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title: "Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizer Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports»)"
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provisions: 51
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# Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizer Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports»)

## § 1 Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz
1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft (nachfolgend Vertragskantone) gründen zum Zweck
der Förderung der Grossschifffahrt als ökologischem Verkehrsträger von nationaler Bedeutung und
des verkehrsträgerübergreifenden Betriebs von Hafenanlagen ein paritätisch und nach unternehmerischen Grundsätzen geführtes Unternehmen unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports
Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports», nachfolgend SRH).
2 Die SRH sind eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Der juristische Sitz der SRH ist Birsfelden; der Sitz der Direktion befindet sich in Basel.

## § 2 {#par_2}

Eigentumsverhältnisse
1 Das Grundeigentum an den kantonalen Hafengebieten verbleibt bei den Vertragskantonen.
2 Die Vertragskantone überlassen den SRH die Hafengebiete mit Ausnahme der Infrastruktur gemäss
Abs. 3 zur Nutzung.
3 Die Vertragskantone übertragen die in ihrem Eigentum stehende Infrastruktur wie Hafenbecken,
Quais, nicht öffentliche Strassen, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, Hochbauten sowie
sämtliche Anlagen der Konzessionierten Hafenbahnen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
als selbständiges und dauerndes Baurecht unentgeltlich an die SRH.

## § 3 {#par_3}

Geltungsbereich
1 Das Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt bestimmt sich nach dem im Anhang zu diesem Vertrag befindlichen und integrierenden Bestandteil des Vertrags bildenden Plan Nr. 3151/254 3) Rheinhafen-
Anlagen Basel-Stadt» und umfasst den Rheinhafen Kleinhüningen mit der Konzessionierten Hafenbahn bis zum Rangierbahnhof des Bad. Bahnhofes; er erstreckt sich rechtsrheinisch von oberhalb der
Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7) bzw. Ende Auszugsgleis Konzessionierte Hafenbahn bis zur
Landesgrenze zu Deutschland (Rhein-km 170,0) und wird landseits durch Grenzmarkierungen und
wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt.
2 Das Hafengebiet im Kanton Basel-Landschaft umfasst die Gebiete, die in § 4 (Landseite) und § 5
(Wasserseite) des basellandschaftlichen Rheinhafengesetzes in der im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Fassung definiert sind (gemäss Plan Nr. 3151/255 4)).

## § 4 {#par_4}

Delegation
1 Die SRH vertreten die Vertragskantone in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Regierungen und der Parlamente der Vertragskantone bleiben vorbehalten.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 17. 1. 2007.
2) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 20./13. 6. 2006. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
3) Siehe Anhang 01
4) Siehe Anhang 02
2 Der Kanton Basel-Landschaft überträgt den SRH den Vollzug des basellandschaftlichen Rheinhafengesetzes vorbehältlich nachstehender Bestimmungen:
a) § 7 (Nutzungsplanung);
b) § 8 Absätze 2 und 3 (Mitwirkung beim Erlass von Erschliessungsnetzplänen durch die
Standortgemeinden);
c) § 9 Abs. 3, § 13 und § 14 (Gewährung von Investitions-, Unterhalts- und Betriebsbeiträgen);
d) § 33 und § 34 Abs. 2 (Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs);
e) § 40 Abs. 3 (Übertragung der Kompetenz zur Erhebung von Ordnungsbussen gemäss
dem Ordnungsbussengesetz);
f) § 46 Abs. 1 (Übertragung von Vollzugsaufgaben im Bereich des Umwelt- und des
Gewässerschutzes).

