, trägt sie die
Mehrkosten. Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, diese Zusatzleistungen zu erbringen.
4) Die Sicherung gegen Störungen und Schäden bei der Haustechnikanlage oder an diesen
angeschlossenen Einrichtungen infolge Einschränkungen der Wasserabgabe ist Sache
der Kundschaft.

## Artikel 39 {#art_39}

Anschlussgesuch
1) Für jeden Neuanschluss ist der Wasserversorgung ein Anschlussgesuch einzureichen.
2) Die Anschlussbewilligung erfolgt im Rahmen dieses Reglements und der zugehörigen
Tarifordnung.
3) Solange Installationen und Apparate nicht den Vorschriften sowie den Leitsätzen für die
Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW entsprechen, kann die Wasserversorgung einen Hausanschluss verweigern.

## Artikel 40 {#art_40}

Haftung der Kundschaft
Die Kundschaft haftet gegenüber der Wasserversorgung für alle Schäden, die sie durch
unsachgemässe Handhabungen der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie
ungenügenden Unterhalt der Wasserversorgung zufügt. Sie hat auch für Mieter, Pächter
und andere Personen einzustehen, die mit ihrem Einverständnis solche Anlagen benutzen.

## Artikel 41 {#art_41}

Meldepflicht
Handänderungen sind der Gemeinde frühzeitig und schriftlich anzuzeigen.

## Artikel 42 {#art_42}

Wasserableitungsverbot
Es ist untersagt, ohne besondere Bewilligung der Wasserversorgung, Wasser dauernd an
Dritte abzugeben oder solches von einem Grundstück auf ein anderes zu leiten. Ebenso
sind das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler und das
Öffnen von plombierten Absperrventilen an Umgehungsleitungen verboten.

## Artikel 43 {#art_43}

Unberechtigter Wasserbezug
Wer ohne entsprechende Berechtigung Wasser bezieht, wird gegenüber der Wasserversorgung ersatzpflichtig und kann überdies strafrechtlich verfolgt werden.

## Artikel 44 {#art_44}

Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser
Die vorübergehende Wasserlieferung bedarf einer Bewilligung durch die Wasserversorgung
und erfolgt ausschliesslich über werkeigene Einrichtungen.

## Artikel 45 {#art_45}

Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses
1) Das Bezugsverhältnis beginnt mit der Installation des Zählers. Beendet wird es bei einer
Handänderung des Grundstücks mit der schriftlichen Abmeldung oder bei Verzicht auf
weitere Wasserlieferung mit der Abtrennung des Anschlusses.
2) Der freiwillige Verzicht auf die weitere Wasserlieferung ist der Wasserversorgung vor
dem Abstelltermin mitzuteilen. Die Grundeigentümer haften für die Bezahlung aller bis
zum Ende des Bezugsverhältnisses aufgelaufenen Gebühren.

## Artikel 46 {#art_46}

Abnahmepflicht
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Wasser bei der öffentlichen Wasserversorgung
zu beziehen, sofern sie nicht über bestehende Anlagen verfügen, welche einwandfreies
Wasser liefern.

## Artikel 47 {#art_47}

Wasserabgabe für besondere Zwecke
Jeder Anschluss von Schwimmbassins und dergleichen an das Leitungsnetz sowie die Wasserabgabe für Kühl-, Klima- und Sprinkleranlagen udgl. bedürfen einer besonderen Bewilligung der Wasserversorgung. Die Wasserversorgung ist berechtigt, an diese Wasserabgaben besondere Auflagen zu knüpfen.

## Artikel 48 {#art_48}

Abnorme Spitzenbezüge
Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch (ab 50'000 m3
pro Jahr) oder mit hohen Verbrauchsspitzen (z. B. Sprinkleranlagen) können mit einer besonderen Vereinbarung zwischen der Wasserversorgung und der Kundschaft geregelt werden.
6. Wasserverbrauchsmessung

## Artikel 49 {#art_49}

Einbau
1) Der Wasserzähler wird von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten. Den Zählertyp und die Zählergrösse bestimmt die Wasserversorgung. Die Kosten
für Montage und Demontage des Zählers gehen zu Lasten der Kundschaft.
2) Je Anschlussleitung bzw. Liegenschaft mit eigener Hausnummer wird in der Regel eine
Messeinrichtung eingebaut. Die Wasserversorgung entscheidet über Ausnahmen und
über die Art der Messeinrichtung.

## Artikel 50 {#art_50}

Haftung
Die Kundschaft haftet für Beschädigungen, welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Sie darf am Wasserzähler keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen.

## Artikel 51 {#art_51}

Standort
Der Standort der Messeinrichtung inklusive der allfälligen Übertragungseinrichtungen wird
von der Wasserversorgung festgelegt. Die Grundeigentümer haben einen geeigneten Platz
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist im Gebäude kein frostsicherer oder geeigneter Platz
vorhanden, wird zu Lasten der Grundeigentümer ein Wasserzählerschacht erstellt.

## Artikel 52 {#art_52}

Technische Vorschriften
1) Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen.
2) Die Erstellung von Wasserinstallationen muss dem Stand der Technik, gemäss Art. 29
entsprechen.
Die Datenerfassung erfolgt nach den Weisungen der Wasserversorgung.

## Artikel 53 {#art_53}

Ablesung der Wasserzähler
Die Ableseperioden werden von der Wasserversorgung festgelegt.

## Artikel 54 {#art_54}

Austausch, Überprüfung, Nacheichung und Störungen
Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf eigene Kosten. Kann hingegen ein allfälliger Schaden beim Kunden auf eine Manipulation und dergleichen zurückgeführt werden, so sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.
Wird von der Kundschaft die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler durch
die Wasserversorgung ausgebaut und einer Prüfung bei einer anerkannten Stelle unterzogen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz
liegt, so trägt die Kundschaft die daraus entstandenen Kosten. Andernfalls übernimmt die
Wasserversorgung die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten.
Störungen am Wasserzähler sind der Wasserversorgung sofort zu melden.

## Art. 55 {#art_55}

Datensicherheit und Datenschutz
1 Die Datensicherheit und die Vorgaben des Datenschutzes werden durch angemessene
technische und organisatorische Massnahmen entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet resp. eingehalten.
2 Die Einwilligung für die Erfassung und Bearbeitung der Wasserverbrauchsdaten wird vom
Kunden mit der Einreichung des Anschlussgesuches für den Wasseranschluss ausdrücklich
erteilt.
3 Die Auslesung des Wasserzählers erfolgt für die Zwecke der Abrechnung durch die Wasserversorgung und der Gemeinden; in der Gesamtheit aller erfassten Wasserverbrauchsdaten für interne Zwecke der Wasserversorgung, insbesondere zur Erstellung einer Wasserbilanz und Betreibung eines Wasserdatenmanagements, zur Erkennung und Feststellung
von Wasserverlusten, zur Planung und Dimensionierung der Wasserversorgungsanlagen
und der Hausanschlussleitungen sowie für statistische Zwecke. Eine Weitergabe der erfassten Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht; davon ausgenommen sind die für die Datenerhebung und Datenverarbeitung beauftragen Firmen der Wasserversorgung und allfällige behördliche oder gerichtliche Verpflichtungen zur Datenherausgabe.
4 Werden beim Kunden ausserordentliche Bezüge über mehrere Tage oder Wochen festgestellt, kann dies die Wasserversorgung dem Kunden melden. Bei geringen Abweichungen
verzichtet die Wasserversorgung auf eine Meldung. Es besteht keine Informationspflicht
durch die Wasserversorgung und kein Rechtsanspruch auf eine Meldung bei ausserordentlichem Verbrauch.
5 Die erfassten Zählerstände werden von der Wasserversorgung zumindest für die Dauer
des Bestandes der Baute erfasst, ausgewertet und archiviert.
7. Finanzierung

## Artikel 56 {#art_56}

Eigenwirtschaftlichkeit
Die Wasserversorgung hat ihre Aufgaben finanziell möglichst selbsttragend zu erfüllen. Die
Kriterien dazu werden durch den Gemeinderat festgelegt.