## § 5 Zweites Kapitel: Hafenbewirtschaftung {#par_5}

Allgemeines
1 Die SRH zeichnen für die Entwicklung, die Bewirtschaftung und die Vermarktung der Hafengebiete
verantwortlich.
2 Sie sorgen für den Unterhalt, die Instandsetzung, den Ersatz und die Erweiterung der öffentlichen
Anlagen zu Wasser und zu Land (Hafenbecken, Umschlagszonen, Steiger- und Abfertigungsanlagen,
Areale, Strassen, konzessionierte Bahnanlagen und Hochbauten), soweit diese nicht im Eigentum der
Gemeinden stehen.
3 Die SRH nutzen die ihnen nach § 2 Abs. 2 überlassenen Hafengebiete im Auftrag und in Vertretung
der Vertragskantone durch die Vergabe von Baurechten, den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
oder als Verkehrs- und andere Nebenflächen.
4 Zulässig ist die Nutzung zu industriellen und gewerblichen Zwecken, insbesondere für die gewerbliche Schifffahrt, den Güterumschlag sowie die Logistik. Gestattet sind ferner Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsinhaberinnen, standortgebundenes Personal und deren Familien. Weitere Ausnahmen
kann der Verwaltungsrat in Einzelfällen genehmigen, sofern dadurch die Hafenentwicklung nicht beeinträchtigt wird.
5 Die Regierungen der Vertragskantone können durch übereinstimmende Beschlüsse Vorschriften oder
Richtlinien über den Inhalt von Baurechts-, Pacht- und Mietverträgen erlassen.
6 Die SRH können den Bahninfrastrukturbetrieb in den Rheinhäfen rechtlich verselbständigen, einem
Dritten übertragen und entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

## § 6 {#par_6}

Tochterunternehmen und Beteiligungen
1 Die SRH können Tochterunternehmen gründen und sich an anderen Häfen, insbesondere an den ausländischen Oberrheinhäfen, sowie an Unternehmen der Binnenschifffahrts- und Logistikbranche beteiligen.
2 Sie können Vertreterinnen oder Vertreter in die Gremien von Unternehmen entsenden, unabhängig
davon, ob es sich um Tochterunternehmen, Beteiligungen oder Drittunternehmen handelt.

## § 7 {#par_7}

Finanzierung
1 Die SRH finanzieren ihre Aufwendungen durch
a) Erträge auf Grund der Abgabe der in § 3 umschriebenen Hafengebiete im Baurecht, in
Pacht, in Miete oder auf andere Weise;
b) Einnahmen aus Abgaben und Gebühren;
c) Darlehen und Investitionsbeiträge gemäss § 23;
d) Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Zuwendungen Dritter;
e) Einkünfte aus Beteiligungen;
f) Beiträge des Bundes.

## § 8 Drittes Kapitel: Hoheitliche Aufgaben {#par_8}

Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde
1 Die SRH sind Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde auf dem Gebiet der Vertragskantone in
Vollziehung internationalen, eidgenössischen und kantonalen Rechts mit Bezug auf die Grossschifffahrt auf dem Rhein und den Betrieb von Rheinhafenanlagen, soweit nicht andere Behörden zuständig
sind.
2 Die SRH als Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde sind insbesondere:
a) Schifffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern;
b) zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das Ausstellen und
Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und
Schiffsuntersuchungskommission);
c) Schiffseichamt für Rheinschiffe;
d) verzeigende Behörde für Übertretungen schifffahrts- und hafenpolizeilicher Vorschriften
nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften;
e) Rheinschifffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister;
f) Meldestelle im Sinne von Art. 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz
vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein;
g) Hafenpolizeibehörde in den Hafengebieten nach § 3.
3 Die SRH erlassen als Rheinschifffahrtsbehörde die in den internationalen, eidgenössischen und
kantonalen Vorschriften vorgesehenen Verfügungen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
4 Sie können für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde die Mithilfe der Polizei der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und anderer kantonaler Fachbehörden
in Anspruch nehmen.

## § 9 {#par_9}

Erlass und Anfechtung von Verfügungen
1 Der Erlass von Verfügungen richtet sich, soweit sich diese auf kantonales Recht stützen, nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft.
2 Verfügungen der SRH, die sich auf kantonales Recht stützen, können beim Kantonsgericht des
Kantons Basel-Landschaft angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des
basellandschaftlichen Verwaltungsprozessrechts.
3 Der Erlass und die Anfechtung von Verfügungen, die sich auf Bundesrecht stützen, richtet sich nach
den bundesrechtlichen Bestimmungen.