## Artikel 57 {#art_57}

Kostendeckung
1) Zur Deckung der Ausgaben dienen folgende Einkünfte:
a) Die Erhebung von Anschluss- und Benützungsgebühren;
b) Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen bzw. teilweise oder volle Übernahme
der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer (z. B. Bau von Hausanschlussleitungen);
c) Die Abgeltung betriebsfremder Leistungen;
d) Beiträge Dritter.
2) Die Kundschaft mit ausgeprägtem Lastprofil, bei denen die Anwendung des Wassertarifs
zu einem offensichtlichen Missverhältnis zur Kostendeckung führen würde, wird ein
Wasserlieferungsvertrag auf der Grundlage von kostendeckenden Anschluss- und Benützungsgebühren abgeschlossen.

## Artikel 58 {#art_58}

Bemessung der Gebühren
Anschluss-, Grund- und Benützungsgebühren sollen so bemessen werden, dass grundsätzlich die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie teilweise die Baukosten gedeckt
sind.

## Artikel 59 {#art_59}

Kostentragung Hauptleitungen und Versorgungsleitungen
Die Kosten der Erstellung der Haupt- und Versorgungsleitungen trägt in der Regel die Wasserversorgung. An die Kosten der Haupt- und Versorgungsleitungen können die Grundeigentümer zur Leistung von Erschliessungsbeiträgen verpflichtet werden.

## Artikel 60 {#art_60}

Erschliessungsbeiträge
Erschliessungsbeiträge können erhoben werden:
a) Im Rahmen von Erschliessungen (Baulandumlegungen) sowie in Form von Erschliessungs- und Perimeterbeiträgen;
b) Zur Finanzierung von Versorgungsleitungen, wenn diese vor der programmgemässen
Erschliessung gebaut werden müssen;
c) Für Sprinkler- und Spezialanlagen, welche eine Kalibervergrösserung im Leitungsnetz
verursachen.
Über die Höhe der Erschliessungsbeiträge entscheidet der Gemeinderat.

## Artikel 61 {#art_61}

Kostentragung Hausanschlussleitung
Die Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan sind vom Grundeigentümer zu tragen.

## Artikel 62 {#art_62}

Festsetzung der Gebühren
Die einzelnen Gebühren sind in der separaten Tarifordnung im Anhang zu diesem Reglement geregelt. Die Tarifordnung wird durch den Gemeinderat festgelegt.

## Artikel 63 {#art_63}

Anschlussgebühren
1) Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Wasserversorgung. Die
Anschlussgebühr dient zur teilweisen Abdeckung der Baukosten für Anlagen der bestehenden Wasserversorgungsanlage.
2) Die Anschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach SIA.
3) Erweiterungsbauten sind ebenfalls anschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der
Erweiterung.
4) Für freistehende Bauten ohne Anschluss an die Wasserversorgung wird die Anschlussgebühr halbiert (Anteil Brandschutz).
5) Ein Wiederaufbau eines Gebäudes infolge Brand oder Abbruch kommt der Tarif für Neubauten zur Anwendung.
6) Für Gebäude mit ausschliesslich landwirtschaftlicher Nutzung kann eine spezielle Regelung getroffen werden.
7) Bei der Erstellung von Sprinkleranlagen kann eine spezielle Regelung getroffen werden.

## Artikel 64 {#art_64}

Grund- und Benützungsgebühr
1) Die jährlich wiederkehrenden Benützungsgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr
und einer Verbrauchsgebühr zusammen.
2) Die Grundgebühr wird pro Wohneinheiten erhoben und deckt die mengenunabhängigen
Kosten, die Kosten für die Administration (Zählerablesung, Kundendienst, Rechnungsstelllung), die Zählermiete sowie den Löschschutz.
3) Für die Deckung der Kosten für den Löschschutz wird eine reduzierte Grundgebühr erhoben, wenn das Gebäude nicht an die Wasserversorgung angeschlossen ist.
4) Die Verbrauchsgebühr wird pro bezogene Wassermenge (in m3) erhoben.

## Artikel 65 {#art_65}

Abgeltung von Sonderleistungen
Sonderleistungen können abgegolten werden.
8. Rechnungsstellung und Inkasso

## Artikel 66 {#art_66}

Rechnungsstellung
1) Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer.
2) Die Benützungsgebühren werden jährlich dem Grundeigentümer in Rechnung gestellt.
Die Wasserversorgung ist berechtigt, Teilbeträge für die voraussichtliche Wasserlieferung in Rechnung zu stellen.

## Artikel 67 {#art_67}

Zahlungsbedingungen
Die von der Wasserversorgung gestellten Rechnungen sind innert 30 Tagen, gerechnet ab
dem Rechungsdatum, ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.

## Artikel 68 {#art_68}

Gebührenpflichtige Schuldner
1) Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Grundeigentümer
oder Bauberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war.
2) Die Benützungsgebühren schuldet die Kundschaft.

## Artikel 69 {#art_69}

Berichtigung der Rechnung bei Messfehlern
1) Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang der Messeinrichtung gilt:
2) Können Dauer und Grösse des Stillstands oder des Fehlgangs nicht einwandfrei bestimmt werden, werden die Rechnungen aufgrund des Verbrauchs in vorausgegangenen
Abrechnungsperioden sowie allfälliger veränderter Verhältnisse und unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundschaft berichtigt, jedoch höchstens für die
Dauer von fünf Jahren.
3) Die Geltendmachung eines Messfehlers entbindet nicht von der fristgerechten Bezahlung
der beanstandeten Rechnung.

## Artikel 70 {#art_70}

Verjährung
Forderungen für wiederkehrende Leistungen der Wasserversorgung verjähren nach fünf
Jahren, Forderungen für einmalige Leistungen nach zehn Jahren.
9. Straf- und Schlussbestimmungen

## Artikel 71 {#art_71}

Zuwiderhandlungen
1) Zuwiderhandlungen gegen das Wasserversorgungsreglement sowie gegen die gestützt
auf das Wasserversorgungsreglement erlassenen Verfügungen werden unter Vorbehalt
allfälliger Schadenersatzansprüche mit Bussen bis zu CHF 5'000.–, im Wiederholungsfall
bis zu CHF 10'000.–, geahndet.
2) Der Wassermeister ist nach Absprache mit dem Vorsteher berechtigt, die Wasserabgabe
an Bezüger sofort nach erfolgter Anzeige - insbesondere in nachstehenden Fällen - einzustellen, wobei alle bestehenden Verpflichtungen des Wasserbezügers gegenüber der
Wasserversorgung bestehen bleiben:
a) Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, Mängel an seiner Anlage,
welche die Wasserversorgung schädigen könnten, nicht beheben lässt;
b) Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder zahlungsunfähig ist;
c) Im Falle von Wasserdiebstahl;
d) Bei vorsätzlicher Beschädigung der Anlagen der Wasserversorgung;
e) Bei Behinderung der beauftragten Vertreter der Wasserversorgung in den ihnen
obliegenden Arbeiten wie Zählerablesung, Kontrolle der Hausinstallationen etc.
3) In Fällen schweren Vergehens kann vom Vorsteher die Abtrennung der Anschlussleitung
von der Hauptleitung angeordnet werden.

## Artikel 72 {#art_72}

Einsprache
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Wasserversorgung kann schriftlich Einsprache bei
der übergeordneten Behörde erhoben werden.

## Artikel 73 {#art_73}

Inkrafttreten
Dieses Wasserversorgungsreglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in
Kraft und ersetzt das Reglement vom 1. Januar 2022.