## § 10 {#par_10}

Übertragung weiterer polizeilicher Aufgaben
1 Die Regierungen der Vertragskantone können bezogen auf das Hafengebiet den SRH die Kompetenz
zur Erhebung von Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz übertragen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone können die SRH ermächtigen, für bestimmte, in der Hafenordnung bezeichnete geringfügige Übertretungen eine kantonale Ordnungsbusse bis zu CHF 300.00 direkt
zu verhängen und einzukassieren.

## § 11 Viertes Kapitel: Organisation {#par_11}

Organe
1 Die Organe der SRH sind:
a) der Verwaltungsrat,
b) die Geschäftsleitung,
c) die Rewisionsstelle.

## § 12 {#par_12}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft und Politik zusam -
men. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Jeder Vertragskanton entsendet je ein Mitglied. Die drei übrigen Mitglieder werden durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone gewählt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der
Vertragskantone bestimmt.
4 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
5 Jeder Vertragskanton kann das von ihm entsandte Verwaltungsratsmitglied jederzeit abberufen. Die
übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates können jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse der
Regierungen der Vertragskantone abberufen werden.

## § 13 {#par_13}

Vetorecht
1 Die von den Vertragskantonen entsandten Mitglieder des Verwaltungsrats haben ein Vetorecht bei
der Beschlussfassung bezüglich der folgenden Bereiche: Budget, Jahresrechnung, Investitionen sowie
Areal- und Nutzungskonzepte.

## § 14 {#par_14}

Organisation des Verwaltungsrats
1 Der Verwaltungsrat wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten, die Direktorin oder den Direk -
tor oder auf Antrag von drei Mitgliedern einberufen. Die Direktorin oder der Direktor nimmt mit bera -
tender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die von den Vertragskantonen entsandten
Mitglieder anwesend sind.
3 Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin
oder der Vizepräsident. Vorbehalten bleibt die Ausübung des in § 13 erwähnten Vetorechts.

## § 15 {#par_15}

Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan der SRH. Er und seine Mitglieder tragen die
oberste unternehmerische Verantwortung.
2 Der Verwaltungsrat hat unter Vorbehalt der Kompetenzen der Regierungen der Vertragskantone sowie des Grossen Rates und des Landrates insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entwicklung der SRH zur multifunktionalen Verkehrsdrehscheibe;
b) Erlass der Organisations- und Geschäftsreglemente einschliesslich der Unterschriftenregelung;
c) Wahl und Abwahl der Direktorin oder des Direktors sowie der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung;
d) Beschluss des Budgets einschliesslich der Investitionen;
e) Genehmigung der Mehrjahresplanung;
f) Beschluss über Areal- und Nutzungskonzepte;
g) Sicherstellung der notwendigen Finanzierung;
h) Beschluss über den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Verwendung des
Jahresergebnisses zu Handen der Regierungen der Vertragskantone;
i) Beschluss über die Gründung von Tochterunternehmen sowie Beteiligungen an anderen
Häfen und an anderen Unternehmungen zu Handen der Regierungen der Vertragskantone;
j) Genehmigung aller wichtiger Verträge gemäss dem Geschäftsreglement;
k) Miteinbezug des Bundes als Partner der SRH;
l) Festsetzung der Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone;
m) Regelmässiges Controlling der SRH mittels zeitgemässem Reporting;
n) frühzeitige und umfassende Information der Trägerkantone über wichtige Ereignisse und
Entwicklungen.
3 Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse besondere Ausschüsse ernennen und
Sachverständige beiziehen.

## § 16 {#par_16}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der SRH und besteht aus der Direktorin oder
dem Direktor sowie weiteren Personen, von denen eine als stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor zeichnet.
2 Die Direktorin oder der Direktor ist gegenüber den weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung weisungsbefugt. Das Geschäftsreglement regelt die Kompetenzaufteilung zwischen der Direktorin oder
dem Direktor und der Geschäftsleitung sowie die Arbeitsteilung innerhalb der Geschäftsleitung.