## Artikel 74 {#art_74}

Revision
Änderungen dieses Wasserversorgungsreglements erfolgen durch den Gemeinderat. Die
Änderungen sollen in Abstimmung mit den Partnergemeinden der GWO erfolgen.

## Artikel 75 {#art_75}

Schlussbestimmung
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26. November 2024 genehmigt. Es tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen in diesem
Zusammenhang gefassten Gemeinderatsbeschlüsse.
____________________________ ____________________________
Gemeindevorsteher Vizevorsteher
TARIFORDNUNG
WASSERREGLEMENT
1. Januar 2022
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Anschlussgebühr 22
2. Grundgebühr 22
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen 23
Gestützt auf Artikel 62 des Reglements der Wasserversorgung Triesenberg vom
28. September 2021 erlässt der Gemeinderat folgende Gebühren exkl. MwSt.:
1. Anschlussgebühr
a. Die Anschlussgebühr beträgt CHF 3.50 pro m3 umbautem Raum nach SIA.
b. In der Anschlussgebühr von CHF 3.50 pro m3 ist der Wasserbezug während der
Realisierung der Baute integriert.
c. Die Aufwendungen des Wasserwerks für die Installation der Provisorien werden den
Grundeigentümern in Rechnung gestellt.
d. Bei Sprinkleranlagen beträgt die Anschlussgebühr zusätzlich zur normalen Anschlussgebühr nach Artikel 1, Absatz 1 dieser Tarifordnung CHF 15.00 pro benötigten Minutenliter. Die im Minutenliter erforderliche Wassermenge ergibt sich aus dem für das
Objekt errechneten Nenndurchfluss zuzüglich des für das Objekt errechneten, zusätzlichen Feuerwehrbedarfs. Von dieser rechnerisch erforderlichen Wassermenge werden
für den zusätzlichen Feuerwehrbedarf 1200 Minutenliter abgezogen.
Die zusätzliche Anschlussgebühr für Sprinkleranlagen ist somit für die rechnerisch erforderliche Wassermenge (Nenndurchfluss & Feuerwehrbedarf in Minutenliter) abzüglich 1200 Minutenliter zu entrichten.
e. Die Anschlussgebühren werden zum Zeitpunkt des Anschlusses an das öffentliche
Wasserleitungsnetz erhoben.
2. Grund- und Verbrauchsgebühr
a. Die Grundgebühr pro Jahr für jede Wohneinheit die von der Gemeinde Triesenberg
mit Trinkwasser versorgt wird beträgt CHF 70.00 (exkl. MwSt.).
b. Die Verbrauchsgebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch, wird anhand des Wasserzählers ermittelt und beträgt CHF 1.05 (exkl. MwSt.) pro m3 bezogenes Trinkwasser. Ab einer Verbrauchsmenge von 500 m3 pro Rechnungsjahr beträgt die Gebühr für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie für Landwirtschaftsbetriebe CHF 0.85 (exkl. MwSt.) pro m3 bezogenes Trinkwasser.
c. Eigentümer von Wohnungen im ganzjährig bewohnten Dorfgebiet wird die Gebühr
auf deren Gesuch hin erlassen, wenn die Wohnung nicht ausgebaut ist, wegen fehlender Wasser- und Kanalisatonsanschüssen oder nachweislich seit mindestens drei
Jahren nicht benutzt worden ist.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Tarifordnung tritt per 1. Januar 2022 in Kraft.
Als Stichtag für die Ablösung der bestehenden Tarife wird der 31. Dezember 2021 festgesetzt. Baugesuche die bis zu diesem Termin beim Hochbauamt eingehen werden zu den
bisher geltenden Tarifen verrechnet.
Diese Tarifordnung der Wasserversorgung Triesenberg wurde vom Triesenberger
Gemeinderat am 19. Oktober 2021 genehmigt.
Triesenberg, 1. Dezember 2021
Christoph Beck, Vorsteher