## § 17 {#par_17}

Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung fasst die wichtigen hoheitlichen und kommerziellen Beschlüsse.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung treffen die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung der Unternehmensziele, zur Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats sowie zur Einhaltung des geneh -
migten Budgets.
3 Die Direktorin oder der Direktor hat unter Vorbehalt der Kompetenzen vorgesetzter Instanzen insbe -
sondere folgende Aufgaben:
a) Führung der SRH nach unternehmerischen Grundsätzen;
b) Einstellung des Personals;
c) Vertretung der SRH nach aussen;
d) Information des Verwaltungsrates über wichtige geschäftliche Angelegenheiten;
e) Abschluss von Baurechtsverträgen unter Beachtung der vom Verwaltungsrat erlassenen
Richtlinien;
f) Abschluss von Pacht- und Mietverträgen.
4 Die Mitglieder der Geschäftsleitung unterstützen die Direktorin oder den Direktor in ihren oder seinen Aufgaben.

## § 18 {#par_18}

Revisionsstelle
1 Zur Beurteilung der ordentlichen Geschäftsführung sowie der Jahresrechnung und der Bilanz wird
jährlich eine Revision durchgeführt.
2 Die Revisionsstelle berichtet an den Verwaltungsrat.

## § 19 Fünftes Kapitel: Personal {#par_19}

Anstellungsverhältnis
1 Die SRH begründen mit dem Personal öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.
2 Die Anstellungsbedingungen richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das basellandschaftliche Staatspersonal.

## § 20 {#par_20}

Berufliche Vorsorge
1 Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die SRH der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) an. Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjenigen, die
für das Personal des Kantons Basel-Landschaft gelten.
2 Die Einzelheiten sind im Anschlussvertrag zwischen den SRH und der BLPK geregelt. Dieser Anschlussvertrag unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone.
3 Personen, welche im Zeitpunkt der Zusammenlegung bereits eine Rente beziehen, verbleiben in der
angestammten Pensionskasse.

## § 21 Sechstes Kapitel: Finanzen {#par_21}

Grundkapital
1 Die Vertragskantone übertragen den SRH ein Grundkapital in der Höhe und in der Form der nachfolgend genannten Anlagewerte:
a) Strassen, Wege, Quaianlagen: CHF 27'236'648.00 (davon BS: 26'427'800.00; davon BL:
808'848.00);
b) Kunstbauten: CHF 12'285'936.00 (davon BS: 5'128'835.00; davon BL: 7'157'101.00);
c) Ver- und Entsorgung: CHF 25'439'590.00 (davon BS: 12'054'381.00; davon BL:
13'385'209.00);
d) Bauten: CHF 2'303'138.00 (davon BS: 2'143'309.00; davon BL: 159'829.00);
e) Konzessionierte Hafenbahnen: CHF 31'017'848.00 (davon HBS: 18'809'716.00; davon
HBL: 12'208'132).
2 Die auf der Aktivseite der Bilanz der SRH festgehaltenen Anlagenwerte nach Abs. 2 Buchstaben a
bis d werden auf der Passivseite als Grundkapital geführt. Die Anlagen sind nach betriebswirtschaftli -
chen Grundsätzen zu Lasten der Rechnung der SRH abzuschreiben.
3 Für die Anlagewerte nach Abs. 2 Buchstabe e werden separate Bilanzen und Rechnungen geführt.
Die Anlagen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu Lasten der Rechnungen der HBS und
HBL abzuschreiben und zu verzinsen. Die HBS und HBL können zusammen gelegt und verselbständigt werden.
4 Durch den Kanton Basel-Stadt wird die Beteiligung von 2 Mio. DM an der Hafengesellschaft Weil
am Rhein mbH in der Höhe von CHF 1'430'000.00 (aktueller Buchwert – Stand 31. Dezember 2005)
zusätzlich eingebracht.
5 Sämtliche im Zeitpunkt der Zusammenlegung vorhandenen Mobilien wie Büroeinrichtungen, Schiffe
und Fahrzeuge werden der SRH übertragen.

## § 22 {#par_22}

Weitere Betriebsmittel
1 Die SRH beschaffen sich die übrigen Betriebsmittel vornehmlich aus ihrer eigenen Liquidität sowie
durch Aufnahme von Fremdgeldern in allen banküblichen Formen.

## § 23 {#par_23}

Investitionen
1 Die SRH finanzieren die für den Betrieb der Häfen erforderlichen Investitionen aus eigenen Mitteln
oder durch Aufnahme von Darlehen auf dem Kapitalmarkt.
2 Zur Finanzierung grösserer Investitionsvorhaben können die SRH bei den Vertragskantonen separate
Investitionsbeiträge beantragen.

## § 24 {#par_24}

Rechnungslegung und Controlling
1 Die SRH führen das Rechnungswesen nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen und ermöglichen durch eine systematische und transparente Rechnungslegung ein effizientes Controlling ihrer Geschäftsaktivitäten.

## § 25 {#par_25}

Rechnungsabschluss
1 Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres. Bei der Aufstellung der Bilanz sind
die einschlägigen Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts sowie des vorliegenden Staatsvertrags zu beachten; die Bildung von Reserven richtet sich nach § 26 Abs. 1.
2 Der Verwaltungsrat legt den Regierungen der Vertragskantone über das zuständige Departement oder
die zuständige Direktion den Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.

## § 26 {#par_26}

Verwendung des Jahresergebnisses
1 Der Jahresgewinn, der sich nach Verbuchung aller Geschäftserträge und -aufwendungen, nach Vornahme der erforderlichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie nach Zuweisung von fünf Prozent des Jahresgewinnes an die allgemeine Reserve ergibt, wird zu 60 Prozent an die Staatskasse des
Kantons Basel-Landschaft und zu 40 Prozent an die Staatskasse des Kantons Basel-Stadt überwiesen.
2 Ein Jahresverlust ist soweit möglich durch Vortrag auf neue Rechnung oder die Auflösung der allgemeinen Reserven, ansonsten durch die Vertragskantone im Verhältnis des Schlüssels zur Verteilung
der Ertragsüberschüsse nach Abs. 1 auszugleichen.
3 Bei Veränderungen des Geltungsbereichs des Staatsvertrags gemäss § 3 ist die Verwendung des
Jahresergebnisses unter Berücksichtigung des Substanz- und des Ertragswerts neu festzulegen. Der
neue Verteilschlüssel gilt mit Wirksamwerden der jeweiligen Änderung des Geltungsbereichs.

## § 27 {#par_27}

Besteuerung
1 Die SRH sind von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

## § 28 Siebtes Kapitel: Abgaben {#par_28}

Abgabe
1 Die SRH erheben eine Abgabe auf dem Güterumschlag und dem Personenverkehr.
2 Die Abgabe wird auf Gütern erhoben, die mit Schiffen zu- oder abgeführt werden. Sie wird ferner auf
Gütern erhoben, die von der Landseite her in Lager-, Umschlags- oder Fabrikationsbetriebe ins Hafengebiet gelangen und von dort wieder abgeführt werden.
3 Die Abgabe bemisst sich nach Verkehrsträger sowie nach Art und Menge der Güter. Sie wird einmal
erhoben, entweder bei derWarenzufuhr oder bei der Warenabfuhr.
4 Waren können von der Abgabe ganz oder teilweise befreit werden, sofern die vorhandene Hafeninfrastruktur nicht benutzt werden muss.
5 Im Bereich des Personenverkehrs wird eine Abgabe für die Benützung der Anlagen zum Ein- und
Ausstieg von Reisenden erhoben. Die Abgabe bemisst sich nach Anzahl Passagierbetten und nach der
Liegedauer des Schiffs.

## § 29 {#par_29}

Abgabepflichtige
1 Abgabepflichtig sind Lager-, Umschlags- und Fabrikationsbetriebe und Schiffsbetreiber oder andere
Unternehmungen, die in den Rheinhäfen Güter umschlagen oder Personen befördern.

## § 30 {#par_30}

Abgabetarif
1 Die SRH erlassen einen Abgabetarif, der zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone bedarf. Die abgabepflichtigen Unternehmungen, die regelmässig in den Hafengebieten tätig sind, sind anzuhören.

## § 31 {#par_31}

Grundsätze der Tarifgestaltung
1 Bei der Festsetzung der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere für Erstellung, Betrieb
und Unterhalt der Anlagen, für Verzinsung und Abschreibungen, der Aufwand für die Hafenverwaltung sowie die Absicherung der Risiken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig. Der
Tarifrahmen beträgt CHF 0.45 bis CHF 2.90 pro Tonne. Er beruht auf dem Stand des Landesindexes
der Konsumentenpreise von Dezember 2005.
2 Bei Gütern mit geringem Anlieferungswert kann der Tarifrahmen unterschritten werden.
3 Die Tarife können in Abhängigkeit von Umschlagsmenge oder Abgabenertrag degressiv ausgestaltet
werden. In besonderen Fällen kann eine Pauschale vereinbart werden.
4 Für bestimmte Güter können die Abgaben im Interesse der Schifffahrt nach den Rheinhäfen der Ver -
tragskantone vorübergehend ermässigt werden.
5 Die Abgabe für Personenschiffe mit Passagier-Kabinenbetten beträgt bei einer Liegezeit bis zu 24
Stunden CHF 3.80 pro Passagierbett, jedoch mindestens CHF 193.70. Für alle weiteren 24 Stunden
oder einen Bruchteil davon beträgt die Abgabe für das Anlegen 60% des vorstehenden Ansatzes. Die -
se Ansätze beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Dezember 2005.
6 Die SRH können die in Abs. 1 und Abs. 5 genannten Tarifrahmen und Ansätze alle zwei Jahre der
Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.

## § 32 {#par_32}

Entgelt für Mehrkosten
1 Mehrkosten der Schifffahrt von Basel nach Birsfelden oder Muttenz können teilweise vergütet wer -
den.
2 Zur Finanzierung dieser Vergütungen kann von den gemäss § 29 genannten Abgabepflichtigen ein
prozentualer Zuschlag auf der Abgabe von maximal 25% erhoben werden. Die SRH bestimmen den
Prozentsatz im Rahmen der Tarifordnung.

## § 33 {#par_33}

Gebühren
1 Die SRH erheben in den Hafengebieten Gebühren
a) von Unternehmungen, welche die Hafeninfrastruktur benützen, sofern keine Abgabe im
Sinne von § 28 geschuldet ist;
b) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie Bewilligungen, Prüfungen, Ausweise
und andere besondere Dienste sowie den Energiebezug und die Entsorgung von Schiffsabfällen, bemessen nach dem Betriebs-, Sach- und Verwaltungsaufwand. Vorbehalten
bleibt § 36 des basellandschaftlichen Rheinhafengesetzes;
c) für nichtumschlagsbezogene Nutzungen der Hafenanlagen.
2 Die SRH erlassen einen Gebührentarif, der zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone bedarf. Die gebührenpflichtigen Unternehmungen, die regelmässig in den
Hafengebieten tätig sind, sind anzuhören.
3 Für die Gebühren kann eine Vorauszahlung oder deren Sicherstellung verlangt werden.
4 In besonderen Fällen können im Interesse der Förderung der Rheinschifffahrt bestimmte Gebühren
ermässigt werden.

## § 34 Achtes Kapitel: Hafenordnung {#par_34}

Inhalt, Zuständigkeiten
1 Die Regierungen der Vertragskantone erlassen durch übereinstimmende Beschlüsse die Hafenordnung für die in § 3 umschriebenen Hafengebiete.
2 Die Hafenordnung regelt insbesondere die Ordnung und Sicherheit und den Umweltschutz in den Hafengebieten, den Schiffsverkehr und den Aufenthalt von Schiffen in den Häfen, den Zutritt zu den Ha -
fenanlagen, den Fahrzeug- und Personenverkehr in den Hafengebieten, die zollrechtliche Kontrolle
und Behandlung der Schiffe, Schiffsreisenden und Güter sowie den Eisenbahn- und Rangierbetrieb in
den Hafenanlagen. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Zoll- und Eisenbahnvorschriften und die
Zuständigkeit der Zoll- und Bahnbehörden.
3 Ferner bezeichnet die Hafenordnung die Übertretungen, die von den SRH mit einer kantonalen Ord -
nungsbusse bis zu CHF 300.00 geahndet werden können.

## § 35 {#par_35}

Strafbestimmungen
1 Wer den Vorschriften der Hafenordnung oder den Anordnungen der Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde zuwider handelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

## § 36 Neuntes Kapitel: Aufsichts- und Mitwirkungsrechte der Vertragskantone {#par_36}

Gemeinsame Aufsicht
1 Den Regierungen der Vertragskantone stehen im Rahmen der gemeinsamen Aufsicht über die SRH
insbesondere folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Jahresberichts;
b) Genehmigung der Jahresrechnung;
c) Ernennung der Revisionsstelle;
d) Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und Beteiligungen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone unterbreiten den Jahresbericht, die Jahresrechnung und die Bilanz nach Genehmigung dem Grossen Rat bzw. dem Landrat zur Kenntnisnahme.
3 Die SRH erteilen dem zuständigen Departement bzw. der zuständigen Direktion sowie den Finanzkontrollen der Vertragskantone alle im Rahmen der Aufsicht notwendigen Auskünfte und gewähren,
wo erforderlich, Einsicht in den Betrieb und die finanziellen Verhältnisse, einschliesslich Budget und
Jahresrechnung.

## § 37 {#par_37}

Oberaufsicht
1 Das Oberaufsichtsrecht der Parlamente bleibt gewährleistet. Organ der Oberaufsicht ist die Interpar -
lamentarische Geschäftsprüfungskommission.

## § 38 {#par_38}

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Das Parlament jedes Vertragskantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperioden 5 Parlamentsmitglieder in die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
2 Die Kommission konstituiert sich selbst.

## § 39 {#par_39}

Aufgaben und Befugnisse der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission
1 Die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrags und erstattet den Parlamenten Bericht.
b) Sie prüft Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Institution und nimmt den Revisionsbericht zur Kenntnis.
c) Sie lässt sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der Institution rechtzeitig und umfassend informieren. Sie kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen und Auskünfte von
Organen und Mitarbeitenden der Institution einholen.
d) Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Vertragskantone Änderungen
des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen.
2 Ihr können von jedem Parlament der Vereinbarungskantone im Rahmen des Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.

## § 40 Zehntes Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Kanton Aargau {#par_40}

Grundsätze der Zusammenarbeit
1 Die SRH konsultieren den Kanton Aargau in allen wichtigen, gemeinsame Interessen berührenden
Fragen der Rheinschifffahrt und Hafenwirtschaft, um gegenüber in- und ausländischen Behörden und
Wirtschaftsverbänden nach Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.

## § 41 {#par_41}

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
1 Die Vertragskantone können mit dem Kanton Aargau Verträge über die Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten abschliessen; vorbehalten bleibt die bundesrechtliche Genehmigung.
2 Die Regierungen der Vertragskantone können den SRH durch übereinstimmenden Beschluss den
Vollzug schifffahrtsrechtlicher und hafenpolizeilicher Vorschriften für den Kanton Aargau und die Erfüllung von Aufgaben der Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons Aargau übertragen.

## § 42 Elftes Kapitel: Haftung {#par_42}

Haftung gegenüber Dritten
1 Die Haftung der SRH gegenüber Dritten richtet sich nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsrechts des Kantons Basel-Landschaft. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.

## § 43 {#par_43}

Altlasten
1 Für die Erfassung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten und Altlasten sowie für die Verteilung der dabei anfallenden Kosten gilt das Umweltrecht des Bundes.
2 Der jeweilige Standortkanton trägt die Kosten für diese Massnahmen.
3 Für Belastungen, die nachweislich erst nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind,
trägt die SRH die Kosten im Umfang, wie sie durch ihr Verhalten dazu beigetragen hat.

## § 44 {#par_44}

Haftung des Verwaltungsrats und des Personals
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und das Personal haften der SRH und den Vertragskantonen für
Schaden, den sie durch absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
3 Haftungsansprüche der SRH gegen das Personal werden von der Geschäftsleitung, Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder der Geschäftsleitung vom Verwaltungsrat und Haftungsansprüche der
SRH gegen Mitglieder des Verwaltungsrats von den Regierungen der Vertragskantone geltend gemacht.

## § 45 Zwölftes Kapitel: Streitigkeiten zwischen den Kantonen {#par_45}

Verfahren bei Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen aus diesem Vertrag werden womöglich einvernehmlich beigelegt.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die Vorsitzende oder der
Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

## § 46 Dreizehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_46}

Grundkapital und Übernahme der restlichen Aktiven und Passiven
1 Das Grundkapital per 31. Dezember 2005 beträgt CHF 67'265'312 und wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Zeitwert angepasst.
2 Die in der Jahresrechnung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel sowie der Rheinhäfen des Kantons
Basel-Landschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens enthaltenen restlichen Aktiven und Passiven werden zu Buchwerten übernommen.

## § 47 {#par_47}

Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates
1 Die Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates endet am 31. März des vierten Jahres seit Inkrafttreten
des Staatsvertrags.

## § 48 {#par_48}

Lohnbesitzstand
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Übertritts in die SRH bei einem der
Vertragskantone angestellt sind, gilt der frankenmässige Lohnbesitzstand.

## § 49 {#par_49}

Überführungskosten Pensionskasse
1 Die Vertragskantone verpflichten sich, eine im Zeitpunkt der Überführung in das neue Vorsorgeverhältnis bestehende Deckungslücke für die aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der ehemaligen Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons
Basel-Landschaft gegenüber der bisherigen Pensionskasse auszugleichen.
2 Der Kanton Basel-Stadt trägt dabei die Kosten für die Überführung der aktiven Versicherten sowie
der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der Rheinschifffahrtsdirektion Basel, der Kanton
Basel- Landschaft diejenigen für die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke
der Rentnerinnen und Rentner der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft.

## § 50 {#par_50}

Inkrafttreten und Kündigung
1 Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parlamente der Vertragskantone und der Annahme in allfälligen Volksabstimmungen durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der
Vertragskantone wirksam. 5)
2 Er ist unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres
kündbar, erstmals auf den Zeitpunkt, da der Vertrag zehn Jahre wirksam war.

## § 51 {#par_51}

Auflösung der SRH
1 Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragskantone über die Auflösung der SRH.
2 Immobilien, Mobilien und Ersatzbeschaffungen für nicht mehr vorhandene Mobilien sind auf denjenigen Vertragskanton zu übertragen, der diese bzw. die nicht mehr vorhandene Mobilie in die SRH
eingebracht hat.
3 Das übrige Vermögen der SRH ist gemäss dem im Zeitpunkt der Auflösung geltenden Verteilschlüssel gemäss § 26 auf die Vertragskantone aufzuteilen.
Basel, den 20. Juni 2006
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Die Präsidentin: Barbara Schneider
Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss
5) Von den Regierungen des Kantons Basel-Stadt und Basel-Landschaft auf den 1. Januar 2008 wirksam erklärt.
Liestal, den 13. Juni 2006
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Walter Mundschin
Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 18. Januar 2007. In der Volksabstimmung
vom 17. Juni 2007 angenommen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.06.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung KB 27.01.2007
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.06.2006 01.01.2008 Erstfassung KB 27.01.2007
